Prüfungsschemata

Die exakten Prüfungsschemata, die in deutschen Klausuren und im Staatsexamen erwartet werden. Strukturiert nach Hauptpunkten, Unterpunkten und Examenshinweisen.

§ 433 Abs. 2 BGB

Kaufpreisanspruch des Verkäufers

Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises – Standard-Einstieg für den dreistufigen Anspruchsaufbau.

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I.
Anspruch entstanden§ 433 Abs. 2 BGB
1.
Wirksamer Kaufvertrag
Angebot + Annahme (§§ 145 ff.); Einigung über essentialia negotii (Ware, Preis).
2.
Keine Nichtigkeit
§§ 104 ff., 125, 134, 138; wirksame Anfechtung (§ 142 Abs. 1).
II.
Anspruch nicht untergegangen
1.
2.
Rücktritt / Minderung§§ 437 Nr. 2, 323, 441 BGB
III.
Anspruch durchsetzbar
1.
Einrede des nicht erfüllten Vertrags§ 320 BGB
2.
Examenshinweise
  • Dreistufiger Aufbau: entstanden – untergegangen – durchsetzbar. Einwendungen (von Amts wegen) und Einreden (nur auf Erhebung) sauber trennen.
  • Preisgefahr bei Untergang der Sache: § 326 Abs. 1 vs. § 446 (Übergabe) vs. § 447 (Versendungskauf).
§ 437 Nr. 1 BGB§ 439 BGB

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)

Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache.

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I.
Wirksamer Kaufvertrag§ 433 BGB
II.
Mangel bei Gefahrübergang
1.
Sachmangel§ 434 BGB
Subjektive, objektive und Montageanforderungen (§ 434 Abs. 1–3 n.F. seit 2022).
2.
oder Rechtsmangel§ 435 BGB
3.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang§ 446 BGB
III.
Kein Ausschluss der Gewährleistung
1.
Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis§ 442 BGB
2.
Vertraglicher Ausschluss
Grenzen: § 444 (Arglist/Garantie), § 476 (Verbrauchsgüterkauf).
IV.
Rechtsfolge: Wahlrecht des Käufers§ 439 Abs. 1 BGB
Nachbesserung oder Nachlieferung; Grenze § 439 Abs. 4 (Unverhältnismäßigkeit).
Examenshinweise
  • Vorrang der Nacherfüllung – Rücktritt/Schadensersatz grds. erst nach erfolgloser Fristsetzung (§ 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1).
  • Nachlieferung beim Stückkauf: nach hM möglich, wenn die Sache nach dem Parteiwillen austauschbar ist.
  • Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr § 477 (Mangel binnen 1 Jahr wird vermutet).
§ 437 Nr. 3 BGB§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)

Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels.

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I.
Schuldverhältnis§ 433 BGB
II.
Mangel bei Gefahrübergang§§ 434, 446 BGB
III.
Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung§ 281 Abs. 1 BGB
1.
Angemessene Frist gesetzt
2.
Entbehrlichkeit der Frist§ 281 Abs. 2, § 440 BGB
Ernsthafte/endgültige Verweigerung; bei Unmöglichkeit § 283.
IV.
Vertretenmüssen§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Vermutet; Maßstab § 276 (auch Garantie/Beschaffungsrisiko).
V.
Schaden
Kleiner SE (Mangelwert) oder großer SE statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 Rückgewähr).
Examenshinweise
  • Abgrenzung kleiner / großer Schadensersatz; bei großem SE Rückgewähr nach §§ 281 Abs. 5, 346.
  • Bei anfänglicher Unmöglichkeit greift § 311a Abs. 2 statt §§ 280, 281.
  • Mangelfolgeschäden laufen über § 280 Abs. 1 (neben der Leistung), nicht über § 281.
§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB

Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit

Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung nach Vertragsschluss unmöglich wird.

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I.
Schuldverhältnis
II.
Nachträgliche Unmöglichkeit§ 275 Abs. 1–3 BGB
Echte, faktische oder persönliche Unmöglichkeit.
III.
Vertretenmüssen§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Vermutet.
IV.
Schaden statt der Leistung§ 283 i.V.m. § 280 Abs. 3 BGB
Examenshinweise
  • Gegenleistungsgefahr parallel prüfen: § 326 Abs. 1 (Wegfall) bzw. § 326 Abs. 2 (zu vertreten/Annahmeverzug).
  • Stellvertretendes commodum (§ 285) als Alternative zum Schadensersatz.
§ 311a Abs. 2 BGB

Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit

Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war.

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I.
Wirksamer Vertrag trotz Unmöglichkeit§ 311a Abs. 1 BGB
II.
Anfängliche Unmöglichkeit§ 275 BGB
Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss.
III.
Kennenmüssen des Leistungshindernisses§ 311a Abs. 2 S. 2 BGB
Schuldner haftet, wenn er das Hindernis kannte oder kennen musste (Vermutung).
IV.
Rechtsfolge: SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz§ 284 BGB
Examenshinweise
  • Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens ist die Unkenntnis des Hindernisses, nicht die Unmöglichkeit selbst.
  • Nachträgliche Unmöglichkeit läuft über §§ 280 Abs. 1, 3, 283.
§ 323 BGB§ 437 Nr. 2 BGB

Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung – verschuldensunabhängig.

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I.
Gegenseitiger Vertrag
II.
Rücktrittsgrund
1.
Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung§ 323 Abs. 1 BGB
2.
Erfolglose Fristsetzung§ 323 Abs. 1 BGB
3.
Entbehrlichkeit der Frist§ 323 Abs. 2, § 440 BGB
III.
Kein Ausschluss
1.
Unerheblicher Mangel§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB
2.
Überwiegende eigene Verantwortlichkeit§ 323 Abs. 6 BGB
IV.
Rücktrittserklärung§ 349 BGB
V.
Rechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis§§ 346 ff. BGB
Examenshinweise
  • Kein Vertretenmüssen nötig (anders als § 281) – Rücktritt ist verschuldensunabhängig.
  • Rücktritt und Schadensersatz sind kombinierbar (§ 325 BGB).
§ 346 BGB

Rückgewähr nach Rücktritt

Rückabwicklung der empfangenen Leistungen nach wirksamem Rücktritt.

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I.
Wirksames Rücktrittsrecht und Rücktrittserklärung§§ 323, 349 BGB
II.
Rückgewähr der empfangenen Leistungen§ 346 Abs. 1 BGB
III.
Wertersatz statt Rückgabe§ 346 Abs. 2 BGB
Bei Verbrauch, Veräußerung oder Verschlechterung.
IV.
Ausschluss des Wertersatzes§ 346 Abs. 3 BGB
V.
Nutzungen und Verwendungen§§ 346 Abs. 1, 347 BGB
Examenshinweise
  • § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3: privilegierte Haftung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten (eigenübliche Sorgfalt).
  • Rückgewähr Zug um Zug (§ 348); Saldierung Kaufpreis ↔ Sache.
§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)

Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug.

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I.
Schuldverhältnis
II.
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
III.
Mahnung oder Entbehrlichkeit§ 286 Abs. 1, 2 BGB
Entbehrlich u.a. bei Leistungszeit nach Kalender (Abs. 2 Nr. 1) oder § 286 Abs. 3 (Entgeltforderung, 30 Tage).
IV.
Vertretenmüssen§ 286 Abs. 4 BGB
Vermutet.
V.
Verzögerungsschaden
Verzugszinsen § 288; Rechtsverfolgungskosten. KEIN Schadensersatz statt der Leistung.
Examenshinweise
  • Mahnung = bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit; bloße Rechnung genügt grds. nicht (außer § 286 Abs. 3).
  • Verzugszinssatz: § 288 Abs. 1 (5 Prozentpunkte über Basiszins) / Abs. 2 (9 Prozentpunkte, kein Verbraucher).
§ 280 Abs. 1 BGB

Schadensersatz neben der Leistung

Ersatz von Begleit-/Integritätsschäden aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis.

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I.
Schuldverhältnis
Auch vorvertraglich (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2) – c.i.c.
II.
Pflichtverletzung§ 241 Abs. 2 BGB
Verletzung einer Leistungs- oder Schutz-/Rücksichtnahmepflicht.
III.
Vertretenmüssen§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Vermutet.
IV.
Schaden
Integritäts-/Begleitschaden, der auch bei ordnungsgemäßer Leistung bestehen bliebe.
Examenshinweise
  • Abgrenzung zu §§ 280 Abs. 1, 3, 281 (statt der Leistung): hier bleibt das Leistungsinteresse bestehen.
  • c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) für vorvertragliche Pflichtverletzungen.
§ 164 BGB

Wirksame Stellvertretung

Voraussetzungen, unter denen die Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen wirkt.

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I.
Eigene Willenserklärung des Vertreters
Abgrenzung zum Boten (überbringt fremde WE).
II.
Im fremden Namen (Offenkundigkeit)§ 164 Abs. 1, 2 BGB
Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht.
III.
Mit Vertretungsmacht
1.
Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht§ 167 BGB
2.
Umfang; Erlöschen§ 168 BGB
3.
Rechtsscheinvollmacht (Duldungs-/Anscheinsvollmacht)
IV.
Kein Missbrauch / kein Insichgeschäft§ 181 BGB
V.
Rechtsfolge: Wirkung für und gegen den Vertretenen§ 164 Abs. 1 BGB
Examenshinweise
  • Anscheins- vs. Duldungsvollmacht: bewusstes Dulden (Duldung) bzw. fahrlässiges Nichtkennen des Auftretens (Anschein).
  • § 166 Abs. 1: für Willensmängel kommt es auf die Person des Vertreters an.
  • Missbrauch der Vertretungsmacht: bei Evidenz oder Kollusion keine Bindung des Vertretenen.
§ 179 BGB

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Haftung des falsus procurator gegenüber dem Geschäftsgegner.

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I.
Handeln als Vertreter im fremden Namen
II.
Ohne Vertretungsmacht
Keine Vollmacht, keine Rechtsscheinvollmacht.
III.
Keine Genehmigung des Vertretenen§ 177 BGB
IV.
Kein Haftungsausschluss§ 179 Abs. 3 BGB
Kenntnis/Kennenmüssen des Gegners; beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters.
V.
Rechtsfolge§ 179 Abs. 1, 2 BGB
Wahlrecht des Gegners (Erfüllung/SE); bei gutgläubigem Vertreter nur Vertrauensschaden (Abs. 2).
Examenshinweise
  • § 179 Abs. 2: kannte der Vertreter den Mangel nicht, haftet er nur auf das negative Interesse.
  • Abgrenzung Genehmigung (§ 177) ↔ endgültige Verweigerung; Schwebezustand bis zur Entscheidung.
§§ 142, 119, 123 BGB

Anfechtung einer Willenserklärung

Rückwirkende Vernichtung einer Willenserklärung wegen eines Willensmangels.

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I.
Anfechtbare Willenserklärung
II.
Anfechtungsgrund
1.
Inhalts-/Erklärungsirrtum§ 119 Abs. 1 BGB
2.
Eigenschaftsirrtum§ 119 Abs. 2 BGB
3.
Falsche Übermittlung§ 120 BGB
4.
Arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung§ 123 BGB
III.
Anfechtungserklärung§ 143 BGB
IV.
Anfechtungsfrist§§ 121, 124 BGB
§§ 119, 120: unverzüglich; § 123: ein Jahr.
V.
Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc§ 142 Abs. 1 BGB
Ggf. Vertrauensschaden § 122 (nicht bei § 123).
Examenshinweise
  • Kalkulationsirrtum: grds. unbeachtlicher Motivirrtum (Ausnahme: offener Kalkulationsirrtum nach Rspr.).
  • § 123 Abs. 2: Täuschung durch Dritten – Anfechtung nur bei Kennen/Kennenmüssen des Erklärungsempfängers.
§§ 312g, 355 BGB

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Lösung des Verbrauchers vom Vertrag durch Widerruf (Fern-/Außergeschäftsraumvertrag).

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I.
Verbrauchervertrag§§ 13, 14, 310 Abs. 3 BGB
II.
Bestehen eines Widerrufsrechts§ 312g Abs. 1 BGB
Fernabsatz (§ 312c) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b); Ausnahmen § 312g Abs. 2.
III.
Widerrufserklärung§ 355 Abs. 1 BGB
IV.
Widerrufsfrist gewahrt§ 356 BGB
14 Tage; Beginn erst mit ordnungsgemäßer Belehrung; Höchstfrist § 356 Abs. 3 S. 2.
V.
Rechtsfolge: Rückabwicklung§§ 355 Abs. 3, 357 BGB
Examenshinweise
  • Fehlende/falsche Widerrufsbelehrung: Frist läuft nicht (Höchstgrenze 12 Monate + 14 Tage).
  • Wertersatz für Nutzungen § 357a; Tragung der Rücksendekosten.
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Leistungskondiktion

Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.

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I.
Etwas erlangt
Jeder vermögenswerte Vorteil (Eigentum, Besitz, Befreiung von einer Verbindlichkeit).
II.
Durch Leistung
Bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
III.
Ohne Rechtsgrund
Kein wirksames Kausalverhältnis.
IV.
V.
Rechtsfolge: Herausgabe§§ 818, 819 BGB
Wertersatz § 818 Abs. 2; Entreicherung § 818 Abs. 3; verschärfte Haftung §§ 818 Abs. 4, 819.
Examenshinweise
  • Vorrang der Leistungskondiktion: keine Eingriffskondiktion, soweit geleistet wurde.
  • Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis (Anweisung, Zession, Drittleistung) – wer hat an wen geleistet?
  • Saldotheorie vs. Zwei-Kondiktionen-Lehre bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge.
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)

Bereicherungsausgleich bei Erlangung eines Vorteils in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen.

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I.
Etwas erlangt
II.
In sonstiger Weise (nicht durch Leistung)
Subsidiarität gegenüber der Leistungskondiktion.
III.
Auf Kosten des Anspruchstellers
Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts (Lehre vom Zuweisungsgehalt).
IV.
Ohne Rechtsgrund
V.
Rechtsfolge: Herausgabe / Wertersatz§ 818 BGB
Examenshinweise
  • Zuweisungsgehalt: nur der Eingriff in eine fremde Rechtsposition mit Zuweisungsfunktion (Eigentum, Immaterialgüterrechte).
  • Verhältnis zu §§ 987 ff. und § 823: Anspruchskonkurrenz beachten.
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1)

Herausgabe des Erlangten, wenn ein Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt.

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I.
Verfügung
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht einwirkt (z.B. Übereignung).
II.
Eines Nichtberechtigten
III.
Wirksam und dem Berechtigten gegenüber
Wirksamkeit i.d.R. durch gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff.) oder Genehmigung (§ 185 Abs. 2).
IV.
Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Bei unentgeltlicher Verfügung Anspruch gegen den Erwerber (§ 816 Abs. 1 S. 2).
Examenshinweise
  • Streit: Herausgabe des Erlöses oder nur des objektiven Werts? hM: das tatsächlich Erlangte (auch ein über Wert liegender Erlös).
  • Genehmigung der Verfügung (§ 185 Abs. 2) macht sie wirksam und eröffnet erst § 816 Abs. 1 S. 1.
§ 823 Abs. 1 BGB

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsguts.

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I.
Rechts-/Rechtsgutsverletzung
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht (APR, Recht am Gewerbebetrieb).
II.
Verletzungshandlung
Positives Tun oder Unterlassen bei Garantenstellung/Verkehrspflicht.
III.
Haftungsbegründende Kausalität
Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm.
IV.
Rechtswidrigkeit
Indiziert; Rechtfertigungsgründe (§§ 227 ff., Einwilligung). Bei mittelbaren Verletzungen: Verkehrspflichtverletzung.
V.
Verschulden§ 276 BGB
Vorsatz/Fahrlässigkeit; Deliktsfähigkeit §§ 827, 828.
VI.
Schaden und haftungsausfüllende Kausalität§§ 249 ff. BGB
Examenshinweise
  • Reine Vermögensschäden sind über § 823 Abs. 1 nicht ersatzfähig (nur über § 823 Abs. 2 oder § 826).
  • Verkehrssicherungspflichten begründen Handlungsunrecht bei Unterlassen.
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: nur betriebsbezogene Eingriffe (Subsidiarität).
§ 823 Abs. 2 BGB

Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein den Geschädigten schützendes Gesetz.

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I.
Schutzgesetz
Norm, die zumindest auch dem Individualschutz dient (z.B. §§ 263, 266 StGB, § 858 BGB).
II.
Verstoß gegen das Schutzgesetz
III.
Persönlicher und sachlicher Schutzbereich eröffnet
IV.
Rechtswidrigkeit und Verschulden§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB
V.
Schaden
Auch reine Vermögensschäden ersatzfähig, soweit vom Schutzzweck umfasst.
Examenshinweise
  • Vorteil gegenüber § 823 Abs. 1: erfasst auch reine Vermögensschäden.
  • Verschuldensmaßstab richtet sich grds. nach dem Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 S. 2).
§ 831 BGB

Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831)

Eigene (vermutete) Haftung des Geschäftsherrn für den durch seinen Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden.

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I.
Verrichtungsgehilfe
Weisungsabhängig in den Geschäftskreis eingegliedert (anders: selbständiger Unternehmer).
II.
Widerrechtliche Schädigung in Ausführung der Verrichtung
Objektiv tatbestandsmäßige unerlaubte Handlung; nicht nur bei Gelegenheit.
III.
Kein Exkulpationsbeweis§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB
Sorgfalt bei Auswahl/Überwachung; dezentralisierter Entlastungsbeweis.
IV.
Rechtsfolge: Schadensersatz§§ 249 ff. BGB
Examenshinweise
  • Eigene Haftung für vermutetes Auswahl-/Überwachungsverschulden – keine Zurechnung fremden Verschuldens (anders § 278).
  • § 278 nur bei bestehender Sonderverbindung; § 831 auch im rein deliktischen Bereich.
§ 929 S. 1 BGB

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache vom Berechtigten.

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I.
Einigung
Dinglicher Vertrag über den Eigentumsübergang (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
II.
Übergabe
Besitzverlust beim Veräußerer + Besitzerwerb beim Erwerber; Surrogate §§ 929 S. 2, 930, 931.
III.
Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
IV.
Berechtigung des Veräußerers
Eigentümer oder Verfügungsbefugter (§ 185); sonst gutgläubiger Erwerb §§ 932 ff.
Examenshinweise
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- ≠ Verfügungsgeschäft.
  • Geheißerwerb und Durchgangserwerb in Dreieckskonstellationen.
  • Eigentumsvorbehalt: aufschiebend bedingte Übereignung (§§ 929, 158 Abs. 1).
§ 932 BGB

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932)

Eigentumserwerb trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers.

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I.
Verkehrsgeschäft
Personenverschiedenheit auf Erwerber- und Veräußererseite.
II.
Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 929 ff.
Tatbestand bis auf die Berechtigung erfüllt.
III.
Rechtsscheinträger Besitz
Sonderregeln für Surrogate: §§ 933, 934.
IV.
Guter Glaube§ 932 Abs. 2 BGB
Kein Kennen/grob fahrlässiges Nichtkennen der fehlenden Berechtigung.
V.
Kein Abhandenkommen§ 935 BGB
Kein gutgläubiger Erwerb an gestohlenen/verlorenen Sachen (Ausnahme Geld, Inhaberpapiere, Versteigerung).
Examenshinweise
  • § 933/§ 934: gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs.
  • § 935 Abhandenkommen – auch beim Besitzdiener (§ 855) bzw. Besitzmittler prüfen.
§ 985 BGB

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)

Vindikationsanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer.

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I.
Anspruchsteller ist Eigentümer
Eigentumslage ggf. inzident prüfen (§§ 929 ff., 932 ff.).
II.
Anspruchsgegner ist Besitzer§ 854 BGB
III.
Kein Recht zum Besitz§ 986 BGB
Obligatorisch (Miete, Kauf) oder dinglich; auch abgeleitetes Besitzrecht.
IV.
Rechtsfolge: Herausgabe
Examenshinweise
  • Folgeansprüche im EBV (§§ 987 ff.) nur bei Vindikationslage; Sperrwirkung des EBV beachten.
  • § 986: Besitzrecht auch aus Vertrag mit einem Dritten (mittelbarer Besitz, § 868).
§§ 987–993 BGB

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)

Ansprüche auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz im EBV.

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I.
Vindikationslage
Eigentümer ↔ Besitzer ohne Besitzrecht im maßgeblichen Zeitpunkt.
II.
Nutzungsherausgabe§§ 987, 990, 993 BGB
Differenziert nach gut-/bösgläubig, verklagt, unentgeltlich.
III.
Schadensersatz§§ 989, 990 BGB
Nur bösgläubiger/verklagter Besitzer; deliktischer Besitzer § 992.
IV.
Verwendungsersatz des Besitzers§§ 994 ff. BGB
Notwendige (§ 994) / nützliche (§ 996) Verwendungen; Wegnahmerecht § 997.
Examenshinweise
  • Sperrwirkung des EBV: §§ 987 ff. verdrängen §§ 823 ff. und 812 ff. (Ausnahmen: Fremdbesitzerexzess, deliktischer/unrechtmäßiger Besitzer, Nutzungen nach § 988).
  • Nicht mehr berechtigter Besitzer und § 988 analog bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb.
§ 1004 BGB

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)

Abwehranspruch des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen, die nicht in Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes liegen.

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I.
Eigentum (oder § 1004 analog für sonstige absolute Rechte)
II.
Beeinträchtigung
Jede Eigentumsstörung außer Besitzentzug (dann § 985).
III.
Störereigenschaft des Anspruchsgegners
Handlungs- oder Zustandsstörer.
IV.
Keine Duldungspflicht§ 1004 Abs. 2 BGB
z.B. §§ 906, 912; nachbarrechtliche oder vertragliche Duldung.
V.
Rechtsfolge: Beseitigung; bei Wiederholungsgefahr Unterlassung
Examenshinweise
  • Abgrenzung Störungsbeseitigung (§ 1004) ↔ Schadensersatz/Naturalrestitution (§§ 823, 249).
  • Mittelbarer Handlungsstörer: Zurechnung adäquat verursachter Störungen Dritter.
§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

Aufwendungsersatz des Geschäftsführers bei berechtigter GoA.

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I.
Geschäftsbesorgung
Jedes Tätigwerden tatsächlicher oder rechtlicher Art.
II.
Fremdes Geschäft
Objektiv und/oder subjektiv fremd; bei objektiv fremdem Geschäft Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
III.
Fremdgeschäftsführungswille
IV.
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
V.
Berechtigung§ 683 BGB
Übernahme entspricht Interesse und wirklichem/mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn.
VI.
Rechtsfolge: Aufwendungsersatz§§ 683 S. 1, 670 BGB
Examenshinweise
  • Auch-fremdes Geschäft (Pflichten gegenüber Dritten und Geschäftsherrn): hM bejaht den Fremdgeschäftsführungswillen.
  • Unberechtigte GoA: §§ 684 (Bereicherungsausgleich), 678 (Schadensersatz bei Übernahmeverschulden).
  • Sperrwirkung bei öffentlich-rechtlichen Pflichten und Selbsthilferegelungen.
§ 249 StGB

Raub (§ 249 StGB)

Zweiaktiges Delikt aus qualifizierter Nötigung und Wegnahme.

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I.
Tatbestand
1.
Objektiver Tatbestand
a)
Fremde bewegliche Sache
b)
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
c)
Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
d)
Finalzusammenhang
Nötigung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme.
2.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz; Zueignungsabsicht (Verweis auf § 242).
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
Examenshinweise
  • Finalzusammenhang: Gewalt muss der Wegnahme dienen; erst nach Vollendung eingesetzte Gewalt → § 252.
  • Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255) nach dem äußeren Erscheinungsbild (Wegnahme vs. Vermögensverfügung).
§ 252 StGB

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel nach vollendetem Diebstahl zur Beutesicherung.

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I.
Vortat: vollendeter Diebstahl (oder Raub)
Tauglicher Vortäter; vollendet, aber noch nicht beendet.
II.
Auf frischer Tat betroffen
Enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zur Vortat.
III.
Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben.
IV.
Beutesicherungsabsicht
Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
V.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Betroffensein auf frischer Tat setzt voraus, dass die Vortat noch nicht beendet ist.
  • Rechtsfolgenverweisung des § 252 auf § 249 (Bestrafung gleich einem Räuber).
§ 253 StGB§ 255 StGB

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Vermögensschädigung durch nötigungsbedingtes Verhalten; bei qualifizierten Mitteln § 255.

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I.
Objektiver Tatbestand
1.
Nötigungsmittel
Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel; bei § 255 qualifizierte Mittel wie beim Raub.
2.
Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
3.
Vermögensverfügung
Nach hM erforderlich (Streit) – Abgrenzung zum Raub.
4.
Vermögensnachteil
II.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz; Absicht rechtswidriger Bereicherung; Stoffgleichheit.
III.
Verwerflichkeit§ 253 Abs. 2 StGB
IV.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Zentraler Streit: Erfordert § 253 eine Vermögensverfügung? Rspr. (-), Lit. (+) – entscheidend für die Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung.
  • Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung.
§ 266 StGB

Untreue (§ 266 StGB)

Vermögensschädigung durch Missbrauch einer Befugnis oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.

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I.
Objektiver Tatbestand
1.
Tathandlung
a)
Missbrauchstatbestand
Missbrauch einer wirksam eingeräumten Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis.
b)
oder Treubruchtatbestand
Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
2.
Vermögensbetreuungspflicht
Bei beiden Varianten nach hM erforderlich (Hauptpflicht von einigem Gewicht im fremden Interesse).
3.
Vermögensnachteil
Auch schädigungsgleicher Gefährdungsschaden; verfassungskonforme Restriktion (BVerfG).
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale Merkmal – bloße schuldrechtliche Pflichten genügen nicht.
  • Gefährdungsschaden: BVerfG verlangt einen bezifferbaren Mindestschaden.
  • Einverständnis des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand aus (Grenze bei der GmbH: § 30 GmbHG, Existenzgefährdung).
§ 267 StGB

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

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I.
Objektiver Tatbestand
1.
Urkunde
Verkörperte, zum Beweis geeignete und bestimmte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt.
2.
Tathandlung
a)
Herstellen einer unechten Urkunde
Unecht = täuscht über den Aussteller (Identitätstäuschung).
b)
Verfälschen einer echten Urkunde
c)
Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
II.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz; Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.
III.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Echtheit betrifft den Aussteller, nicht den Inhalt – die schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung.
  • Zusammengesetzte Urkunde; Augenscheinsbeweismittel (Kfz-Kennzeichen, Preisetiketten).
§ 24 StGB

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

Persönlicher Strafaufhebungsgrund – Rücktritt vom strafbaren Versuch.

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I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
Fehlgeschlagen, wenn der Täter den Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr erreichen kann.
II.
Abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch
Maßgeblich die Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont).
1.
Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB
2.
Beendeter Versuch: Verhindern der Vollendung§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB
III.
Freiwilligkeit
Aus autonomen Motiven; nicht durch zwingende äußere Umstände.
IV.
Rücktritt bei mehreren Beteiligten§ 24 Abs. 2 StGB
Examenshinweise
  • Fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus – stets vorrangig prüfen.
  • Rücktrittshorizont: Gesamtbetrachtung, Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung.
  • Außertatbestandliche Zielerreichung (Denkzettel-Fälle): Streit um Freiwilligkeit bzw. Fehlschlag.
Art. 3 Abs. 1 GG

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

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I.
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Vergleichspaar bilden; gemeinsamer Oberbegriff.
II.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1.
Prüfungsmaßstab (neue Formel)
Vom bloßen Willkürverbot bis zur strengen Verhältnismäßigkeit – je nach Personen-/Verhaltensbezug und Grundrechtsnähe.
2.
Legitimer Differenzierungsgrund
3.
Verhältnismäßigkeit der Differenzierung (bei strengem Maßstab)
III.
Ergebnis
Examenshinweise
  • Neue Formel (BVerfG): Bindung steigt mit Personenbezug und Annäherung an Freiheitsrechte.
  • Abgrenzung Willkürkontrolle ↔ Verhältnismäßigkeitsprüfung.
§ 80 Abs. 5 VwGO

Eilrechtsschutz gegen belastenden VA (§ 80 Abs. 5 VwGO)

Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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A.
Zulässigkeit des Antrags
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 VwGO
II.
Statthafte Antragsart§ 80 Abs. 5 VwGO
Bei sofortiger Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2): Anordnung (Nr. 1–3) bzw. Wiederherstellung (Nr. 4) der aufschiebenden Wirkung.
III.
Antragsbefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO analog
IV.
Rechtsschutzbedürfnis
Bei Abgaben ggf. vorheriger Behördenantrag (§ 80 Abs. 6).
B.
Begründetheit
I.
Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung§ 80 Abs. 3 VwGO
II.
Interessenabwägung
Erfolgsaussichten in der Hauptsache als wesentliches Kriterium; bei offenem Ausgang reine Folgenabwägung.
Examenshinweise
  • Begründungspflicht der Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 3) – formeller Fehler genügt für den Erfolg.
  • Drittanfechtung: § 80a VwGO statt § 80 V abgrenzen.
§ 123 VwGO

Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)

Vorläufiger Rechtsschutz außerhalb der Anfechtungssituation (Sicherungs- und Regelungsanordnung).

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg, statthafte Antragsart
§ 123 subsidiär zu §§ 80, 80a (§ 123 Abs. 5).
II.
Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis
B.
Begründetheit
I.
Anordnungsanspruch
Materieller Anspruch in der Hauptsache, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
II.
Anordnungsgrund
Eilbedürftigkeit; Sicherungs- (Abs. 1 S. 1) oder Regelungsanordnung (Abs. 1 S. 2).
III.
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Ausnahme bei schweren, unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteilen.
Examenshinweise
  • Abgrenzung § 123 ↔ § 80 Abs. 5: Anfechtungskonstellation → § 80 V.
  • Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig.
§ 47 VwGO

Prinzipale Normenkontrolle (§ 47 VwGO)

Verwaltungsgerichtliche Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen (v.a. Bebauungspläne, Satzungen).

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A.
Zulässigkeit
I.
Statthafter Antragsgegenstand§ 47 Abs. 1 VwGO
Satzungen nach BauGB sowie weitere unter dem Landesgesetz stehende Vorschriften (soweit landesrechtlich zugewiesen).
II.
Antragsbefugnis§ 47 Abs. 2 VwGO
Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.
III.
Frist (ein Jahr), Antragsgegner, Rechtsschutzbedürfnis
B.
Begründetheit
Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Norm; bei Bebauungsplänen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Examenshinweise
  • Abwägungsfehlerlehre bei Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB; Planerhaltung §§ 214 f. BauGB).
  • Allgemeinverbindliche Unwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 S. 2).
§ 48 VwVfG

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG)

Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die Behörde.

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I.
Rechtswidriger Verwaltungsakt
II.
Rücknahmeermessen§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG
III.
Begrenzung bei begünstigenden VA§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG
1.
Vertrauensschutz§ 48 Abs. 2, 3 VwVfG
Geldleistung: Bestandsschutz (Abs. 2); sonst Vertrauensentschädigung (Abs. 3).
2.
Kein Vertrauensschutz§ 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG
Arglist, Drohung, Bestechung, unrichtige Angaben, Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis.
IV.
Examenshinweise
  • Abgrenzung Rücknahme (§ 48, rechtswidriger VA) ↔ Widerruf (§ 49, rechtmäßiger VA).
  • Jahresfrist (§ 48 Abs. 4): Beginn mit Kenntnis der Tatsachen – BVerwG: erst bei Entscheidungsreife.
§ 839 BGBArt. 34 GG

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)

Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten.

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I.
Handeln in Ausübung eines öffentlichen AmtesArt. 34 GG
II.
Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
III.
Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Amtsträgers.
IV.
Kausaler Schaden
V.
Keine Haftungsausschlüsse/-beschränkungen§ 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 BGB
Verweisungsprivileg, Richterspruchprivileg, Vorrang des Primärrechtsschutzes.
VI.
Passivlegitimation / Rechtsweg
Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft (Art. 34 S. 1); ordentlicher Rechtsweg (Art. 34 S. 3 GG).
Examenshinweise
  • Drittbezogenheit: schützt die verletzte Amtspflicht gerade den Geschädigten?
  • Verweisungsprivileg (§ 839 Abs. 1 S. 2) nur bei Fahrlässigkeit.
  • Subsidiarität gegenüber dem Primärrechtsschutz (§ 839 Abs. 3).
§ 11 StGB§ 15 StGB

Verbrechensaufbau (TB · RW · Schuld)

Meta-Schema für jeden Strafrechtsfall: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld in dreistufigem Aufbau.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
Handlung, Erfolg, Kausalität (Äquivalenztheorie), objektive Zurechnung
II.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (Wissen + Wollen) bzgl. aller obj. TB-Merkmale; ggf. besondere subj. Merkmale
B.
Rechtswidrigkeit
Indizielle Vermutung; Rechtfertigungsgründe prüfen (§ 32 Notwehr, § 34 rechtf. Notstand, Einwilligung)
C.
Schuld
I.
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
II.
Unrechtsbewusstsein (§ 17)
III.
Keine Entschuldigungsgründe (§ 33, § 35)
D.
Strafzumessung, Konkurrenzen
Examenshinweise
  • Vorsatz bezieht sich auf alle obj. TB-Merkmale – Irrtum über ein Merkmal: § 16 I StGB.
  • Rechtfertigung ist meist Schwerpunkt der Falllösung – Notwehr und Notstand sauber prüfen.
  • Entschuldigender Notstand (§ 35) wird oft mit rechtfertigendem (§ 34) verwechselt.
§ 211 StGB§ 212 StGB

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)

Aufbau: § 212 als Grundtatbestand zuerst, dann § 211 II als Qualifikation mit Mordmerkmal-Prüfung.

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A.
Strafbarkeit nach § 212 I StGB (Totschlag)
I.
Objektiver Tatbestand
Tötung eines anderen Menschen – Erfolg, Handlung, Kausalität, objektive Zurechnung
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III.
Rechtswidrigkeit
IV.
Schuld
B.
Strafbarkeit nach § 211 II StGB (Mord)
I.
Mordmerkmale – tatbezogen
Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel
II.
Mordmerkmale – täterbezogen
Mordlust, Habgier, niedrige Beweggründe, sexuelle Beweggründe, Verdeckungs-/Ermöglichungsabsicht
C.
Konkurrenzen
§ 211 verdrängt § 212
Examenshinweise
  • Heimtücke: feindliche Willensrichtung erforderlich? – h.M. ja (BGH).
  • Mordmerkmale müssen kumulativ vorliegen – eines genügt aber.
  • Bei tatbezogenen Merkmalen: § 28 II StGB beachten (Teilnehmer).
§ 223 StGB§ 224 StGB§ 228 StGB

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)

§ 223 als Grundtatbestand, § 224 als Qualifikation mit fünf Nummern.

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A.
Strafbarkeit nach § 223 I StGB
I.
Objektiver Tatbestand
Körperliche Misshandlung ODER Gesundheitsschädigung
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III.
Rechtswidrigkeit – Einwilligung
§ 228 StGB: Schranke der Sittenwidrigkeit
IV.
Schuld
B.
Qualifikation nach § 224 I StGB
1.
Nr. 1: Beibringung von Gift / gesundheitsschädlichen Stoffen
2.
Nr. 2: Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
3.
Nr. 3: Hinterlistiger Überfall
4.
Nr. 4: Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
5.
Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Examenshinweise
  • Gefährliches Werkzeug – abstrakt-konkrete Eignung erforderlich.
  • Nr. 5: abstrakte Lebensgefährdungseignung genügt; konkrete Gefahr nicht nötig.
  • Einwilligung (§ 228): Sittenwidrigkeit als ungeschriebene Grenze.
§ 242 StGB§ 243 StGB§ 244 StGB

Diebstahl (§ 242 StGB)

Klassisches 4-Stufen-Schema: Fremde bewegliche Sache · Wegnahme · Vorsatz · Zueignungsabsicht.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Fremde bewegliche Sache
2.
Wegnahme – Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
II.
Subjektiver Tatbestand
1.
Vorsatz bzgl. obj. TB
2.
Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) + Enteignungsvorsatz (dolus eventualis)
3.
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
B.
Rechtswidrigkeit
C.
Schuld
D.
Regelbeispiel (§ 243) / Qualifikation (§ 244)
Examenshinweise
  • Tankstellen-Konstellation: § 242 (h.M.) oder § 263?
  • Drittzueignung: § 242 erfasst auch Zueignung an Dritte.
  • Furtum usus: bloße Gebrauchsanmaßung ohne Zueignung – § 248b für Kfz.
§ 263 StGB

Betrug (§ 263 StGB)

Klassischer 4-Stufen-Aufbau: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden; subjektiv: Vorsatz + Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Täuschung über Tatsachen
Ausdrücklich, konkludent, durch Unterlassen (bei Garantenstellung)
2.
Irrtum (Fehlvorstellung)
3.
Vermögensverfügung
Unmittelbarkeit der Verfügung erforderlich
4.
Vermögensschaden
Wirtschaftlicher Gesamtvergleich; juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
II.
Subjektiver Tatbestand
1.
Vorsatz
2.
Bereicherungsabsicht (mit Stoffgleichheit)
3.
Rechtswidrigkeit der Bereicherung
B.
Rechtswidrigkeit
C.
Schuld
Examenshinweise
  • Vermögensbegriff: juristisch-ökonomisch (h.M.) vs. rein wirtschaftlich (m.M.).
  • Stoffgleichheit: Vorteil als Kehrseite des Schadens.
  • Dreiecksbetrug: Näheverhältnis Getäuschter–Geschädigter erforderlich.
§ 303 StGB§ 303c StGB

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Antragsdelikt – beachten: Strafantrag nach § 303c StGB.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Fremde Sache
2.
Beschädigen oder Zerstören
Substanzverletzung ODER nicht unerhebliche Brauchbarkeitsminderung
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
B.
Rechtswidrigkeit
C.
Schuld
D.
Strafantrag (§ 303c StGB)
Examenshinweise
  • Brauchbarkeitsminderung: erheblich? – Verhältnismäßigkeitsprüfung.
  • Reine Substanzeinwirkung ohne Brauchbarkeitsverlust: str.
  • Antragsdelikt – Anklage ohne Antrag unzulässig.
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 24 StGB

Versuch (§§ 22, 23 StGB)

Versuch nur bei Verbrechen stets strafbar (§ 23 I) oder wenn Versuchsstrafbarkeit angeordnet (z.B. § 242 II StGB).

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A.
Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 I StGB)
B.
Tatentschluss
Vorsatz und ggf. besondere subjektive Merkmale müssen vollständig vorliegen
C.
Unmittelbares Ansetzen
Gemischt subjektiv-objektive Theorie – Handlung, die ohne wesentliche Zwischenakte in TB-Verwirklichung übergeht
D.
Rechtswidrigkeit
E.
Schuld
F.
Rücktritt (§ 24 StGB)
I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
Versuch nicht fehlgeschlagen, wenn Täter Vollendung noch für möglich hält
II.
Unbeendet (Aufgeben) / Beendet (Verhindern)
III.
Freiwilligkeit
Examenshinweise
  • Versuchsbeginn: gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.) vs. rein subjektiv (m.M.).
  • Rücktrittshorizont: Tätervorstellung nach letzter Ausführungshandlung.
  • Fehlgeschlagener Versuch: kein Rücktritt mehr möglich.
§ 32 StGB§ 34 StGB

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)

Notwehr ist gegenüber dem rechtfertigenden Notstand vorrangig.

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A.
§ 32 StGB – Notwehr
I.
Notwehrlage
1.
Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
2.
Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend / fortdauernd)
3.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
II.
Notwehrhandlung
1.
Erforderlichkeit
Geeignet + mildestes Mittel
2.
Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen)
III.
Subjektives Rechtfertigungselement (Verteidigungswille)
B.
§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand (subsidiär zu § 32)
I.
Notstandslage (gegenwärtige Gefahr für notstandsfähiges Rechtsgut)
II.
Notstandshandlung
1.
Erforderlichkeit (geeignet + mildestes Mittel)
2.
Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
3.
Angemessenheit
III.
Subjektives Rechtfertigungselement
Examenshinweise
  • Notwehrprovokation: Drei-Stufen-Lehre (Ausweichen → Schutzwehr → Trutzwehr).
  • Putativnotwehr: Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 analog).
  • Notwehrexzess: § 33 StGB nur bei asthenischen Affekten (Furcht, Verwirrung, Schrecken).
§ 25 StGB§ 26 StGB§ 27 StGB

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)

Tatherrschaftslehre (h.M.) als Abgrenzungskriterium zwischen Täterschaft und Teilnahme.

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A.
§ 25 I Alt. 1 StGB – Unmittelbarer Täter
B.
§ 25 I Alt. 2 StGB – Mittelbarer Täter
Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens / Willens / Organisationsherrschaft
C.
§ 25 II StGB – Mittäterschaft
I.
Gemeinsamer Tatentschluss
II.
Gemeinsame Tatausführung (funktionelle Tatherrschaft)
D.
§ 26 StGB – Anstiftung
I.
Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat
II.
Bestimmen (Hervorrufen des Tatentschlusses)
III.
Anstiftervorsatz (doppelter Vorsatz)
E.
§ 27 StGB – Beihilfe
I.
Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat
II.
Hilfeleisten (physisch oder psychisch)
III.
Gehilfenvorsatz (doppelter Vorsatz)
Examenshinweise
  • Tatherrschaftslehre (h.M.) vs. animus-Theorie (frühere Rspr.).
  • Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (Politbüro-Fall).
  • error in persona des Haupttäters für Anstifter (Rose-Rosahl-Streit).
§ 13 StGB

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

Erforderlich: Garantenstellung + Entsprechungsklausel + hypothetische Kausalität.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Erfolgseintritt
2.
Unterlassen der gebotenen Handlung
3.
Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
4.
Hypothetische Kausalität
An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolgsabwendung
5.
Garantenstellung
Beschützer-/Überwachergarant; Fallgruppen Gesetz, Vertrag, enge Lebensgemeinschaft, Ingerenz, Herrschaft über Gefahrenquelle
6.
Objektive Zurechnung
7.
Entsprechungsklausel (§ 13 I a.E.)
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
B.
Rechtswidrigkeit
C.
Schuld
Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung als ungeschriebenes Schuldmerkmal
Examenshinweise
  • Ingerenz: pflichtwidriges (h.M.) oder beliebiges Vorverhalten?
  • Geschäftsherrenhaftung (Lederspray-Fall): Garantenpflicht für Unternehmensführung.
  • Echte vs. unechte Unterlassungsdelikte (§ 323c als echtes).
§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)

Statthafte Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt mit dem Ziel seiner Aufhebung. Zweistufiger Aufbau: Zulässigkeit, Begründetheit.

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A.
Zulässigkeit
I.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art; modifizierte Subjektstheorie / Sonderrechtstheorie.
II.
Statthafte Klageart§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
Begehren auf Aufhebung eines VA (§ 35 VwVfG).
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO
Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Adressatentheorie bei belastendem VA).
IV.
Vorverfahren§ 68 ff. VwGO
Erfolglos durchgeführter Widerspruch, soweit nicht entbehrlich.
V.
Klagefrist§ 74 VwGO
Ein Monat ab Bekanntgabe/Zustellung des Widerspruchsbescheids.
VI.
Beteiligten- und Prozessfähigkeit, richtiger Beklagter§§ 61, 62, 78 VwGO
B.
Begründetheit§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
Begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
I.
Ermächtigungsgrundlage
Vorbehalt des Gesetzes bei belastendem VA.
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit, Verfahren (Anhörung § 28 VwVfG), Form.
III.
Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand der EGL, Rechtsfolge, Ermessen (§ 40 VwVfG / § 114 VwGO), Verhältnismäßigkeit.
IV.
Rechtsverletzung des Klägers
Examenshinweise
  • Verwaltungsrechtsweg: Abgrenzung öffentlich-rechtlich / privatrechtlich nach der modifizierten Subjektstheorie.
  • Bei Adressat eines belastenden VA folgt die Klagebefugnis aus der Adressatentheorie (Art. 2 Abs. 1 GG).
  • Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: bei der Anfechtungsklage grds. letzte Behördenentscheidung.
§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)

Klage auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsakts. Versagungsgegen- und Untätigkeitsklage.

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
II.
Statthafte Klageart§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Begehren auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA.
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO
Möglicher Anspruch auf Erlass des VA (Anspruchsgrundlage erforderlich).
IV.
Vorverfahren / Untätigkeit§§ 68, 75 VwGO
V.
Klagefrist§ 74 VwGO
B.
Begründetheit§ 113 Abs. 5 VwGO
Begründet, soweit die Ablehnung/Unterlassung rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (Anspruch auf den VA).
I.
Anspruchsgrundlage
II.
Formelle Voraussetzungen des Anspruchs
III.
Materielle Voraussetzungen / Tatbestand erfüllt
IV.
Rechtsfolge
Gebundene Entscheidung → Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1); Ermessen → Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2).
Examenshinweise
  • Spruchreife: Bei Ermessen oder Beurteilungsspielraum nur Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
  • Maßgeblicher Zeitpunkt: bei der Verpflichtungsklage grds. letzte mündliche Verhandlung.
  • Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Sperrfrist von drei Monaten beachten.
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)

Statthaft, wenn sich der angegriffene VA nach Klageerhebung erledigt hat; analog auch bei Erledigung vor Klageerhebung.

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
II.
Statthafte Klageart§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Erledigung des VA (§ 43 Abs. 2 VwVfG); bei Erledigung vor Klageerhebung: § 113 I 4 analog.
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO analog
IV.
Besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizinteresse (Amtshaftung), tiefgreifender Grundrechtseingriff.
B.
Begründetheit
Begründet, soweit der VA im Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.
I.
Rechtswidrigkeit des erledigten VA (EGL · formell · materiell)
II.
Rechtsverletzung des Klägers
Examenshinweise
  • Tiefgreifender Grundrechtseingriff (z. B. kurzfristige polizeiliche Maßnahmen) begründet das FFI wegen Art. 19 Abs. 4 GG.
  • Bei Erledigung vor Klageerhebung: h.M. wendet § 113 I 4 VwGO analog an (str. ggü. allg. Feststellungsklage § 43 VwGO).
  • Präjudizinteresse nur bei nicht offensichtlich aussichtslosem Folgeprozess.
§ 43 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO analog

Allgemeine Leistungsklage

Nicht ausdrücklich geregelte, aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzte Klage auf ein schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen (kein VA).

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
II.
Statthafte Klageart
Begehren auf Realakt / schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen, das kein VA ist; ggf. vorbeugende Unterlassungsklage.
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO analog
IV.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Kein Vorverfahren, keine Frist erforderlich.
B.
Begründetheit
Begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Handeln/Unterlassen hat.
I.
Anspruchsgrundlage (Gesetz, Vertrag, Folgenbeseitigung)
II.
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
III.
Anspruch nicht erloschen / kein Ausschluss
Examenshinweise
  • Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Zielt das Begehren auf einen VA oder auf einen Realakt?
  • Folgenbeseitigungsanspruch als häufige materielle Grundlage (rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, fortdauernder Zustand).
  • Vorbeugende Unterlassungsklage nur bei qualifiziertem Rechtsschutzbedürfnis (drohender, nicht anders abwendbarer Eingriff).
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG§ 90 BVerfGG§§ 13 Nr. 8a, 92 ff. BVerfGG

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)

Außerordentlicher Rechtsbehelf zum BVerfG gegen die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die öffentliche Gewalt.

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A.
Zulässigkeit
II.
Beschwerdefähigkeit§ 90 Abs. 1 BVerfGG
Jedermann, der Träger von Grundrechten sein kann.
III.
Beschwerdegegenstand
Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative).
IV.
Beschwerdebefugnis
Behauptung, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein.
V.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität§ 90 Abs. 2 BVerfGG
VI.
Form und Frist§§ 23, 92, 93 BVerfGG
Monatsfrist bei Einzelakten; Jahresfrist bei Gesetzen.
B.
Begründetheit
Begründet, soweit der angegriffene Akt den Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt.
I.
Schutzbereich des Grundrechts
II.
Eingriff
III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Bei Urteilsverfassungsbeschwerde: Prüfungsmaßstab spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
Examenshinweise
  • Unmittelbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde: grds. erst Vollzugsakt abwarten (Subsidiarität).
  • Urteilsverfassungsbeschwerde: BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz; nur spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
  • Gegenwärtigkeit bei zukünftiger Beschwer: ausnahmsweise bei bereits feststehender Betroffenheit.
Art. 100 Abs. 1 GG§§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Vorlage eines Gerichts an das BVerfG, wenn es ein entscheidungserhebliches förmliches (nachkonstitutionelles) Gesetz für verfassungswidrig hält (Verwerfungsmonopol des BVerfG).

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A.
Zulässigkeit der Vorlage
I.
Vorlageberechtigung
Jedes Gericht i.S.d. Art. 92 GG.
II.
VorlagegegenstandArt. 100 Abs. 1 GG
Förmliches, nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz (str. bei vorkonstitutionellem/untergesetzlichem Recht).
III.
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Echte Überzeugung, nicht bloße Zweifel; Begründungspflicht (§ 80 Abs. 2 BVerfGG).
IV.
Entscheidungserheblichkeit
Bei Gültigkeit anderer Tenor als bei Ungültigkeit.
B.
Begründetheit
Begründet, soweit die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz, Verfahren, Form)
II.
Materielle Verfassungsmäßigkeit (Grundrechte, Staatsstrukturprinzipien)
III.
Entscheidung
Nichtig- oder Unvereinbarkeitserklärung mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG).
Examenshinweise
  • Abgrenzung zur Inzidentkontrolle: untergesetzliche Normen darf das Fachgericht selbst verwerfen (kein Monopol).
  • Entscheidungserheblichkeit ist häufiger Zulässigkeitsschwerpunkt – Alternativbetrachtung darlegen.
  • Nachkonstitutionell: nur Gesetze, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des GG in seinen Willen aufgenommen hat.
Art. 1 Abs. 3 GGArt. 2 Abs. 1 GGArt. 20 Abs. 3 GG

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Meta-Schema für die Prüfung eines Eingriffs in ein Freiheitsgrundrecht (Abwehrrecht). Dreistufiger Aufbau.

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I.
Schutzbereich
1.
Persönlicher Schutzbereich
Jedermann- oder Deutschengrundrecht; juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG).
2.
Sachlicher Schutzbereich
Auslegung der geschützten Verhaltensweise; speziellere Grundrechte vorrangig (Konkurrenzen).
II.
Eingriff
Klassischer (final, unmittelbar, rechtsförmig, imperativ) oder moderner Eingriffsbegriff (jede zurechenbare Beeinträchtigung).
III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1.
Schranke
Einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt; verfassungsimmanente Schranken bei vorbehaltlosen Grundrechten.
2.
Schranken-Schranken
Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes; Verhältnismäßigkeit; Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG); Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG).
3.
Verhältnismäßigkeit i.e.S.
Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.
Examenshinweise
  • Vorbehaltlose Grundrechte (z. B. Art. 4, 5 III GG) nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar – praktische Konkordanz.
  • Konkurrenzen: spezielleres Grundrecht verdrängt Art. 2 Abs. 1 GG (Auffanggrundrecht).
  • Bei mittelbaren/faktischen Beeinträchtigungen moderner Eingriffsbegriff prüfen (Zurechenbarkeit, Finalität).
§§ 145 ff. BGB

Zustandekommen eines Vertrags

Grundschema jeder vertraglichen Anspruchsprüfung: Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme.

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I.
Angebot§ 145 BGB
Bestimmtheit (essentialia negotii), Rechtsbindungswille – Abgrenzung zur invitatio ad offerendum.
1.
Wirksamwerden durch Zugang§ 130 BGB
2.
Kein Erlöschen§§ 146–149 BGB
Ablehnung oder Fristablauf lassen das Angebot erlöschen.
II.
Annahme§ 147 BGB
1.
Rechtzeitigkeit§§ 147–149 BGB
2.
Inhaltliche Übereinstimmung§ 150 Abs. 2 BGB
Modifizierte Annahme = Ablehnung verbunden mit neuem Angebot.
3.
Entbehrlichkeit des Zugangs§ 151 BGB
III.
Kein Dissens§§ 154, 155 BGB
IV.
Keine Wirksamkeitshindernisse
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.), Form (§ 125), Verstoß gegen Gesetz/gute Sitten (§§ 134, 138).
Examenshinweise
  • Invitatio ad offerendum: Schaufensterauslage, Zeitungsinserat und Online-Shop-Angebotsseite sind mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot – das Angebot gibt der Kunde ab.
  • Modifizierte Annahme (§ 150 Abs. 2): jede Abweichung gilt als Ablehnung plus neues Angebot – Klausurfalle bei „Annahme zu geänderten Konditionen".
  • Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung; Ausnahmen sind gesetzlich geregelt oder handelsrechtlich (kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
  • § 151: Verzichtet wird nur auf den ZUGANG der Annahmeerklärung – ein nach außen betätigter Annahmewille bleibt erforderlich.
§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB

Culpa in contrahendo (c.i.c.)

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im vorvertraglichen Stadium – Vertrauenshaftung schon vor Vertragsschluss.

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I.
Vorvertragliches Schuldverhältnis§ 311 Abs. 2 BGB
Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
II.
Pflichtverletzung§ 241 Abs. 2 BGB
Schutz-, Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflichten.
III.
Vertretenmüssen§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Vermutet; Zurechnung von Hilfspersonen über § 278.
IV.
Schaden
Grundsätzlich Vertrauensschaden (negatives Interesse).
V.
Rechtsfolge
Geldersatz; nach h.M. ausnahmsweise Vertragsaufhebung als Naturalrestitution (§ 249).
Examenshinweise
  • Abbruch von Vertragsverhandlungen: grundsätzlich Abschlussfreiheit – Haftung nur, wenn zurechenbar Vertrauen auf den Abschluss geweckt und ohne triftigen Grund abgebrochen wurde.
  • Konkurrenz zum Kaufmängelrecht: Nach Gefahrübergang sperren die §§ 434 ff. die c.i.c. bei mangelbezogenen Aufklärungsfehlern – Ausnahme: Arglist.
  • Eigenhaftung Dritter (§ 311 Abs. 3): Sachwalter mit besonderem persönlichen Vertrauen oder starkem Eigeninteresse haften ausnahmsweise selbst.
  • Klassiker Linoleumrollen-Fall: Schutzpflichten entstehen schon beim Betreten des Geschäfts – das deliktische Gehilfenprivileg (§ 831) wird über § 278 umgangen.
§ 328 BGB analog§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Einbeziehung eines Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten – der Dritte erhält keinen Erfüllungs-, wohl aber einen Schadensersatzanspruch.

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I.
Wirksamer Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
II.
Leistungsnähe des Dritten
Bestimmungsgemäßer Kontakt mit der Leistung wie der Gläubiger selbst.
III.
Einbeziehungsinteresse (Gläubigernähe)
Klassisch „Wohl und Wehe"; erweitert bei Verträgen mit Expertenwissen (Gutachten).
IV.
Erkennbarkeit für den Schuldner
V.
Schutzbedürftigkeit des Dritten
Kein eigener, inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch des Dritten.
VI.
Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Examenshinweise
  • Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328): dort eigener ERFÜLLUNGSanspruch – beim VSD nur Schutz, kein Primäranspruch.
  • Gutachterhaftung: Der Käufer vertraut auf das für den Verkäufer erstellte Wertgutachten – Einbeziehung trotz gegenläufiger Interessen (BGH).
  • Schutzbedürftigkeit fehlt, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche hat.
  • Abgrenzung zur Drittschadensliquidation: Beim VSD hat der DRITTE den Anspruch; bei der DSL liquidiert der GLÄUBIGER den zufällig auf den Dritten verlagerten Schaden.
§§ 387, 388, 389 BGB

Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)

Wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch einseitige Gestaltungserklärung – Standard-Einwendung in der Anspruchsprüfung.

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I.
Aufrechnungslage§ 387 BGB
1.
Gegenseitigkeit der Forderungen
2.
Gleichartigkeit
Praktisch: Geld gegen Geld.
3.
Gegenforderung fällig und einredefrei§ 390 BGB
Nur die GEGENforderung muss einredefrei sein.
4.
Hauptforderung erfüllbar
II.
Aufrechnungserklärung§ 388 BGB
Bedingungs- und befristungsfeindlich.
III.
Kein Aufrechnungsausschluss§§ 393, 394 BGB
Auch vertraglicher Ausschluss möglich (AGB-Grenzen!).
IV.
Rechtsfolge: rückwirkendes Erlöschen§ 389 BGB
Examenshinweise
  • § 390: Einredefrei muss nur die Gegenforderung sein – gegen eine einredebehaftete HAUPTforderung kann aufgerechnet werden.
  • § 215: Aufrechnung mit verjährter Forderung bleibt möglich, wenn die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt bestand.
  • § 393: Keine Aufrechnung GEGEN eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung – der Deliktsgläubiger soll echtes Geld sehen.
  • Rückwirkung des § 389: Verzugszinsen entfallen rückwirkend ab Bestehen der Aufrechnungslage – beliebte Folgefrage.
§§ 398, 404, 406, 407 BGB

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

Übertragung einer Forderung durch Verfügungsvertrag – mit den Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners als Klausurschwerpunkt.

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I.
Wirksame Abtretung§ 398 BGB
1.
Einigung zwischen Zedent und Zessionar
2.
Bestehen und Inhaberschaft der Forderung
Kein gutgläubiger Forderungserwerb!
3.
Bestimmtheit/Bestimmbarkeit
Auch künftige Forderungen sind abtretbar, wenn bestimmbar.
4.
Kein Abtretungsausschluss§§ 399, 400 BGB
II.
Einwendungen des Schuldners§ 404 BGB
Alle zur Zeit der Abtretung begründeten Einwendungen bleiben erhalten.
III.
Schuldnerschutz bei Unkenntnis§§ 406, 407 BGB
Leistung an den Altgläubiger; Aufrechnung gegenüber dem Zedenten.
Examenshinweise
  • Kein gutgläubiger Erwerb einer nicht bestehenden oder fremden Forderung – Ausnahme nur § 405 (Urkundenvorlage).
  • Globalzession: Bestimmbarkeit genügt; Grenze ist die Sittenwidrigkeit bei anfänglicher Übersicherung (§ 138).
  • § 406: Aufrechnung gegenüber dem NEUEN Gläubiger mit einer Forderung gegen den ALTEN – die Kenntnis-Zeitpunkte sauber prüfen.
  • § 399 Alt. 2 (vertragliches Abtretungsverbot) wirkt absolut; im Handelsverkehr durchbricht § 354a HGB das Verbot.
§§ 765, 766, 767, 768, 771 BGB

Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)

Akzessorische Personalsicherheit: Der Gläubiger nimmt den Bürgen für die Hauptschuld in Anspruch.

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I.
Wirksamer Bürgschaftsvertrag§ 765 BGB
1.
Schriftform der Bürgschaftserklärung§ 766 BGB
Formfrei für Kaufleute (§ 350 HGB).
2.
Keine Sittenwidrigkeit§ 138 BGB
Krasse finanzielle Überforderung naher Angehöriger.
II.
Bestehen der Hauptforderung§ 767 BGB
Akzessorietät – Umfang folgt der Hauptschuld.
III.
Einwendungen und Einreden des Bürgen
1.
Einreden des Hauptschuldners§ 768 BGB
Bleiben auch bei Verzicht des Hauptschuldners erhalten.
2.
Anfechtbarkeit/Aufrechenbarkeit der Hauptschuld§ 770 BGB
3.
Einrede der Vorausklage§ 771 BGB
Entfällt bei selbstschuldnerischer Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1).
IV.
Rückgriff des Bürgen§ 774 BGB
Cessio legis: Die Hauptforderung geht auf den zahlenden Bürgen über.
Examenshinweise
  • Sittenwidrige Angehörigenbürgschaft: krasse finanzielle Überforderung plus emotionale Verbundenheit begründen die Vermutung des § 138.
  • Abgrenzung Bürgschaft (akzessorisch, § 766) / Garantie und Schuldbeitritt (nicht akzessorisch, formfrei) – Maßstab ist das Eigeninteresse des Versprechenden.
  • Blankobürgschaft: Nachträgliches Ausfüllen wahrt die Form des § 766 nach h.M. nicht – der Formzweck ist Warnung.
  • § 776: Gibt der Gläubiger andere Sicherheiten auf, wird der Bürge insoweit frei – eine oft übersehene Verteidigung.
§§ 305, 305c, 307, 308, 309 BGB

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Dreischritt der Klauselkontrolle: Vorliegen von AGB, Einbeziehung in den Vertrag, Inhaltskontrolle.

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I.
Vorliegen von AGB§ 305 Abs. 1 BGB
Vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen, vom Verwender gestellt; Erleichterungen bei Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3).
II.
Einbeziehung§ 305 Abs. 2 BGB
Hinweis + zumutbare Kenntnisnahme + Einverständnis; unter Unternehmern genügt rechtsgeschäftliche Einbeziehung.
1.
Keine überraschende Klausel§ 305c Abs. 1 BGB
2.
Vorrang der Individualabrede§ 305b BGB
III.
Inhaltskontrolle
1.
Kontrollfähigkeit§ 307 Abs. 3 BGB
Leistungsbeschreibung und Preis sind kontrollfrei.
2.
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit§ 309 BGB
3.
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit§ 308 BGB
4.
Generalklausel§ 307 Abs. 1, 2 BGB
Unangemessene Benachteiligung; Transparenzgebot.
IV.
Rechtsfolge§ 306 BGB
Klausel unwirksam, Vertrag bleibt im Übrigen bestehen; die Lücke füllt dispositives Recht.
Examenshinweise
  • Prüfungsreihenfolge § 309 → § 308 → § 307 (vom Speziellen zum Allgemeinen) – der Klassiker unter den Aufbaufehlern.
  • Keine geltungserhaltende Reduktion: Die unwirksame Klausel fällt ganz weg; nur sprachlich teilbare Klauseln bleiben teilweise bestehen (Blue-Pencil-Test).
  • § 305c Abs. 2: Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders – in der Inhaltskontrolle gilt die kundenfeindlichste Auslegung.
  • B2B: § 305 Abs. 2 und §§ 308, 309 gelten nicht unmittelbar – über § 307 entfalten die Klauselverbote aber Indizwirkung (§ 310 Abs. 1).
§§ 535, 536, 536a, 536c BGB

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)

Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache – mit der Minderung kraft Gesetzes und der Garantiehaftung des § 536a als Schwerpunkten.

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I.
Wirksamer Mietvertrag§ 535 BGB
II.
Mangel der Mietsache§ 536 Abs. 1 BGB
Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit; auch öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen.
III.
Erheblichkeit§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB
Unerhebliche Tauglichkeitsminderung bleibt außer Betracht.
IV.
Kein Ausschluss
1.
Kenntnis bei Vertragsschluss§ 536b BGB
2.
Verletzte Anzeigepflicht§ 536c BGB
V.
Rechtsfolgen
1.
Minderung kraft Gesetzes§ 536 BGB
2.
Schadensersatz§ 536a Abs. 1 BGB
Bei ANFÄNGLICHEM Mangel verschuldensUNabhängige Garantiehaftung!
3.
Selbstbeseitigung + Aufwendungsersatz§ 536a Abs. 2 BGB
Examenshinweise
  • Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (kein Gestaltungsrecht) – zu viel gezahlte Miete wird über § 812 zurückgefordert.
  • § 536a Abs. 1 Alt. 1: Für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, haftet der Vermieter OHNE Verschulden – die examensklassische Garantiehaftung.
  • § 536c: Unterlassene Mängelanzeige sperrt Minderung und Schadensersatz für den Zeitraum, in dem Abhilfe möglich gewesen wäre.
  • Flächenabweichung: Mehr als 10 % unter der vereinbarten Wohnfläche ist nach BGH ein zur Minderung berechtigender Mangel.
§§ 631, 633, 634, 635, 637 BGB

Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)

Gewährleistung im Werkvertragsrecht – mit Selbstvornahme und Unternehmer-Wahlrecht als markanten Unterschieden zum Kaufrecht.

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I.
Wirksamer Werkvertrag§ 631 BGB
ERFOLG geschuldet – Abgrenzung zum Dienstvertrag (bloße Tätigkeit).
II.
Mangel des Werks§ 633 BGB
III.
Abnahme§ 640 BGB
Die Mängelrechte der §§ 634 ff. gelten grundsätzlich erst AB Abnahme.
IV.
Rechte des Bestellers§ 634 BGB
1.
Nacherfüllung§ 635 BGB
Das Wahlrecht zwischen Beseitigung und Neuherstellung hat der UNTERNEHMER.
2.
Selbstvornahme + Aufwendungsersatz§ 637 BGB
Nach erfolglosem Fristablauf; inklusive Vorschussanspruch (Abs. 3)!
3.
Rücktritt / Minderung§§ 636, 323, 638 BGB
4.
Examenshinweise
  • Anders als im Kaufrecht wählt der UNTERNEHMER die Art der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 1) – eine beliebte Verwechslung.
  • § 637 gewährt Selbstvornahme mit Kostenerstattung UND Vorschuss – im Kaufrecht ist das nach BGH gerade NICHT analog anwendbar.
  • Vor der Abnahme gilt allgemeines Leistungsstörungsrecht; die §§ 634 ff. greifen ausnahmsweise schon vorher bei endgültiger Erfüllungsverweigerung oder im Abrechnungsverhältnis.
  • Abgrenzung über § 650: Die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen unterliegt KAUFrecht – Werkvertragsrecht bleibt für Bauwerke und unkörperliche Erfolge.
§§ 677, 678, 684 BGB

Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)

Fremdgeschäftsführung gegen Wille oder Interesse des Geschäftsherrn – Haftung des Geschäftsführers statt Aufwendungsersatz.

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I.
Geschäftsbesorgung
II.
Fremdes Geschäft
III.
Fremdgeschäftsführungswille§ 677 BGB
IV.
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
V.
Fehlende Berechtigung
Übernahme widerspricht Wille oder Interesse des Geschäftsherrn (Umkehrung des § 683).
VI.
Rechtsfolgen
1.
Schadensersatz bei Übernahmeverschulden§ 678 BGB
Verschulden nur bezüglich der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens – nicht bezüglich der Ausführung!
2.
Herausgabe nach Bereicherungsrecht§ 684 S. 1 BGB
Der Geschäftsführer erhält nur Bereicherungsausgleich, keinen Aufwendungsersatz nach § 683.
Examenshinweise
  • § 678 haftet schon für das ÜBERNAHMEverschulden – ein Ausführungsfehler ist nicht erforderlich; der Zufall geht zu Lasten des Geschäftsführers.
  • § 679: Der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich bei öffentlichem Interesse oder gesetzlicher Unterhaltspflicht.
  • Der Verweis des § 684 S. 1 in die §§ 818 ff. ist nach h.M. ein Rechtsfolgenverweis – Entreicherung bleibt möglich.
  • Abgrenzung zur irrtümlichen Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1): Wer ein fremdes Geschäft für sein eigenes hält, hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen – nur Delikts- und Bereicherungsrecht.
§ 243 StGB§ 244 StGB

Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)

Die Verschärfungen des Diebstahls: Regelbeispiele (Strafzumessung) und echte Qualifikationen – mit der Systematik als Klausurschwerpunkt.

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I.
Grunddelikt Diebstahl§ 242 StGB
II.
Besonders schwerer Fall§ 243 StGB
Regelbeispiele = STRAFZUMESSUNG, kein Tatbestand – Prüfung nach der Schuld.
1.
Einbrechen, Einsteigen, Eindringen§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
2.
Schutzvorrichtung, Gewerbsmäßigkeit u.a.§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 StGB
3.
Geringwertigkeitsklausel§ 243 Abs. 2 StGB
III.
Qualifikationen§ 244 StGB
1.
Waffe / gefährliches Werkzeug§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Bloßes Beisichführen genügt.
2.
Bandendiebstahl§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Mindestens drei Personen mit Bandenabrede.
3.
Wohnungseinbruchdiebstahl§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB
Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4): Verbrechen!
Examenshinweise
  • Regelbeispiel ≠ Tatbestandsmerkmal: § 243 wird NACH der Schuld geprüft; beim Versuch ist das „versuchte Regelbeispiel" hochstreitig.
  • „Gefährliches Werkzeug" in § 244 Abs. 1 Nr. 1a: Bestimmung ohne Verwendungsabsicht ist umstritten (objektive vs. subjektive Ansätze – Taschenmesser-Problem).
  • Die Geringwertigkeitsklausel (§ 243 Abs. 2) gilt NUR für Regelbeispiele – § 244 bleibt auch bei geringwertiger Beute anwendbar.
  • § 244 Abs. 4 macht den Einbruch in die dauerhaft genutzte PRIVATwohnung zum Verbrechen – Versuchsstrafbarkeit und keine Einstellung nach § 153 StPO.
§ 246 StGB

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Zueignung einer fremden beweglichen Sache ohne Wegnahme – Auffangdelikt mit formeller Subsidiarität.

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I.
Fremde bewegliche Sache
II.
Zueignung
Objektive Manifestation des Zueignungswillens nach außen.
III.
Rechtswidrigkeit der Zueignung
IV.
Vorsatz§ 15 StGB
V.
Veruntreuende Unterschlagung§ 246 Abs. 2 StGB
Sache anvertraut – Qualifikation.
VI.
Formelle Subsidiarität§ 246 Abs. 1 a.E. StGB
Examenshinweise
  • Manifestationstheorien: Nach der weiten h.M. genügt jedes Verhalten, das den Zueignungswillen nach außen erkennbar macht (Verkauf, Verbrauch, Bestreiten des Besitzes).
  • Wiederholte Zueignung derselben Sache: Tatbestandslösung (keine zweite Zueignung möglich) vs. Konkurrenzlösung (mitbestrafte Nachtat) – BGH tendiert zur Tatbestandslösung.
  • Formelle Subsidiarität gegenüber JEDEM mit schwererer Strafe bedrohten Delikt – auch gegenüber Raub oder Betrug, nicht nur Diebstahl.
  • Anders als § 242 verlangt § 246 keinen Gewahrsamsbruch – die Sache kann sich bereits im Gewahrsam des Täters befinden (Fundunterschlagung).
§ 259 StGB

Hehlerei (§ 259 StGB)

Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter.

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I.
Taugliches Tatobjekt
Sache, die ein ANDERER durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat.
II.
Tathandlung
1.
Ankaufen / Sich-Verschaffen
Einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter erforderlich.
2.
Absetzen / Absatzhilfe
Nach neuerer Rspr. ist ein ABSATZERFOLG erforderlich.
III.
Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Sich oder einen Dritten bereichern.
IV.
Konkurrenzen
Gewerbsmäßige Hehlerei § 260; Geldwäsche § 261.
Examenshinweise
  • Der Vortäter kann nicht Hehler seiner eigenen Beute sein – Hehlerei setzt die Tat eines ANDEREN voraus.
  • Ersatzhehlerei ist straflos: Surrogate (z.B. der Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute) sind nicht „durch die Tat erlangt".
  • Rechtsprechungsänderung beim Absetzen (BGH 2013): Ohne Absatzerfolg nur VERSUCHTE Hehlerei – vorher genügte die Absatzbemühung.
  • Sich-Verschaffen scheitert an der „Diebesfalle": Wirkt die Polizei kontrolliert mit, fehlt das einverständliche Zusammenwirken zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
§ 240 StGB

Nötigung (§ 240 StGB)

Erzwingen eines Verhaltens durch Gewalt oder Drohung – mit der Verwerflichkeitsprüfung als eigenständiger Rechtswidrigkeitsstufe.

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I.
Nötigungsmittel
1.
Gewalt
Körperlich vermittelter Zwang; rein psychischer Zwang genügt nach BVerfG nicht (Sitzblockaden-Rspr.).
2.
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
II.
Nötigungserfolg
Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers.
III.
Kausalität und objektive Zurechnung
IV.
Vorsatz§ 15 StGB
V.
Verwerflichkeit§ 240 Abs. 2 StGB
Positive Feststellung der Rechtswidrigkeit über die Mittel-Zweck-Relation.
VI.
Versuch strafbar§ 240 Abs. 3 StGB
Examenshinweise
  • Gewaltbegriff nach BVerfG: Die bloße körperliche Anwesenheit (Sitzblockade) ist keine Gewalt – die Zweite-Reihe-Rechtsprechung konstruiert Gewalt über die blockierten Fahrzeuge.
  • § 240 Abs. 2 ist keine gewöhnliche Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeit muss POSITIV festgestellt werden (Mittel-Zweck-Relation).
  • Drohung mit einem UNTERLASSEN: Nach h.M. möglich, auch wenn das angedrohte Verhalten erlaubt ist – entscheidend ist die Verwerflichkeit der Verknüpfung.
  • Abgrenzung Drohung (Einfluss behauptet) / Warnung (Übel unabhängig vom Willen des Warnenden) – klassische Einstiegsfrage.
§ 306 StGB§ 306a StGB

Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)

Branddelikte zwischen Sachbeschädigung und Gemeingefahr – mit dem Inbrandsetzen und der teleologischen Reduktion als Schwerpunkten.

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I.
Einfache Brandstiftung§ 306 StGB
FREMDE Katalogobjekte – sachbeschädigungsähnlicher Charakter.
1.
Inbrandsetzen
Wesentliche Gebäudebestandteile brennen selbstständig weiter.
2.
Zerstörung durch Brandlegung
Auch ohne offene Flamme (Verrußung, Löschwasser).
II.
Schwere Brandstiftung§ 306a Abs. 1 StGB
Abstraktes Gefährdungsdelikt – auch EIGENE Wohngebäude.
III.
Konkrete Gesundheitsgefahr§ 306a Abs. 2 StGB
IV.
Vorsatz§ 15 StGB
V.
Tätige Reue§ 306e StGB
Examenshinweise
  • Inbrandsetzen verlangt selbstständiges Weiterbrennen WESENTLICHER Bestandteile – brennende Möbel oder Vorhänge genügen nicht.
  • § 306 schützt (auch) das Eigentum: Das Einverständnis des Eigentümers schließt § 306 aus – § 306a bleibt davon unberührt.
  • Teleologische Reduktion des § 306a Abs. 1 bei kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten, wenn eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist (str.).
  • Entwidmung: Zündet der ALLEINIGE Bewohner sein Haus an, entfällt nach BGH die Wohnnutzung – keine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1.
§ 153 StGB§ 154 StGB

Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153, 154 StGB)

Schutz der Rechtspflege vor Falschaussagen – eigenhändige Delikte mit engem Anwendungsbereich.

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I.
Taugliche Stelle
Gericht oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle – NICHT Polizei oder Staatsanwaltschaft!
II.
Aussage über Tatsachen
III.
Falschheit der Aussage
h.M. objektive Theorie: Widerspruch zwischen Aussage und Wirklichkeit.
IV.
Vollendung
Mit Abschluss der Vernehmung.
V.
Vorsatz§ 15 StGB
VI.
Meineid als Qualifikation§ 154 StGB
VII.
Strafmilderung / Berichtigung§§ 157, 158 StGB
Aussagenotstand; rechtzeitige Berichtigung.
Examenshinweise
  • Die Polizei ist KEINE taugliche Stelle für §§ 153, 154 – die klassische Klausurfalle bei polizeilichen Zeugenvernehmungen.
  • Falschheitstheorien: objektive Theorie (h.M.) vs. subjektive Theorie vs. Pflichttheorie – relevant, wenn der Zeuge irrig die Wahrheit sagt.
  • Eigenhändige Delikte: Mittelbare Täterschaft scheidet aus – wer einen Gutgläubigen zur Falschaussage bringt, fällt unter § 160 (Verleitung).
  • § 157 privilegiert den Zeugen, der aussagt, um Bestrafung von sich oder Angehörigen abzuwenden – Strafmilderung oder Absehen.
§ 222 StGB§ 229 StGB§ 15 StGB

Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)

Prüfungsaufbau der fahrlässigen Erfolgsdelikte – mit dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang als dogmatischem Herzstück.

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I.
Tatbestand
1.
Erfolgseintritt
2.
Kausalität
Conditio-sine-qua-non.
3.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Maßstab: besonnener Mensch des Verkehrskreises; Vorhersehbarkeit.
4.
Objektive Zurechnung
Pflichtwidrigkeitszusammenhang; Schutzzweck der Norm.
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
SUBJEKTIVE Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit nach individuellen Fähigkeiten.
Examenshinweise
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Wäre der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten, entfällt die Zurechnung (Radfahrer-Fall); die Risikoerhöhungslehre der Gegenauffassung senkt diese Hürde.
  • Vertrauensgrundsatz: Wer sich verkehrsgerecht verhält, darf auf das verkehrsgerechte Verhalten anderer vertrauen – Grenze bei erkennbar Verkehrsuntüchtigen und Kindern.
  • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers schließt die objektive Zurechnung aus (Heroinspritzen-Fall).
  • Übernahmefahrlässigkeit: Die Sorgfaltswidrigkeit kann im ÜBERNEHMEN einer Aufgabe liegen, der man erkennbar nicht gewachsen ist.
§ 315c StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Konkretes Gefährdungsdelikt im Straßenverkehr – Fahrunsicherheit oder Todsünden plus Beinahe-Unfall.

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I.
Tathandlung
1.
Fahrunsicherheit§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB
Alkohol (absolute Fahrunsicherheit ab 1,1 ‰) / Rauschmittel / körperlich-geistige Mängel.
2.
Die sieben Todsünden§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB
Grob verkehrswidrig UND rücksichtslos.
II.
Konkrete Gefahr
Für Leib/Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert – „Beinahe-Unfall".
III.
Gefahrzusammenhang
Gefahr muss gerade auf der Fahrunsicherheit bzw. dem Verstoß beruhen.
IV.
Subjektiver Tatbestand§ 315c Abs. 3 StGB
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen.
V.
Verhältnis zu § 316
Trunkenheitsfahrt als Auffangtatbestand ohne konkrete Gefahr.
Examenshinweise
  • Konkrete Gefahr = Beinahe-Unfall: Es muss nach der Formel der Rspr. nur noch vom Zufall abhängen, ob es zur Verletzung kommt.
  • Das EIGENE Fahrzeug des Täters ist keine taugliche „fremde Sache" – Gefährdung nur des eigenen Autos genügt nicht.
  • Mitfahrende Tatbeteiligte scheiden nach h.M. als Gefährdungsobjekt aus; sonstige Insassen sind taugliche „andere".
  • Die Kombinationen des Abs. 3 (Vorsatz bzgl. Handlung, Fahrlässigkeit bzgl. Gefahr) sauber auseinanderhalten – beliebter Punktebringer.
§ 257 StGB§ 258 StGB

Begünstigung und Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB)

Die Anschlussdelikte neben der Hehlerei: Vorteilssicherung für den Vortäter und Vereitelung der Strafverfolgung.

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I.
Begünstigung§ 257 StGB
1.
Vortat eines anderen
2.
Hilfeleisten
Objektiv geeignet, die Vorteile der Tat zu sichern.
3.
Vorteilssicherungsabsicht
II.
Strafvereitelung§ 258 StGB
1.
Vereiteln der Bestrafung
Ganz oder für geraume Zeit.
2.
Persönliche Privilegien§ 258 Abs. 5, 6 StGB
Selbstbegünstigung; Angehörige.
III.
Abgrenzung zu Beihilfe und Hehlerei§§ 27, 259 StGB
Examenshinweise
  • Abgrenzung Beihilfe/Begünstigung: VOR der Tat zugesagte Hilfe ist Beihilfe zur Vortat – Begünstigung setzt erst nach der Tat an.
  • § 257 sichert die UNMITTELBAREN Tatvorteile; beim Umtausch der Beute fehlt es an der Vorteilssicherung (Parallele zur straflosen Ersatzhehlerei).
  • § 258: Vereitelung „für geraume Zeit" genügt – die endgültige Verhinderung der Bestrafung ist nicht erforderlich.
  • Selbstprivilegierung: Wer (auch) sich selbst schützen will, bleibt bei § 258 Abs. 5 straflos – bei § 257 schließt nur die AUSSCHLIESSLICHE Selbstbegünstigung den Tatbestand aus.
§ 35 VwVfG§ 28 VwVfG§ 40 VwVfG

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

Das Grundschema des Verwaltungsrechts: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit – Herzstück fast jeder ÖR-Klausur.

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I.
Ermächtigungsgrundlage
Vorbehalt des Gesetzes bei Eingriffsverwaltung.
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
1.
Zuständigkeit
Sachlich, örtlich, instanziell.
2.
Verfahren§ 28 VwVfG
Anhörung; Heilung nach § 45 VwVfG möglich.
3.
Form§§ 37 Abs. 3, 39 VwVfG
Begründungspflicht.
III.
Materielle Rechtmäßigkeit
1.
Tatbestandsvoraussetzungen der EGL
2.
Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessen§ 40 VwVfG
Ermessensfehler: Ausfall, Fehlgebrauch, Überschreitung.
3.
Verhältnismäßigkeit
4.
Bestimmtheit§ 37 Abs. 1 VwVfG
Examenshinweise
  • Anhörungsfehler (§ 28) können nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.
  • Ermessensfehlerlehre: Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung sauber trennen; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 VwGO).
  • Ermessensreduzierung auf Null: Aus dem Ermessen wird ein Anspruch – klassisch bei erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter.
  • § 46 VwVfG: Verfahrens- und Formfehler sind unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache möglich war – greift nicht bei Ermessensentscheidungen.
§ 49 VwVfG

Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§ 49 VwVfG)

Aufhebung RECHTMÄSSIGER Verwaltungsakte – das Gegenstück zur Rücknahme nach § 48 VwVfG.

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I.
Abgrenzung zu § 48 VwVfG
Maßgeblich ist die Rechtmäßigkeit des VA im Erlasszeitpunkt.
II.
Widerruf belastender VA§ 49 Abs. 1 VwVfG
Grundsätzlich frei – außer ein gleicher VA müsste erneut erlassen werden.
III.
Widerruf begünstigender VA§ 49 Abs. 2 VwVfG
1.
Widerrufsgründe
Widerrufsvorbehalt, nicht erfüllte Auflage, nachträglich eingetretene Tatsachen, Rechtsänderung, schwere Nachteile für das Gemeinwohl.
IV.
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
V.
Entschädigung§ 49 Abs. 6 VwVfG
Examenshinweise
  • Abgrenzung § 48 / § 49 strikt nach der Rechtmäßigkeit im ERLASSzeitpunkt – nachträgliche Änderungen machen den VA nicht rückwirkend rechtswidrig.
  • § 49 Abs. 2 Nr. 3 verlangt nachträglich EINGETRETENE Tatsachen – bloß neue Erkenntnis alter Tatsachen führt in § 48.
  • Die Jahresfrist läuft ab vollständiger Behördenkenntnis von Widerrufsgrund und allen Ermessenstatsachen (Rspr.: Entscheidungsfrist, keine Bearbeitungsfrist).
  • Widerruf von Geld- und Sachleistungs-VA (§ 49 Abs. 3) ist ausnahmsweise auch mit Wirkung für die VERGANGENHEIT möglich – Zweckverfehlung.
Art. 11 PAGArt. 7 PAGArt. 8 PAG

Polizeiliche Generalklausel (Art. 11 PAG)

Die Standardprüfung der polizeilichen Maßnahme in Bayern – übertragbar auf die Generalklauseln der übrigen Länder.

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I.
ErmächtigungsgrundlageArt. 11 Abs. 1 PAG
Subsidiär gegenüber Standardmaßnahmen (Art. 12 ff. PAG).
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit, Verfahren, Form.
III.
Materielle Rechtmäßigkeit
1.
Schutzgut: öffentliche Sicherheit oder Ordnung
2.
Konkrete Gefahr
Auch Anscheinsgefahr; abzugrenzen vom bloßen Gefahrenverdacht.
3.
Richtiger AdressatArt. 7, 8 PAG
Handlungs- und Zustandsverantwortlicher; Nichtstörer nur nach Art. 10 PAG.
4.
Ermessen und VerhältnismäßigkeitArt. 4 PAG
Examenshinweise
  • Anscheinsgefahr ist ECHTE Gefahr (ex-ante-Sicht des fähigen Beamten) – die Differenzierung schlägt erst auf der Kostenebene durch.
  • Zweckveranlasser: Wer die Gefahr durch Dritte zurechenbar auslöst, ist Handlungsstörer – subjektive und objektive Theorie führen meist zum selben Ergebnis.
  • Zustandsverantwortlichkeit kennt Grenzen: Opfergrenze bei Altlasten (BVerfG – Haftung grundsätzlich bis zum Verkehrswert).
  • Abgrenzung Gefahrenabwehr (PAG) / Strafverfolgung (StPO): Bei doppelfunktionalen Maßnahmen entscheidet der Schwerpunkt – falscher Rechtsweg kostet die Klausur.
Art. 68 BayBO§§ 29–35 BauGBArt. 59 BayBO

Anspruch auf Baugenehmigung (Art. 68 BayBO)

Die bayerische Standard-Klausur im Baurecht: gebundener Anspruch auf die Genehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

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I.
AnspruchsgrundlageArt. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO
Gebundene Entscheidung – kein Ermessen!
II.
GenehmigungspflichtigkeitArt. 55 BayBO
Verfahrensfreie Vorhaben: Art. 57 BayBO.
III.
Formelle Voraussetzungen
Bauantrag, Bauvorlagen.
IV.
Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Prüfumfang nach Art. 59/60 BayBO beachten!
1.
Bauplanungsrecht§§ 29 ff. BauGB
§ 30 Plangebiet / § 34 Innenbereich / § 35 Außenbereich.
2.
BauordnungsrechtArt. 6 BayBO
Insbesondere Abstandsflächen.
V.
Rechtsfolge: Anspruch auf Erteilung
Examenshinweise
  • Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens (Art. 59 BayBO): Abstandsflächen werden nicht geprüft – die Genehmigung entfaltet insoweit keine Feststellungswirkung.
  • § 34 BauGB: „Einfügen" nach Art und Maß der Nutzung; der Gebietserhaltungsanspruch gibt Nachbarn Abwehrrechte unabhängig von tatsächlicher Beeinträchtigung.
  • § 35 BauGB: privilegierte Vorhaben (Abs. 1) vs. sonstige (Abs. 2) – öffentliche Belange wirken unterschiedlich stark.
  • Nachbarschutz nur über DRITTSCHÜTZENDE Normen (Abstandsflächen, Gebietserhaltung, Rücksichtnahmegebot) – nicht jede Rechtswidrigkeit hilft dem Nachbarn.
Art. 8 GGArt. 15 BayVersG

Versammlungsrechtliche Beschränkung und Verbot (Art. 8 GG, BayVersG)

Eingriffe in die Versammlungsfreiheit – geprägt von der Brokdorf-Rechtsprechung und der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts.

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I.
Schutzbereich Art. 8 GG
Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Meinungsbildung; friedlich und ohne Waffen.
II.
ErmächtigungsgrundlageArt. 15 BayVersG
Beschränkung, Verbot, Auflösung.
III.
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit der Versammlungsbehörde.
IV.
Materielle Rechtmäßigkeit
1.
Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Prognose auf konkreten, nachweisbaren Tatsachen (Brokdorf).
2.
Verhältnismäßigkeit
Verbot und Auflösung nur als ultima ratio.
V.
Polizeifestigkeit
Gegen Versammlungsteilnehmer gilt das PAG erst nach Auflösung oder Ausschluss.
Examenshinweise
  • Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Maßnahmen gegen Teilnehmer richten sich nach dem VersG – das allgemeine Polizeirecht greift erst nach wirksamer Auflösung.
  • Gefahren durch GEGENdemonstranten rechtfertigen kein Verbot der Versammlung – Vorgehen gegen die Störer; polizeilicher Notstand nur als eng begrenzte Ausnahme.
  • Die bloße öffentliche ORDNUNG trägt nach BVerfG kein Versammlungsverbot – allenfalls Beschränkungen der Modalitäten.
  • Brokdorf-Maßstab: Gefahrenprognose braucht konkrete Tatsachen – bloße Vermutungen oder ein Generalverdacht gegen das Demonstrationsthema genügen nie.
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG§§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)

Streit zwischen Verfassungsorganen über ihre organschaftlichen Rechte und Pflichten – kontradiktorisches Verfahren mit Feststellungsurteil.

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I.
Parteifähigkeit§ 63 BVerfGG
Oberste Bundesorgane und Organteile mit eigenen Rechten – insbesondere Fraktionen und einzelne Abgeordnete.
II.
Tauglicher Streitgegenstand§ 64 Abs. 1 BVerfGG
Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung.
III.
Antragsbefugnis
Mögliche Verletzung EIGENER organschaftlicher Rechte; Prozessstandschaft der Fraktion für den Bundestag.
IV.
Frist§ 64 Abs. 3 BVerfGG
Sechs Monate.
V.
Begründetheit
Verletzt die Maßnahme die organschaftlichen Rechte aus dem GG?
Examenshinweise
  • Prozessstandschaft (§ 64 Abs. 1): Die Fraktion kann Rechte des GESAMTEN Bundestags geltend machen – zentral bei Regierungshandeln gegen die Parlamentsmehrheit.
  • Kein allgemeines Verfassungsaufsichtsverfahren: Es braucht die Verletzung konkreter eigener Rechte, keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle.
  • Politische Parteien: Im Organstreit nur für ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG parteifähig – sonst Verfassungsbeschwerde.
  • Das BVerfG stellt nur FEST (§ 67 BVerfGG) – es hebt die Maßnahme nicht auf und ersetzt keine politische Entscheidung.
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG§§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)

Objektives Beanstandungsverfahren: Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht ohne konkreten Anlassfall.

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I.
Antragsberechtigung§ 76 BVerfGG
Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags.
II.
Prüfungsgegenstand
Bundes- oder Landesrecht jeden Ranges – auch Rechtsverordnungen und Satzungen.
III.
Antragsgrund§ 76 Abs. 1 BVerfGG
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel; objektives Klarstellungsinteresse.
IV.
Begründetheit
Formelle und materielle Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz.
V.
Entscheidung§ 78 BVerfGG
Nichtigerklärung mit Gesetzeskraft.
Examenshinweise
  • Objektives Verfahren: keine Frist, kein subjektives Rechtsschutzbedürfnis – es genügt das objektive Interesse an der Klärung.
  • Das Quorum liegt seit 2009 bei einem VIERTEL der Bundestagsmitglieder (vorher ein Drittel) – beliebte Detailfrage.
  • Auch außer Kraft getretene Normen sind prüffähig, wenn von ihnen noch Rechtswirkungen ausgehen.
  • Antrag der LANDESregierung auch gegen Bundesrecht möglich – praktisch der Hauptanwendungsfall (Opposition über ein Bundesland).
Art. 20 Abs. 3 GG§ 1004 BGB analog

Folgenbeseitigungsanspruch

Gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach hoheitlichem Eingriff.

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I.
Herleitung
Grundrechte bzw. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG); dogmatisch auch § 1004 BGB analog.
II.
Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht
III.
Andauernder rechtswidriger Zustand
Rechtswidrigkeit des ZUSTANDS genügt – der Eingriff selbst durfte ursprünglich rechtmäßig sein.
IV.
Keine Duldungspflicht
V.
Rechtsfolge
Wiederherstellung des status quo ante – soweit tatsächlich möglich und zumutbar.
Examenshinweise
  • Nur UNMITTELBARE Folgen des Eingriffs werden beseitigt – mittelbare Schäden laufen über die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
  • Klassiker Obdachloseneinweisung: Nach Ablauf der Einweisungsverfügung muss die Gemeinde die Wohnung räumen (lassen) – andauernder rechtswidriger Zustand.
  • Anspruchsziel ist Naturalrestitution, kein Geldersatz – Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit lassen den Anspruch entfallen (dann ggf. Entschädigung).
  • Auch ursprünglich RECHTMÄSSIGE Eingriffe erfasst, wenn ihre Rechtsgrundlage später wegfällt – entscheidend ist allein der fortdauernde Zustand.
§ 437 Nr. 2 BGB§ 441 BGB

Minderung des Kaufpreises

Gestaltungsrecht des Käufers: Herabsetzung des Kaufpreises statt Rücktritt bei mangelhafter Kaufsache; teilweise Rückzahlung über § 441 Abs. 4 BGB.

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I.
Wirksamer Kaufvertrag§ 433 BGB
II.
Mangel bei Gefahrübergang§§ 434, 435, 446 BGB
III.
Rücktrittsvoraussetzungen§§ 437 Nr. 2, 323 BGB
Die Minderung setzt die Voraussetzungen des Rücktritts voraus – insbesondere erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. deren Entbehrlichkeit (§§ 323 Abs. 2, 440).
1.
Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung§ 323 Abs. 1 BGB
2.
oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung§§ 323 Abs. 2, 440 BGB
IV.
Minderungserklärung§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB
Gestaltungserklärung; anders als beim Rücktritt auch bei unerheblichem Mangel möglich (§ 441 Abs. 1 S. 2).
V.
Rechtsfolge: Herabsetzung des Kaufpreises§ 441 Abs. 3 BGB
Relative Berechnungsmethode: geminderter Preis = Kaufpreis × (Wert mangelhaft / Wert mangelfrei).
1.
Rückzahlung des Mehrbetrags§ 441 Abs. 4 BGB
Examenshinweise
  • Minderung statt Rücktritt: Bei UNERHEBLICHEN Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2), die Minderung bleibt möglich (§ 441 Abs. 1 S. 2) – beliebte Abgrenzungsfrage.
  • Relative Berechnungsmethode nach § 441 Abs. 3: nicht einfach die Reparaturkosten abziehen, sondern das Wertverhältnis mangelfrei/mangelhaft auf den Kaufpreis übertragen.
  • Minderung ist Gestaltungsrecht: einmal erklärt, bindend – ein späterer Wechsel zum Rücktritt ist ausgeschlossen (ius variandi endet mit der Erklärung).
  • Vorrang der Nacherfüllung: ohne erfolglose Fristsetzung (oder Entbehrlichkeit) keine Minderung – häufiger Klausurfehler, direkt auf § 441 zu springen.
§ 833 BGB

Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)

Gefährdungshaftung des Tierhalters für die spezifische Tiergefahr; bei Nutztieren Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB.

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I.
Rechtsgutsverletzung
Tötung, Körper-/Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung beim Anspruchsteller.
II.
Durch ein Tier
III.
Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr
Der Schaden muss auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beruhen – nicht bei bloßer Leitung durch den Menschen.
IV.
Anspruchsgegner: Tierhalter
Wer das Tier im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend hält und die Bestimmungsmacht hat; Abgrenzung zum Tierhüter (§ 834).
V.
Keine Exkulpation bei Nutztieren§ 833 S. 2 BGB
Nur bei Haustieren, die Erwerb oder Unterhalt dienen: Entlastung bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt.
VI.
Rechtsfolge: Schadensersatz§§ 249 ff. BGB
Mitverschulden (§ 254) – auch die eigene Tiergefahr des Geschädigten kann anspruchsmindernd wirken.
Examenshinweise
  • Spezifische Tiergefahr: kein Fall des § 833, wenn das Tier lediglich als „Werkzeug" menschlicher Leitung handelt – die Unberechenbarkeit des Tieres muss sich verwirklichen.
  • § 833 S. 1 ist Gefährdungshaftung (Luxustiere), S. 2 enthält für Nutztiere eine Verschuldensvermutung mit Exkulpationsmöglichkeit – die Unterscheidung ist der Kern der Norm.
  • Anrechnung der eigenen Tiergefahr: Kollidieren zwei Tiergefahren (z.B. zwei Hunde), wird § 254 analog auf die Tiergefahr des Geschädigten angewandt.
  • Tierhalter bleibt auch, wer das Tier zeitweise anderen überlässt – der Hütende haftet daneben aus § 834 (mit Exkulpation).
§ 873 BGB§ 925 BGB§ 892 BGB

Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb am Grundstück: Auflassung und Eintragung; gutgläubiger Erwerb vom Buchberechtigten über § 892 BGB.

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I.
Einigung (Auflassung)§§ 873 Abs. 1, 925 BGB
Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar (§ 925 Abs. 1); bedingungsfeindlich (§ 925 Abs. 2).
II.
Eintragung im Grundbuch§ 873 Abs. 1 BGB
III.
Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
Bindung an die Auflassung nach § 873 Abs. 2 BGB.
IV.
Berechtigung des Veräußerers
1.
Verfügungsbefugnis des Eigentümers
2.
oder gutgläubiger Erwerb vom Buchberechtigten§ 892 BGB
Unrichtiges Grundbuch + kein Widerspruch + keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit.
Examenshinweise
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Die Nichtigkeit des Kaufvertrags (z.B. Formmangel trotz § 311b) lässt die Auflassung unberührt – Rückabwicklung über Bereicherungsrecht.
  • Heilung des formnichtigen Kaufvertrags durch Auflassung UND Eintragung (§ 311b Abs. 1 S. 2) – Klassiker bei privatschriftlichen Grundstücksgeschäften.
  • § 892: Der gute Glaube bezieht sich auf den GRUNDBUCHINHALT (Buchposition), nicht auf den Besitz; grobe Fahrlässigkeit schadet – anders als bei § 932 – NICHT, nur positive Kenntnis.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt des guten Glaubens: Stellung des Eintragungsantrags (§ 892 Abs. 2) – spätere Kenntnis ist unschädlich.
§ 227 StGB§ 18 StGB

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Erfolgsqualifiziertes Delikt: vorsätzliche Körperverletzung, an die der Tod des Opfers als wenigstens fahrlässig verursachte schwere Folge anknüpft.

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I.
Grunddelikt: vorsätzliche Körperverletzung§§ 223, 224 StGB
Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld des Grunddelikts müssen vollständig vorliegen.
II.
Eintritt der schweren Folge: Tod des Opfers
III.
Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod
IV.
Unmittelbarkeitszusammenhang (gefahrspezifischer Zusammenhang)
Im Tod muss sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr niederschlagen – Streit: Anknüpfung an Verletzungserfolg oder auch an die Verletzungshandlung (Rötzel-/Gubener-Verfolgungsfälle).
V.
Wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge§ 18 StGB
Objektive Vorhersehbarkeit des Todes in seinem konkreten Verlauf genügt.
VI.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Gefahrspezifischer Zusammenhang: h.M. lässt auch die Anknüpfung an die VerletzungsHANDLUNG genügen (z.B. Todesangst-Flucht aus dem Fenster) – die Gegenansicht verlangt Anknüpfung an den VerletzungsERFOLG.
  • Fluchtfälle (Rötzel, Gubener Verfolgung): Stürzt das Opfer auf der Flucht vor weiteren Schlägen tödlich, ist umstritten, ob sich die tatbestandsspezifische Gefahr des § 223 verwirklicht.
  • § 18: Bezüglich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit – hatte der Täter Tötungsvorsatz, verdrängen §§ 212, 211 den § 227 (Konkurrenz!).
  • Versuch des § 227: erfolgsqualifizierter Versuch (Grunddelikt versucht, Folge eingetreten) ist nach h.M. strafbar, wenn schon die Handlung die spezifische Gefahr begründet.
§ 263a StGB

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Auffangtatbestand zum Betrug: Vermögensschädigung durch Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs – der „getäuschte Computer" ersetzt den getäuschten Menschen.

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I.
Objektiver Tatbestand
1.
Tathandlung§ 263a Abs. 1 StGB
Var. 1: unrichtige Programmgestaltung · Var. 2: Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten · Var. 3: unbefugte Datenverwendung · Var. 4: sonstige unbefugte Einwirkung.
a)
Insb. unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3)
Betrugsspezifische Auslegung der h.M.: unbefugt, wenn das Verhalten gegenüber einem fiktiven Menschen Täuschungscharakter hätte.
2.
Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
3.
Unmittelbare Vermögensminderung
4.
Vermögensschaden
Wie bei § 263: Gesamtsaldierung.
II.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz + Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung.
III.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • EC-/Girocard-Fälle: Abhebung mit gestohlener Karte und richtiger PIN am Automaten = unbefugte Datenverwendung (Var. 3) nach der betrugsspezifischen Auslegung – der Automat „prüft" nur Karte und PIN, nicht die Berechtigung.
  • Abgrenzung zu § 263: Es fehlt ein getäuschter MENSCH – wo ein Mensch die Verfügung trifft (Kassiererin), gilt § 263; § 263a ist strikt subsidiär konstruiert (Auffangfunktion).
  • Der berechtigte Karteninhaber, der sein Konto überzieht, handelt nach h.M. NICHT unbefugt i.S.d. Var. 3 – die Bank trägt das Bonitätsrisiko (keine Täuschungsäquivalenz).
  • Stoffgleichheit wie beim Betrug: Die erstrebte Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein.
Art. 12 GG

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit; Rechtfertigung von Eingriffen nach der Drei-Stufen-Theorie des BVerfG (Apothekenurteil).

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I.
Schutzbereich
1.
Persönlich: alle Deutschen
Deutschengrundrecht (Art. 116 GG); für EU-Ausländer über Art. 2 Abs. 1 GG vergleichbarer Schutz.
2.
Sachlich: Beruf
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage; Berufswahl und Berufsausübung als einheitliches Grundrecht.
II.
Eingriff
Objektiv berufsregelnde Tendenz genügt – nicht jede Norm mit faktischen Auswirkungen auf Berufe greift ein.
III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1.
Schranke: RegelungsvorbehaltArt. 12 Abs. 1 S. 2 GG
Einheitlicher Regelungsvorbehalt für Wahl und Ausübung (h.M.).
2.
Drei-Stufen-Theorie
1. Stufe: Berufsausübungsregeln (vernünftige Gemeinwohlerwägungen) · 2. Stufe: subjektive Zulassungsvoraussetzungen (Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter) · 3. Stufe: objektive Zulassungsvoraussetzungen (Abwehr nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter).
3.
Verhältnismäßigkeit im Übrigen
Examenshinweise
  • Drei-Stufen-Theorie (Apothekenurteil): Je höher die Stufe, desto strenger die Rechtfertigungsanforderungen – Stufe sauber bestimmen, bevor abgewogen wird.
  • Objektiv berufsregelnde Tendenz: Allgemeine Steuern oder Verbote mit bloßen Reflexwirkungen auf Berufe sind kein Eingriff in Art. 12 – gern getesteter Filter.
  • Einheitliches Grundrecht: Wahl und Ausübung sind nicht getrennte Schutzbereiche; der Regelungsvorbehalt des Abs. 1 S. 2 erfasst nach h.M. beides.
  • Konkurrenz zu Art. 14: Art. 12 schützt den ERWERB, Art. 14 das ERWORBENE.
Art. 5 GG

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Schutz von Werturteilen und meinungsbezogenen Tatsachenbehauptungen; Schranken der allgemeinen Gesetze mit Wechselwirkungslehre (Lüth).

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I.
Schutzbereich
Meinung = Werturteil, geprägt durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens; Tatsachenbehauptungen, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind – bewusst unwahre Tatsachen sind nicht geschützt.
II.
Eingriff
III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1.
SchrankentriasArt. 5 Abs. 2 GG
Allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Recht der persönlichen Ehre.
2.
Allgemeines Gesetz
Sonderrechtslehre + Abwägungslehre kombiniert (h.M.): Gesetz darf sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten.
3.
Wechselwirkungslehre
Das allgemeine Gesetz ist seinerseits im Licht des Art. 5 auszulegen (Lüth) – Abwägung im Einzelfall.
4.
Verhältnismäßigkeit
Examenshinweise
  • Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung: Mischäußerungen im Zweifel als Meinung behandeln (meinungsfreundliche Auslegung); erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachen fallen aus dem Schutzbereich.
  • Wechselwirkungslehre (Lüth): Schranke und Grundrecht stehen in Wechselwirkung – das einschränkende Gesetz wird selbst grundrechtskonform ausgelegt; reine Schrankenprüfung ohne Rückkopplung ist ein Klausurfehler.
  • Mehrdeutige Äußerungen: Bei Verurteilungen ist die dem Äußernden günstigste, nicht fernliegende Deutung zugrunde zu legen (BVerfG).
  • Schmähkritik ist eng auszulegen: Erst wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und jeder Sachbezug fehlt, tritt die Abwägung zurück.
Art. 25 PAGArt. 28 PAG

Sicherstellung (Art. 25 PAG)

Polizeiliche Standardmaßnahme: Begründung öffentlich-rechtlicher Verwahrung zur Gefahrenabwehr; Prüfungsmuster für alle Standardbefugnisse.

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I.
ErmächtigungsgrundlageArt. 25 PAG
Vorrang der Standardbefugnis vor der Generalklausel (Art. 11 PAG) – Sperrwirkung.
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit der Polizei; Verfahren (Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG, soweit VA-Qualität); Form.
III.
Materielle Rechtmäßigkeit
1.
TatbestandArt. 25 Nr. 1 PAG
Gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Nr. 1); Schutz privater Rechte / Eigentumssicherung (Nr. 2).
2.
Richtiger AdressatArt. 7, 8 PAG
3.
Ermessen und VerhältnismäßigkeitArt. 4, 5 PAG
IV.
FolgemaßnahmenArt. 26–28 PAG
Verwahrung, Verwertung, Herausgabe – jede Folgemaßnahme hat eigene Voraussetzungen.
Examenshinweise
  • Gegenwärtige Gefahr (Nr. 1) ist mehr als konkrete Gefahr: Der Schadenseintritt muss unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben – strenger Maßstab, häufig übersehen.
  • Sperrwirkung der Standardmaßnahmen: Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, darf nicht auf die Generalklausel ausgewichen werden.
  • Abgrenzung zur Beschlagnahme im Strafverfahren (§§ 94 ff. StPO): präventiv (Gefahrenabwehr, PAG) vs. repressiv (Strafverfolgung, StPO) – doppelfunktionale Maßnahmen nach dem Schwerpunkt zuordnen.
  • Rechtsschutz: Sicherstellung ist VA – nach Erledigung Fortsetzungsfeststellungsklage; die Herausgabe wird mit der allgemeinen Leistungsklage bzw. über Art. 28 PAG verfolgt.
Art. 7 PAGArt. 8 PAGArt. 10 PAG

Polizeiliche Verantwortlichkeit (Art. 7, 8 PAG)

Wer ist richtiger Adressat einer polizeilichen Maßnahme? Handlungs- und Zustandsverantwortlichkeit; Inanspruchnahme des Nichtstörers als Ausnahme.

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I.
Handlungsverantwortlichkeit (Verhaltensstörer)Art. 7 PAG
Wer die Gefahr durch sein Verhalten unmittelbar verursacht (Theorie der unmittelbaren Verursachung); Zusatzverantwortlichkeit für Aufsichtspflichtige (Abs. 2, 3).
II.
Zustandsverantwortlichkeit (Zustandsstörer)Art. 8 PAG
Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Abs. 1); Eigentümer/Berechtigter (Abs. 2), außer die Gewalt wird gegen seinen Willen ausgeübt (Abs. 3).
III.
Störerauswahl bei mehreren Verantwortlichen
Pflichtgemäßes Ermessen; Leitlinie: Effektivität der Gefahrenabwehr, dann Verursachungsnähe.
IV.
Inanspruchnahme des NichtstörersArt. 10 PAG
Nur bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr, Subsidiarität (Störer/Polizei können nicht selbst) und Zumutbarkeit; Entschädigung nach Art. 87 PAG.
Examenshinweise
  • Zweckveranlasser: Wer die Störung durch Dritte bezweckt oder ihr Eintreten in Kauf nimmt (z.B. provokante Schaufensteraktion mit Menschenauflauf), wird der h.M. nach als Verhaltensstörer behandelt – dogmatisch umstritten.
  • Latente Gefahr / Opfergrenze des Zustandsstörers: Nach BVerfG kann die Kostenlast des Eigentümers (z.B. Altlasten) auf den Verkehrswert des Grundstücks begrenzt sein – Verhältnismäßigkeit der Zustandshaftung.
  • Störerauswahl ist Ermessensfrage: Es gibt keinen Rechtssatz „Verhaltens- vor Zustandsstörer" – maßgeblich ist zuerst die Effektivität der Gefahrenabwehr.
  • Nichtstörer (Art. 10): alle vier Voraussetzungen sauber prüfen – in Klausuren fehlt meist die Subsidiaritätsprüfung; an den Entschädigungsanspruch (Art. 87) denken.
§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGOArt. 68 BayBO

Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)

Klage des Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung – Erfolg nur bei Verletzung drittschützender Normen (Schutznormtheorie).

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 Abs. 1 VwGO
II.
Statthafte Klageart: Anfechtungsklage§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
Die Baugenehmigung ist ein VA mit Doppelwirkung (begünstigt den Bauherrn, belastet den Nachbarn).
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO
Möglichkeit der Verletzung einer DRITTSCHÜTZENDEN Norm – bloße Wertminderung des Grundstücks genügt nicht.
IV.
Vorverfahren / Klagefrist§§ 68 ff., 74 VwGO
Bei fehlender Bekanntgabe an den Nachbarn: Jahresfrist ab Kenntnis (§ 58 Abs. 2 analog) bzw. Verwirkung.
B.
Begründetheit§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung UND Verletzung des Klägers in EIGENEN Rechten – objektive Rechtswidrigkeit allein genügt nicht.
I.
Verstoß gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts
Gebietserhaltungsanspruch (Art der Nutzung, §§ 30 ff. BauGB i.V.m. BauNVO); Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO, § 34 Abs. 1 BauGB).
II.
Verstoß gegen drittschützende Normen des Bauordnungsrechts
Insb. Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) – soweit im vereinfachten Verfahren überhaupt geprüft (Prüfumfang Art. 59 BayBO!).
Examenshinweise
  • Schutznormtheorie: Der Nachbar hat keinen Anspruch auf objektiv rechtmäßiges Bauen – nur drittschützende Normen vermitteln Abwehrrechte (Gebietserhaltungsanspruch, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächen).
  • Gebietserhaltungsanspruch: Bei Verstoß gegen die ART der baulichen Nutzung im faktischen/festgesetzten Baugebiet besteht Abwehrrecht UNABHÄNGIG von tatsächlicher Beeinträchtigung – anders als beim Rücksichtnahmegebot.
  • Prüfumfang der Baugenehmigung (Art. 59 BayBO): Im vereinfachten Verfahren werden Abstandsflächen nicht mehr geprüft – die Genehmigung kann insoweit keine Nachbarrechte verletzen (Feststellungswirkung begrenzt).
  • Eilrechtsschutz: §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO – die Anfechtungsklage des Nachbarn hat wegen § 212a BauGB KEINE aufschiebende Wirkung.
§ 145 BGB§ 147 BGB§ 150 BGB

Vertragsschluss

Zustandekommen eines Vertrags durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Antrag und Annahme. Vorfrage nahezu jeder zivilrechtlichen Klausur.

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I.
1.
Wirksame Willenserklärung
Objektiver Tatbestand (Rechtsbindungswille) und subjektiver Tatbestand (Handlungswille; Erklärungsbewusstsein nach h.M. entbehrlich).
2.
Bestimmtheit
Alle wesentlichen Vertragsbestandteile müssen enthalten sein, damit die Annahme mit einem schlichten "Ja" möglich ist.
3.
Abgrenzung zur invitatio ad offerendum
Schaufensterauslage, Katalog, Website: regelmäßig noch kein Antrag, weil der Anbietende sich nicht binden will.
4.
II.
Annahme§ 147 BGB
1.
Wirksame Willenserklärung
2.
Rechtzeitigkeit§§ 147, 148 BGB
Unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden bis zum Zeitpunkt regelmäßiger Antwort.
3.
Inhaltliche Deckung§ 150 Abs. 2 BGB
Abweichende Annahme gilt als neuer Antrag.
III.
Ergebnis: Konsens
1.
Offener Einigungsmangel§ 154 BGB
2.
Versteckter Einigungsmangel§ 155 BGB
Examenshinweise
  • Invitatio ad offerendum ist der häufigste Einstiegsfehler: Wer die Schaufensterauslage als Antrag behandelt, verschiebt die gesamte Prüfung.
  • Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme – Ausnahmen: kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 362 HGB, ausdrückliche Parteivereinbarung.
  • Bei § 151 BGB entfällt nur der Zugang der Annahmeerklärung, nicht die Annahme selbst – sie muss weiterhin nach außen erkennbar betätigt werden.
§ 133 BGB§ 157 BGB

Auslegung von Willenserklärungen

Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung. Vorgeschaltete Prüfung, bevor über Wirksamkeit oder Anfechtung entschieden werden kann.

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I.
Auslegungsbedürftigkeit
Nur bei Mehrdeutigkeit. Ein eindeutiger Wortlaut wird nicht gegen seinen Sinn ausgelegt.
II.
Natürliche Auslegung§ 133 BGB
1.
Wirklicher Wille des Erklärenden
2.
Übereinstimmendes Verständnis
Haben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gewollte – auch bei objektiv falscher Bezeichnung (falsa demonstratio non nocet).
III.
Normative Auslegung§§ 133, 157 BGB
1.
Empfängerhorizont
Maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte.
2.
Begleitumstände
Vorverhandlungen, Interessenlage, Zweck, bisherige Übung zwischen den Parteien.
IV.
Ergänzende Vertragsauslegung§ 157 BGB
Nur bei planwidriger Regelungslücke; gefragt ist der hypothetische Parteiwille.
Examenshinweise
  • Reihenfolge einhalten: erst natürliche, dann normative Auslegung. Wer sofort auf den Empfängerhorizont springt, verliert die falsa demonstratio.
  • Falsa demonstratio non nocet gilt nur, wenn BEIDE dasselbe gemeint haben. Verstehen sie Unterschiedliches, geht es normativ weiter – und erst dann stellt sich die Anfechtungsfrage.
  • Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen (Testament) bleibt es bei der natürlichen Auslegung; ein Empfängerhorizont existiert dort nicht.
§ 52 StGB§ 53 StGB

Konkurrenzen

Abschluss jeder strafrechtlichen Klausur: Verhältnis der festgestellten Delikte zueinander. Wird regelmäßig unter Zeitdruck verschenkt, obwohl es verlässliche Punkte bringt.

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I.
Gesetzeskonkurrenz vorrangig prüfen
Tritt ein Tatbestand schon auf Verdrängungsebene zurück, stellt sich die Frage nach §§ 52, 53 StGB gar nicht.
1.
Spezialität
Der eine Tatbestand enthält alle Merkmale des anderen und mindestens ein weiteres (§ 224 verdrängt § 223).
2.
Subsidiarität
Ausdrücklich angeordnet oder aus dem Sinnzusammenhang (Gefährdung tritt hinter Verletzung zurück).
3.
Konsumtion
Typische Begleittat wird mitbestraft (Sachbeschädigung beim Einbruchdiebstahl).
4.
Mitbestrafte Vor- und Nachtat
II.
Handlungseinheit oder -mehrheit
1.
Handlung im natürlichen Sinn
2.
Natürliche Handlungseinheit
Mehrere Akte, einheitlicher Wille, enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang.
3.
Tatbestandliche Handlungseinheit
Etwa mehraktige Delikte oder Dauerdelikte.
III.
Tateinheit§ 52 StGB
Eine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe mehrfach – eine Strafe aus dem schärfsten Gesetz.
IV.
Tatmehrheit§ 53 StGB
Mehrere selbständige Handlungen – Gesamtstrafenbildung nach §§ 53, 54 StGB.
V.
Klammerwirkung
Ein Dauerdelikt kann zwei sonst selbständige Taten zur Tateinheit verbinden, wenn es nicht deutlich leichter wiegt.
Examenshinweise
  • Gesetzeskonkurrenz kommt VOR §§ 52, 53 StGB. Wer direkt mit Tateinheit beginnt, schleppt verdrängte Tatbestände mit.
  • Der Grundtatbestand wird bei Qualifikation nicht "auch" verwirklicht – er wird verdrängt und taucht im Ergebnis nicht mehr auf.
  • Bei mehreren Beteiligten sind die Konkurrenzen für jeden gesondert zu bestimmen; sie können auseinanderfallen.
§ 387 BGB§ 388 BGB§ 389 BGB

Aufrechnung

Erlöschen zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung. Klassische Einwendung im Prüfungspunkt "Anspruch untergegangen".

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I.
Aufrechnungslage§ 387 BGB
1.
Gegenseitigkeit
Jeder ist zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen.
2.
Gleichartigkeit
Praktisch nur bei Geldforderungen.
3.
Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Die Forderung des Aufrechnenden muss voll wirksam und fällig sein.
4.
Erfüllbarkeit der Hauptforderung
II.
Aufrechnungserklärung§ 388 BGB
Empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung.
III.
Kein Aufrechnungsverbot
1.
Vertraglicher Ausschluss
2.
Gesetzliche Verbote§§ 393, 394 BGB
Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung; unpfändbare Forderungen.
IV.
Rechtsfolge§ 389 BGB
Beide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage.
Examenshinweise
  • Die Rückwirkung des § 389 BGB entscheidet über Verzugszinsen: Ab Aufrechnungslage bestand kein Verzug mehr.
  • § 390 BGB: Eine einredebehaftete Gegenforderung taugt nicht zur Aufrechnung – Verjährung aber nur nach Maßgabe des § 215 BGB.
  • Die Aufrechnung ist Einwendung, nicht Einrede: Sie wirkt mit Erklärung, nicht erst mit Geltendmachung im Prozess.
§ 123 StGB

Hausfriedensbruch

Schutz des Hausrechts. Häufiger Begleittatbestand bei Diebstahls- und Körperverletzungsfällen.

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I.
Tatbestand
1.
Tatobjekt
Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs.
2.
Tathandlung
a)
Eindringen
Betreten gegen den – auch mutmaßlichen – Willen des Hausrechtsinhabers.
b)
Unbefugtes Verweilen
Echtes Unterlassungsdelikt: Bleiben trotz Aufforderung des Berechtigten.
3.
Vorsatz§ 15 StGB
II.
Rechtswidrigkeit
Einverständnis des Hausrechtsinhabers schließt bereits den Tatbestand aus, nicht erst die Rechtswidrigkeit.
III.
Schuld
IV.
Strafantrag§ 123 Abs. 2 StGB
Absolutes Antragsdelikt – im Gutachten am Ende ansprechen.
Examenshinweise
  • Das Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend. Wer es unter Rechtfertigung prüft, baut falsch auf.
  • Bei generell zugänglichen Räumen (Kaufhaus) liegt ein Eindringen erst vor, wenn der Zutritt zu tatbestandsfremden Zwecken erfolgt und der Wille des Berechtigten erkennbar entgegensteht.
  • Wer rechtmäßig eintritt und erst danach dem Verlassensverlangen nicht folgt, verwirklicht die zweite, nicht die erste Variante.
§ 17 StGB

Verbotsirrtum

Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat. Prüfungsort ist die Schuld – nicht der Vorsatz.

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I.
Fehlende Unrechtseinsicht
Der Täter hält sein Verhalten für erlaubt.
1.
Direkter Verbotsirrtum
Die Verbotsnorm ist unbekannt oder wird für ungültig gehalten.
2.
Indirekter Verbotsirrtum
Der Täter nimmt einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund an oder überdehnt dessen Grenzen.
II.
Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum§ 16 StGB
§ 16 betrifft Tatsachen und lässt den Vorsatz entfallen; § 17 betrifft die rechtliche Bewertung und lässt ihn unberührt.
III.
Vermeidbarkeit
1.
Anlass zur Prüfung
Bei Zweifeln oder in regulierten Bereichen besteht eine Erkundigungspflicht.
2.
Zumutbare Erkundigung
Auskunft einer verlässlichen, sachkundigen und unbefangenen Stelle.
IV.
Rechtsfolge
Unvermeidbar: Schuld entfällt. Vermeidbar: Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Examenshinweise
  • Der Erlaubnistatbestandsirrtum gehört NICHT hierher: Dort irrt der Täter über Tatsachen eines Rechtfertigungsgrundes – behandelt nach § 16 StGB analog (h.M.).
  • Die Vermeidbarkeit wird von der Rechtsprechung streng beurteilt; Unvermeidbarkeit ist die seltene Ausnahme und muss begründet werden.
  • Auskunft eines Anwalts entlastet nur, wenn sie von einer unbefangenen, sachkundigen Stelle stammt und der Täter ihr vertrauen durfte.
§ 826 BGB

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Auffangtatbestand des Deliktsrechts: erfasst auch reine Vermögensschäden, die § 823 Abs. 1 BGB nicht abdeckt.

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I.
Schaden
Auch der reine Vermögensschaden genügt – der entscheidende Unterschied zu § 823 Abs. 1 BGB.
II.
Sittenwidrige Handlung
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden; erforderlich ist eine besondere Verwerflichkeit nach Inhalt, Beweggrund und Zweck.
III.
Haftungsbegründende Kausalität
IV.
Vorsatz
1.
Bezugspunkt
Der Vorsatz muss Schaden und schädigende Handlung umfassen; dolus eventualis genügt.
2.
Kenntnis der Umstände
Nicht erforderlich ist das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit – es genügt die Kenntnis der sie begründenden Tatsachen.
V.
Rechtswidrigkeit und Verschulden
VI.
Schadensumfang§§ 249 ff. BGB
Examenshinweise
  • Die Sittenwidrigkeit muss aus konkreten Umständen hergeleitet werden. Eine Behauptung ohne Subsumtion trägt nichts.
  • Sittenwidrigkeit und Vorsatz müssen zum selben Zeitpunkt vorliegen – nachträgliche Kenntnis begründet keine Haftung.
  • Bei juristischen Personen ist die Zurechnung nach § 31 BGB zu prüfen; entscheidend ist das Wissen des verfassungsmäßigen Vertreters.
§ 185 StGB§ 193 StGB

Beleidigung

Schutz der Ehre. Prüfungsrelevant vor allem wegen der Abwägung mit der Meinungsfreiheit.

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I.
Tatbestand
1.
Kundgabe der Missachtung
Werturteil oder Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen oder Dritten.
2.
Taugliches Tatobjekt
Natürliche Person; Personengemeinschaften nur unter engen Voraussetzungen (Kollektivbeleidigung).
3.
Abgrenzung§§ 186, 187 StGB
§ 185 erfasst Werturteile und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst; §§ 186, 187 betreffen Behauptungen gegenüber Dritten.
4.
Vorsatz§ 15 StGB
II.
Rechtswidrigkeit
1.
Wahrnehmung berechtigter Interessen§ 193 StGB
2.
Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG
Bei Werturteilen im öffentlichen Meinungskampf besteht eine Vermutung für die freie Rede; Grenze ist die Schmähkritik.
III.
Schuld
IV.
Strafantrag§ 194 StGB
Examenshinweise
  • Schmähkritik ist eng zu verstehen: Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, entfällt die Abwägung.
  • Die Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung entscheidet über den Tatbestand und ist deshalb vor allem anderen zu klären.
  • Formalbeleidigung und Angriff auf die Menschenwürde sind der Abwägung ebenfalls entzogen – beide Fälle sind aber Ausnahmen und zu begründen.
§ 434 BGB

Sachmangel

Zentrale Weichenstellung des Kaufrechts: Ohne Mangel bei Gefahrübergang greift kein einziges Gewährleistungsrecht. Fassung seit dem 1.1.2022 – die alte Rangfolge ist überholt.

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I.
Maßgeblicher Zeitpunkt§ 434 Abs. 1 BGB
Gefahrübergang, also regelmäßig Übergabe (§ 446 S. 1 BGB), beim Versendungskauf Übergabe an die Transportperson (§ 447 BGB).
II.
Subjektive Anforderungen§ 434 Abs. 2 BGB
1.
Vereinbarte Beschaffenheit
2.
Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
3.
Vereinbartes Zubehör und Anleitungen
III.
Objektive Anforderungen§ 434 Abs. 3 BGB
1.
Eignung für die gewöhnliche Verwendung
2.
Übliche Beschaffenheit
Was der Käufer nach Art der Sache und öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers erwarten kann.
3.
Übereinstimmung mit Probe oder Muster
IV.
Montageanforderungen§ 434 Abs. 4 BGB
Fehlerhafte Montage durch den Verkäufer oder mangelhafte Anleitung (IKEA-Klausel).
V.
Falsch- und Minderlieferung§ 434 Abs. 5 BGB
Wird dem Sachmangel gleichgestellt – eine eigene Anspruchsgrundlage ist nicht zu suchen.
Examenshinweise
  • Seit 2022 gilt KEIN Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung mehr: Subjektive UND objektive Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wer nach altem Recht stufenweise prüft, baut falsch auf.
  • Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung wirkt beim Verbrauchsgüterkauf nur unter den engen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB.
  • Der Zeitpunkt entscheidet über die Beweislast: § 477 BGB kehrt sie beim Verbrauchsgüterkauf für ein Jahr um.
§ 242 BGB

Treu und Glauben – unzulässige Rechtsausübung

Generalklausel und Auffangkorrektiv. In der Klausur nie pauschal behaupten, sondern über eine anerkannte Fallgruppe führen.

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I.
Bestehendes Schuldverhältnis oder Sonderverbindung
II.
Einschlägige Fallgruppe
1.
Widersprüchliches Verhalten
Venire contra factum proprium: Der Berechtigte hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Gegenseite sich eingerichtet hat.
2.
Dolo-agit-Einwand
Wer etwas verlangt, das er sogleich zurückgeben müsste, handelt arglistig (dolo agit, qui petit quod statim redditurus est).
3.
Verwirkung
Zeitmoment (längere Untätigkeit) und Umstandsmoment (der Verpflichtete durfte auf das Ausbleiben vertrauen) müssen kumulativ vorliegen.
4.
Unredlicher Erwerb der Rechtsstellung
5.
Geringfügige Pflichtverletzung
Kein Recht aus einer Bagatelle.
III.
Rechtsfolge
Das Recht besteht fort, ist aber nicht durchsetzbar – als Einwendung von Amts wegen zu beachten.
Examenshinweise
  • § 242 BGB ist keine Billigkeitsschleuse. Ohne benannte Fallgruppe und Subsumtion trägt die Begründung nichts.
  • Verwirkung braucht beide Momente. Bloßer Zeitablauf ist Verjährung, nicht Verwirkung – die Abgrenzung wird regelmäßig verlangt.
  • Vorrang spezieller Normen prüfen: Wo §§ 275, 313, 314 BGB greifen, ist für die Generalklausel kein Raum.
§ 254 BGB§ 278 BGB§ 828 BGB

Mitverschulden

Kürzt jeden Schadensersatzanspruch. Steht am Ende der Schadensprüfung und wird unter Zeitdruck am häufigsten übergangen.

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I.
Mitverursachung bei der Entstehung§ 254 Abs. 1 BGB
1.
Verschulden gegen sich selbst
Kein Verschulden im technischen Sinn, sondern Verletzung einer Obliegenheit in eigenen Angelegenheiten.
2.
Verantwortlichkeit des Geschädigten§§ 827, 828 BGB
Bei Minderjährigen sind die Altersgrenzen des § 828 BGB zu beachten.
II.
Verletzung der Schadensminderungspflicht§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB
1.
Unterlassene Warnung vor ungewöhnlich hohem Schaden
2.
Unterlassene Abwendung oder Minderung
III.
Zurechnung fremden Verschuldens§ 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB
Setzt eine bestehende Sonderverbindung zum Schädiger voraus; im reinen Deliktsrecht greift stattdessen § 831 BGB.
IV.
Abwägung
Gewichtung nach Verursachungsbeiträgen und Verschuldensgrad; Ergebnis ist eine Quote, ausnahmsweise vollständiger Ausschluss.
Examenshinweise
  • § 254 Abs. 2 S. 2 BGB verweist auf § 278 BGB und setzt damit eine Sonderverbindung voraus. Ohne sie wird das Verschulden Dritter nicht zugerechnet.
  • Bei Kindern entscheidet § 828 BGB: unter 7 Jahren keine Verantwortlichkeit, bis 10 Jahre im motorisierten Verkehr privilegiert.
  • Die Quote gehört begründet, nicht gegriffen. Die tragenden Abwägungspunkte müssen im Text stehen.
§ 474 BGB§ 13 BGB§ 14 BGB§ 477 BGB

Verbrauchsgüterkauf

Sonderregime mit erheblichen Beweis- und Gestaltungsfolgen. Die Einordnung ist vor jeder Gewährleistungsprüfung zu klären.

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I.
Anwendungsbereich§ 474 Abs. 1 BGB
1.
Kaufvertrag über eine Ware
2.
Verbraucher auf Käuferseite§ 13 BGB
Natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich sind.
3.
Unternehmer auf Verkäuferseite§ 14 BGB
Handeln in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit.
II.
Rechtsfolgen
1.
Beweislastumkehr§ 477 BGB
Zeigt sich binnen eines Jahres ab Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag.
2.
Gefahrübergang beim Versendungskauf§ 475 Abs. 2 BGB
§ 447 BGB ist verdrängt – die Gefahr geht erst mit Übergabe an den Verbraucher über.
3.
Grenzen abweichender Vereinbarungen§ 476 BGB
III.
Rückgriff des Unternehmers§§ 445a, 445b BGB
Examenshinweise
  • Bei gemischter Zwecksetzung entscheidet der überwiegende Zweck (§ 13 BGB); die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt, wer sich auf sie beruft.
  • § 475 Abs. 2 BGB verdrängt § 447 BGB. Wer beim Verbrauchsgüterkauf mit der Versendungsgefahr argumentiert, liegt falsch.
  • § 477 BGB kehrt nur die Beweislast für den Zeitpunkt um, nicht für das Vorliegen des Mangels selbst.