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Preise

Prüfungsschemata

Die exakten Prüfungsschemata, die in deutschen Klausuren und im Staatsexamen erwartet werden. Strukturiert nach Hauptpunkten, Unterpunkten und Examenshinweisen.

§ 433 Abs. 2 BGB

Kaufpreisanspruch des Verkäufers

Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises — Standard-Einstieg für den dreistufigen Anspruchsaufbau.

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I.
Anspruch entstanden§ 433 Abs. 2 BGB
1.
Wirksamer Kaufvertrag
Angebot + Annahme (§§ 145 ff.); Einigung über essentialia negotii (Ware, Preis).
2.
Keine Nichtigkeit
§§ 104 ff., 125, 134, 138; wirksame Anfechtung (§ 142 Abs. 1).
II.
Anspruch nicht untergegangen
1.
2.
Rücktritt / Minderung§§ 437 Nr. 2, 323, 441 BGB
III.
Anspruch durchsetzbar
1.
Einrede des nicht erfüllten Vertrags§ 320 BGB
2.
Examenshinweise
  • Dreistufiger Aufbau: entstanden – untergegangen – durchsetzbar. Einwendungen (von Amts wegen) und Einreden (nur auf Erhebung) sauber trennen.
  • Preisgefahr bei Untergang der Sache: § 326 Abs. 1 vs. § 446 (Übergabe) vs. § 447 (Versendungskauf).
§ 437 Nr. 1 BGB§ 439 BGB

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)

Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache.

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I.
Wirksamer Kaufvertrag§ 433 BGB
II.
Mangel bei Gefahrübergang
1.
Sachmangel§ 434 BGB
Subjektive, objektive und Montageanforderungen (§ 434 Abs. 1–3 n.F. seit 2022).
2.
oder Rechtsmangel§ 435 BGB
3.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Gefahrübergang§ 446 BGB
III.
Kein Ausschluss der Gewährleistung
1.
Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis§ 442 BGB
2.
Vertraglicher Ausschluss
Grenzen: § 444 (Arglist/Garantie), § 476 (Verbrauchsgüterkauf).
IV.
Rechtsfolge: Wahlrecht des Käufers§ 439 Abs. 1 BGB
Nachbesserung oder Nachlieferung; Grenze § 439 Abs. 4 (Unverhältnismäßigkeit).
Examenshinweise
  • Vorrang der Nacherfüllung — Rücktritt/Schadensersatz grds. erst nach erfolgloser Fristsetzung (§ 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1).
  • Nachlieferung beim Stückkauf: nach hM möglich, wenn die Sache nach dem Parteiwillen austauschbar ist.
  • Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr § 477 (Mangel binnen 1 Jahr wird vermutet).
§ 437 Nr. 3 BGB§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)

Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels.

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I.
Schuldverhältnis§ 433 BGB
II.
Mangel bei Gefahrübergang§§ 434, 446 BGB
III.
Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung§ 281 Abs. 1 BGB
1.
Angemessene Frist gesetzt
2.
Entbehrlichkeit der Frist§ 281 Abs. 2, § 440 BGB
Ernsthafte/endgültige Verweigerung; bei Unmöglichkeit § 283.
IV.
Vertretenmüssen§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Vermutet; Maßstab § 276 (auch Garantie/Beschaffungsrisiko).
V.
Schaden
Kleiner SE (Mangelwert) oder großer SE statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 Rückgewähr).
Examenshinweise
  • Abgrenzung kleiner / großer Schadensersatz; bei großem SE Rückgewähr nach §§ 281 Abs. 5, 346.
  • Bei anfänglicher Unmöglichkeit greift § 311a Abs. 2 statt §§ 280, 281.
  • Mangelfolgeschäden laufen über § 280 Abs. 1 (neben der Leistung), nicht über § 281.
§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB

Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit

Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung nach Vertragsschluss unmöglich wird.

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I.
Schuldverhältnis
II.
Nachträgliche Unmöglichkeit§ 275 Abs. 1–3 BGB
Echte, faktische oder persönliche Unmöglichkeit.
III.
Vertretenmüssen§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Vermutet.
IV.
Schaden statt der Leistung§ 283 i.V.m. § 280 Abs. 3 BGB
Examenshinweise
  • Gegenleistungsgefahr parallel prüfen: § 326 Abs. 1 (Wegfall) bzw. § 326 Abs. 2 (zu vertreten/Annahmeverzug).
  • Stellvertretendes commodum (§ 285) als Alternative zum Schadensersatz.
§ 311a Abs. 2 BGB

Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit

Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war.

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I.
Wirksamer Vertrag trotz Unmöglichkeit§ 311a Abs. 1 BGB
II.
Anfängliche Unmöglichkeit§ 275 BGB
Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss.
III.
Kennenmüssen des Leistungshindernisses§ 311a Abs. 2 S. 2 BGB
Schuldner haftet, wenn er das Hindernis kannte oder kennen musste (Vermutung).
IV.
Rechtsfolge: SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz§ 284 BGB
Examenshinweise
  • Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens ist die Unkenntnis des Hindernisses, nicht die Unmöglichkeit selbst.
  • Nachträgliche Unmöglichkeit läuft über §§ 280 Abs. 1, 3, 283.
§ 323 BGB§ 437 Nr. 2 BGB

Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung — verschuldensunabhängig.

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I.
Gegenseitiger Vertrag
II.
Rücktrittsgrund
1.
Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung§ 323 Abs. 1 BGB
2.
Erfolglose Fristsetzung§ 323 Abs. 1 BGB
3.
Entbehrlichkeit der Frist§ 323 Abs. 2, § 440 BGB
III.
Kein Ausschluss
1.
Unerheblicher Mangel§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB
2.
Überwiegende eigene Verantwortlichkeit§ 323 Abs. 6 BGB
IV.
Rücktrittserklärung§ 349 BGB
V.
Rechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis§§ 346 ff. BGB
Examenshinweise
  • Kein Vertretenmüssen nötig (anders als § 281) — Rücktritt ist verschuldensunabhängig.
  • Rücktritt und Schadensersatz sind kombinierbar (§ 325 BGB).
§ 346 BGB

Rückgewähr nach Rücktritt

Rückabwicklung der empfangenen Leistungen nach wirksamem Rücktritt.

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I.
Wirksames Rücktrittsrecht und Rücktrittserklärung§§ 323, 349 BGB
II.
Rückgewähr der empfangenen Leistungen§ 346 Abs. 1 BGB
III.
Wertersatz statt Rückgabe§ 346 Abs. 2 BGB
Bei Verbrauch, Veräußerung oder Verschlechterung.
IV.
Ausschluss des Wertersatzes§ 346 Abs. 3 BGB
V.
Nutzungen und Verwendungen§§ 346 Abs. 1, 347 BGB
Examenshinweise
  • § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3: privilegierte Haftung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten (eigenübliche Sorgfalt).
  • Rückgewähr Zug um Zug (§ 348); Saldierung Kaufpreis ↔ Sache.
§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)

Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug.

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I.
Schuldverhältnis
II.
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
III.
Mahnung oder Entbehrlichkeit§ 286 Abs. 1, 2 BGB
Entbehrlich u.a. bei Leistungszeit nach Kalender (Abs. 2 Nr. 1) oder § 286 Abs. 3 (Entgeltforderung, 30 Tage).
IV.
Vertretenmüssen§ 286 Abs. 4 BGB
Vermutet.
V.
Verzögerungsschaden
Verzugszinsen § 288; Rechtsverfolgungskosten. KEIN Schadensersatz statt der Leistung.
Examenshinweise
  • Mahnung = bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit; bloße Rechnung genügt grds. nicht (außer § 286 Abs. 3).
  • Verzugszinssatz: § 288 Abs. 1 (5 Prozentpunkte über Basiszins) / Abs. 2 (9 Prozentpunkte, kein Verbraucher).
§ 280 Abs. 1 BGB

Schadensersatz neben der Leistung

Ersatz von Begleit-/Integritätsschäden aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis.

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I.
Schuldverhältnis
Auch vorvertraglich (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2) — c.i.c.
II.
Pflichtverletzung§ 241 Abs. 2 BGB
Verletzung einer Leistungs- oder Schutz-/Rücksichtnahmepflicht.
III.
Vertretenmüssen§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Vermutet.
IV.
Schaden
Integritäts-/Begleitschaden, der auch bei ordnungsgemäßer Leistung bestehen bliebe.
Examenshinweise
  • Abgrenzung zu §§ 280 Abs. 1, 3, 281 (statt der Leistung): hier bleibt das Leistungsinteresse bestehen.
  • c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) für vorvertragliche Pflichtverletzungen.
§ 164 BGB

Wirksame Stellvertretung

Voraussetzungen, unter denen die Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen wirkt.

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I.
Eigene Willenserklärung des Vertreters
Abgrenzung zum Boten (überbringt fremde WE).
II.
Im fremden Namen (Offenkundigkeit)§ 164 Abs. 1, 2 BGB
Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht.
III.
Mit Vertretungsmacht
1.
Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht§ 167 BGB
2.
Umfang; Erlöschen§ 168 BGB
3.
Rechtsscheinvollmacht (Duldungs-/Anscheinsvollmacht)
IV.
Kein Missbrauch / kein Insichgeschäft§ 181 BGB
V.
Rechtsfolge: Wirkung für und gegen den Vertretenen§ 164 Abs. 1 BGB
Examenshinweise
  • Anscheins- vs. Duldungsvollmacht: bewusstes Dulden (Duldung) bzw. fahrlässiges Nichtkennen des Auftretens (Anschein).
  • § 166 Abs. 1: für Willensmängel kommt es auf die Person des Vertreters an.
  • Missbrauch der Vertretungsmacht: bei Evidenz oder Kollusion keine Bindung des Vertretenen.
§ 179 BGB

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Haftung des falsus procurator gegenüber dem Geschäftsgegner.

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I.
Handeln als Vertreter im fremden Namen
II.
Ohne Vertretungsmacht
Keine Vollmacht, keine Rechtsscheinvollmacht.
III.
Keine Genehmigung des Vertretenen§ 177 BGB
IV.
Kein Haftungsausschluss§ 179 Abs. 3 BGB
Kenntnis/Kennenmüssen des Gegners; beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters.
V.
Rechtsfolge§ 179 Abs. 1, 2 BGB
Wahlrecht des Gegners (Erfüllung/SE); bei gutgläubigem Vertreter nur Vertrauensschaden (Abs. 2).
Examenshinweise
  • § 179 Abs. 2: kannte der Vertreter den Mangel nicht, haftet er nur auf das negative Interesse.
  • Abgrenzung Genehmigung (§ 177) ↔ endgültige Verweigerung; Schwebezustand bis zur Entscheidung.
§§ 142, 119, 123 BGB

Anfechtung einer Willenserklärung

Rückwirkende Vernichtung einer Willenserklärung wegen eines Willensmangels.

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I.
Anfechtbare Willenserklärung
II.
Anfechtungsgrund
1.
Inhalts-/Erklärungsirrtum§ 119 Abs. 1 BGB
2.
Eigenschaftsirrtum§ 119 Abs. 2 BGB
3.
Falsche Übermittlung§ 120 BGB
4.
Arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung§ 123 BGB
III.
Anfechtungserklärung§ 143 BGB
IV.
Anfechtungsfrist§§ 121, 124 BGB
§§ 119, 120: unverzüglich; § 123: ein Jahr.
V.
Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc§ 142 Abs. 1 BGB
Ggf. Vertrauensschaden § 122 (nicht bei § 123).
Examenshinweise
  • Kalkulationsirrtum: grds. unbeachtlicher Motivirrtum (Ausnahme: offener Kalkulationsirrtum nach Rspr.).
  • § 123 Abs. 2: Täuschung durch Dritten — Anfechtung nur bei Kennen/Kennenmüssen des Erklärungsempfängers.
§§ 312g, 355 BGB

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Lösung des Verbrauchers vom Vertrag durch Widerruf (Fern-/Außergeschäftsraumvertrag).

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I.
Verbrauchervertrag§§ 13, 14, 310 Abs. 3 BGB
II.
Bestehen eines Widerrufsrechts§ 312g Abs. 1 BGB
Fernabsatz (§ 312c) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b); Ausnahmen § 312g Abs. 2.
III.
Widerrufserklärung§ 355 Abs. 1 BGB
IV.
Widerrufsfrist gewahrt§ 356 BGB
14 Tage; Beginn erst mit ordnungsgemäßer Belehrung; Höchstfrist § 356 Abs. 3 S. 2.
V.
Rechtsfolge: Rückabwicklung§§ 355 Abs. 3, 357 BGB
Examenshinweise
  • Fehlende/falsche Widerrufsbelehrung: Frist läuft nicht (Höchstgrenze 12 Monate + 14 Tage).
  • Wertersatz für Nutzungen § 357a; Tragung der Rücksendekosten.
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Leistungskondiktion

Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.

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I.
Etwas erlangt
Jeder vermögenswerte Vorteil (Eigentum, Besitz, Befreiung von einer Verbindlichkeit).
II.
Durch Leistung
Bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
III.
Ohne Rechtsgrund
Kein wirksames Kausalverhältnis.
IV.
V.
Rechtsfolge: Herausgabe§§ 818, 819 BGB
Wertersatz § 818 Abs. 2; Entreicherung § 818 Abs. 3; verschärfte Haftung §§ 818 Abs. 4, 819.
Examenshinweise
  • Vorrang der Leistungskondiktion: keine Eingriffskondiktion, soweit geleistet wurde.
  • Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis (Anweisung, Zession, Drittleistung) — wer hat an wen geleistet?
  • Saldotheorie vs. Zwei-Kondiktionen-Lehre bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge.
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)

Bereicherungsausgleich bei Erlangung eines Vorteils in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen.

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I.
Etwas erlangt
II.
In sonstiger Weise (nicht durch Leistung)
Subsidiarität gegenüber der Leistungskondiktion.
III.
Auf Kosten des Anspruchstellers
Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts (Lehre vom Zuweisungsgehalt).
IV.
Ohne Rechtsgrund
V.
Rechtsfolge: Herausgabe / Wertersatz§ 818 BGB
Examenshinweise
  • Zuweisungsgehalt: nur der Eingriff in eine fremde Rechtsposition mit Zuweisungsfunktion (Eigentum, Immaterialgüterrechte).
  • Verhältnis zu §§ 987 ff. und § 823: Anspruchskonkurrenz beachten.
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1)

Herausgabe des Erlangten, wenn ein Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt.

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I.
Verfügung
Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht einwirkt (z.B. Übereignung).
II.
Eines Nichtberechtigten
III.
Wirksam und dem Berechtigten gegenüber
Wirksamkeit i.d.R. durch gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff.) oder Genehmigung (§ 185 Abs. 2).
IV.
Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Bei unentgeltlicher Verfügung Anspruch gegen den Erwerber (§ 816 Abs. 1 S. 2).
Examenshinweise
  • Streit: Herausgabe des Erlöses oder nur des objektiven Werts? hM: das tatsächlich Erlangte (auch ein über Wert liegender Erlös).
  • Genehmigung der Verfügung (§ 185 Abs. 2) macht sie wirksam und eröffnet erst § 816 Abs. 1 S. 1.
§ 823 Abs. 1 BGB

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsguts.

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I.
Rechts-/Rechtsgutsverletzung
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht (APR, Recht am Gewerbebetrieb).
II.
Verletzungshandlung
Positives Tun oder Unterlassen bei Garantenstellung/Verkehrspflicht.
III.
Haftungsbegründende Kausalität
Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm.
IV.
Rechtswidrigkeit
Indiziert; Rechtfertigungsgründe (§§ 227 ff., Einwilligung). Bei mittelbaren Verletzungen: Verkehrspflichtverletzung.
V.
Verschulden§ 276 BGB
Vorsatz/Fahrlässigkeit; Deliktsfähigkeit §§ 827, 828.
VI.
Schaden und haftungsausfüllende Kausalität§§ 249 ff. BGB
Examenshinweise
  • Reine Vermögensschäden sind über § 823 Abs. 1 nicht ersatzfähig (nur über § 823 Abs. 2 oder § 826).
  • Verkehrssicherungspflichten begründen Handlungsunrecht bei Unterlassen.
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: nur betriebsbezogene Eingriffe (Subsidiarität).
§ 823 Abs. 2 BGB

Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein den Geschädigten schützendes Gesetz.

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I.
Schutzgesetz
Norm, die zumindest auch dem Individualschutz dient (z.B. §§ 263, 266 StGB, § 858 BGB).
II.
Verstoß gegen das Schutzgesetz
III.
Persönlicher und sachlicher Schutzbereich eröffnet
IV.
Rechtswidrigkeit und Verschulden§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB
V.
Schaden
Auch reine Vermögensschäden ersatzfähig, soweit vom Schutzzweck umfasst.
Examenshinweise
  • Vorteil gegenüber § 823 Abs. 1: erfasst auch reine Vermögensschäden.
  • Verschuldensmaßstab richtet sich grds. nach dem Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 S. 2).
§ 831 BGB

Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831)

Eigene (vermutete) Haftung des Geschäftsherrn für den durch seinen Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden.

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I.
Verrichtungsgehilfe
Weisungsabhängig in den Geschäftskreis eingegliedert (anders: selbständiger Unternehmer).
II.
Widerrechtliche Schädigung in Ausführung der Verrichtung
Objektiv tatbestandsmäßige unerlaubte Handlung; nicht nur bei Gelegenheit.
III.
Kein Exkulpationsbeweis§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB
Sorgfalt bei Auswahl/Überwachung; dezentralisierter Entlastungsbeweis.
IV.
Rechtsfolge: Schadensersatz§§ 249 ff. BGB
Examenshinweise
  • Eigene Haftung für vermutetes Auswahl-/Überwachungsverschulden — keine Zurechnung fremden Verschuldens (anders § 278).
  • § 278 nur bei bestehender Sonderverbindung; § 831 auch im rein deliktischen Bereich.
§ 929 S. 1 BGB

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache vom Berechtigten.

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I.
Einigung
Dinglicher Vertrag über den Eigentumsübergang (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
II.
Übergabe
Besitzverlust beim Veräußerer + Besitzerwerb beim Erwerber; Surrogate §§ 929 S. 2, 930, 931.
III.
Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
IV.
Berechtigung des Veräußerers
Eigentümer oder Verfügungsbefugter (§ 185); sonst gutgläubiger Erwerb §§ 932 ff.
Examenshinweise
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- ≠ Verfügungsgeschäft.
  • Geheißerwerb und Durchgangserwerb in Dreieckskonstellationen.
  • Eigentumsvorbehalt: aufschiebend bedingte Übereignung (§§ 929, 158 Abs. 1).
§ 932 BGB

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932)

Eigentumserwerb trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers.

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I.
Verkehrsgeschäft
Personenverschiedenheit auf Erwerber- und Veräußererseite.
II.
Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 929 ff.
Tatbestand bis auf die Berechtigung erfüllt.
III.
Rechtsscheinträger Besitz
Sonderregeln für Surrogate: §§ 933, 934.
IV.
Guter Glaube§ 932 Abs. 2 BGB
Kein Kennen/grob fahrlässiges Nichtkennen der fehlenden Berechtigung.
V.
Kein Abhandenkommen§ 935 BGB
Kein gutgläubiger Erwerb an gestohlenen/verlorenen Sachen (Ausnahme Geld, Inhaberpapiere, Versteigerung).
Examenshinweise
  • § 933/§ 934: gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs.
  • § 935 Abhandenkommen — auch beim Besitzdiener (§ 855) bzw. Besitzmittler prüfen.
§ 985 BGB

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)

Vindikationsanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer.

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I.
Anspruchsteller ist Eigentümer
Eigentumslage ggf. inzident prüfen (§§ 929 ff., 932 ff.).
II.
Anspruchsgegner ist Besitzer§ 854 BGB
III.
Kein Recht zum Besitz§ 986 BGB
Obligatorisch (Miete, Kauf) oder dinglich; auch abgeleitetes Besitzrecht.
IV.
Rechtsfolge: Herausgabe
Examenshinweise
  • Folgeansprüche im EBV (§§ 987 ff.) nur bei Vindikationslage; Sperrwirkung des EBV beachten.
  • § 986: Besitzrecht auch aus Vertrag mit einem Dritten (mittelbarer Besitz, § 868).
§§ 987–993 BGB

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)

Ansprüche auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz im EBV.

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I.
Vindikationslage
Eigentümer ↔ Besitzer ohne Besitzrecht im maßgeblichen Zeitpunkt.
II.
Nutzungsherausgabe§§ 987, 990, 993 BGB
Differenziert nach gut-/bösgläubig, verklagt, unentgeltlich.
III.
Schadensersatz§§ 989, 990 BGB
Nur bösgläubiger/verklagter Besitzer; deliktischer Besitzer § 992.
IV.
Verwendungsersatz des Besitzers§§ 994 ff. BGB
Notwendige (§ 994) / nützliche (§ 996) Verwendungen; Wegnahmerecht § 997.
Examenshinweise
  • Sperrwirkung des EBV: §§ 987 ff. verdrängen §§ 823 ff. und 812 ff. (Ausnahmen: Fremdbesitzerexzess, deliktischer/unrechtmäßiger Besitzer, Nutzungen nach § 988).
  • Nicht mehr berechtigter Besitzer und § 988 analog bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb.
§ 1004 BGB

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)

Abwehranspruch des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen, die nicht in Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes liegen.

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I.
Eigentum (oder § 1004 analog für sonstige absolute Rechte)
II.
Beeinträchtigung
Jede Eigentumsstörung außer Besitzentzug (dann § 985).
III.
Störereigenschaft des Anspruchsgegners
Handlungs- oder Zustandsstörer.
IV.
Keine Duldungspflicht§ 1004 Abs. 2 BGB
z.B. §§ 906, 912; nachbarrechtliche oder vertragliche Duldung.
V.
Rechtsfolge: Beseitigung; bei Wiederholungsgefahr Unterlassung
Examenshinweise
  • Abgrenzung Störungsbeseitigung (§ 1004) ↔ Schadensersatz/Naturalrestitution (§§ 823, 249).
  • Mittelbarer Handlungsstörer: Zurechnung adäquat verursachter Störungen Dritter.
§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

Aufwendungsersatz des Geschäftsführers bei berechtigter GoA.

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I.
Geschäftsbesorgung
Jedes Tätigwerden tatsächlicher oder rechtlicher Art.
II.
Fremdes Geschäft
Objektiv und/oder subjektiv fremd; bei objektiv fremdem Geschäft Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
III.
Fremdgeschäftsführungswille
IV.
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
V.
Berechtigung§ 683 BGB
Übernahme entspricht Interesse und wirklichem/mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn.
VI.
Rechtsfolge: Aufwendungsersatz§§ 683 S. 1, 670 BGB
Examenshinweise
  • Auch-fremdes Geschäft (Pflichten gegenüber Dritten und Geschäftsherrn): hM bejaht den Fremdgeschäftsführungswillen.
  • Unberechtigte GoA: §§ 684 (Bereicherungsausgleich), 678 (Schadensersatz bei Übernahmeverschulden).
  • Sperrwirkung bei öffentlich-rechtlichen Pflichten und Selbsthilferegelungen.
§ 249 StGB

Raub (§ 249 StGB)

Zweiaktiges Delikt aus qualifizierter Nötigung und Wegnahme.

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I.
Tatbestand
1.
Objektiver Tatbestand
a)
Fremde bewegliche Sache
b)
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
c)
Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
d)
Finalzusammenhang
Nötigung gerade als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme.
2.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz; Zueignungsabsicht (Verweis auf § 242).
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
Examenshinweise
  • Finalzusammenhang: Gewalt muss der Wegnahme dienen; erst nach Vollendung eingesetzte Gewalt → § 252.
  • Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255) nach dem äußeren Erscheinungsbild (Wegnahme vs. Vermögensverfügung).
§ 252 StGB

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel nach vollendetem Diebstahl zur Beutesicherung.

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I.
Vortat: vollendeter Diebstahl (oder Raub)
Tauglicher Vortäter; vollendet, aber noch nicht beendet.
II.
Auf frischer Tat betroffen
Enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zur Vortat.
III.
Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben.
IV.
Beutesicherungsabsicht
Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
V.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Betroffensein auf frischer Tat setzt voraus, dass die Vortat noch nicht beendet ist.
  • Rechtsfolgenverweisung des § 252 auf § 249 (Bestrafung gleich einem Räuber).
§ 253 StGB§ 255 StGB

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Vermögensschädigung durch nötigungsbedingtes Verhalten; bei qualifizierten Mitteln § 255.

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I.
Objektiver Tatbestand
1.
Nötigungsmittel
Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel; bei § 255 qualifizierte Mittel wie beim Raub.
2.
Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
3.
Vermögensverfügung
Nach hM erforderlich (Streit) — Abgrenzung zum Raub.
4.
Vermögensnachteil
II.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz; Absicht rechtswidriger Bereicherung; Stoffgleichheit.
III.
Verwerflichkeit§ 253 Abs. 2 StGB
IV.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Zentraler Streit: Erfordert § 253 eine Vermögensverfügung? Rspr. (-), Lit. (+) — entscheidend für die Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung.
  • Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung.
§ 266 StGB

Untreue (§ 266 StGB)

Vermögensschädigung durch Missbrauch einer Befugnis oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.

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I.
Objektiver Tatbestand
1.
Tathandlung
a)
Missbrauchstatbestand
Missbrauch einer wirksam eingeräumten Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis.
b)
oder Treubruchtatbestand
Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
2.
Vermögensbetreuungspflicht
Bei beiden Varianten nach hM erforderlich (Hauptpflicht von einigem Gewicht im fremden Interesse).
3.
Vermögensnachteil
Auch schädigungsgleicher Gefährdungsschaden; verfassungskonforme Restriktion (BVerfG).
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale Merkmal — bloße schuldrechtliche Pflichten genügen nicht.
  • Gefährdungsschaden: BVerfG verlangt einen bezifferbaren Mindestschaden.
  • Einverständnis des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand aus (Grenze bei der GmbH: § 30 GmbHG, Existenzgefährdung).
§ 267 StGB

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

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I.
Objektiver Tatbestand
1.
Urkunde
Verkörperte, zum Beweis geeignete und bestimmte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt.
2.
Tathandlung
a)
Herstellen einer unechten Urkunde
Unecht = täuscht über den Aussteller (Identitätstäuschung).
b)
Verfälschen einer echten Urkunde
c)
Gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde
II.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz; Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.
III.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Examenshinweise
  • Echtheit betrifft den Aussteller, nicht den Inhalt — die schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung.
  • Zusammengesetzte Urkunde; Augenscheinsbeweismittel (Kfz-Kennzeichen, Preisetiketten).
§ 24 StGB

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

Persönlicher Strafaufhebungsgrund — Rücktritt vom strafbaren Versuch.

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I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
Fehlgeschlagen, wenn der Täter den Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr erreichen kann.
II.
Abgrenzung unbeendeter / beendeter Versuch
Maßgeblich die Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont).
1.
Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB
2.
Beendeter Versuch: Verhindern der Vollendung§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB
III.
Freiwilligkeit
Aus autonomen Motiven; nicht durch zwingende äußere Umstände.
IV.
Rücktritt bei mehreren Beteiligten§ 24 Abs. 2 StGB
Examenshinweise
  • Fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus — stets vorrangig prüfen.
  • Rücktrittshorizont: Gesamtbetrachtung, Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung.
  • Außertatbestandliche Zielerreichung (Denkzettel-Fälle): Streit um Freiwilligkeit bzw. Fehlschlag.
Art. 3 Abs. 1 GG

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

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I.
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
Vergleichspaar bilden; gemeinsamer Oberbegriff.
II.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1.
Prüfungsmaßstab (neue Formel)
Vom bloßen Willkürverbot bis zur strengen Verhältnismäßigkeit — je nach Personen-/Verhaltensbezug und Grundrechtsnähe.
2.
Legitimer Differenzierungsgrund
3.
Verhältnismäßigkeit der Differenzierung (bei strengem Maßstab)
III.
Ergebnis
Examenshinweise
  • Neue Formel (BVerfG): Bindung steigt mit Personenbezug und Annäherung an Freiheitsrechte.
  • Abgrenzung Willkürkontrolle ↔ Verhältnismäßigkeitsprüfung.
§ 80 Abs. 5 VwGO

Eilrechtsschutz gegen belastenden VA (§ 80 Abs. 5 VwGO)

Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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A.
Zulässigkeit des Antrags
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 VwGO
II.
Statthafte Antragsart§ 80 Abs. 5 VwGO
Bei sofortiger Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2): Anordnung (Nr. 1–3) bzw. Wiederherstellung (Nr. 4) der aufschiebenden Wirkung.
III.
Antragsbefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO analog
IV.
Rechtsschutzbedürfnis
Bei Abgaben ggf. vorheriger Behördenantrag (§ 80 Abs. 6).
B.
Begründetheit
I.
Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung§ 80 Abs. 3 VwGO
II.
Interessenabwägung
Erfolgsaussichten in der Hauptsache als wesentliches Kriterium; bei offenem Ausgang reine Folgenabwägung.
Examenshinweise
  • Begründungspflicht der Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 3) — formeller Fehler genügt für den Erfolg.
  • Drittanfechtung: § 80a VwGO statt § 80 V abgrenzen.
§ 123 VwGO

Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)

Vorläufiger Rechtsschutz außerhalb der Anfechtungssituation (Sicherungs- und Regelungsanordnung).

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg, statthafte Antragsart
§ 123 subsidiär zu §§ 80, 80a (§ 123 Abs. 5).
II.
Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis
B.
Begründetheit
I.
Anordnungsanspruch
Materieller Anspruch in der Hauptsache, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
II.
Anordnungsgrund
Eilbedürftigkeit; Sicherungs- (Abs. 1 S. 1) oder Regelungsanordnung (Abs. 1 S. 2).
III.
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Ausnahme bei schweren, unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteilen.
Examenshinweise
  • Abgrenzung § 123 ↔ § 80 Abs. 5: Anfechtungskonstellation → § 80 V.
  • Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig.
§ 47 VwGO

Prinzipale Normenkontrolle (§ 47 VwGO)

Verwaltungsgerichtliche Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen (v.a. Bebauungspläne, Satzungen).

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A.
Zulässigkeit
I.
Statthafter Antragsgegenstand§ 47 Abs. 1 VwGO
Satzungen nach BauGB sowie weitere unter dem Landesgesetz stehende Vorschriften (soweit landesrechtlich zugewiesen).
II.
Antragsbefugnis§ 47 Abs. 2 VwGO
Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.
III.
Frist (ein Jahr), Antragsgegner, Rechtsschutzbedürfnis
B.
Begründetheit
Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Norm; bei Bebauungsplänen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Examenshinweise
  • Abwägungsfehlerlehre bei Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB; Planerhaltung §§ 214 f. BauGB).
  • Allgemeinverbindliche Unwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 S. 2).
§ 48 VwVfG

Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG)

Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die Behörde.

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I.
Rechtswidriger Verwaltungsakt
II.
Rücknahmeermessen§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG
III.
Begrenzung bei begünstigenden VA§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG
1.
Vertrauensschutz§ 48 Abs. 2, 3 VwVfG
Geldleistung: Bestandsschutz (Abs. 2); sonst Vertrauensentschädigung (Abs. 3).
2.
Kein Vertrauensschutz§ 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG
Arglist, Drohung, Bestechung, unrichtige Angaben, Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis.
IV.
Examenshinweise
  • Abgrenzung Rücknahme (§ 48, rechtswidriger VA) ↔ Widerruf (§ 49, rechtmäßiger VA).
  • Jahresfrist (§ 48 Abs. 4): Beginn mit Kenntnis der Tatsachen — BVerwG: erst bei Entscheidungsreife.
§ 839 BGBArt. 34 GG

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)

Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten.

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I.
Handeln in Ausübung eines öffentlichen AmtesArt. 34 GG
II.
Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
III.
Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Amtsträgers.
IV.
Kausaler Schaden
V.
Keine Haftungsausschlüsse/-beschränkungen§ 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 BGB
Verweisungsprivileg, Richterspruchprivileg, Vorrang des Primärrechtsschutzes.
VI.
Passivlegitimation / Rechtsweg
Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft (Art. 34 S. 1); ordentlicher Rechtsweg (Art. 34 S. 3 GG).
Examenshinweise
  • Drittbezogenheit: schützt die verletzte Amtspflicht gerade den Geschädigten?
  • Verweisungsprivileg (§ 839 Abs. 1 S. 2) nur bei Fahrlässigkeit.
  • Subsidiarität gegenüber dem Primärrechtsschutz (§ 839 Abs. 3).
§ 11 StGB§ 15 StGB

Verbrechensaufbau (TB · RW · Schuld)

Meta-Schema für jeden Strafrechtsfall: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld in dreistufigem Aufbau.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
Handlung, Erfolg, Kausalität (Äquivalenztheorie), objektive Zurechnung
II.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (Wissen + Wollen) bzgl. aller obj. TB-Merkmale; ggf. besondere subj. Merkmale
B.
Rechtswidrigkeit
Indizielle Vermutung; Rechtfertigungsgründe prüfen (§ 32 Notwehr, § 34 rechtf. Notstand, Einwilligung)
C.
Schuld
I.
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
II.
Unrechtsbewusstsein (§ 17)
III.
Keine Entschuldigungsgründe (§ 33, § 35)
D.
Strafzumessung, Konkurrenzen
Examenshinweise
  • Vorsatz bezieht sich auf alle obj. TB-Merkmale — Irrtum über ein Merkmal: § 16 I StGB.
  • Rechtfertigung ist meist Schwerpunkt der Falllösung — Notwehr und Notstand sauber prüfen.
  • Entschuldigender Notstand (§ 35) wird oft mit rechtfertigendem (§ 34) verwechselt.
§ 211 StGB§ 212 StGB

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)

Aufbau: § 212 als Grundtatbestand zuerst, dann § 211 II als Qualifikation mit Mordmerkmal-Prüfung.

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A.
Strafbarkeit nach § 212 I StGB (Totschlag)
I.
Objektiver Tatbestand
Tötung eines anderen Menschen — Erfolg, Handlung, Kausalität, objektive Zurechnung
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III.
Rechtswidrigkeit
IV.
Schuld
B.
Strafbarkeit nach § 211 II StGB (Mord)
I.
Mordmerkmale — tatbezogen
Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel
II.
Mordmerkmale — täterbezogen
Mordlust, Habgier, niedrige Beweggründe, sexuelle Beweggründe, Verdeckungs-/Ermöglichungsabsicht
C.
Konkurrenzen
§ 211 verdrängt § 212
Examenshinweise
  • Heimtücke: feindliche Willensrichtung erforderlich? — h.M. ja (BGH).
  • Mordmerkmale müssen kumulativ vorliegen — eines genügt aber.
  • Bei tatbezogenen Merkmalen: § 28 II StGB beachten (Teilnehmer).
§ 223 StGB§ 224 StGB§ 228 StGB

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)

§ 223 als Grundtatbestand, § 224 als Qualifikation mit fünf Nummern.

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A.
Strafbarkeit nach § 223 I StGB
I.
Objektiver Tatbestand
Körperliche Misshandlung ODER Gesundheitsschädigung
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
III.
Rechtswidrigkeit — Einwilligung
§ 228 StGB: Schranke der Sittenwidrigkeit
IV.
Schuld
B.
Qualifikation nach § 224 I StGB
1.
Nr. 1: Beibringung von Gift / gesundheitsschädlichen Stoffen
2.
Nr. 2: Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
3.
Nr. 3: Hinterlistiger Überfall
4.
Nr. 4: Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
5.
Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Examenshinweise
  • Gefährliches Werkzeug — abstrakt-konkrete Eignung erforderlich.
  • Nr. 5: abstrakte Lebensgefährdungseignung genügt; konkrete Gefahr nicht nötig.
  • Einwilligung (§ 228): Sittenwidrigkeit als ungeschriebene Grenze.
§ 242 StGB§ 243 StGB§ 244 StGB

Diebstahl (§ 242 StGB)

Klassisches 4-Stufen-Schema: Fremde bewegliche Sache · Wegnahme · Vorsatz · Zueignungsabsicht.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Fremde bewegliche Sache
2.
Wegnahme — Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
II.
Subjektiver Tatbestand
1.
Vorsatz bzgl. obj. TB
2.
Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) + Enteignungsvorsatz (dolus eventualis)
3.
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
B.
Rechtswidrigkeit
C.
Schuld
D.
Regelbeispiel (§ 243) / Qualifikation (§ 244)
Examenshinweise
  • Tankstellen-Konstellation: § 242 (h.M.) oder § 263?
  • Drittzueignung: § 242 erfasst auch Zueignung an Dritte.
  • Furtum usus: bloße Gebrauchsanmaßung ohne Zueignung — § 248b für Kfz.
§ 263 StGB

Betrug (§ 263 StGB)

Klassischer 4-Stufen-Aufbau: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden; subjektiv: Vorsatz + Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Täuschung über Tatsachen
Ausdrücklich, konkludent, durch Unterlassen (bei Garantenstellung)
2.
Irrtum (Fehlvorstellung)
3.
Vermögensverfügung
Unmittelbarkeit der Verfügung erforderlich
4.
Vermögensschaden
Wirtschaftlicher Gesamtvergleich; juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
II.
Subjektiver Tatbestand
1.
Vorsatz
2.
Bereicherungsabsicht (mit Stoffgleichheit)
3.
Rechtswidrigkeit der Bereicherung
B.
Rechtswidrigkeit
C.
Schuld
Examenshinweise
  • Vermögensbegriff: juristisch-ökonomisch (h.M.) vs. rein wirtschaftlich (m.M.).
  • Stoffgleichheit: Vorteil als Kehrseite des Schadens.
  • Dreiecksbetrug: Näheverhältnis Getäuschter–Geschädigter erforderlich.
§ 303 StGB§ 303c StGB

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Antragsdelikt — beachten: Strafantrag nach § 303c StGB.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Fremde Sache
2.
Beschädigen oder Zerstören
Substanzverletzung ODER nicht unerhebliche Brauchbarkeitsminderung
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
B.
Rechtswidrigkeit
C.
Schuld
D.
Strafantrag (§ 303c StGB)
Examenshinweise
  • Brauchbarkeitsminderung: erheblich? — Verhältnismäßigkeitsprüfung.
  • Reine Substanzeinwirkung ohne Brauchbarkeitsverlust: str.
  • Antragsdelikt — Anklage ohne Antrag unzulässig.
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 24 StGB

Versuch (§§ 22, 23 StGB)

Versuch nur bei Verbrechen stets strafbar (§ 23 I) oder wenn Versuchsstrafbarkeit angeordnet (z.B. § 242 II StGB).

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A.
Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 I StGB)
B.
Tatentschluss
Vorsatz und ggf. besondere subjektive Merkmale müssen vollständig vorliegen
C.
Unmittelbares Ansetzen
Gemischt subjektiv-objektive Theorie — Handlung, die ohne wesentliche Zwischenakte in TB-Verwirklichung übergeht
D.
Rechtswidrigkeit
E.
Schuld
F.
Rücktritt (§ 24 StGB)
I.
Kein fehlgeschlagener Versuch
Versuch nicht fehlgeschlagen, wenn Täter Vollendung noch für möglich hält
II.
Unbeendet (Aufgeben) / Beendet (Verhindern)
III.
Freiwilligkeit
Examenshinweise
  • Versuchsbeginn: gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.) vs. rein subjektiv (m.M.).
  • Rücktrittshorizont: Tätervorstellung nach letzter Ausführungshandlung.
  • Fehlgeschlagener Versuch: kein Rücktritt mehr möglich.
§ 32 StGB§ 34 StGB

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)

Notwehr ist gegenüber dem rechtfertigenden Notstand vorrangig.

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A.
§ 32 StGB — Notwehr
I.
Notwehrlage
1.
Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
2.
Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend / fortdauernd)
3.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
II.
Notwehrhandlung
1.
Erforderlichkeit
Geeignet + mildestes Mittel
2.
Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen)
III.
Subjektives Rechtfertigungselement (Verteidigungswille)
B.
§ 34 StGB — Rechtfertigender Notstand (subsidiär zu § 32)
I.
Notstandslage (gegenwärtige Gefahr für notstandsfähiges Rechtsgut)
II.
Notstandshandlung
1.
Erforderlichkeit (geeignet + mildestes Mittel)
2.
Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
3.
Angemessenheit
III.
Subjektives Rechtfertigungselement
Examenshinweise
  • Notwehrprovokation: Drei-Stufen-Lehre (Ausweichen → Schutzwehr → Trutzwehr).
  • Putativnotwehr: Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 analog).
  • Notwehrexzess: § 33 StGB nur bei asthenischen Affekten (Furcht, Verwirrung, Schrecken).
§ 25 StGB§ 26 StGB§ 27 StGB

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)

Tatherrschaftslehre (h.M.) als Abgrenzungskriterium zwischen Täterschaft und Teilnahme.

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A.
§ 25 I Alt. 1 StGB — Unmittelbarer Täter
B.
§ 25 I Alt. 2 StGB — Mittelbarer Täter
Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens / Willens / Organisationsherrschaft
C.
§ 25 II StGB — Mittäterschaft
I.
Gemeinsamer Tatentschluss
II.
Gemeinsame Tatausführung (funktionelle Tatherrschaft)
D.
§ 26 StGB — Anstiftung
I.
Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat
II.
Bestimmen (Hervorrufen des Tatentschlusses)
III.
Anstiftervorsatz (doppelter Vorsatz)
E.
§ 27 StGB — Beihilfe
I.
Vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat
II.
Hilfeleisten (physisch oder psychisch)
III.
Gehilfenvorsatz (doppelter Vorsatz)
Examenshinweise
  • Tatherrschaftslehre (h.M.) vs. animus-Theorie (frühere Rspr.).
  • Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (Politbüro-Fall).
  • error in persona des Haupttäters für Anstifter (Rose-Rosahl-Streit).
§ 13 StGB

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

Erforderlich: Garantenstellung + Entsprechungsklausel + hypothetische Kausalität.

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A.
Tatbestand
I.
Objektiver Tatbestand
1.
Erfolgseintritt
2.
Unterlassen der gebotenen Handlung
3.
Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
4.
Hypothetische Kausalität
An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolgsabwendung
5.
Garantenstellung
Beschützer-/Überwachergarant; Fallgruppen Gesetz, Vertrag, enge Lebensgemeinschaft, Ingerenz, Herrschaft über Gefahrenquelle
6.
Objektive Zurechnung
7.
Entsprechungsklausel (§ 13 I a.E.)
II.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
B.
Rechtswidrigkeit
C.
Schuld
Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung als ungeschriebenes Schuldmerkmal
Examenshinweise
  • Ingerenz: pflichtwidriges (h.M.) oder beliebiges Vorverhalten?
  • Geschäftsherrenhaftung (Lederspray-Fall): Garantenpflicht für Unternehmensführung.
  • Echte vs. unechte Unterlassungsdelikte (§ 323c als echtes).
§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)

Statthafte Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt mit dem Ziel seiner Aufhebung. Zweistufiger Aufbau: Zulässigkeit, Begründetheit.

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A.
Zulässigkeit
I.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art; modifizierte Subjektstheorie / Sonderrechtstheorie.
II.
Statthafte Klageart§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
Begehren auf Aufhebung eines VA (§ 35 VwVfG).
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO
Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Adressatentheorie bei belastendem VA).
IV.
Vorverfahren§ 68 ff. VwGO
Erfolglos durchgeführter Widerspruch, soweit nicht entbehrlich.
V.
Klagefrist§ 74 VwGO
Ein Monat ab Bekanntgabe/Zustellung des Widerspruchsbescheids.
VI.
Beteiligten- und Prozessfähigkeit, richtiger Beklagter§§ 61, 62, 78 VwGO
B.
Begründetheit§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
Begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
I.
Ermächtigungsgrundlage
Vorbehalt des Gesetzes bei belastendem VA.
II.
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit, Verfahren (Anhörung § 28 VwVfG), Form.
III.
Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand der EGL, Rechtsfolge, Ermessen (§ 40 VwVfG / § 114 VwGO), Verhältnismäßigkeit.
IV.
Rechtsverletzung des Klägers
Examenshinweise
  • Verwaltungsrechtsweg: Abgrenzung öffentlich-rechtlich / privatrechtlich nach der modifizierten Subjektstheorie.
  • Bei Adressat eines belastenden VA folgt die Klagebefugnis aus der Adressatentheorie (Art. 2 Abs. 1 GG).
  • Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: bei der Anfechtungsklage grds. letzte Behördenentscheidung.
§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)

Klage auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsakts. Versagungsgegen- und Untätigkeitsklage.

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
II.
Statthafte Klageart§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
Begehren auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA.
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO
Möglicher Anspruch auf Erlass des VA (Anspruchsgrundlage erforderlich).
IV.
Vorverfahren / Untätigkeit§§ 68, 75 VwGO
V.
Klagefrist§ 74 VwGO
B.
Begründetheit§ 113 Abs. 5 VwGO
Begründet, soweit die Ablehnung/Unterlassung rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (Anspruch auf den VA).
I.
Anspruchsgrundlage
II.
Formelle Voraussetzungen des Anspruchs
III.
Materielle Voraussetzungen / Tatbestand erfüllt
IV.
Rechtsfolge
Gebundene Entscheidung → Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1); Ermessen → Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2).
Examenshinweise
  • Spruchreife: Bei Ermessen oder Beurteilungsspielraum nur Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
  • Maßgeblicher Zeitpunkt: bei der Verpflichtungsklage grds. letzte mündliche Verhandlung.
  • Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Sperrfrist von drei Monaten beachten.
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)

Statthaft, wenn sich der angegriffene VA nach Klageerhebung erledigt hat; analog auch bei Erledigung vor Klageerhebung.

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
II.
Statthafte Klageart§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Erledigung des VA (§ 43 Abs. 2 VwVfG); bei Erledigung vor Klageerhebung: § 113 I 4 analog.
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO analog
IV.
Besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizinteresse (Amtshaftung), tiefgreifender Grundrechtseingriff.
B.
Begründetheit
Begründet, soweit der VA im Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.
I.
Rechtswidrigkeit des erledigten VA (EGL · formell · materiell)
II.
Rechtsverletzung des Klägers
Examenshinweise
  • Tiefgreifender Grundrechtseingriff (z. B. kurzfristige polizeiliche Maßnahmen) begründet das FFI wegen Art. 19 Abs. 4 GG.
  • Bei Erledigung vor Klageerhebung: h.M. wendet § 113 I 4 VwGO analog an (str. ggü. allg. Feststellungsklage § 43 VwGO).
  • Präjudizinteresse nur bei nicht offensichtlich aussichtslosem Folgeprozess.
§ 43 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO analog

Allgemeine Leistungsklage

Nicht ausdrücklich geregelte, aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzte Klage auf ein schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen (kein VA).

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A.
Zulässigkeit
I.
Verwaltungsrechtsweg§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
II.
Statthafte Klageart
Begehren auf Realakt / schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen, das kein VA ist; ggf. vorbeugende Unterlassungsklage.
III.
Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO analog
IV.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Kein Vorverfahren, keine Frist erforderlich.
B.
Begründetheit
Begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Handeln/Unterlassen hat.
I.
Anspruchsgrundlage (Gesetz, Vertrag, Folgenbeseitigung)
II.
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
III.
Anspruch nicht erloschen / kein Ausschluss
Examenshinweise
  • Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Zielt das Begehren auf einen VA oder auf einen Realakt?
  • Folgenbeseitigungsanspruch als häufige materielle Grundlage (rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, fortdauernder Zustand).
  • Vorbeugende Unterlassungsklage nur bei qualifiziertem Rechtsschutzbedürfnis (drohender, nicht anders abwendbarer Eingriff).
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG§ 90 BVerfGG§§ 13 Nr. 8a, 92 ff. BVerfGG

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)

Außerordentlicher Rechtsbehelf zum BVerfG gegen die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die öffentliche Gewalt.

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A.
Zulässigkeit
II.
Beschwerdefähigkeit§ 90 Abs. 1 BVerfGG
Jedermann, der Träger von Grundrechten sein kann.
III.
Beschwerdegegenstand
Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative).
IV.
Beschwerdebefugnis
Behauptung, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein.
V.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität§ 90 Abs. 2 BVerfGG
VI.
Form und Frist§§ 23, 92, 93 BVerfGG
Monatsfrist bei Einzelakten; Jahresfrist bei Gesetzen.
B.
Begründetheit
Begründet, soweit der angegriffene Akt den Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt.
I.
Schutzbereich des Grundrechts
II.
Eingriff
III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Bei Urteilsverfassungsbeschwerde: Prüfungsmaßstab spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
Examenshinweise
  • Unmittelbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde: grds. erst Vollzugsakt abwarten (Subsidiarität).
  • Urteilsverfassungsbeschwerde: BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz; nur spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
  • Gegenwärtigkeit bei zukünftiger Beschwer: ausnahmsweise bei bereits feststehender Betroffenheit.
Art. 100 Abs. 1 GG§§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Vorlage eines Gerichts an das BVerfG, wenn es ein entscheidungserhebliches förmliches (nachkonstitutionelles) Gesetz für verfassungswidrig hält (Verwerfungsmonopol des BVerfG).

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A.
Zulässigkeit der Vorlage
I.
Vorlageberechtigung
Jedes Gericht i.S.d. Art. 92 GG.
II.
VorlagegegenstandArt. 100 Abs. 1 GG
Förmliches, nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz (str. bei vorkonstitutionellem/untergesetzlichem Recht).
III.
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Echte Überzeugung, nicht bloße Zweifel; Begründungspflicht (§ 80 Abs. 2 BVerfGG).
IV.
Entscheidungserheblichkeit
Bei Gültigkeit anderer Tenor als bei Ungültigkeit.
B.
Begründetheit
Begründet, soweit die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz, Verfahren, Form)
II.
Materielle Verfassungsmäßigkeit (Grundrechte, Staatsstrukturprinzipien)
III.
Entscheidung
Nichtig- oder Unvereinbarkeitserklärung mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG).
Examenshinweise
  • Abgrenzung zur Inzidentkontrolle: untergesetzliche Normen darf das Fachgericht selbst verwerfen (kein Monopol).
  • Entscheidungserheblichkeit ist häufiger Zulässigkeitsschwerpunkt — Alternativbetrachtung darlegen.
  • Nachkonstitutionell: nur Gesetze, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des GG in seinen Willen aufgenommen hat.
Art. 1 Abs. 3 GGArt. 2 Abs. 1 GGArt. 20 Abs. 3 GG

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Meta-Schema für die Prüfung eines Eingriffs in ein Freiheitsgrundrecht (Abwehrrecht). Dreistufiger Aufbau.

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I.
Schutzbereich
1.
Persönlicher Schutzbereich
Jedermann- oder Deutschengrundrecht; juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG).
2.
Sachlicher Schutzbereich
Auslegung der geschützten Verhaltensweise; speziellere Grundrechte vorrangig (Konkurrenzen).
II.
Eingriff
Klassischer (final, unmittelbar, rechtsförmig, imperativ) oder moderner Eingriffsbegriff (jede zurechenbare Beeinträchtigung).
III.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1.
Schranke
Einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt; verfassungsimmanente Schranken bei vorbehaltlosen Grundrechten.
2.
Schranken-Schranken
Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes; Verhältnismäßigkeit; Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG); Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG).
3.
Verhältnismäßigkeit i.e.S.
Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.
Examenshinweise
  • Vorbehaltlose Grundrechte (z. B. Art. 4, 5 III GG) nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar — praktische Konkordanz.
  • Konkurrenzen: spezielleres Grundrecht verdrängt Art. 2 Abs. 1 GG (Auffanggrundrecht).
  • Bei mittelbaren/faktischen Beeinträchtigungen moderner Eingriffsbegriff prüfen (Zurechenbarkeit, Finalität).