Prüfungsschemata
Die exakten Prüfungsschemata, die in deutschen Klausuren und im Staatsexamen erwartet werden. Strukturiert nach Hauptpunkten, Unterpunkten und Examenshinweisen.
Kaufpreisanspruch des Verkäufers
Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises — Standard-Einstieg für den dreistufigen Anspruchsaufbau.
Als eigene Seite öffnen ↗- Dreistufiger Aufbau: entstanden – untergegangen – durchsetzbar. Einwendungen (von Amts wegen) und Einreden (nur auf Erhebung) sauber trennen.
- Preisgefahr bei Untergang der Sache: § 326 Abs. 1 vs. § 446 (Übergabe) vs. § 447 (Versendungskauf).
Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)
Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorrang der Nacherfüllung — Rücktritt/Schadensersatz grds. erst nach erfolgloser Fristsetzung (§ 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1).
- Nachlieferung beim Stückkauf: nach hM möglich, wenn die Sache nach dem Parteiwillen austauschbar ist.
- Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr § 477 (Mangel binnen 1 Jahr wird vermutet).
Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)
Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung kleiner / großer Schadensersatz; bei großem SE Rückgewähr nach §§ 281 Abs. 5, 346.
- Bei anfänglicher Unmöglichkeit greift § 311a Abs. 2 statt §§ 280, 281.
- Mangelfolgeschäden laufen über § 280 Abs. 1 (neben der Leistung), nicht über § 281.
Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit
Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung nach Vertragsschluss unmöglich wird.
Als eigene Seite öffnen ↗- Gegenleistungsgefahr parallel prüfen: § 326 Abs. 1 (Wegfall) bzw. § 326 Abs. 2 (zu vertreten/Annahmeverzug).
- Stellvertretendes commodum (§ 285) als Alternative zum Schadensersatz.
Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit
Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war.
Als eigene Seite öffnen ↗- Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens ist die Unkenntnis des Hindernisses, nicht die Unmöglichkeit selbst.
- Nachträgliche Unmöglichkeit läuft über §§ 280 Abs. 1, 3, 283.
Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung — verschuldensunabhängig.
Als eigene Seite öffnen ↗- Kein Vertretenmüssen nötig (anders als § 281) — Rücktritt ist verschuldensunabhängig.
- Rücktritt und Schadensersatz sind kombinierbar (§ 325 BGB).
Rückgewähr nach Rücktritt
Rückabwicklung der empfangenen Leistungen nach wirksamem Rücktritt.
Als eigene Seite öffnen ↗- § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3: privilegierte Haftung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten (eigenübliche Sorgfalt).
- Rückgewähr Zug um Zug (§ 348); Saldierung Kaufpreis ↔ Sache.
Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)
Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug.
Als eigene Seite öffnen ↗- Mahnung = bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit; bloße Rechnung genügt grds. nicht (außer § 286 Abs. 3).
- Verzugszinssatz: § 288 Abs. 1 (5 Prozentpunkte über Basiszins) / Abs. 2 (9 Prozentpunkte, kein Verbraucher).
Schadensersatz neben der Leistung
Ersatz von Begleit-/Integritätsschäden aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung zu §§ 280 Abs. 1, 3, 281 (statt der Leistung): hier bleibt das Leistungsinteresse bestehen.
- c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) für vorvertragliche Pflichtverletzungen.
Wirksame Stellvertretung
Voraussetzungen, unter denen die Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen wirkt.
Als eigene Seite öffnen ↗- Anscheins- vs. Duldungsvollmacht: bewusstes Dulden (Duldung) bzw. fahrlässiges Nichtkennen des Auftretens (Anschein).
- § 166 Abs. 1: für Willensmängel kommt es auf die Person des Vertreters an.
- Missbrauch der Vertretungsmacht: bei Evidenz oder Kollusion keine Bindung des Vertretenen.
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Haftung des falsus procurator gegenüber dem Geschäftsgegner.
Als eigene Seite öffnen ↗- § 179 Abs. 2: kannte der Vertreter den Mangel nicht, haftet er nur auf das negative Interesse.
- Abgrenzung Genehmigung (§ 177) ↔ endgültige Verweigerung; Schwebezustand bis zur Entscheidung.
Anfechtung einer Willenserklärung
Rückwirkende Vernichtung einer Willenserklärung wegen eines Willensmangels.
Als eigene Seite öffnen ↗- Kalkulationsirrtum: grds. unbeachtlicher Motivirrtum (Ausnahme: offener Kalkulationsirrtum nach Rspr.).
- § 123 Abs. 2: Täuschung durch Dritten — Anfechtung nur bei Kennen/Kennenmüssen des Erklärungsempfängers.
Widerruf bei Verbraucherverträgen
Lösung des Verbrauchers vom Vertrag durch Widerruf (Fern-/Außergeschäftsraumvertrag).
Als eigene Seite öffnen ↗- Fehlende/falsche Widerrufsbelehrung: Frist läuft nicht (Höchstgrenze 12 Monate + 14 Tage).
- Wertersatz für Nutzungen § 357a; Tragung der Rücksendekosten.
Leistungskondiktion
Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorrang der Leistungskondiktion: keine Eingriffskondiktion, soweit geleistet wurde.
- Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis (Anweisung, Zession, Drittleistung) — wer hat an wen geleistet?
- Saldotheorie vs. Zwei-Kondiktionen-Lehre bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge.
Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)
Bereicherungsausgleich bei Erlangung eines Vorteils in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen.
Als eigene Seite öffnen ↗- Zuweisungsgehalt: nur der Eingriff in eine fremde Rechtsposition mit Zuweisungsfunktion (Eigentum, Immaterialgüterrechte).
- Verhältnis zu §§ 987 ff. und § 823: Anspruchskonkurrenz beachten.
Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1)
Herausgabe des Erlangten, wenn ein Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt.
Als eigene Seite öffnen ↗- Streit: Herausgabe des Erlöses oder nur des objektiven Werts? hM: das tatsächlich Erlangte (auch ein über Wert liegender Erlös).
- Genehmigung der Verfügung (§ 185 Abs. 2) macht sie wirksam und eröffnet erst § 816 Abs. 1 S. 1.
Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsguts.
Als eigene Seite öffnen ↗- Reine Vermögensschäden sind über § 823 Abs. 1 nicht ersatzfähig (nur über § 823 Abs. 2 oder § 826).
- Verkehrssicherungspflichten begründen Handlungsunrecht bei Unterlassen.
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: nur betriebsbezogene Eingriffe (Subsidiarität).
Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)
Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein den Geschädigten schützendes Gesetz.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorteil gegenüber § 823 Abs. 1: erfasst auch reine Vermögensschäden.
- Verschuldensmaßstab richtet sich grds. nach dem Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 S. 2).
Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831)
Eigene (vermutete) Haftung des Geschäftsherrn für den durch seinen Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden.
Als eigene Seite öffnen ↗- Eigene Haftung für vermutetes Auswahl-/Überwachungsverschulden — keine Zurechnung fremden Verschuldens (anders § 278).
- § 278 nur bei bestehender Sonderverbindung; § 831 auch im rein deliktischen Bereich.
Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache vom Berechtigten.
Als eigene Seite öffnen ↗- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- ≠ Verfügungsgeschäft.
- Geheißerwerb und Durchgangserwerb in Dreieckskonstellationen.
- Eigentumsvorbehalt: aufschiebend bedingte Übereignung (§§ 929, 158 Abs. 1).
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932)
Eigentumserwerb trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers.
Als eigene Seite öffnen ↗- § 933/§ 934: gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs.
- § 935 Abhandenkommen — auch beim Besitzdiener (§ 855) bzw. Besitzmittler prüfen.
Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)
Vindikationsanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer.
Als eigene Seite öffnen ↗- Folgeansprüche im EBV (§§ 987 ff.) nur bei Vindikationslage; Sperrwirkung des EBV beachten.
- § 986: Besitzrecht auch aus Vertrag mit einem Dritten (mittelbarer Besitz, § 868).
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)
Ansprüche auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz im EBV.
Als eigene Seite öffnen ↗- Sperrwirkung des EBV: §§ 987 ff. verdrängen §§ 823 ff. und 812 ff. (Ausnahmen: Fremdbesitzerexzess, deliktischer/unrechtmäßiger Besitzer, Nutzungen nach § 988).
- Nicht mehr berechtigter Besitzer und § 988 analog bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)
Abwehranspruch des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen, die nicht in Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes liegen.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung Störungsbeseitigung (§ 1004) ↔ Schadensersatz/Naturalrestitution (§§ 823, 249).
- Mittelbarer Handlungsstörer: Zurechnung adäquat verursachter Störungen Dritter.
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Aufwendungsersatz des Geschäftsführers bei berechtigter GoA.
Als eigene Seite öffnen ↗- Auch-fremdes Geschäft (Pflichten gegenüber Dritten und Geschäftsherrn): hM bejaht den Fremdgeschäftsführungswillen.
- Unberechtigte GoA: §§ 684 (Bereicherungsausgleich), 678 (Schadensersatz bei Übernahmeverschulden).
- Sperrwirkung bei öffentlich-rechtlichen Pflichten und Selbsthilferegelungen.
Raub (§ 249 StGB)
Zweiaktiges Delikt aus qualifizierter Nötigung und Wegnahme.
Als eigene Seite öffnen ↗- Finalzusammenhang: Gewalt muss der Wegnahme dienen; erst nach Vollendung eingesetzte Gewalt → § 252.
- Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255) nach dem äußeren Erscheinungsbild (Wegnahme vs. Vermögensverfügung).
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel nach vollendetem Diebstahl zur Beutesicherung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Betroffensein auf frischer Tat setzt voraus, dass die Vortat noch nicht beendet ist.
- Rechtsfolgenverweisung des § 252 auf § 249 (Bestrafung gleich einem Räuber).
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Vermögensschädigung durch nötigungsbedingtes Verhalten; bei qualifizierten Mitteln § 255.
Als eigene Seite öffnen ↗- Zentraler Streit: Erfordert § 253 eine Vermögensverfügung? Rspr. (-), Lit. (+) — entscheidend für die Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung.
- Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung.
Untreue (§ 266 StGB)
Vermögensschädigung durch Missbrauch einer Befugnis oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale Merkmal — bloße schuldrechtliche Pflichten genügen nicht.
- Gefährdungsschaden: BVerfG verlangt einen bezifferbaren Mindestschaden.
- Einverständnis des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand aus (Grenze bei der GmbH: § 30 GmbHG, Existenzgefährdung).
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.
Als eigene Seite öffnen ↗- Echtheit betrifft den Aussteller, nicht den Inhalt — die schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung.
- Zusammengesetzte Urkunde; Augenscheinsbeweismittel (Kfz-Kennzeichen, Preisetiketten).
Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
Persönlicher Strafaufhebungsgrund — Rücktritt vom strafbaren Versuch.
Als eigene Seite öffnen ↗- Fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus — stets vorrangig prüfen.
- Rücktrittshorizont: Gesamtbetrachtung, Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung.
- Außertatbestandliche Zielerreichung (Denkzettel-Fälle): Streit um Freiwilligkeit bzw. Fehlschlag.
Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)
Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Als eigene Seite öffnen ↗- Neue Formel (BVerfG): Bindung steigt mit Personenbezug und Annäherung an Freiheitsrechte.
- Abgrenzung Willkürkontrolle ↔ Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Eilrechtsschutz gegen belastenden VA (§ 80 Abs. 5 VwGO)
Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Begründungspflicht der Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 3) — formeller Fehler genügt für den Erfolg.
- Drittanfechtung: § 80a VwGO statt § 80 V abgrenzen.
Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)
Vorläufiger Rechtsschutz außerhalb der Anfechtungssituation (Sicherungs- und Regelungsanordnung).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung § 123 ↔ § 80 Abs. 5: Anfechtungskonstellation → § 80 V.
- Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig.
Prinzipale Normenkontrolle (§ 47 VwGO)
Verwaltungsgerichtliche Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen (v.a. Bebauungspläne, Satzungen).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abwägungsfehlerlehre bei Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB; Planerhaltung §§ 214 f. BauGB).
- Allgemeinverbindliche Unwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 S. 2).
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG)
Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die Behörde.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung Rücknahme (§ 48, rechtswidriger VA) ↔ Widerruf (§ 49, rechtmäßiger VA).
- Jahresfrist (§ 48 Abs. 4): Beginn mit Kenntnis der Tatsachen — BVerwG: erst bei Entscheidungsreife.
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten.
Als eigene Seite öffnen ↗- Drittbezogenheit: schützt die verletzte Amtspflicht gerade den Geschädigten?
- Verweisungsprivileg (§ 839 Abs. 1 S. 2) nur bei Fahrlässigkeit.
- Subsidiarität gegenüber dem Primärrechtsschutz (§ 839 Abs. 3).
Verbrechensaufbau (TB · RW · Schuld)
Meta-Schema für jeden Strafrechtsfall: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld in dreistufigem Aufbau.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorsatz bezieht sich auf alle obj. TB-Merkmale — Irrtum über ein Merkmal: § 16 I StGB.
- Rechtfertigung ist meist Schwerpunkt der Falllösung — Notwehr und Notstand sauber prüfen.
- Entschuldigender Notstand (§ 35) wird oft mit rechtfertigendem (§ 34) verwechselt.
Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)
Aufbau: § 212 als Grundtatbestand zuerst, dann § 211 II als Qualifikation mit Mordmerkmal-Prüfung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Heimtücke: feindliche Willensrichtung erforderlich? — h.M. ja (BGH).
- Mordmerkmale müssen kumulativ vorliegen — eines genügt aber.
- Bei tatbezogenen Merkmalen: § 28 II StGB beachten (Teilnehmer).
Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)
§ 223 als Grundtatbestand, § 224 als Qualifikation mit fünf Nummern.
Als eigene Seite öffnen ↗- Gefährliches Werkzeug — abstrakt-konkrete Eignung erforderlich.
- Nr. 5: abstrakte Lebensgefährdungseignung genügt; konkrete Gefahr nicht nötig.
- Einwilligung (§ 228): Sittenwidrigkeit als ungeschriebene Grenze.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Klassisches 4-Stufen-Schema: Fremde bewegliche Sache · Wegnahme · Vorsatz · Zueignungsabsicht.
Als eigene Seite öffnen ↗- Tankstellen-Konstellation: § 242 (h.M.) oder § 263?
- Drittzueignung: § 242 erfasst auch Zueignung an Dritte.
- Furtum usus: bloße Gebrauchsanmaßung ohne Zueignung — § 248b für Kfz.
Betrug (§ 263 StGB)
Klassischer 4-Stufen-Aufbau: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden; subjektiv: Vorsatz + Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vermögensbegriff: juristisch-ökonomisch (h.M.) vs. rein wirtschaftlich (m.M.).
- Stoffgleichheit: Vorteil als Kehrseite des Schadens.
- Dreiecksbetrug: Näheverhältnis Getäuschter–Geschädigter erforderlich.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Antragsdelikt — beachten: Strafantrag nach § 303c StGB.
Als eigene Seite öffnen ↗- Brauchbarkeitsminderung: erheblich? — Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- Reine Substanzeinwirkung ohne Brauchbarkeitsverlust: str.
- Antragsdelikt — Anklage ohne Antrag unzulässig.
Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Versuch nur bei Verbrechen stets strafbar (§ 23 I) oder wenn Versuchsstrafbarkeit angeordnet (z.B. § 242 II StGB).
Als eigene Seite öffnen ↗- Versuchsbeginn: gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.) vs. rein subjektiv (m.M.).
- Rücktrittshorizont: Tätervorstellung nach letzter Ausführungshandlung.
- Fehlgeschlagener Versuch: kein Rücktritt mehr möglich.
Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)
Notwehr ist gegenüber dem rechtfertigenden Notstand vorrangig.
Als eigene Seite öffnen ↗- Notwehrprovokation: Drei-Stufen-Lehre (Ausweichen → Schutzwehr → Trutzwehr).
- Putativnotwehr: Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 analog).
- Notwehrexzess: § 33 StGB nur bei asthenischen Affekten (Furcht, Verwirrung, Schrecken).
Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)
Tatherrschaftslehre (h.M.) als Abgrenzungskriterium zwischen Täterschaft und Teilnahme.
Als eigene Seite öffnen ↗- Tatherrschaftslehre (h.M.) vs. animus-Theorie (frühere Rspr.).
- Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (Politbüro-Fall).
- error in persona des Haupttäters für Anstifter (Rose-Rosahl-Streit).
Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Erforderlich: Garantenstellung + Entsprechungsklausel + hypothetische Kausalität.
Als eigene Seite öffnen ↗- Ingerenz: pflichtwidriges (h.M.) oder beliebiges Vorverhalten?
- Geschäftsherrenhaftung (Lederspray-Fall): Garantenpflicht für Unternehmensführung.
- Echte vs. unechte Unterlassungsdelikte (§ 323c als echtes).
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)
Statthafte Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt mit dem Ziel seiner Aufhebung. Zweistufiger Aufbau: Zulässigkeit, Begründetheit.
Als eigene Seite öffnen ↗- Verwaltungsrechtsweg: Abgrenzung öffentlich-rechtlich / privatrechtlich nach der modifizierten Subjektstheorie.
- Bei Adressat eines belastenden VA folgt die Klagebefugnis aus der Adressatentheorie (Art. 2 Abs. 1 GG).
- Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: bei der Anfechtungsklage grds. letzte Behördenentscheidung.
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)
Klage auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsakts. Versagungsgegen- und Untätigkeitsklage.
Als eigene Seite öffnen ↗- Spruchreife: Bei Ermessen oder Beurteilungsspielraum nur Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
- Maßgeblicher Zeitpunkt: bei der Verpflichtungsklage grds. letzte mündliche Verhandlung.
- Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Sperrfrist von drei Monaten beachten.
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)
Statthaft, wenn sich der angegriffene VA nach Klageerhebung erledigt hat; analog auch bei Erledigung vor Klageerhebung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Tiefgreifender Grundrechtseingriff (z. B. kurzfristige polizeiliche Maßnahmen) begründet das FFI wegen Art. 19 Abs. 4 GG.
- Bei Erledigung vor Klageerhebung: h.M. wendet § 113 I 4 VwGO analog an (str. ggü. allg. Feststellungsklage § 43 VwGO).
- Präjudizinteresse nur bei nicht offensichtlich aussichtslosem Folgeprozess.
Allgemeine Leistungsklage
Nicht ausdrücklich geregelte, aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzte Klage auf ein schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen (kein VA).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Zielt das Begehren auf einen VA oder auf einen Realakt?
- Folgenbeseitigungsanspruch als häufige materielle Grundlage (rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, fortdauernder Zustand).
- Vorbeugende Unterlassungsklage nur bei qualifiziertem Rechtsschutzbedürfnis (drohender, nicht anders abwendbarer Eingriff).
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)
Außerordentlicher Rechtsbehelf zum BVerfG gegen die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die öffentliche Gewalt.
Als eigene Seite öffnen ↗- Unmittelbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde: grds. erst Vollzugsakt abwarten (Subsidiarität).
- Urteilsverfassungsbeschwerde: BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz; nur spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
- Gegenwärtigkeit bei zukünftiger Beschwer: ausnahmsweise bei bereits feststehender Betroffenheit.
Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)
Vorlage eines Gerichts an das BVerfG, wenn es ein entscheidungserhebliches förmliches (nachkonstitutionelles) Gesetz für verfassungswidrig hält (Verwerfungsmonopol des BVerfG).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung zur Inzidentkontrolle: untergesetzliche Normen darf das Fachgericht selbst verwerfen (kein Monopol).
- Entscheidungserheblichkeit ist häufiger Zulässigkeitsschwerpunkt — Alternativbetrachtung darlegen.
- Nachkonstitutionell: nur Gesetze, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des GG in seinen Willen aufgenommen hat.
Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)
Meta-Schema für die Prüfung eines Eingriffs in ein Freiheitsgrundrecht (Abwehrrecht). Dreistufiger Aufbau.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorbehaltlose Grundrechte (z. B. Art. 4, 5 III GG) nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar — praktische Konkordanz.
- Konkurrenzen: spezielleres Grundrecht verdrängt Art. 2 Abs. 1 GG (Auffanggrundrecht).
- Bei mittelbaren/faktischen Beeinträchtigungen moderner Eingriffsbegriff prüfen (Zurechenbarkeit, Finalität).