Prüfungsschemata
Die exakten Prüfungsschemata, die in deutschen Klausuren und im Staatsexamen erwartet werden. Strukturiert nach Hauptpunkten, Unterpunkten und Examenshinweisen.
Kaufpreisanspruch des Verkäufers
Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises – Standard-Einstieg für den dreistufigen Anspruchsaufbau.
Als eigene Seite öffnen ↗- Dreistufiger Aufbau: entstanden – untergegangen – durchsetzbar. Einwendungen (von Amts wegen) und Einreden (nur auf Erhebung) sauber trennen.
- Preisgefahr bei Untergang der Sache: § 326 Abs. 1 vs. § 446 (Übergabe) vs. § 447 (Versendungskauf).
Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)
Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorrang der Nacherfüllung – Rücktritt/Schadensersatz grds. erst nach erfolgloser Fristsetzung (§ 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1).
- Nachlieferung beim Stückkauf: nach hM möglich, wenn die Sache nach dem Parteiwillen austauschbar ist.
- Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr § 477 (Mangel binnen 1 Jahr wird vermutet).
Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)
Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung kleiner / großer Schadensersatz; bei großem SE Rückgewähr nach §§ 281 Abs. 5, 346.
- Bei anfänglicher Unmöglichkeit greift § 311a Abs. 2 statt §§ 280, 281.
- Mangelfolgeschäden laufen über § 280 Abs. 1 (neben der Leistung), nicht über § 281.
Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit
Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung nach Vertragsschluss unmöglich wird.
Als eigene Seite öffnen ↗- Gegenleistungsgefahr parallel prüfen: § 326 Abs. 1 (Wegfall) bzw. § 326 Abs. 2 (zu vertreten/Annahmeverzug).
- Stellvertretendes commodum (§ 285) als Alternative zum Schadensersatz.
Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit
Schadensersatz statt der Leistung, wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war.
Als eigene Seite öffnen ↗- Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens ist die Unkenntnis des Hindernisses, nicht die Unmöglichkeit selbst.
- Nachträgliche Unmöglichkeit läuft über §§ 280 Abs. 1, 3, 283.
Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung – verschuldensunabhängig.
Als eigene Seite öffnen ↗- Kein Vertretenmüssen nötig (anders als § 281) – Rücktritt ist verschuldensunabhängig.
- Rücktritt und Schadensersatz sind kombinierbar (§ 325 BGB).
Rückgewähr nach Rücktritt
Rückabwicklung der empfangenen Leistungen nach wirksamem Rücktritt.
Als eigene Seite öffnen ↗- § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3: privilegierte Haftung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten (eigenübliche Sorgfalt).
- Rückgewähr Zug um Zug (§ 348); Saldierung Kaufpreis ↔ Sache.
Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)
Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug.
Als eigene Seite öffnen ↗- Mahnung = bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit; bloße Rechnung genügt grds. nicht (außer § 286 Abs. 3).
- Verzugszinssatz: § 288 Abs. 1 (5 Prozentpunkte über Basiszins) / Abs. 2 (9 Prozentpunkte, kein Verbraucher).
Schadensersatz neben der Leistung
Ersatz von Begleit-/Integritätsschäden aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung zu §§ 280 Abs. 1, 3, 281 (statt der Leistung): hier bleibt das Leistungsinteresse bestehen.
- c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1) für vorvertragliche Pflichtverletzungen.
Wirksame Stellvertretung
Voraussetzungen, unter denen die Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen wirkt.
Als eigene Seite öffnen ↗- Anscheins- vs. Duldungsvollmacht: bewusstes Dulden (Duldung) bzw. fahrlässiges Nichtkennen des Auftretens (Anschein).
- § 166 Abs. 1: für Willensmängel kommt es auf die Person des Vertreters an.
- Missbrauch der Vertretungsmacht: bei Evidenz oder Kollusion keine Bindung des Vertretenen.
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Haftung des falsus procurator gegenüber dem Geschäftsgegner.
Als eigene Seite öffnen ↗- § 179 Abs. 2: kannte der Vertreter den Mangel nicht, haftet er nur auf das negative Interesse.
- Abgrenzung Genehmigung (§ 177) ↔ endgültige Verweigerung; Schwebezustand bis zur Entscheidung.
Anfechtung einer Willenserklärung
Rückwirkende Vernichtung einer Willenserklärung wegen eines Willensmangels.
Als eigene Seite öffnen ↗- Kalkulationsirrtum: grds. unbeachtlicher Motivirrtum (Ausnahme: offener Kalkulationsirrtum nach Rspr.).
- § 123 Abs. 2: Täuschung durch Dritten – Anfechtung nur bei Kennen/Kennenmüssen des Erklärungsempfängers.
Widerruf bei Verbraucherverträgen
Lösung des Verbrauchers vom Vertrag durch Widerruf (Fern-/Außergeschäftsraumvertrag).
Als eigene Seite öffnen ↗- Fehlende/falsche Widerrufsbelehrung: Frist läuft nicht (Höchstgrenze 12 Monate + 14 Tage).
- Wertersatz für Nutzungen § 357a; Tragung der Rücksendekosten.
Leistungskondiktion
Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorrang der Leistungskondiktion: keine Eingriffskondiktion, soweit geleistet wurde.
- Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis (Anweisung, Zession, Drittleistung) – wer hat an wen geleistet?
- Saldotheorie vs. Zwei-Kondiktionen-Lehre bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge.
Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)
Bereicherungsausgleich bei Erlangung eines Vorteils in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen.
Als eigene Seite öffnen ↗- Zuweisungsgehalt: nur der Eingriff in eine fremde Rechtsposition mit Zuweisungsfunktion (Eigentum, Immaterialgüterrechte).
- Verhältnis zu §§ 987 ff. und § 823: Anspruchskonkurrenz beachten.
Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1)
Herausgabe des Erlangten, wenn ein Nichtberechtigter wirksam über einen Gegenstand verfügt.
Als eigene Seite öffnen ↗- Streit: Herausgabe des Erlöses oder nur des objektiven Werts? hM: das tatsächlich Erlangte (auch ein über Wert liegender Erlös).
- Genehmigung der Verfügung (§ 185 Abs. 2) macht sie wirksam und eröffnet erst § 816 Abs. 1 S. 1.
Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsguts.
Als eigene Seite öffnen ↗- Reine Vermögensschäden sind über § 823 Abs. 1 nicht ersatzfähig (nur über § 823 Abs. 2 oder § 826).
- Verkehrssicherungspflichten begründen Handlungsunrecht bei Unterlassen.
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: nur betriebsbezogene Eingriffe (Subsidiarität).
Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)
Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein den Geschädigten schützendes Gesetz.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorteil gegenüber § 823 Abs. 1: erfasst auch reine Vermögensschäden.
- Verschuldensmaßstab richtet sich grds. nach dem Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 S. 2).
Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831)
Eigene (vermutete) Haftung des Geschäftsherrn für den durch seinen Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden.
Als eigene Seite öffnen ↗- Eigene Haftung für vermutetes Auswahl-/Überwachungsverschulden – keine Zurechnung fremden Verschuldens (anders § 278).
- § 278 nur bei bestehender Sonderverbindung; § 831 auch im rein deliktischen Bereich.
Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache vom Berechtigten.
Als eigene Seite öffnen ↗- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- ≠ Verfügungsgeschäft.
- Geheißerwerb und Durchgangserwerb in Dreieckskonstellationen.
- Eigentumsvorbehalt: aufschiebend bedingte Übereignung (§§ 929, 158 Abs. 1).
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932)
Eigentumserwerb trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers.
Als eigene Seite öffnen ↗- § 933/§ 934: gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs.
- § 935 Abhandenkommen – auch beim Besitzdiener (§ 855) bzw. Besitzmittler prüfen.
Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)
Vindikationsanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer.
Als eigene Seite öffnen ↗- Folgeansprüche im EBV (§§ 987 ff.) nur bei Vindikationslage; Sperrwirkung des EBV beachten.
- § 986: Besitzrecht auch aus Vertrag mit einem Dritten (mittelbarer Besitz, § 868).
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)
Ansprüche auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz im EBV.
Als eigene Seite öffnen ↗- Sperrwirkung des EBV: §§ 987 ff. verdrängen §§ 823 ff. und 812 ff. (Ausnahmen: Fremdbesitzerexzess, deliktischer/unrechtmäßiger Besitzer, Nutzungen nach § 988).
- Nicht mehr berechtigter Besitzer und § 988 analog bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)
Abwehranspruch des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen, die nicht in Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes liegen.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung Störungsbeseitigung (§ 1004) ↔ Schadensersatz/Naturalrestitution (§§ 823, 249).
- Mittelbarer Handlungsstörer: Zurechnung adäquat verursachter Störungen Dritter.
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Aufwendungsersatz des Geschäftsführers bei berechtigter GoA.
Als eigene Seite öffnen ↗- Auch-fremdes Geschäft (Pflichten gegenüber Dritten und Geschäftsherrn): hM bejaht den Fremdgeschäftsführungswillen.
- Unberechtigte GoA: §§ 684 (Bereicherungsausgleich), 678 (Schadensersatz bei Übernahmeverschulden).
- Sperrwirkung bei öffentlich-rechtlichen Pflichten und Selbsthilferegelungen.
Raub (§ 249 StGB)
Zweiaktiges Delikt aus qualifizierter Nötigung und Wegnahme.
Als eigene Seite öffnen ↗- Finalzusammenhang: Gewalt muss der Wegnahme dienen; erst nach Vollendung eingesetzte Gewalt → § 252.
- Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255) nach dem äußeren Erscheinungsbild (Wegnahme vs. Vermögensverfügung).
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel nach vollendetem Diebstahl zur Beutesicherung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Betroffensein auf frischer Tat setzt voraus, dass die Vortat noch nicht beendet ist.
- Rechtsfolgenverweisung des § 252 auf § 249 (Bestrafung gleich einem Räuber).
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Vermögensschädigung durch nötigungsbedingtes Verhalten; bei qualifizierten Mitteln § 255.
Als eigene Seite öffnen ↗- Zentraler Streit: Erfordert § 253 eine Vermögensverfügung? Rspr. (-), Lit. (+) – entscheidend für die Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung.
- Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung.
Untreue (§ 266 StGB)
Vermögensschädigung durch Missbrauch einer Befugnis oder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vermögensbetreuungspflicht ist das zentrale Merkmal – bloße schuldrechtliche Pflichten genügen nicht.
- Gefährdungsschaden: BVerfG verlangt einen bezifferbaren Mindestschaden.
- Einverständnis des Vermögensinhabers schließt den Tatbestand aus (Grenze bei der GmbH: § 30 GmbHG, Existenzgefährdung).
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.
Als eigene Seite öffnen ↗- Echtheit betrifft den Aussteller, nicht den Inhalt – die schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung.
- Zusammengesetzte Urkunde; Augenscheinsbeweismittel (Kfz-Kennzeichen, Preisetiketten).
Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
Persönlicher Strafaufhebungsgrund – Rücktritt vom strafbaren Versuch.
Als eigene Seite öffnen ↗- Fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus – stets vorrangig prüfen.
- Rücktrittshorizont: Gesamtbetrachtung, Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung.
- Außertatbestandliche Zielerreichung (Denkzettel-Fälle): Streit um Freiwilligkeit bzw. Fehlschlag.
Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)
Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Als eigene Seite öffnen ↗- Neue Formel (BVerfG): Bindung steigt mit Personenbezug und Annäherung an Freiheitsrechte.
- Abgrenzung Willkürkontrolle ↔ Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Eilrechtsschutz gegen belastenden VA (§ 80 Abs. 5 VwGO)
Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Begründungspflicht der Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 3) – formeller Fehler genügt für den Erfolg.
- Drittanfechtung: § 80a VwGO statt § 80 V abgrenzen.
Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)
Vorläufiger Rechtsschutz außerhalb der Anfechtungssituation (Sicherungs- und Regelungsanordnung).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung § 123 ↔ § 80 Abs. 5: Anfechtungskonstellation → § 80 V.
- Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig.
Prinzipale Normenkontrolle (§ 47 VwGO)
Verwaltungsgerichtliche Kontrolle untergesetzlicher Rechtsnormen (v.a. Bebauungspläne, Satzungen).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abwägungsfehlerlehre bei Bebauungsplänen (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB; Planerhaltung §§ 214 f. BauGB).
- Allgemeinverbindliche Unwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 S. 2).
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG)
Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts durch die Behörde.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung Rücknahme (§ 48, rechtswidriger VA) ↔ Widerruf (§ 49, rechtmäßiger VA).
- Jahresfrist (§ 48 Abs. 4): Beginn mit Kenntnis der Tatsachen – BVerwG: erst bei Entscheidungsreife.
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten.
Als eigene Seite öffnen ↗- Drittbezogenheit: schützt die verletzte Amtspflicht gerade den Geschädigten?
- Verweisungsprivileg (§ 839 Abs. 1 S. 2) nur bei Fahrlässigkeit.
- Subsidiarität gegenüber dem Primärrechtsschutz (§ 839 Abs. 3).
Verbrechensaufbau (TB · RW · Schuld)
Meta-Schema für jeden Strafrechtsfall: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld in dreistufigem Aufbau.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorsatz bezieht sich auf alle obj. TB-Merkmale – Irrtum über ein Merkmal: § 16 I StGB.
- Rechtfertigung ist meist Schwerpunkt der Falllösung – Notwehr und Notstand sauber prüfen.
- Entschuldigender Notstand (§ 35) wird oft mit rechtfertigendem (§ 34) verwechselt.
Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)
Aufbau: § 212 als Grundtatbestand zuerst, dann § 211 II als Qualifikation mit Mordmerkmal-Prüfung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Heimtücke: feindliche Willensrichtung erforderlich? – h.M. ja (BGH).
- Mordmerkmale müssen kumulativ vorliegen – eines genügt aber.
- Bei tatbezogenen Merkmalen: § 28 II StGB beachten (Teilnehmer).
Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)
§ 223 als Grundtatbestand, § 224 als Qualifikation mit fünf Nummern.
Als eigene Seite öffnen ↗- Gefährliches Werkzeug – abstrakt-konkrete Eignung erforderlich.
- Nr. 5: abstrakte Lebensgefährdungseignung genügt; konkrete Gefahr nicht nötig.
- Einwilligung (§ 228): Sittenwidrigkeit als ungeschriebene Grenze.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Klassisches 4-Stufen-Schema: Fremde bewegliche Sache · Wegnahme · Vorsatz · Zueignungsabsicht.
Als eigene Seite öffnen ↗- Tankstellen-Konstellation: § 242 (h.M.) oder § 263?
- Drittzueignung: § 242 erfasst auch Zueignung an Dritte.
- Furtum usus: bloße Gebrauchsanmaßung ohne Zueignung – § 248b für Kfz.
Betrug (§ 263 StGB)
Klassischer 4-Stufen-Aufbau: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden; subjektiv: Vorsatz + Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vermögensbegriff: juristisch-ökonomisch (h.M.) vs. rein wirtschaftlich (m.M.).
- Stoffgleichheit: Vorteil als Kehrseite des Schadens.
- Dreiecksbetrug: Näheverhältnis Getäuschter–Geschädigter erforderlich.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Antragsdelikt – beachten: Strafantrag nach § 303c StGB.
Als eigene Seite öffnen ↗- Brauchbarkeitsminderung: erheblich? – Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- Reine Substanzeinwirkung ohne Brauchbarkeitsverlust: str.
- Antragsdelikt – Anklage ohne Antrag unzulässig.
Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Versuch nur bei Verbrechen stets strafbar (§ 23 I) oder wenn Versuchsstrafbarkeit angeordnet (z.B. § 242 II StGB).
Als eigene Seite öffnen ↗- Versuchsbeginn: gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.) vs. rein subjektiv (m.M.).
- Rücktrittshorizont: Tätervorstellung nach letzter Ausführungshandlung.
- Fehlgeschlagener Versuch: kein Rücktritt mehr möglich.
Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)
Notwehr ist gegenüber dem rechtfertigenden Notstand vorrangig.
Als eigene Seite öffnen ↗- Notwehrprovokation: Drei-Stufen-Lehre (Ausweichen → Schutzwehr → Trutzwehr).
- Putativnotwehr: Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 analog).
- Notwehrexzess: § 33 StGB nur bei asthenischen Affekten (Furcht, Verwirrung, Schrecken).
Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)
Tatherrschaftslehre (h.M.) als Abgrenzungskriterium zwischen Täterschaft und Teilnahme.
Als eigene Seite öffnen ↗- Tatherrschaftslehre (h.M.) vs. animus-Theorie (frühere Rspr.).
- Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (Politbüro-Fall).
- error in persona des Haupttäters für Anstifter (Rose-Rosahl-Streit).
Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Erforderlich: Garantenstellung + Entsprechungsklausel + hypothetische Kausalität.
Als eigene Seite öffnen ↗- Ingerenz: pflichtwidriges (h.M.) oder beliebiges Vorverhalten?
- Geschäftsherrenhaftung (Lederspray-Fall): Garantenpflicht für Unternehmensführung.
- Echte vs. unechte Unterlassungsdelikte (§ 323c als echtes).
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)
Statthafte Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt mit dem Ziel seiner Aufhebung. Zweistufiger Aufbau: Zulässigkeit, Begründetheit.
Als eigene Seite öffnen ↗- Verwaltungsrechtsweg: Abgrenzung öffentlich-rechtlich / privatrechtlich nach der modifizierten Subjektstheorie.
- Bei Adressat eines belastenden VA folgt die Klagebefugnis aus der Adressatentheorie (Art. 2 Abs. 1 GG).
- Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: bei der Anfechtungsklage grds. letzte Behördenentscheidung.
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)
Klage auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsakts. Versagungsgegen- und Untätigkeitsklage.
Als eigene Seite öffnen ↗- Spruchreife: Bei Ermessen oder Beurteilungsspielraum nur Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
- Maßgeblicher Zeitpunkt: bei der Verpflichtungsklage grds. letzte mündliche Verhandlung.
- Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Sperrfrist von drei Monaten beachten.
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)
Statthaft, wenn sich der angegriffene VA nach Klageerhebung erledigt hat; analog auch bei Erledigung vor Klageerhebung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Tiefgreifender Grundrechtseingriff (z. B. kurzfristige polizeiliche Maßnahmen) begründet das FFI wegen Art. 19 Abs. 4 GG.
- Bei Erledigung vor Klageerhebung: h.M. wendet § 113 I 4 VwGO analog an (str. ggü. allg. Feststellungsklage § 43 VwGO).
- Präjudizinteresse nur bei nicht offensichtlich aussichtslosem Folgeprozess.
Allgemeine Leistungsklage
Nicht ausdrücklich geregelte, aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzte Klage auf ein schlicht-hoheitliches Handeln oder Unterlassen (kein VA).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Zielt das Begehren auf einen VA oder auf einen Realakt?
- Folgenbeseitigungsanspruch als häufige materielle Grundlage (rechtswidriger hoheitlicher Eingriff, fortdauernder Zustand).
- Vorbeugende Unterlassungsklage nur bei qualifiziertem Rechtsschutzbedürfnis (drohender, nicht anders abwendbarer Eingriff).
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)
Außerordentlicher Rechtsbehelf zum BVerfG gegen die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die öffentliche Gewalt.
Als eigene Seite öffnen ↗- Unmittelbarkeit bei Rechtssatzverfassungsbeschwerde: grds. erst Vollzugsakt abwarten (Subsidiarität).
- Urteilsverfassungsbeschwerde: BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz; nur spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel).
- Gegenwärtigkeit bei zukünftiger Beschwer: ausnahmsweise bei bereits feststehender Betroffenheit.
Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)
Vorlage eines Gerichts an das BVerfG, wenn es ein entscheidungserhebliches förmliches (nachkonstitutionelles) Gesetz für verfassungswidrig hält (Verwerfungsmonopol des BVerfG).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung zur Inzidentkontrolle: untergesetzliche Normen darf das Fachgericht selbst verwerfen (kein Monopol).
- Entscheidungserheblichkeit ist häufiger Zulässigkeitsschwerpunkt – Alternativbetrachtung darlegen.
- Nachkonstitutionell: nur Gesetze, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des GG in seinen Willen aufgenommen hat.
Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)
Meta-Schema für die Prüfung eines Eingriffs in ein Freiheitsgrundrecht (Abwehrrecht). Dreistufiger Aufbau.
Als eigene Seite öffnen ↗- Vorbehaltlose Grundrechte (z. B. Art. 4, 5 III GG) nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar – praktische Konkordanz.
- Konkurrenzen: spezielleres Grundrecht verdrängt Art. 2 Abs. 1 GG (Auffanggrundrecht).
- Bei mittelbaren/faktischen Beeinträchtigungen moderner Eingriffsbegriff prüfen (Zurechenbarkeit, Finalität).
Zustandekommen eines Vertrags
Grundschema jeder vertraglichen Anspruchsprüfung: Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme.
Als eigene Seite öffnen ↗- Invitatio ad offerendum: Schaufensterauslage, Zeitungsinserat und Online-Shop-Angebotsseite sind mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot – das Angebot gibt der Kunde ab.
- Modifizierte Annahme (§ 150 Abs. 2): jede Abweichung gilt als Ablehnung plus neues Angebot – Klausurfalle bei „Annahme zu geänderten Konditionen".
- Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung; Ausnahmen sind gesetzlich geregelt oder handelsrechtlich (kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
- § 151: Verzichtet wird nur auf den ZUGANG der Annahmeerklärung – ein nach außen betätigter Annahmewille bleibt erforderlich.
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im vorvertraglichen Stadium – Vertrauenshaftung schon vor Vertragsschluss.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abbruch von Vertragsverhandlungen: grundsätzlich Abschlussfreiheit – Haftung nur, wenn zurechenbar Vertrauen auf den Abschluss geweckt und ohne triftigen Grund abgebrochen wurde.
- Konkurrenz zum Kaufmängelrecht: Nach Gefahrübergang sperren die §§ 434 ff. die c.i.c. bei mangelbezogenen Aufklärungsfehlern – Ausnahme: Arglist.
- Eigenhaftung Dritter (§ 311 Abs. 3): Sachwalter mit besonderem persönlichen Vertrauen oder starkem Eigeninteresse haften ausnahmsweise selbst.
- Klassiker Linoleumrollen-Fall: Schutzpflichten entstehen schon beim Betreten des Geschäfts – das deliktische Gehilfenprivileg (§ 831) wird über § 278 umgangen.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Einbeziehung eines Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten – der Dritte erhält keinen Erfüllungs-, wohl aber einen Schadensersatzanspruch.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328): dort eigener ERFÜLLUNGSanspruch – beim VSD nur Schutz, kein Primäranspruch.
- Gutachterhaftung: Der Käufer vertraut auf das für den Verkäufer erstellte Wertgutachten – Einbeziehung trotz gegenläufiger Interessen (BGH).
- Schutzbedürftigkeit fehlt, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche hat.
- Abgrenzung zur Drittschadensliquidation: Beim VSD hat der DRITTE den Anspruch; bei der DSL liquidiert der GLÄUBIGER den zufällig auf den Dritten verlagerten Schaden.
Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
Wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch einseitige Gestaltungserklärung – Standard-Einwendung in der Anspruchsprüfung.
Als eigene Seite öffnen ↗- § 390: Einredefrei muss nur die Gegenforderung sein – gegen eine einredebehaftete HAUPTforderung kann aufgerechnet werden.
- § 215: Aufrechnung mit verjährter Forderung bleibt möglich, wenn die Aufrechnungslage vor Verjährungseintritt bestand.
- § 393: Keine Aufrechnung GEGEN eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung – der Deliktsgläubiger soll echtes Geld sehen.
- Rückwirkung des § 389: Verzugszinsen entfallen rückwirkend ab Bestehen der Aufrechnungslage – beliebte Folgefrage.
Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)
Übertragung einer Forderung durch Verfügungsvertrag – mit den Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners als Klausurschwerpunkt.
Als eigene Seite öffnen ↗- Kein gutgläubiger Erwerb einer nicht bestehenden oder fremden Forderung – Ausnahme nur § 405 (Urkundenvorlage).
- Globalzession: Bestimmbarkeit genügt; Grenze ist die Sittenwidrigkeit bei anfänglicher Übersicherung (§ 138).
- § 406: Aufrechnung gegenüber dem NEUEN Gläubiger mit einer Forderung gegen den ALTEN – die Kenntnis-Zeitpunkte sauber prüfen.
- § 399 Alt. 2 (vertragliches Abtretungsverbot) wirkt absolut; im Handelsverkehr durchbricht § 354a HGB das Verbot.
Anspruch gegen den Bürgen (§ 765 BGB)
Akzessorische Personalsicherheit: Der Gläubiger nimmt den Bürgen für die Hauptschuld in Anspruch.
Als eigene Seite öffnen ↗- Sittenwidrige Angehörigenbürgschaft: krasse finanzielle Überforderung plus emotionale Verbundenheit begründen die Vermutung des § 138.
- Abgrenzung Bürgschaft (akzessorisch, § 766) / Garantie und Schuldbeitritt (nicht akzessorisch, formfrei) – Maßstab ist das Eigeninteresse des Versprechenden.
- Blankobürgschaft: Nachträgliches Ausfüllen wahrt die Form des § 766 nach h.M. nicht – der Formzweck ist Warnung.
- § 776: Gibt der Gläubiger andere Sicherheiten auf, wird der Bürge insoweit frei – eine oft übersehene Verteidigung.
AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)
Dreischritt der Klauselkontrolle: Vorliegen von AGB, Einbeziehung in den Vertrag, Inhaltskontrolle.
Als eigene Seite öffnen ↗- Prüfungsreihenfolge § 309 → § 308 → § 307 (vom Speziellen zum Allgemeinen) – der Klassiker unter den Aufbaufehlern.
- Keine geltungserhaltende Reduktion: Die unwirksame Klausel fällt ganz weg; nur sprachlich teilbare Klauseln bleiben teilweise bestehen (Blue-Pencil-Test).
- § 305c Abs. 2: Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders – in der Inhaltskontrolle gilt die kundenfeindlichste Auslegung.
- B2B: § 305 Abs. 2 und §§ 308, 309 gelten nicht unmittelbar – über § 307 entfalten die Klauselverbote aber Indizwirkung (§ 310 Abs. 1).
Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)
Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache – mit der Minderung kraft Gesetzes und der Garantiehaftung des § 536a als Schwerpunkten.
Als eigene Seite öffnen ↗- Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (kein Gestaltungsrecht) – zu viel gezahlte Miete wird über § 812 zurückgefordert.
- § 536a Abs. 1 Alt. 1: Für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, haftet der Vermieter OHNE Verschulden – die examensklassische Garantiehaftung.
- § 536c: Unterlassene Mängelanzeige sperrt Minderung und Schadensersatz für den Zeitraum, in dem Abhilfe möglich gewesen wäre.
- Flächenabweichung: Mehr als 10 % unter der vereinbarten Wohnfläche ist nach BGH ein zur Minderung berechtigender Mangel.
Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)
Gewährleistung im Werkvertragsrecht – mit Selbstvornahme und Unternehmer-Wahlrecht als markanten Unterschieden zum Kaufrecht.
Als eigene Seite öffnen ↗- Anders als im Kaufrecht wählt der UNTERNEHMER die Art der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 1) – eine beliebte Verwechslung.
- § 637 gewährt Selbstvornahme mit Kostenerstattung UND Vorschuss – im Kaufrecht ist das nach BGH gerade NICHT analog anwendbar.
- Vor der Abnahme gilt allgemeines Leistungsstörungsrecht; die §§ 634 ff. greifen ausnahmsweise schon vorher bei endgültiger Erfüllungsverweigerung oder im Abrechnungsverhältnis.
- Abgrenzung über § 650: Die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen unterliegt KAUFrecht – Werkvertragsrecht bleibt für Bauwerke und unkörperliche Erfolge.
Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)
Fremdgeschäftsführung gegen Wille oder Interesse des Geschäftsherrn – Haftung des Geschäftsführers statt Aufwendungsersatz.
Als eigene Seite öffnen ↗- § 678 haftet schon für das ÜBERNAHMEverschulden – ein Ausführungsfehler ist nicht erforderlich; der Zufall geht zu Lasten des Geschäftsführers.
- § 679: Der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich bei öffentlichem Interesse oder gesetzlicher Unterhaltspflicht.
- Der Verweis des § 684 S. 1 in die §§ 818 ff. ist nach h.M. ein Rechtsfolgenverweis – Entreicherung bleibt möglich.
- Abgrenzung zur irrtümlichen Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1): Wer ein fremdes Geschäft für sein eigenes hält, hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen – nur Delikts- und Bereicherungsrecht.
Besonders schwerer Fall und Qualifikationen des Diebstahls (§§ 243, 244 StGB)
Die Verschärfungen des Diebstahls: Regelbeispiele (Strafzumessung) und echte Qualifikationen – mit der Systematik als Klausurschwerpunkt.
Als eigene Seite öffnen ↗- Regelbeispiel ≠ Tatbestandsmerkmal: § 243 wird NACH der Schuld geprüft; beim Versuch ist das „versuchte Regelbeispiel" hochstreitig.
- „Gefährliches Werkzeug" in § 244 Abs. 1 Nr. 1a: Bestimmung ohne Verwendungsabsicht ist umstritten (objektive vs. subjektive Ansätze – Taschenmesser-Problem).
- Die Geringwertigkeitsklausel (§ 243 Abs. 2) gilt NUR für Regelbeispiele – § 244 bleibt auch bei geringwertiger Beute anwendbar.
- § 244 Abs. 4 macht den Einbruch in die dauerhaft genutzte PRIVATwohnung zum Verbrechen – Versuchsstrafbarkeit und keine Einstellung nach § 153 StPO.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Zueignung einer fremden beweglichen Sache ohne Wegnahme – Auffangdelikt mit formeller Subsidiarität.
Als eigene Seite öffnen ↗- Manifestationstheorien: Nach der weiten h.M. genügt jedes Verhalten, das den Zueignungswillen nach außen erkennbar macht (Verkauf, Verbrauch, Bestreiten des Besitzes).
- Wiederholte Zueignung derselben Sache: Tatbestandslösung (keine zweite Zueignung möglich) vs. Konkurrenzlösung (mitbestrafte Nachtat) – BGH tendiert zur Tatbestandslösung.
- Formelle Subsidiarität gegenüber JEDEM mit schwererer Strafe bedrohten Delikt – auch gegenüber Raub oder Betrug, nicht nur Diebstahl.
- Anders als § 242 verlangt § 246 keinen Gewahrsamsbruch – die Sache kann sich bereits im Gewahrsam des Täters befinden (Fundunterschlagung).
Hehlerei (§ 259 StGB)
Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter.
Als eigene Seite öffnen ↗- Der Vortäter kann nicht Hehler seiner eigenen Beute sein – Hehlerei setzt die Tat eines ANDEREN voraus.
- Ersatzhehlerei ist straflos: Surrogate (z.B. der Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute) sind nicht „durch die Tat erlangt".
- Rechtsprechungsänderung beim Absetzen (BGH 2013): Ohne Absatzerfolg nur VERSUCHTE Hehlerei – vorher genügte die Absatzbemühung.
- Sich-Verschaffen scheitert an der „Diebesfalle": Wirkt die Polizei kontrolliert mit, fehlt das einverständliche Zusammenwirken zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
Nötigung (§ 240 StGB)
Erzwingen eines Verhaltens durch Gewalt oder Drohung – mit der Verwerflichkeitsprüfung als eigenständiger Rechtswidrigkeitsstufe.
Als eigene Seite öffnen ↗- Gewaltbegriff nach BVerfG: Die bloße körperliche Anwesenheit (Sitzblockade) ist keine Gewalt – die Zweite-Reihe-Rechtsprechung konstruiert Gewalt über die blockierten Fahrzeuge.
- § 240 Abs. 2 ist keine gewöhnliche Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeit muss POSITIV festgestellt werden (Mittel-Zweck-Relation).
- Drohung mit einem UNTERLASSEN: Nach h.M. möglich, auch wenn das angedrohte Verhalten erlaubt ist – entscheidend ist die Verwerflichkeit der Verknüpfung.
- Abgrenzung Drohung (Einfluss behauptet) / Warnung (Übel unabhängig vom Willen des Warnenden) – klassische Einstiegsfrage.
Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB)
Branddelikte zwischen Sachbeschädigung und Gemeingefahr – mit dem Inbrandsetzen und der teleologischen Reduktion als Schwerpunkten.
Als eigene Seite öffnen ↗- Inbrandsetzen verlangt selbstständiges Weiterbrennen WESENTLICHER Bestandteile – brennende Möbel oder Vorhänge genügen nicht.
- § 306 schützt (auch) das Eigentum: Das Einverständnis des Eigentümers schließt § 306 aus – § 306a bleibt davon unberührt.
- Teleologische Reduktion des § 306a Abs. 1 bei kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten, wenn eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist (str.).
- Entwidmung: Zündet der ALLEINIGE Bewohner sein Haus an, entfällt nach BGH die Wohnnutzung – keine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1.
Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153, 154 StGB)
Schutz der Rechtspflege vor Falschaussagen – eigenhändige Delikte mit engem Anwendungsbereich.
Als eigene Seite öffnen ↗- Die Polizei ist KEINE taugliche Stelle für §§ 153, 154 – die klassische Klausurfalle bei polizeilichen Zeugenvernehmungen.
- Falschheitstheorien: objektive Theorie (h.M.) vs. subjektive Theorie vs. Pflichttheorie – relevant, wenn der Zeuge irrig die Wahrheit sagt.
- Eigenhändige Delikte: Mittelbare Täterschaft scheidet aus – wer einen Gutgläubigen zur Falschaussage bringt, fällt unter § 160 (Verleitung).
- § 157 privilegiert den Zeugen, der aussagt, um Bestrafung von sich oder Angehörigen abzuwenden – Strafmilderung oder Absehen.
Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)
Prüfungsaufbau der fahrlässigen Erfolgsdelikte – mit dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang als dogmatischem Herzstück.
Als eigene Seite öffnen ↗- Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Wäre der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten, entfällt die Zurechnung (Radfahrer-Fall); die Risikoerhöhungslehre der Gegenauffassung senkt diese Hürde.
- Vertrauensgrundsatz: Wer sich verkehrsgerecht verhält, darf auf das verkehrsgerechte Verhalten anderer vertrauen – Grenze bei erkennbar Verkehrsuntüchtigen und Kindern.
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers schließt die objektive Zurechnung aus (Heroinspritzen-Fall).
- Übernahmefahrlässigkeit: Die Sorgfaltswidrigkeit kann im ÜBERNEHMEN einer Aufgabe liegen, der man erkennbar nicht gewachsen ist.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Konkretes Gefährdungsdelikt im Straßenverkehr – Fahrunsicherheit oder Todsünden plus Beinahe-Unfall.
Als eigene Seite öffnen ↗- Konkrete Gefahr = Beinahe-Unfall: Es muss nach der Formel der Rspr. nur noch vom Zufall abhängen, ob es zur Verletzung kommt.
- Das EIGENE Fahrzeug des Täters ist keine taugliche „fremde Sache" – Gefährdung nur des eigenen Autos genügt nicht.
- Mitfahrende Tatbeteiligte scheiden nach h.M. als Gefährdungsobjekt aus; sonstige Insassen sind taugliche „andere".
- Die Kombinationen des Abs. 3 (Vorsatz bzgl. Handlung, Fahrlässigkeit bzgl. Gefahr) sauber auseinanderhalten – beliebter Punktebringer.
Begünstigung und Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB)
Die Anschlussdelikte neben der Hehlerei: Vorteilssicherung für den Vortäter und Vereitelung der Strafverfolgung.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung Beihilfe/Begünstigung: VOR der Tat zugesagte Hilfe ist Beihilfe zur Vortat – Begünstigung setzt erst nach der Tat an.
- § 257 sichert die UNMITTELBAREN Tatvorteile; beim Umtausch der Beute fehlt es an der Vorteilssicherung (Parallele zur straflosen Ersatzhehlerei).
- § 258: Vereitelung „für geraume Zeit" genügt – die endgültige Verhinderung der Bestrafung ist nicht erforderlich.
- Selbstprivilegierung: Wer (auch) sich selbst schützen will, bleibt bei § 258 Abs. 5 straflos – bei § 257 schließt nur die AUSSCHLIESSLICHE Selbstbegünstigung den Tatbestand aus.
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
Das Grundschema des Verwaltungsrechts: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit – Herzstück fast jeder ÖR-Klausur.
Als eigene Seite öffnen ↗- Anhörungsfehler (§ 28) können nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.
- Ermessensfehlerlehre: Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und -überschreitung sauber trennen; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 VwGO).
- Ermessensreduzierung auf Null: Aus dem Ermessen wird ein Anspruch – klassisch bei erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter.
- § 46 VwVfG: Verfahrens- und Formfehler sind unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache möglich war – greift nicht bei Ermessensentscheidungen.
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§ 49 VwVfG)
Aufhebung RECHTMÄSSIGER Verwaltungsakte – das Gegenstück zur Rücknahme nach § 48 VwVfG.
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung § 48 / § 49 strikt nach der Rechtmäßigkeit im ERLASSzeitpunkt – nachträgliche Änderungen machen den VA nicht rückwirkend rechtswidrig.
- § 49 Abs. 2 Nr. 3 verlangt nachträglich EINGETRETENE Tatsachen – bloß neue Erkenntnis alter Tatsachen führt in § 48.
- Die Jahresfrist läuft ab vollständiger Behördenkenntnis von Widerrufsgrund und allen Ermessenstatsachen (Rspr.: Entscheidungsfrist, keine Bearbeitungsfrist).
- Widerruf von Geld- und Sachleistungs-VA (§ 49 Abs. 3) ist ausnahmsweise auch mit Wirkung für die VERGANGENHEIT möglich – Zweckverfehlung.
Polizeiliche Generalklausel (Art. 11 PAG)
Die Standardprüfung der polizeilichen Maßnahme in Bayern – übertragbar auf die Generalklauseln der übrigen Länder.
Als eigene Seite öffnen ↗- Anscheinsgefahr ist ECHTE Gefahr (ex-ante-Sicht des fähigen Beamten) – die Differenzierung schlägt erst auf der Kostenebene durch.
- Zweckveranlasser: Wer die Gefahr durch Dritte zurechenbar auslöst, ist Handlungsstörer – subjektive und objektive Theorie führen meist zum selben Ergebnis.
- Zustandsverantwortlichkeit kennt Grenzen: Opfergrenze bei Altlasten (BVerfG – Haftung grundsätzlich bis zum Verkehrswert).
- Abgrenzung Gefahrenabwehr (PAG) / Strafverfolgung (StPO): Bei doppelfunktionalen Maßnahmen entscheidet der Schwerpunkt – falscher Rechtsweg kostet die Klausur.
Anspruch auf Baugenehmigung (Art. 68 BayBO)
Die bayerische Standard-Klausur im Baurecht: gebundener Anspruch auf die Genehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Als eigene Seite öffnen ↗- Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens (Art. 59 BayBO): Abstandsflächen werden nicht geprüft – die Genehmigung entfaltet insoweit keine Feststellungswirkung.
- § 34 BauGB: „Einfügen" nach Art und Maß der Nutzung; der Gebietserhaltungsanspruch gibt Nachbarn Abwehrrechte unabhängig von tatsächlicher Beeinträchtigung.
- § 35 BauGB: privilegierte Vorhaben (Abs. 1) vs. sonstige (Abs. 2) – öffentliche Belange wirken unterschiedlich stark.
- Nachbarschutz nur über DRITTSCHÜTZENDE Normen (Abstandsflächen, Gebietserhaltung, Rücksichtnahmegebot) – nicht jede Rechtswidrigkeit hilft dem Nachbarn.
Versammlungsrechtliche Beschränkung und Verbot (Art. 8 GG, BayVersG)
Eingriffe in die Versammlungsfreiheit – geprägt von der Brokdorf-Rechtsprechung und der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts.
Als eigene Seite öffnen ↗- Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Maßnahmen gegen Teilnehmer richten sich nach dem VersG – das allgemeine Polizeirecht greift erst nach wirksamer Auflösung.
- Gefahren durch GEGENdemonstranten rechtfertigen kein Verbot der Versammlung – Vorgehen gegen die Störer; polizeilicher Notstand nur als eng begrenzte Ausnahme.
- Die bloße öffentliche ORDNUNG trägt nach BVerfG kein Versammlungsverbot – allenfalls Beschränkungen der Modalitäten.
- Brokdorf-Maßstab: Gefahrenprognose braucht konkrete Tatsachen – bloße Vermutungen oder ein Generalverdacht gegen das Demonstrationsthema genügen nie.
Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)
Streit zwischen Verfassungsorganen über ihre organschaftlichen Rechte und Pflichten – kontradiktorisches Verfahren mit Feststellungsurteil.
Als eigene Seite öffnen ↗- Prozessstandschaft (§ 64 Abs. 1): Die Fraktion kann Rechte des GESAMTEN Bundestags geltend machen – zentral bei Regierungshandeln gegen die Parlamentsmehrheit.
- Kein allgemeines Verfassungsaufsichtsverfahren: Es braucht die Verletzung konkreter eigener Rechte, keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle.
- Politische Parteien: Im Organstreit nur für ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG parteifähig – sonst Verfassungsbeschwerde.
- Das BVerfG stellt nur FEST (§ 67 BVerfGG) – es hebt die Maßnahme nicht auf und ersetzt keine politische Entscheidung.
Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)
Objektives Beanstandungsverfahren: Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht ohne konkreten Anlassfall.
Als eigene Seite öffnen ↗- Objektives Verfahren: keine Frist, kein subjektives Rechtsschutzbedürfnis – es genügt das objektive Interesse an der Klärung.
- Das Quorum liegt seit 2009 bei einem VIERTEL der Bundestagsmitglieder (vorher ein Drittel) – beliebte Detailfrage.
- Auch außer Kraft getretene Normen sind prüffähig, wenn von ihnen noch Rechtswirkungen ausgehen.
- Antrag der LANDESregierung auch gegen Bundesrecht möglich – praktisch der Hauptanwendungsfall (Opposition über ein Bundesland).
Folgenbeseitigungsanspruch
Gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach hoheitlichem Eingriff.
Als eigene Seite öffnen ↗- Nur UNMITTELBARE Folgen des Eingriffs werden beseitigt – mittelbare Schäden laufen über die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
- Klassiker Obdachloseneinweisung: Nach Ablauf der Einweisungsverfügung muss die Gemeinde die Wohnung räumen (lassen) – andauernder rechtswidriger Zustand.
- Anspruchsziel ist Naturalrestitution, kein Geldersatz – Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit lassen den Anspruch entfallen (dann ggf. Entschädigung).
- Auch ursprünglich RECHTMÄSSIGE Eingriffe erfasst, wenn ihre Rechtsgrundlage später wegfällt – entscheidend ist allein der fortdauernde Zustand.
Minderung des Kaufpreises
Gestaltungsrecht des Käufers: Herabsetzung des Kaufpreises statt Rücktritt bei mangelhafter Kaufsache; teilweise Rückzahlung über § 441 Abs. 4 BGB.
Als eigene Seite öffnen ↗- Minderung statt Rücktritt: Bei UNERHEBLICHEN Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2), die Minderung bleibt möglich (§ 441 Abs. 1 S. 2) – beliebte Abgrenzungsfrage.
- Relative Berechnungsmethode nach § 441 Abs. 3: nicht einfach die Reparaturkosten abziehen, sondern das Wertverhältnis mangelfrei/mangelhaft auf den Kaufpreis übertragen.
- Minderung ist Gestaltungsrecht: einmal erklärt, bindend – ein späterer Wechsel zum Rücktritt ist ausgeschlossen (ius variandi endet mit der Erklärung).
- Vorrang der Nacherfüllung: ohne erfolglose Fristsetzung (oder Entbehrlichkeit) keine Minderung – häufiger Klausurfehler, direkt auf § 441 zu springen.
Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)
Gefährdungshaftung des Tierhalters für die spezifische Tiergefahr; bei Nutztieren Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB.
Als eigene Seite öffnen ↗- Spezifische Tiergefahr: kein Fall des § 833, wenn das Tier lediglich als „Werkzeug" menschlicher Leitung handelt – die Unberechenbarkeit des Tieres muss sich verwirklichen.
- § 833 S. 1 ist Gefährdungshaftung (Luxustiere), S. 2 enthält für Nutztiere eine Verschuldensvermutung mit Exkulpationsmöglichkeit – die Unterscheidung ist der Kern der Norm.
- Anrechnung der eigenen Tiergefahr: Kollidieren zwei Tiergefahren (z.B. zwei Hunde), wird § 254 analog auf die Tiergefahr des Geschädigten angewandt.
- Tierhalter bleibt auch, wer das Tier zeitweise anderen überlässt – der Hütende haftet daneben aus § 834 (mit Exkulpation).
Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb am Grundstück: Auflassung und Eintragung; gutgläubiger Erwerb vom Buchberechtigten über § 892 BGB.
Als eigene Seite öffnen ↗- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Die Nichtigkeit des Kaufvertrags (z.B. Formmangel trotz § 311b) lässt die Auflassung unberührt – Rückabwicklung über Bereicherungsrecht.
- Heilung des formnichtigen Kaufvertrags durch Auflassung UND Eintragung (§ 311b Abs. 1 S. 2) – Klassiker bei privatschriftlichen Grundstücksgeschäften.
- § 892: Der gute Glaube bezieht sich auf den GRUNDBUCHINHALT (Buchposition), nicht auf den Besitz; grobe Fahrlässigkeit schadet – anders als bei § 932 – NICHT, nur positive Kenntnis.
- Maßgeblicher Zeitpunkt des guten Glaubens: Stellung des Eintragungsantrags (§ 892 Abs. 2) – spätere Kenntnis ist unschädlich.
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Erfolgsqualifiziertes Delikt: vorsätzliche Körperverletzung, an die der Tod des Opfers als wenigstens fahrlässig verursachte schwere Folge anknüpft.
Als eigene Seite öffnen ↗- Gefahrspezifischer Zusammenhang: h.M. lässt auch die Anknüpfung an die VerletzungsHANDLUNG genügen (z.B. Todesangst-Flucht aus dem Fenster) – die Gegenansicht verlangt Anknüpfung an den VerletzungsERFOLG.
- Fluchtfälle (Rötzel, Gubener Verfolgung): Stürzt das Opfer auf der Flucht vor weiteren Schlägen tödlich, ist umstritten, ob sich die tatbestandsspezifische Gefahr des § 223 verwirklicht.
- § 18: Bezüglich der Todesfolge genügt Fahrlässigkeit – hatte der Täter Tötungsvorsatz, verdrängen §§ 212, 211 den § 227 (Konkurrenz!).
- Versuch des § 227: erfolgsqualifizierter Versuch (Grunddelikt versucht, Folge eingetreten) ist nach h.M. strafbar, wenn schon die Handlung die spezifische Gefahr begründet.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Auffangtatbestand zum Betrug: Vermögensschädigung durch Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs – der „getäuschte Computer" ersetzt den getäuschten Menschen.
Als eigene Seite öffnen ↗- EC-/Girocard-Fälle: Abhebung mit gestohlener Karte und richtiger PIN am Automaten = unbefugte Datenverwendung (Var. 3) nach der betrugsspezifischen Auslegung – der Automat „prüft" nur Karte und PIN, nicht die Berechtigung.
- Abgrenzung zu § 263: Es fehlt ein getäuschter MENSCH – wo ein Mensch die Verfügung trifft (Kassiererin), gilt § 263; § 263a ist strikt subsidiär konstruiert (Auffangfunktion).
- Der berechtigte Karteninhaber, der sein Konto überzieht, handelt nach h.M. NICHT unbefugt i.S.d. Var. 3 – die Bank trägt das Bonitätsrisiko (keine Täuschungsäquivalenz).
- Stoffgleichheit wie beim Betrug: Die erstrebte Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein.
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit; Rechtfertigung von Eingriffen nach der Drei-Stufen-Theorie des BVerfG (Apothekenurteil).
Als eigene Seite öffnen ↗- Drei-Stufen-Theorie (Apothekenurteil): Je höher die Stufe, desto strenger die Rechtfertigungsanforderungen – Stufe sauber bestimmen, bevor abgewogen wird.
- Objektiv berufsregelnde Tendenz: Allgemeine Steuern oder Verbote mit bloßen Reflexwirkungen auf Berufe sind kein Eingriff in Art. 12 – gern getesteter Filter.
- Einheitliches Grundrecht: Wahl und Ausübung sind nicht getrennte Schutzbereiche; der Regelungsvorbehalt des Abs. 1 S. 2 erfasst nach h.M. beides.
- Konkurrenz zu Art. 14: Art. 12 schützt den ERWERB, Art. 14 das ERWORBENE.
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
Schutz von Werturteilen und meinungsbezogenen Tatsachenbehauptungen; Schranken der allgemeinen Gesetze mit Wechselwirkungslehre (Lüth).
Als eigene Seite öffnen ↗- Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung: Mischäußerungen im Zweifel als Meinung behandeln (meinungsfreundliche Auslegung); erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachen fallen aus dem Schutzbereich.
- Wechselwirkungslehre (Lüth): Schranke und Grundrecht stehen in Wechselwirkung – das einschränkende Gesetz wird selbst grundrechtskonform ausgelegt; reine Schrankenprüfung ohne Rückkopplung ist ein Klausurfehler.
- Mehrdeutige Äußerungen: Bei Verurteilungen ist die dem Äußernden günstigste, nicht fernliegende Deutung zugrunde zu legen (BVerfG).
- Schmähkritik ist eng auszulegen: Erst wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und jeder Sachbezug fehlt, tritt die Abwägung zurück.
Sicherstellung (Art. 25 PAG)
Polizeiliche Standardmaßnahme: Begründung öffentlich-rechtlicher Verwahrung zur Gefahrenabwehr; Prüfungsmuster für alle Standardbefugnisse.
Als eigene Seite öffnen ↗- Gegenwärtige Gefahr (Nr. 1) ist mehr als konkrete Gefahr: Der Schadenseintritt muss unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben – strenger Maßstab, häufig übersehen.
- Sperrwirkung der Standardmaßnahmen: Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, darf nicht auf die Generalklausel ausgewichen werden.
- Abgrenzung zur Beschlagnahme im Strafverfahren (§§ 94 ff. StPO): präventiv (Gefahrenabwehr, PAG) vs. repressiv (Strafverfolgung, StPO) – doppelfunktionale Maßnahmen nach dem Schwerpunkt zuordnen.
- Rechtsschutz: Sicherstellung ist VA – nach Erledigung Fortsetzungsfeststellungsklage; die Herausgabe wird mit der allgemeinen Leistungsklage bzw. über Art. 28 PAG verfolgt.
Polizeiliche Verantwortlichkeit (Art. 7, 8 PAG)
Wer ist richtiger Adressat einer polizeilichen Maßnahme? Handlungs- und Zustandsverantwortlichkeit; Inanspruchnahme des Nichtstörers als Ausnahme.
Als eigene Seite öffnen ↗- Zweckveranlasser: Wer die Störung durch Dritte bezweckt oder ihr Eintreten in Kauf nimmt (z.B. provokante Schaufensteraktion mit Menschenauflauf), wird der h.M. nach als Verhaltensstörer behandelt – dogmatisch umstritten.
- Latente Gefahr / Opfergrenze des Zustandsstörers: Nach BVerfG kann die Kostenlast des Eigentümers (z.B. Altlasten) auf den Verkehrswert des Grundstücks begrenzt sein – Verhältnismäßigkeit der Zustandshaftung.
- Störerauswahl ist Ermessensfrage: Es gibt keinen Rechtssatz „Verhaltens- vor Zustandsstörer" – maßgeblich ist zuerst die Effektivität der Gefahrenabwehr.
- Nichtstörer (Art. 10): alle vier Voraussetzungen sauber prüfen – in Klausuren fehlt meist die Subsidiaritätsprüfung; an den Entschädigungsanspruch (Art. 87) denken.
Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)
Klage des Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung – Erfolg nur bei Verletzung drittschützender Normen (Schutznormtheorie).
Als eigene Seite öffnen ↗- Schutznormtheorie: Der Nachbar hat keinen Anspruch auf objektiv rechtmäßiges Bauen – nur drittschützende Normen vermitteln Abwehrrechte (Gebietserhaltungsanspruch, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächen).
- Gebietserhaltungsanspruch: Bei Verstoß gegen die ART der baulichen Nutzung im faktischen/festgesetzten Baugebiet besteht Abwehrrecht UNABHÄNGIG von tatsächlicher Beeinträchtigung – anders als beim Rücksichtnahmegebot.
- Prüfumfang der Baugenehmigung (Art. 59 BayBO): Im vereinfachten Verfahren werden Abstandsflächen nicht mehr geprüft – die Genehmigung kann insoweit keine Nachbarrechte verletzen (Feststellungswirkung begrenzt).
- Eilrechtsschutz: §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO – die Anfechtungsklage des Nachbarn hat wegen § 212a BauGB KEINE aufschiebende Wirkung.