Strafrecht · Vermögensdelikte
Betrug (§ 263 StGB)
§ 263 StGB
Klassischer 4-Stufen-Aufbau: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden; subjektiv: Vorsatz + Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit.
Aufbau
- A. Tatbestand
- I. Objektiver Tatbestand
- 1. Täuschung über TatsachenAusdrücklich, konkludent, durch Unterlassen (bei Garantenstellung)
- 2. Irrtum (Fehlvorstellung)
- 3. VermögensverfügungUnmittelbarkeit der Verfügung erforderlich
- 4. VermögensschadenWirtschaftlicher Gesamtvergleich; juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
- II. Subjektiver Tatbestand
- 1. Vorsatz
- 2. Bereicherungsabsicht (mit Stoffgleichheit)
- 3. Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- B. Rechtswidrigkeit
- C. Schuld
Typische Klausurfehler
- Vermögensbegriff: juristisch-ökonomisch (h.M.) vs. rein wirtschaftlich (m.M.).
- Stoffgleichheit: Vorteil als Kehrseite des Schadens.
- Dreiecksbetrug: Näheverhältnis Getäuschter–Geschädigter erforderlich.