Strafrecht · Vermögensdelikte

Betrug (§ 263 StGB)

§ 263 StGB

Klassischer 4-Stufen-Aufbau: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden; subjektiv: Vorsatz + Bereicherungsabsicht mit Stoffgleichheit.

Aufbau

  1. A. Tatbestand
  2. I. Objektiver Tatbestand
  3. 1. Täuschung über TatsachenAusdrücklich, konkludent, durch Unterlassen (bei Garantenstellung)
  4. 2. Irrtum (Fehlvorstellung)
  5. 3. VermögensverfügungUnmittelbarkeit der Verfügung erforderlich
  6. 4. VermögensschadenWirtschaftlicher Gesamtvergleich; juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
  7. II. Subjektiver Tatbestand
  8. 1. Vorsatz
  9. 2. Bereicherungsabsicht (mit Stoffgleichheit)
  10. 3. Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  11. B. Rechtswidrigkeit
  12. C. Schuld

Typische Klausurfehler

  • Vermögensbegriff: juristisch-ökonomisch (h.M.) vs. rein wirtschaftlich (m.M.).
  • Stoffgleichheit: Vorteil als Kehrseite des Schadens.
  • Dreiecksbetrug: Näheverhältnis Getäuschter–Geschädigter erforderlich.

Definitionen zu diesem Schema

Vermögensschaden (Betrug)Stoffgleichheit (Betrug)Täuschung (§ 263 StGB)Irrtum (§ 263 StGB)Vermögensverfügung (§ 263 StGB)DreiecksbetrugEingehungs- und Erfüllungsbetrug
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