Strafrecht · Definition

Dreiecksbetrug

§ 263 StGB

Beim Dreiecksbetrug sind getäuschte/verfügende Person und Geschädigter nicht identisch. Erforderlich ist, dass der Verfügende im Lager des Geschädigten steht und eine besondere Nähebeziehung zum betroffenen Vermögen besteht (Befugnis- bzw. Näheverhältnis), sodass seine Verfügung dem Geschädigten zugerechnet werden kann.

Wird geprüft in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

FahrlässigkeitTatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare Täterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen