Strafrecht · Definition
Dreiecksbetrug
§ 263 StGB
Beim Dreiecksbetrug sind getäuschte/verfügende Person und Geschädigter nicht identisch. Erforderlich ist, dass der Verfügende im Lager des Geschädigten steht und eine besondere Nähebeziehung zum betroffenen Vermögen besteht (Befugnis- bzw. Näheverhältnis), sodass seine Verfügung dem Geschädigten zugerechnet werden kann.