Strafrecht · Definition

Verbotsirrtum

§ 17 StGB

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. War der Irrtum unvermeidbar, handelt er ohne Schuld; war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.

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