Strafrecht · Definition

Verbotsirrtum

§ 17 StGB

Was versteht man unter „Verbotsirrtum“?

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. War der Irrtum unvermeidbar, handelt er ohne Schuld; war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.

Rechtsprechung zu diesen Normen

VerbotsirrtumBGH GSSt 2/51 · BGHSt 2, 194Katzenkönig-FallBGH 3 StR 256/88 · BGHSt 35, 347

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Zivilsenat III ZR 261/23Urteil vom 20.03.2025 · zu § 17 StGB

Zu den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums beim Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte nach dem Kreditwesengesetz, wenn sich der Täter während eines gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG geführten Ermittlungsverfahrens zur Gestaltung eines zukünftig erlaubnisfreien Anlagemodells an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wendet.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 52/20Beschluss vom 10.06.2020 · zu § 17 StGB

Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf die Existenz des gegen den ausländischen Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter - zumindest in laienhafter Parallelwertung - eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der Irrtum über das …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 17 StGB · Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

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