Strafrecht · Definition

Notwehrlage (Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff)

§ 32 StGB

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert; rechtswidrig ist er, wenn er nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist.

Wird geprüft in

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen