Strafrecht · Definition

Mittelbare Täterschaft

§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Hintermann die Tat durch einen anderen begeht und kraft überlegenen Wissens, Willens oder Organisationsherrschaft die Tatherrschaft über den Werkzeug-Vordermann hat.

Wird geprüft in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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