Strafrecht · Definition
Mittelbare Täterschaft
§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Hintermann die Tat durch einen anderen begeht und kraft überlegenen Wissens, Willens oder Organisationsherrschaft die Tatherrschaft über den Werkzeug-Vordermann hat.