Strafrecht · Definition

Anstiftung

§ 26 StGB

Was versteht man unter „Anstiftung“?

Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zur vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Erforderlich ist die Hervorrufung des Tatentschlusses durch geistigen Kontakt.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Rose-RosahlPreußisches Obertribunal – · GA 7, 322

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat 3 StR 11/25Urteil vom 07.10.2025 · zu § 26 StGB

1. Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu. Auch für den strafmündigen Minderjährigen trifft sie dabei eine Sicherungspflicht. Welche Maßnahmen der Eltern im Einzelfall geboten sind, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat StB 42/25Beschluss vom 03.09.2025 · zu § 26 StGB

Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 470/23Beschluss vom 05.02.2024 · zu § 26 StGB

Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung findet.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 26 StGB · Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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