Strafrecht · Definition

Anstiftung

§ 26 StGB

Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zur vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Erforderlich ist die Hervorrufung des Tatentschlusses durch geistigen Kontakt.

Wird geprüft in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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