Strafrecht · Definition
Anstiftung
§ 26 StGB
Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zur vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Erforderlich ist die Hervorrufung des Tatentschlusses durch geistigen Kontakt.
Strafrecht · Definition
Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines anderen zur vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Erforderlich ist die Hervorrufung des Tatentschlusses durch geistigen Kontakt.