Strafrecht · Definition
Tatbestandsirrtum
§ 16 Abs. 1 StGB
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Folge: Vorsatz entfällt; ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.