Strafrecht · Definition

Tatbestandsirrtum

§ 16 Abs. 1 StGB

Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Folge: Vorsatz entfällt; ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

Verwandte Begriffe

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