Strafrecht · Definition

Tatbestandsirrtum

§ 16 Abs. 1 StGB

Was versteht man unter „Tatbestandsirrtum“?

Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Folge: Vorsatz entfällt; ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Schreckschuss / Geistliche-FallBGH GSSt 1/57 · BGHSt 11, 268VerbotsirrtumBGH GSSt 2/51 · BGHSt 2, 194Rose-RosahlPreußisches Obertribunal – · GA 7, 322

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 168/21Beschluss vom 19.10.2022 · zu § 16 Abs. 1 StGB

Ein milderes Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB ist allein eine privilegierende lex specialis . Diese Voraussetzung erfüllt § 184c Abs. 1 StGB im Verhältnis zu § 184b Abs. 1 StGB nicht.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 52/20Beschluss vom 10.06.2020 · zu § 16 Abs. 1 StGB

Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf die Existenz des gegen den ausländischen Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter - zumindest in laienhafter Parallelwertung - eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der Irrtum über das …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 16 StGB · Irrtum über Tatumstände

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

VerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftAnstiftung
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