BGH · Strafrecht

Verbotsirrtum

GSSt 2/51 · 1952-03-18

Leitsätze

Der Verbotsirrtum schließt die Strafbarkeit aus, wenn er unvermeidbar war (heute § 17 S. 1 StGB). War er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB). Der Täter muss alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, das Unrecht seiner Tat zu erkennen (Schuldtheorie).

Sachverhalt

Ein Anwalt hatte sich vor einer beruflichen Handlung über deren Rechtmäßigkeit informiert, war aber zu einer falschen Beurteilung gekommen. Streitig: Schließt der Verbotsirrtum die Schuld aus oder mildert er nur?

Zitierte Normen

§ 17 StGB§ 16 StGB

Prüfungsschemata dazu

Verbotsirrtum

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerbotsirrtumWahndeliktVermeidbarkeit des Verbotsirrtums (§ 17 S. 2 StGB)TatbestandsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumError in persona vel obiectoAberratio ictusPutativnotwehr
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