BGH · Strafrecht
Verbotsirrtum
GSSt 2/51 · 1952-03-18
Leitsätze
Der Verbotsirrtum schließt die Strafbarkeit aus, wenn er unvermeidbar war (heute § 17 S. 1 StGB). War er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB).
Der Täter muss alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, das Unrecht seiner Tat zu erkennen (Schuldtheorie).
Sachverhalt
Ein Anwalt hatte sich vor einer beruflichen Handlung über deren Rechtmäßigkeit informiert, war aber zu einer falschen Beurteilung gekommen. Streitig: Schließt der Verbotsirrtum die Schuld aus oder mildert er nur?