Strafrecht · Definition

Wahndelikt

§ 22 StGB§ 17 StGB

Was versteht man unter „Wahndelikt“?

Umgekehrter Verbotsirrtum: Der Täter stellt sich vor, eine Norm verbiete sein Verhalten, obwohl es tatsächlich erlaubt ist. Das Wahndelikt ist straflos – abzugrenzen vom untauglichen Versuch (umgekehrter Tatumstandsirrtum, der strafbar ist).

Fundstelle: Eigenes Strafrecht-Skript (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

VerbotsirrtumBGH GSSt 2/51 · BGHSt 2, 194HochsitzfallBGH 4 StR 234/65 · BGHSt 20, 318Rücktritt vom Versuch (Gesamtbetrachtungslehre)BGH GSSt 1/93 · BGHSt 39, 221

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat 3 StR 306/23Beschluss vom 31.10.2023 · zu § 22 StGB

1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht. 2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Strafsenat 1 StR 146/23Beschluss vom 18.10.2023 · zu § 22 StGB

Bei § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat AK 35/23, StB 34/23Beschluss vom 11.07.2023 · zu § 22 StGB

1. Zu den Voraussetzungen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. 2. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 261/23Urteil vom 20.03.2025 · zu § 17 StGB

Zu den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums beim Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte nach dem Kreditwesengesetz, wenn sich der Täter während eines gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG geführten Ermittlungsverfahrens zur Gestaltung eines zukünftig erlaubnisfreien Anlagemodells an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wendet.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 22 StGB · Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 17 StGB · Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →VerbotsirrtumStrafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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