Strafrecht · Definition
Wahndelikt
§ 22 StGB§ 17 StGB
Umgekehrter Verbotsirrtum: Der Täter stellt sich vor, eine Norm verbiete sein Verhalten, obwohl es tatsächlich erlaubt ist. Das Wahndelikt ist straflos – abzugrenzen vom untauglichen Versuch (umgekehrter Tatumstandsirrtum, der strafbar ist).