Strafrecht · Definition
Wahndelikt
Was versteht man unter „Wahndelikt“?
Umgekehrter Verbotsirrtum: Der Täter stellt sich vor, eine Norm verbiete sein Verhalten, obwohl es tatsächlich erlaubt ist. Das Wahndelikt ist straflos – abzugrenzen vom untauglichen Versuch (umgekehrter Tatumstandsirrtum, der strafbar ist).
Fundstelle: Eigenes Strafrecht-Skript (2026)
· juristisch geprüft
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht. 2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Bei § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Zu den Voraussetzungen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. 2. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zu den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums beim Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte nach dem Kreditwesengesetz, wenn sich der Täter während eines gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG geführten Ermittlungsverfahrens zur Gestaltung eines zukünftig erlaubnisfreien Anlagemodells an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wendet.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.