Strafrecht · Definition

Wahndelikt

§ 22 StGB§ 17 StGB

Umgekehrter Verbotsirrtum: Der Täter stellt sich vor, eine Norm verbiete sein Verhalten, obwohl es tatsächlich erlaubt ist. Das Wahndelikt ist straflos – abzugrenzen vom untauglichen Versuch (umgekehrter Tatumstandsirrtum, der strafbar ist).

Wird geprüft in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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