Strafrecht · Definition

Stoffgleichheit (Betrug)

§ 263 StGB

Stoffgleichheit liegt vor, wenn der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil die unmittelbare Kehrseite des Vermögensschadens beim Opfer bildet – der Vorteil also auf Kosten desselben Vermögens geht.

Wird geprüft in

Betrug (§ 263 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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