Strafrecht · Definition

Tatherrschaft

§ 25 StGB

Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Sie unterscheidet Täterschaft von Teilnahme (Tatherrschaftslehre der h.M.).

Klausurformel – so schreibst du es

Tatherrschaft hat, wer das tatbestandsmäßige Geschehen in den Händen hält und nach seinem Willen ablaufen oder abbrechen kann.

Wird geprüft in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

VerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumMittelbare TäterschaftMittäterschaftAnstiftungBeihilfe
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