Strafrecht · Definition

Tatherrschaft

§ 25 StGB

Was versteht man unter „Tatherrschaft“?

Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Sie unterscheidet Täterschaft von Teilnahme (Tatherrschaftslehre der h.M.).

Rechtsprechung zu diesen Normen

SiriusBGH 1 StR 290/83 · BGHSt 32, 38Spanner-FallBGH 5 StR 408/74 · BGHSt 26, 244StachynskijBGH 9 StE 4/62 · BGHSt 18, 87

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 679/25Beschluss vom 21.04.2026 · zu § 25 StGB

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat StB 60/25Beschluss vom 10.12.2025 · zu § 25 StGB

1. Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat. 2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird. 3. Das Schädigungsrecht der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Strafsenat 4 StR 205/25Beschluss vom 24.09.2025 · zu § 25 StGB

1. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 25 StGB · Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Tatherrschaft hat, wer das tatbestandsmäßige Geschehen in den Händen hält und nach seinem Willen ablaufen oder abbrechen kann.

Wird geprüft in

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

VerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumMittelbare TäterschaftMittäterschaftAnstiftungBeihilfe
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