Strafrecht · Definition
Tatherrschaft
§ 25 StGB
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Sie unterscheidet Täterschaft von Teilnahme (Tatherrschaftslehre der h.M.).
Klausurformel – so schreibst du es
Tatherrschaft hat, wer das tatbestandsmäßige Geschehen in den Händen hält und nach seinem Willen ablaufen oder abbrechen kann.