BGH · Strafrecht

Spanner-Fall

5 StR 408/74 · 1975-11-05

Leitsätze

Tatherrschaft bedeutet das Steuern des zum Erfolg führenden Geschehens – wer das Geschehen in den Händen hält, ist Täter; wer fördert oder veranlasst, ohne die Herrschaft auszuüben, ist Teilnehmer.

Sachverhalt

Der Täter beobachtete heimlich eine Frau, die anschließend bei einer Vergewaltigung durch einen Dritten getötet wurde. Streitig: War das Spannen kausal für die Folgen?

Zitierte Normen

§ 25 StGB§ 27 StGB

Prüfungsschemata dazu

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzessBeihilfe
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