Strafrecht · Definition
Täter hinter dem Täter
§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
Mittelbare Täterschaft trotz voll deliktischem Handeln des Vordermanns – möglich bei Organisationsherrschaft, Ausnutzung eines vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönig) oder Ausnutzung eines Irrtums über den konkreten Handlungssinn.