BGH · Strafrecht

Stachynskij

9 StE 4/62 · 1962-10-19

Leitsätze

Täter ist, wer die Tat als eigene begehen will (animus auctoris); Gehilfe, wer die Tat lediglich als fremde unterstützen will (animus socii). Maßgeblich für die Abgrenzung ist die innere Einstellung zur Tat; bei untergeordneter Beteiligung oder bloßer Werkzeugfunktion kann Beihilfe trotz eigenhändiger Ausführung anzunehmen sein.

Sachverhalt

Stachynskij tötete im Auftrag des sowjetischen Geheimdienstes zwei ukrainische Exilpolitiker. Er handelte aus Pflichtgefühl und Befehlsbindung. Streitig: täterschaftliche Tötung oder bloße Beihilfe?

Zitierte Normen

§ 25 StGB§ 27 StGB§ 211 StGB

Prüfungsschemata dazu

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzessBeihilfeHeimtückeNiedrige BeweggründeHabgierVerdeckungsabsichtGrausam (Mordmerkmal)Mit gemeingefährlichen Mitteln (Mordmerkmal)Ermöglichungsabsicht (Mordmerkmal)Totschlag
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