Strafrecht · Definition

Grausam (Mordmerkmal)

§ 211 StGB

Was versteht man unter „Grausam (Mordmerkmal)“?

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Rechtsprechung zu diesen Normen

StachynskijBGH 9 StE 4/62 · BGHSt 18, 87Katzenkönig-FallBGH 3 StR 256/88 · BGHSt 35, 347Politbüro-FallBGH 5 StR 98/94 · BGHSt 40, 218

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat 3 StR 11/25Urteil vom 07.10.2025 · zu § 211 StGB

1. Den für ihr minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern kommt dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu. Auch für den strafmündigen Minderjährigen trifft sie dabei eine Sicherungspflicht. Welche Maßnahmen der Eltern im Einzelfall geboten sind, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Strafsenat 6 StR 324/23Urteil vom 10.01.2024 · zu § 211 StGB

Zur Freiwilligkeit beim Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 160/22Beschluss vom 19.12.2023 · zu § 211 StGB

1. Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer Absicht der Prozessverschleppung. 2. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO im Urteil abgelehnt, so ist eine rechtsfehlerhafte Begründung unschädlich, wenn das Tatgericht ihn ohne Rechtsfehler hätte …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 211 StGB · Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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