Strafrecht · Definition
Erlaubnistatbestandsirrtum
§ 16 StGB analog
Der Täter irrt über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (z.B. nimmt fälschlich einen Angriff an). Die h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) wendet § 16 I StGB analog an: Vorsatzschuld entfällt, ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.