Preußisches Obertribunal · Strafrecht

Rose-Rosahl

– · 1858-03-04

Leitsätze

Der error in persona des Täters ist unbeachtlich, wenn die verwechselte Person rechtlich gleichwertig ist (vorsätzliche Tötung bleibt vorsätzliche Tötung). Für den Anstifter stellt sich die Frage, ob die Tat seines Werkzeugs noch von seinem Vorsatz gedeckt ist (Streit: gleichwertige Konkretisierung oder aberratio ictus).

Sachverhalt

Rosahl beauftragte Rose, den Holzhändler Schliebe zu töten. Rose verwechselte sein Opfer und erschoss stattdessen den Schüler Harnisch, den er für Schliebe hielt.

Zitierte Normen

§ 16 StGB§ 26 StGB§ 212 StGB

Prüfungsschemata dazu

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TatbestandsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumError in persona vel obiectoAberratio ictusPutativnotwehrAnstiftungTotschlagTötung auf Verlangen
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