Strafrecht · Definition
Error in persona vel obiecto
§ 16 StGB
Der Täter verwechselt das tatsächlich angegriffene Tatobjekt mit dem von ihm vorgestellten. Bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit (z.B. Mensch / Mensch) ist der Irrtum unbeachtlich.
Strafrecht · Definition
Der Täter verwechselt das tatsächlich angegriffene Tatobjekt mit dem von ihm vorgestellten. Bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit (z.B. Mensch / Mensch) ist der Irrtum unbeachtlich.