Zweiter Abschnitt — Die Tat · Erster Titel — Grundlagen der Strafbarkeit
§ 16 StGB – Irrtum über Tatumstände
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§ 16 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 16 StGB
Streitstände
Behandlung des ErlaubnistatbestandsirrtumsError in persona des Haupttäters für den Anstifter (Rose-Rosahl-Streit)Erlaubnistatumstandsirrtum – vier konkurrierende Theorien (vertiefte Sicht)Unbeachtlicher Identitätsirrtum des Haupttäters beim Anstifter (Doppelirrtum-Konstellation)Wirkung des unbeachtlichen Identitätsirrtums eines Mittäters auf die anderen
Klausuren, in denen § 16 StGB drankommt
Rechtsprechung zu § 16 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 19.10.2022 – 4 StR 168/21Ein milderes Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB ist allein eine privilegierende lex specialis . Diese Voraussetzung erfüllt § 184c Abs. 1 StGB im Ve…BGH, Beschluss v. 10.06.2020 – 3 StR 52/20Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf…