BGH · 3. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 10.06.2020 – 3 StR 52/20
3 StR 52/20 · 10.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf die Existenz des gegen den ausländischen Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter - zumindest in laienhafter Parallelwertung - eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der Irrtum über das Bestehen des Verbots ist daher Tatbestandsirrtum, nicht Verbotsirrtum.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 18 S 2 VereinsG§ 20 Abs 1 S 1 Nr 4 VereinsG§ 11 Abs 1 StGB§ 16 Abs 1 StGB§ 17 S 1 StGB§ 11 Abs 1 OWiG