Strafrecht · Strafrecht AT
Verbotsirrtum
§ 17 StGB
Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat. Prüfungsort ist die Schuld – nicht der Vorsatz.
Wie prüft man das?
- I. Fehlende UnrechtseinsichtDer Täter hält sein Verhalten für erlaubt.
- 1. Direkter VerbotsirrtumDie Verbotsnorm ist unbekannt oder wird für ungültig gehalten.
- 2. Indirekter VerbotsirrtumDer Täter nimmt einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund an oder überdehnt dessen Grenzen.
- II. Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum · § 16 StGB§ 16 betrifft Tatsachen und lässt den Vorsatz entfallen; § 17 betrifft die rechtliche Bewertung und lässt ihn unberührt.
- III. Vermeidbarkeit
- 1. Anlass zur PrüfungBei Zweifeln oder in regulierten Bereichen besteht eine Erkundigungspflicht.
- 2. Zumutbare ErkundigungAuskunft einer verlässlichen, sachkundigen und unbefangenen Stelle.
- IV. RechtsfolgeUnvermeidbar: Schuld entfällt. Vermeidbar: Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Der Erlaubnistatbestandsirrtum gehört NICHT hierher: Dort irrt der Täter über Tatsachen eines Rechtfertigungsgrundes – behandelt nach § 16 StGB analog (h.M.).
- Die Vermeidbarkeit wird von der Rechtsprechung streng beurteilt; Unvermeidbarkeit ist die seltene Ausnahme und muss begründet werden.
- Auskunft eines Anwalts entlastet nur, wenn sie von einer unbefangenen, sachkundigen Stelle stammt und der Täter ihr vertrauen durfte.