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Verbotsirrtum

§ 17 StGB

Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat. Prüfungsort ist die Schuld – nicht der Vorsatz.

Wie prüft man das?

  1. I. Fehlende UnrechtseinsichtDer Täter hält sein Verhalten für erlaubt.
  2. 1. Direkter VerbotsirrtumDie Verbotsnorm ist unbekannt oder wird für ungültig gehalten.
  3. 2. Indirekter VerbotsirrtumDer Täter nimmt einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund an oder überdehnt dessen Grenzen.
  4. II. Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum · § 16 StGB§ 16 betrifft Tatsachen und lässt den Vorsatz entfallen; § 17 betrifft die rechtliche Bewertung und lässt ihn unberührt.
  5. III. Vermeidbarkeit
  6. 1. Anlass zur PrüfungBei Zweifeln oder in regulierten Bereichen besteht eine Erkundigungspflicht.
  7. 2. Zumutbare ErkundigungAuskunft einer verlässlichen, sachkundigen und unbefangenen Stelle.
  8. IV. RechtsfolgeUnvermeidbar: Schuld entfällt. Vermeidbar: Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Welche Fehler passieren hier häufig?

  • Der Erlaubnistatbestandsirrtum gehört NICHT hierher: Dort irrt der Täter über Tatsachen eines Rechtfertigungsgrundes – behandelt nach § 16 StGB analog (h.M.).
  • Die Vermeidbarkeit wird von der Rechtsprechung streng beurteilt; Unvermeidbarkeit ist die seltene Ausnahme und muss begründet werden.
  • Auskunft eines Anwalts entlastet nur, wenn sie von einer unbefangenen, sachkundigen Stelle stammt und der Täter ihr vertrauen durfte.

Definitionen zu diesem Schema

VerbotsirrtumWahndeliktVermeidbarkeit des Verbotsirrtums (§ 17 S. 2 StGB)
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