Strafrecht · § 17 StGB
Verbotsirrtum
4 Aufgaben, jede erst selbst, dann die Auflösung. Am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Fehlende UnrechtseinsichtDer Täter hält sein Verhalten für erlaubt.
- 1.Direkter VerbotsirrtumDie Verbotsnorm ist unbekannt oder wird für ungültig gehalten.
- 2.Indirekter VerbotsirrtumDer Täter nimmt einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund an oder überdehnt dessen Grenzen.
- II.Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum§ 16 StGB · § 16 betrifft Tatsachen und lässt den Vorsatz entfallen; § 17 betrifft die rechtliche Bewertung und lässt ihn unberührt.
- III.Vermeidbarkeit
- 1.Anlass zur PrüfungBei Zweifeln oder in regulierten Bereichen besteht eine Erkundigungspflicht.
- 2.Zumutbare ErkundigungAuskunft einer verlässlichen, sachkundigen und unbefangenen Stelle.
- IV.RechtsfolgeUnvermeidbar: Schuld entfällt. Vermeidbar: Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Der Erlaubnistatbestandsirrtum gehört NICHT hierher: Dort irrt der Täter über Tatsachen eines Rechtfertigungsgrundes – behandelt nach § 16 StGB analog (h.M.).
- Die Vermeidbarkeit wird von der Rechtsprechung streng beurteilt; Unvermeidbarkeit ist die seltene Ausnahme und muss begründet werden.
- Auskunft eines Anwalts entlastet nur, wenn sie von einer unbefangenen, sachkundigen Stelle stammt und der Täter ihr vertrauen durfte.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Verbotsirrtum
- Verbotsirrtum
- Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. War der Irrtum unvermeidbar, handelt er ohne Schuld; war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.
- Tatbestandsirrtum
- Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Folge: Vorsatz entfällt; ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
- Putativnotwehr
- Der Täter nimmt irrig eine Notwehrlage an, die objektiv nicht besteht. Es liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor; nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) entfällt die Vorsatzschuld.
Bei § 17 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums
Der Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an (z.B. Putativnotwehr). Es ist umstritten, ob § 16 I StGB direkt oder analog anzuwenden ist oder ob § 17 StGB greift.
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 I StGB analog – Vorsatzschuld entfällt, ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
- Der Täter ist rechtstreu, will sich an die Werteordnung halten – er verdient nicht den Vorwurf vorsätzlichen Unrechts.
- Strukturelle Parallele zum Tatbestandsirrtum: Auch dort fehlt die Tatsachenkenntnis, die zur Tatbestandsverwirklichung gehört.
- Sachgerechte Lösung: Fahrlässigkeitsstrafe bleibt möglich.
Gegenauffassung: Strenge Schuldtheorie: § 17 StGB – Verbotsirrtum, weil der Täter über die Rechtswidrigkeit irrt.
- Der Tatbestandsvorsatz ist gegeben – der Täter weiß, was er tut.
- Wortlaut des § 16 I StGB: nur Tatumstände, die zum Tatbestand gehören.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der eingeschränkten Schuldtheorie ist zu folgen: Sie wird der Interessenlage des rechtstreuen Täters gerecht und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Die strenge Schuldtheorie würde den irrenden Notwehrübenden vorsätzlich bestrafen, obwohl er gerade das Recht verteidigen wollte.
Jetzt schreibst du eine ganze Klausur zum Thema. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenklausur: „Skull Breaker Challenge“ Social Media Trends und deren körperliche FolgenSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.