Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenklausur: „Skull Breaker Challenge“ Social Media Trends und deren körperliche Folgen

ZJS 2021, S. 1493

§ 231 StGB§ 303a StGB§ 21 StGB§ 15 StGB§ 228 StGB§ 216 StGB

Sachverhalt

Alfredolin (A) ist seit 2020 ein „Heavy TikTok-User“. An einem Freitagnachmittag nach Feierabend verspürt er große Lust zu feiern. Er schickt Basti (B) und Damian (D), seinen Freizeitkumpel, eine Einladung per gemeinsamem Messenger-Gruppenchat „Arbeite hart, party harder“. Beide sagen prompt zu. Zudem sendet B einen Video-Link in die Gruppe, der zu einer sog. Challenge auf der Social Media-Plattform TikTok führt.

Im Video mit dem Titel „Skull Breaker Challenge“ kann man drei dicht nebeneinanderstehende Männer auf einer Straße erkennen. Zwei der Männer fordern den in ihrer Mitte stehenden Dritten auf, mit ihnen beiden hoch in die Luft zu springen. Dieser tut wie ihm geheißen. Einer der außenstehenden Männer zählt von drei auf eins herunter und sodann springen vermeintlich alle drei in die Luft. Tatsächlich springt jedoch nur die Person in der Mitte hoch, während die beiden anderen Männer ihm die Beine unter seinem Körper wegtreten, so dass er hart auf dem Boden aufschlägt. Infolge des Sturzes platzt ihm der Hinterkopf auf und er trägt eine stark blutende Wunde davon.

Während C sich das Video direkt ansieht und mit einer Reihe von Emojis antwortet, hat A keine Lust, sich anzusehen, was genau sich hinter dem Link verbirgt, da er zuhause noch aufräumen muss. Um aber zu vermitteln, er habe sich das Video tatsächlich angesehen, schickt er eine dem Videotitel mutmaßlich gerecht werdende Kurznachricht mit dem Wortlaut „Hahaha, heftig!“ in den Messenger-Gruppenchat: Danach fährt er nach Hause.

Am Abend kommt es zu dem geplanten Treffen und die Stimmung ist gut. B und D sind aber nicht allein auf einen geselligen Abend aus. Sie planen vielmehr, den A im Laufe des Abends derart zum Alkoholkonsum zu verleiten, dass dieser sich mit ihnen auf die „Skull Breaker Challenge“ einlässt. Sie wollen A einen „wahren Schrecken“ einjagen, um ihm seine in der Vergangenheit liegenden Streiche heimzuzahlen. Außerdem sind sie der Auffassung, dass eine solche Mutprobe erlaubt sei, wenn A doch noch selbst entscheiden könne, ob er mitmacht oder nicht.

Als A durch reichlichen Alkoholkonsum mittlerweile massiv enthemmt ist, sehen B und D nun die Chance, ihren Plan in die Tat umzusetzen. Dafür stellen sie sich im Wohnzimmer des A mit etwas Abstand nebeneinander auf. Sie fordern A auf, sich zwischen sie beide zu stellen, um zu sehen, „wie hart A im Nehmen“ sei. Dabei gehen sie davon aus, dass er wisse, worauf sie abzielen. Tatsächlich ist A jedoch ahnungslos, immerhin kennt er das Video nach wie vor nicht. Dennoch kommt er der Aufforderung nach und stellt sich zwischen B und D.

D zählt nun von drei auf eins herunter und ruft sodann: „Spring!“ Als A zögert, ruft B hinterher: „Oder ich lösche deinen TikTok Account!“. Dieses „Risiko“ will A nicht eingehen, obgleich er allein das Passwort zu seinem Smartphone sowie zu seiner App kennt, und kommt der Aufforderung nach. Als A seinen höchsten Punkt erreicht, treten B und D ihm derart die Beine weg, dass dieser, ohne die Möglichkeit, sich selbst aufzufangen, auf den Boden fällt. B und D sind dabei selbst über die Wucht des Aufschlags überrascht. Jedoch steht A wenige Sekunden später von allein auf und klagt lediglich über einen massiven „Brummschädel“ sowie ein unscharfes Sichtfeld. Drei Tage später hat A erstmals einen kurzen epileptischen Anfall.

Deshalb begibt sich A alsbald in ärztliche Behandlung. Die behandelnde Ärztin Q stellt bei A – bedingt durch den Sturz – eine computertomographisch sichtbare negative Beeinträchtigung im Bereich des Kleinhirns fest, die seine Feinmotorik und Sehfähigkeit um 40 % herabsetzt. Es bleibt A aber weiter möglich, Gegenstände in der geschlossenen Hand zu halten oder die Hand für den Griff größerer Gegenstände vollständig zu strecken. Q erkennt anhand der Bilder auch, dass A nach seinem Anfall mehrere, nicht als solche erkannte, Epilepsieanfälle erlitten hat. Auch hierfür liegt die Ursache in dem Sturz begründet. Weitere epileptische Folgeanfälle sind wahrscheinlich. Sein Beruf als Kfz-Mechaniker erfordert für Schraub- und Justierarbeiten präzise Bewegungsabläufe der Hände und Finger.

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# Lösungsvorschlag

A. Strafbarkeit des B

I. Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB

B könnte sich, indem er an A gewandt ankündigte, er werde seinen TikTok-Account löschen, wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

B müsste ein Nötigungsmittel angewendet haben. In Betracht kommt die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Eine Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.2 Ein Übel ist jeder drohende Nachteil.3 Dieses Übel ist empfindlich, wenn dessen In-Aussicht-Stellen dazu geeignet ist, den Bedrohten zu dem geforderten Verhalten zu bewegen.4 Das ist dann nicht der Fall, wenn erwartet werden kann, dass sich der Bedrohte dieser Drohung mit besonnener Selbstbehauptung entgegenstellen wird.5

B drohte dem A an, seinen Social-Media-Account zu löschen. Hiermit verbunden ist jedenfalls der angedrohte Verlust eigener personenbezogener Daten (siehe § 303a StGB). Damit liegt ein Angriff auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des A vor. Dies stellt einen rechtlichen Nachteil dar, worin jedenfalls ein Übel liegt. Fraglich ist allein, ob das Übel auch empfindlich ist. Die Schwelle zum Abverlangen einer besonnen Selbstbehauptung der genötigten Person wird grundsätzlich hoch angesetzt.7 In der Regel kann dann kein Standhalten mehr erwartet werden, wenn etwa eine besondere Willensschwäche oder Mängel im Urteilsvermögen des Opfers vorliegen.8 Darüber hinaus sind spezifische persönliche Elemente wie der Bildungsstand, die Zwangsintensität oder Abhängigkeiten zwischen Täter und Opfer maßgeblich.

A ist alkoholbedingt zwar bereits stark enthemmt, allerdings sind keine Anhaltspunkte für eine auch nur teilweise Minderung der Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB erkennbar, insofern ist eine besondere Willensschwäche des A auszuschließen. Außerdem besteht zwischen A und B lediglich eine gewöhnliche Freundschaftsbeziehung, sodass keine besonders zwingende Abhängigkeit zwischen den beiden feststellbar ist. Schließlich ist die Zwangswirkung der Drohung des B durch die alleinige Kenntnis des Passwortes seines Smartphones sowie seiner App als äußerst gering einzustufen. Dementsprechend ist A in der vorliegenden Situation eine besonnene Selbstbehauptung abzuverlangen. Das von B angedrohte Übel erreicht damit nicht das Gewicht, das notwendig ist, um die Willensfreiheit des A in gravierender Weise einzuschränken und ist damit nicht empfindlich. Damit hat B kein Nötigungsmittel angewendet.

II. Ergebnis

B hat sich somit nicht gem. § 240 Abs. 1 StGB wegen Nötigung strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit von B und D

I. Versuchter Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB

Eine Strafbarkeit von B und D gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft scheidet jedenfalls aufgrund fehlenden Tötungsvorsatzes beider Personen aus.

II. Gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 5, 25 Abs. 2 StGB

Indem B und D den A dazu brachten, zu dritt in die Luft zu springen und ihm die Beine nach vorne wegtraten, als dieser sich in der Luft befand, könnten sie sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und/oder 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Hinweis: Da B und D die Tat unmittelbar zusammen ausführen, ist es aus klausurtaktischen Gründen ratsam, beide zusammen zu prüfen. Wie immer ist es außerdem möglich, das Grunddelikt separat zur Qualifikation zu prüfen.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Vorliegen des Grundtatbestandes

(1) B und D müssen A körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene, das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigende Behandlung eines Menschen.10 Eine Gesundheitsschädigung ist ein vom Normalzustand des menschlichen Körpers abweichender pathologischer Zustand.11

A erlitt durch den harten Aufschlag auf dem Boden einen massiven „Brummschädel“, also ein mit Benommenheit verbundenes Gefühl von einigem Ausmaß, welches einige Zeit anhielt, mithin eine körperliche Misshandlung. Zudem wurde ein Bereich seines Kleinhirns in Mitleidenschaft gezogen, was unter anderem für die Feinmotorik verantwortlich ist. Damit liegt ebenso ein negativ abweichender pathologischer Zustand, mithin eine Gesundheitsschädigung vor.

(2) Die Tritte von B und D können nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele. Damit beruhen sowohl die körperliche Misshandlung als auch die Gesundheitsschädigung condicio sine qua non auf dem Verhalten von B und D.

(3) B und D müsste der Erfolg aber auch objektiv zuzurechnen sein. Dafür müssen sie eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen haben, die sich gerade im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert haben muss.13 Grundsätzlich ist im gewaltsamen Wegtreten der Beine unter dem Schwerpunkt des Körpers die Schaffung eines rechtlich relevanten Risikos zu sehen, welches sich auch gerade im tatsächlich eingetretenen Körperverletzungserfolg realisiert hat.

Etwas anderes könnte sich aufgrund des Eigenverantwortungsprinzips dadurch ergeben, dass A selbst wenigstens teilweise dazu beigetragen hat, dass es zur Schädigung kam, immerhin sprang er zunächst in die Luft, was notwendig für die anschließende Handlung von B und D war.

Es könnte insoweit eine die Zurechnung ausschließende freiverantwortliche Selbstgefährdung durch A vorliegen.15 Grundvoraussetzung ist zunächst, dass A Herr seiner Entschlüsse war.

Der Willensentschluss, in die Luft zu springen, hatte seinen Ursprung zwar in der Aufforderung durch B und D, insbesondere durch die Drohung des B, den TikTok-Account des A zu löschen. Die Drohung sowie die Aufforderungen erreichten aber nicht das Gewicht einer die Willensfreiheit einschränkenden Nötigung (s.o.). Es wird lediglich sozialer Druck auf A ausgeübt, was seine Entschlussfreiheit nicht aufhebt.

Vom Verantwortungsausschluss erfasst sind Beteiligungen an einer bewussten Selbstgefährdung.16 A muss dafür jedenfalls Kenntnis von der eigenen Risikoschaffung gehabt haben.17 B und D wollten testen, „wie hart er im Nehmen“ sei. Fraglich ist, wie diese Zwecksetzung für A zu verstehen war. Die Redewendung, zu testen, wie „hart eine Person im Nehmen“ ist, zielt darauf ab, die Person einer wie auch immer gearteten Prüfung hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, ein negatives zukünftiges Ereignis zu bewältigen, zu unterziehen. Um welche Art zukünftiger Negativerfahrung es sich handelt, hängt von den Einzelumständen ab. B und D stellten sich mit etwas Abstand zueinander auf und forderten von A, sich zwischen sie beide zu stellen. Damit nahmen sie Bezug zum „Skull Breaker Challenge“-Video, was in den gemeinsamen Gruppenchat gepostet wurde. A hingegen hatte das Video nicht gesehen und wusste daher mit der Aufstellung von B und D nichts anzufangen. Ihm war zwar klar, dass B und D auf Unannehmlichkeiten für ihn abzielen, was dadurch sichtbar wird, dass er länger zögerte, der Aufforderung von B und D nachzukommen und erst durch die nachträgliche Drohung des B zum Sprung ansetzte.

Die tatsächliche Risikolage erfasste A allerdings im Gegensatz zu B und D nicht. Ihm fehlte also die erforderliche Kenntnis über die wesentlichen risikoschaffenden Umstände, was eine Selbstgefährdung ausschließt. Ein Zurechnungsausschluss ist damit nicht möglich.18

Hinweis: Eine klausurtaktische Schwerpunktsetzung erfordert gerade nicht den Streit zu den Maßstäben zur Bestimmung der Freiverantwortlichkeit.

bb) Qualifikation gem. § 224 Abs. 1 StGB

(1) B und D könnten die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB herbeigeführt haben. Ein hinterlistiger Überfall setzt die planmäßige Verdeckung der Angriffsabsicht voraus, um dem Opfer die Abwehr eines unerwarteten Angriffs oder die Vorbereitung der Verteidigung aktiv zu erschweren.19 Beide gingen davon aus, dass A weiß, dass ihn die „Skull Breaker Challenge“ erwartet. Sie forderten ihn konkludent zu dieser Mutprobe auf und verdeckten ihr Motiv dabei nicht. Ein hinterlistiger Überfall scheidet damit aus.

(2) B und D wirkten allerdings einverständlich zusammen und sind außerdem Beteiligte an der Tat i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist hiermit erfüllt. (3) B und D könnten die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Umstritten ist, ob es hierfür zum Eintritt einer konkreten Lebensgefahr beim Opfer gekommen sein muss oder ob eine abstrakte Lebensgefahr genügt.21 Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn der tatsächliche Todeseintritt nur noch vom Zufall abhängt.22 Hierfür sind die jeweiligen Einzelumstände maßgeblich.23 Ein durch Wegtreten der Beine herbeigeführter ungebremster Sturz rücklings auf den Boden kann insbesondere schwere Kopfverletzungen herbeiführen. Eine solche Gefährlichkeit ist auch in dem Internet-Video erkennbar, in dem das Opfer eine stark blutende Kopfverletzung davonträgt. Zudem signalisiert auch der Titel der fragwürdigen Mutprobe („Skull Breaker“) die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens. Nicht von Relevanz ist, dass es bei A nicht zu einer solchen Platzwunde kam, immerhin stellt § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB explizit auf die Behandlung, also die Gefährlichkeit der Tathandlung ab.24 Der Eintritt einer Lebensgefahr hing damit lediglich vom Zufall ab. Somit ist jedenfalls eine das Leben gefährdende Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben.

cc) Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB

B und D könnten ihrer Tatbeiträge gegenseitig gem. § 25 Abs. 2 StGB im Wege der Mittäterschaft zugerechnet werden. Dafür notwendig ist ein gemeinsamer Tatplan bei arbeitsteiliger Tatausführung.25 Welche Anforderungen an die Tatbeitragsqualität zu stellen sind, ist umstritten. Ein täterschaftlicher Tatbeitrag liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte Tatherrschaft und ein großes eigenes Interesse an der Tat hat.26 B und D handelten aufgrund eines vorher gefassten, gemeinsamen Tatplans und konnten den Erfolgseintritt nach ihren Vorstellungen beliebig hemmen oder ablaufen lassen und hielten das Tatgeschehen insoweit lenkend in den Händen. Außerdem wollten beide dem A einen gehörigen Schrecken einjagen, verfolgten also eigene Interessen mit der Tat, sodass von einer wechselseitigen Zurechnung der Tatbeiträge gem. § 25 Abs. 2 StGB auszugehen ist.

b) Subjektiver Tatbestand

B und D müssten auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz umfasst jedenfalls die Kenntnis der den objektiven Tatbestand begründenden Umstände (§ 15 StGB).

B und D hatten Kenntnis bezüglich der den Erfolg herbeiführenden Umstände sowie bezüglich der Umstände der lebensgefährdenden Behandlung. Eine darüberhinausgehende Kenntnis der Lebensgefährlichkeit des Verhaltens ist zur Umgehung von Abgrenzungsproblemen zum Tötungsversuch nicht notwendig.27

Beide gingen aber davon aus, dass A wusste, dass er sich mit dem Sprung auf die Mutprobe einließ. Tatsächlich vermittelte A durch seine Reaktion im Gruppenchat auch, dass er mit dem Inhalt des Videos vertraut sei. Die explizite Aufforderung an A, sich in der Mitte von B und D aufzustellen, ohne klärende Nachfrage des A, führte dazu, dass für B und D kein Zweifel an der Risikokenntnis des A bestand. In ihrer Vorstellung war A bewusst, dass er selbst maßgeblich zum Erfolgseintritt beitragen muss.

Fraglich ist, ob eine solche Fehlvorstellung zum Vorsatzausschluss führt. Es ist zu klären, ob B und D davon ausgingen, sich an einer den Zurechnungszusammenhang ausschließenden freiverantwortlichen Selbstgefährdung zu beteiligen. In ihrer Vorstellung erfasste A das Risiko, welchem er sich aussetzte, er müsste aber auch Tatherrschaft über den unmittelbaren Verletzungsakt gehabt haben.28 Tatherrschaft meint das vom Vorsatz getragene in den Händen halten der Tatausführung.29

Man könnte erwägen, ob A zumindest nach Vorstellung von B und D Tatherrschaft innehatte, weil ihre Handlungen notwendiger Weise einer vorherigen Handlung des A bedurften. Allerdings kann in dem alleinigen Sprung des A auch bei dessen unterstellter Kenntnis des ihm bevorstehenden Kausalverlaufs kein Tatbeitrag gesehen werden, welcher ihm eine die Tat beherrschende Stellung verlieh, immerhin barg nicht bereits der Sprung, sondern erst die nachfolgenden Tritte das unmittelbar wirkende Risiko der lebensgefährlichen Körperverletzung. Insofern gingen B und D nicht von einer Selbst-, sondern einer Fremdgefährdung aus.

Damit handelten B und D vorsätzlich sowohl hinsichtlich des Grunddelikts als auch des Qualifikationstatbestandes.

c) Rechtswidrigkeit

B und D müssten auch rechtswidrig gehandelt haben.

aa) A könnte die Einwilligung jedenfalls konkludent spätestens durch den Sprung erklärt haben. Dafür ist allerdings jedenfalls notwendig, das gesamte Risiko der Handlung zu überblicken, was A zum Zeitpunkt der Handlung nicht tat (s.o.). Damit scheidet eine konkludente Einwilligung aus. bb) Vor der Körperverletzungshandlung hätte die Einwilligung von A noch eingeholt werden können, etwa indem ihm die der Mutprobe zugrunde liegende Sachlage nochmal erklärt worden wäre. Dies ist unterblieben, sodass auch eine mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ausscheidet. Damit handelten B und D rechtswidrig.

d) Erlaubnistatumstandsirrtum

B und D könnten aber einem Erlaubnistatumstandsirrtum unterlegen sein. Das wäre dann der Fall, wenn sie sich Umstände vorgestellt hätten, deren tatsächliches Vorliegen eine Rechtfertigung begründet hätte. B und D gingen davon aus, dass A die „Skull Breaker Challenge“ kannte, immerhin hat er im gemeinsamen Gruppenchat auf das Video geantwortet. Fraglich ist also, ob in dem Verhalten des A bei Richtigkeit der Vorstellung von B und D eine wirksame Einwilligung zu sehen wäre.

Hätte A gewusst, was es mit der Aufstellung von B und D und seinem Sprung in der Mitte der beiden auf sich hat, wäre in seinem Sprung eine konkludente Einwilligungserklärung ohne Willensmängel (s.o.) für einen Eingriff in das grundsätzlich disponible Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zu sehen gewesen.

Allerdings kann die Körperverletzung auch bei erklärter Einwilligung rechtswidrig sein, wenn die Tat sittenwidrig ist, § 228 StGB. Dies ist dann der Fall, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.32 Im Sinne der Wertung des § 216 StGB ist die Sittenwidrigkeitsschwelle jedenfalls bei konkret lebensgefährlichen Körperverletzungen ungeachtet der Einwilligung des Betroffenen überschritten.33

Ein ungebremster Sturz rücklings auf den Boden kann insbesondere schwere Kopfverletzungen herbeiführen. Dass sich diese konkrete Lebensgefahr hier nicht realisierte, ist deshalb nicht von Belang, weil sich die Sittenwidrigkeitsbewertung nicht an etwaigen eingetretenen Schäden, sondern nur nach einer ex ante Prognose zum Zeitpunkt der Körperverletzungshandlung richten darf.34 Hinsichtlich einer derartigen Gefährlichkeit des geplanten Verhaltens hatten B und D zum Zeitpunkt der Tatausführung Kenntnis, immerhin war ihnen der Inhalt des im Gruppenchat geteilten Videos bekannt. Insoweit war für sie ersichtlich, dass durch die beabsichtigte Mutprobe – in Form von durch den Sturz bedingten, schwerwiegenden Verletzungen am Kopf – Gefahren für A bestehen. Auch in der Laiensphäre sind schwere Kopfverletzungen mit einer konkreten Lebensgefahr zu verbinden (s.o.). Hierbei ist zudem von Relevanz, dass B und D gezielt auf eine Tatsituation warteten, in der A bedingt durch seine Alkoholisierung weitgehend enthemmt war. Die von der Körperverletzung ausgehenden Gefahren waren hierdurch zusätzlich erhöht. Das Verhalten von B und D war somit konkret lebensgefährlicher Natur.

A hätte damit auch bei Richtigkeit der Vorstellung von B und D nicht wirksam in die Körperverletzung einwilligen können, sodass ein Erlaubnistatumstandsirrtum nicht vorliegt.

e) Schuld

B und D müssten auch schuldhaft gehandelt haben. Sie irrten nicht nur über tatsächliche Umstände, sondern auch in rechtlich, wertender Hinsicht über die Reichweite des Rechts des A in Fremdschädigungen wirksam einzuwilligen (sog. Doppelirrtum). Ihnen fehlte zum Tatzeitpunkt das Unrechtsbewusstsein, sodass eine Entschuldigung gem. § 17 S. 1 StGB möglich ist. Dafür müsste der Irrtum der beiden unvermeidbar gewesen sein. Ein unvermeidbarer Irrtum liegt dann vor, wenn die Erkennung des Unrechts für beide unter gehöriger Anspannung des Gewissens möglich gewesen wäre, wozu auch die Einholung von rechtlichem Rat zu fassen ist.36 Im Falle eines sog. Doppelirrtums ist zu beachten, dass – ebenso wie im Falle eines indirekten Verbotsirrtums – allein auf die Vermeidbarkeit des rechtlichen Wertungsirrtums abzustellen ist.38 Es entspricht grundlegenden sittlichen und moralischen Werten, andere Menschen nicht in Lebensgefahr zu bringen, immerhin ist das Rechtsgut Leben selbst bei dem starken und ausdrücklichen Wunsch einer Person, zu sterben, nach wie vor strafrechtlich geschützt.39 Diese Erkenntnis hätten B und D spätestens durch die Einholung rechtlichen Rates gewinnen können und auch müssen, denn es bestand kein zeitlicher Sonderdruck zu handeln. Es handelt sich um einen im Doppelirrtum enthaltenen vermeidbaren indirekten Verbotsirrtum. Ein Schuldausschluss gem. § 17 S. 1 StGB kommt damit nicht in Frage.

Andere Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. B und D handelten schuldhaft.

2. Ergebnis

B und D haben sich gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 4und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Eine Strafmilderung gem. § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist möglich.

III. Schwere Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 Var. 2, Nr. 3 Var. 4, 25 Abs. 2 StGB

B und D könnten sich, indem sie den A dazu brachten, zu dritt in die Luft zu springen und ihm die Beine nach vorne wegtraten, als dieser sich in der Luft befand, wegen einer schweren Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 Var. 2, Nr. 3 Var. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Grundtatbestand

B und D haben i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich §§ 223 Abs. 1 StGB verwirklicht (s.o.).

2. Erfolgsqualifikation

Es müsste aber auch eine schwere Folge gem. § 226 Abs. 1 StGB eingetreten sein.

a) Gem. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB könnte der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen verwirklicht sein. Sehvermögen ist die Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen.41 Fraglich ist, ob auch eine partielle Sehvermögensminderung unter § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt. Unter streng semantischer Wortlautauslegung ist unter dem Verlust des Sehvermögens der völlige Verlust zu verstehen. Allerdings wird im übertragenen Sinne schon dann von einem Verlust auszugehen sein, wenn zwar noch eine Restsehfähigkeit verbleibt, diese aber für sich genommen praktisch wertlos ist und insoweit einem Verlust gleichsteht.42 Wo genau die Grenze zur völligen Unbrauchbarkeit des Sinnesorgans zu ziehen ist, ist umstritten. Jedenfalls kann aber von einer dem Verlust gleichstehenden Beeinträchtigung bei einer verbleibenden Sehkraft von 60 % nicht ausgegangen werden. Damit ist eine schwere Folge i.S.v. § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gegeben.

b) Möglicherweise kann A aber ein wichtiges Körperglied gem. § 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB dauerhaft nicht mehr gebrauchen. Ein wichtiges Glied ist jedenfalls jedes in sich abgeschlossene und mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbundene Körperteil. A kann aufgrund des beeinträchtigten Kleinhirns seine Hände nicht mehr richtig bewegen. Er hat feinmotorische Störungen in seinem Bewegungsablauf. Die Hände sind ein über die Handgelenke verbundener Teil des Körpers, deren Wichtigkeit sich aus ihrer – die Bewältigung alltäglicher Aufgaben betreffenden – Schlüsselrolle des Körpers ergibt.

Fraglich ist aber, ob A die Hände nicht mehr gebrauchen kann. Man könnte erwägen, dass dafür ein vollständiger Funktionsverlust gegeben sein muss.46 Der systematische Vergleich mit der Tatvariante des Verlusts legt jedoch nahe, dass der Zustand des „nicht mehr gebrauchen“ können im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung in seinen wesentlichen Zügen dem eines Verlusts ähnlich sein oder gleichstehen muss.47 Hierfür ist jedenfalls auch die Dauerhaftigkeit der Folge mit in die Betrachtung einzubeziehen.48 Die feinmotorischen Einschränkungen des A führen mit einer 40prozentigen Herabsetzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für seinen Beruf notwendigen Fähigkeiten, immerhin ist es für einen KFZ-Mechaniker notwendig, mitunter kleinteilige Schraub- und Justierarbeiten durchzuführen. Von einer feinmotorischen Einschränkung unabhängig sind Grundfunktionen der Hand wie etwa der Faustschluss, die Handstreckung oder das Ergreifen von Gegenständen. Einem physischen Verlust der Hand gleichzusetzen, können erst solche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit sein, die die Grundfunktionen des betreffenden Körpergliedes faktisch aufheben.49 Von einer derart gravierenden Einschränkung der Grundfähigkeiten der Handfunktionen kann allerdings nicht die Rede sein. Die – aus individueller Sicht dennoch als grundlegend zu erachtenden – Einschränkungen des A sind damit nicht unter § 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB zu fassen. c) Aufgrund des epileptischen Anfalles kommt weiterhin § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB infrage. Dann müsste A in eine geistige Krankheit oder Behinderung verfallen sein. Der systematische Vergleich mit § 226 Abs. 1 Nrn. 1, 2 StGB, welche jeweils körperliche Behinderungen präziser regeln, zeigt, dass die Behinderung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB lediglich geistiger Natur sein kann und umfasst eine nicht nur unerhebliche und nicht vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit.51 Hierunter ist auch Epilepsie zu fassen.52 Somit ist § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4 StGB gegeben.

d) Die Tritte von B und D sind ursächlich für den epileptischen Anfall des A. Dass der herbeigeführte Sturz zu schweren neuronalen Schäden führen mag, die sich unter Umständen auch in einer Epilepsie niederschlagen können, liegt außerdem nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung. Zudem liegt keine Selbstgefährdung durch A vor (s.o.). Damit ist die schwere Folge B und D auch objektiv zuzurechnen. B und D handelten außerdem als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB (s.o.).

3. Gefahrzusammenhang

Des Weiteren müsste der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn die schwere Folge gerade auf der der Körperverletzung anhaftenden besonderen Gefahr beruht. Kopfverletzungen, die auf heftigen Stürzen beruhen, bergen typischer Weise die Gefahr besonderer Beeinträchtigungen des Gehirns. Gerade diese spezifische Gefährlichkeit hat sich in dem epileptischen Anfall (der schweren Folge) realisiert.

4. Objektive Fahrlässigkeit

B und D müssten i.S.d. § 18 StGB jedenfalls objektiv fahrlässig hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge gehandelt haben. Sie müssten also eine dem Schutzzweck der Norm unterliegende objektive Sorgfaltspflicht verletzt haben, bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges. Im Schutzzweck des § 226 Abs. 1 StGB enthalten ist die generelle Sorgfaltsnorm der Vermeidung gesteigert gefährlicher Verhaltensweisen bezüglich der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen, welche B und D verletzt haben. Die schwere Folge war dabei auch objektiv vorhersehbar (s.o.). Außerdem wäre die schwere Folge ohne das Verhalten von B und D ausgeblieben, sodass auch der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegt. Somit handelten sie objektiv fahrlässig.

5. Rechtswidrigkeit

B und D handelten rechtswidrig (s.o.).

6. Schuld

a) B und D müssten auch schuldhaft gehandelt haben. Sie handelten nach Maßgabe ihrer persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sorgfaltswidrig (vgl. oben). Auch die schwere Folge war für sie subjektiv vorhersehbar, kannten sie doch die schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen aus dem Video. Sie handelten also auch subjektiv fahrlässig.

b) Erwägenswert bleibt ein Unrechtsausschluss gem. § 17 S. 1 StGB. B und D wollten A lediglich einen Schrecken einjagen, wussten aber um die erhöhte Gefährlichkeit ihres Vorhabens. Von einer unbewusst fahrlässigen Herbeiführung der schweren Folge kann deshalb nicht ausgegangen werden. Nur eine irrtumsbedingte Überschreitung der Grenzen der Rechtswidrigkeit kann deshalb hier einen relevanten Irrtum darstellen,54 welche in der Verkennung der Grenzen der Selbstbestimmung des A vorliegt. Diesen Irrtum hätten B und D allerdings vermeiden können (s.o.). Somit handelten B und D auch schuldhaft.

7. Ergebnis

B und D haben sich wegen einer schweren Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Eine Strafmilderung gem. § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bleibt möglich.

C. Konkurrenzen

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 4, 5 StGB stehen gem. § 52 StGB zur Klarstellung der vorsätzlichen Gefahrenerhöhung im Vergleich zum einfachen § 223 Abs. 1 StGB als Grunddelikt zu § 226 Abs. 1 StGB in Tateinheit zu § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB55. Die Strafe kann gem. § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

D. Zusatzfrage

A hat die Möglichkeit, gem. §§ 403 ff. StPO seine Schmerzensgeldansprüche gegen B und D im Wege eines sog. Adhäsionsverfahrens vereinfacht geltend zu machen. Es ist für ihn günstiger als ein gewöhnlicher Zivilrechtsstreit, da der strafrechtliche Amtsermittlungsgrundsatz im Gegensatz zum zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz gilt.

Das Adhäsionsverfahren schließt sich an einen Strafprozess an. So können direkt als Annex zum Strafprozess vermögensrechtliche Ansprüche (vor allem Schadensersatz, aber auch Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB) vom Verletzten (A) geltend gemacht werden, sofern sie aus der Straftat erwachsen. Dies ist der Fall, wenn die abgeurteilte Straftat ebenfalls den zivilrechtlichen Anspruchstatbestand erfüllt. Es darf außerdem kein anderes Gericht mit der Sache betraut sein. B und D sind aufgrund ihres Verhaltens nicht nur strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, sondern jedenfalls auch gem. § 823 Abs. 1 Var. 2 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB verpflichtet, an A Schmerzensgeldzahlungen zu leisten. A muss gem. § 404 Abs. 1 S. 2 StPO den Anspruchsgegenstand und -grund anhand der vorliegenden Beweismittel bestimmt bezeichnen. Werden B und D dann tatsächlich schuldig gesprochen, wird das Gericht, das an den Antrag gebunden ist, dem Antrag in aller Regel (siehe zu den Ausnahmen § 406 Abs. 1 S. 3, 4 StPO) stattgeben. Besonders zu betonen ist, dass gem. § 406 Abs. 3 S. 3 StPO, selbst wenn der Antrag abgelehnt wird, keine sog. negative Rechtskraftwirkung erwächst. A kann in diesem Fall den Anspruch vor dem Zivilgericht weiterhin geltend machen.

Zur Vertiefung

Marburg/Schneider, ZJS 2021, S. 1493.

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