Schwerpunkt · ~300 Min.
Das Segelboot
ZJS 2009, S. 231
Sachverhalt
T und O haben gemeinsam die Volksschule und das Gymnasium besucht. Nach dem Abschluss ihres Jurastudiums trennten sich aber ihre Wege. Während O als Wirtschaftsanwalt zu Wohlstand kam, verdiente T sich seinen Lebensunterhalt als Sachbearbeiter im Finanzamt der Stadt R. Als sie sich einige Jahre später wiedertrafen, stellte O seinen Wohlstand protzend zur Schau und lud den T zu einem Sommerfest auf seinem Seegrundstück ein. Dort wollte er ihm seine neueste Errungenschaft, ein teures Segelboot, vorführen. Neidisch geworden beschließt T dem O eins auszuwischen. Er nimmt deshalb zu dem Sommerfest ein Beil mit, um in den Rumpf des Segelbootes ein Loch zu schlagen und es so zu versenken. Als sich das Sommerfest seinem Höhepunkt näherte, schlich sich T auf den Bootsanleger, zog sein Beil heraus und schlug mehrmals heftig auf den Rumpf des Segelbootes ein, das daraufhin zu sinken begann. O, der bemerkte, dass sein Segelboot langsam sank, drang in die Kajüte des Bootes ein, um wenigstens seine Golfausrüstung zu retten. Bei dem Rettungsversuch verfing er sich aber in den in der Kajüte abgelegten Tauen und wurde mit in die Tiefe gezogen. Da er sich nicht mehr aus seiner misslichen Lage befreien konnte, ertrank er, noch ehe die von seiner Ehefrau E sofort alarmierte Feuerwehr ihm zu Hilfe kommen konnte. Um den O nach Möglichkeit noch lebend, wenn dies nicht mehr möglich sein sollte, aber wenigstens dessen Leiche zu bergen, dringt der Feuerwehrtaucher F in die Kajüte des inzwischen gesunkenen Segelboots ein. Dabei löst sich eine Sitzbank aus ihrer Verankerung, stürzt auf den F und klemmt ihn in der Kajüte ein. F kann sich unter Aufbietung all seiner Kraft zwar noch befreien, muss nach seinem Auftauchen aber mit einer Fraktur des Oberarms zur ärztlichen Behandlung ins Krankenhaus eingeliefert werden. Nach dem Tod des O verfällt E in eine depressive Stimmungslage und trägt sich mit dem Gedanken, sich das Leben zu nehmen. Da sie selbst nicht den Mut hat, Hand an sich zu legen, beschließt sie, ihre Freundin P für ihre Zwecke einzuspannen. Sie gibt der P die Pistole ihres Ehemanns und veranlasst sie unter dem Vorwand, die Funktionsfähigkeit der Waffe zu prüfen, die Pistole auf sie zu richten und den Abzug zu betätigen. P ist zwar davon ausgegangen, dass die Pistole nicht geladen sei, weil E ihr das leere Magazin gezeigt hatte. P hat aber übersehen, dass sich im Lauf der Waffe noch eine Patrone befand. Als sie den Abzug der Pistole betätigte löste sich zu ihrem Entsetzen deshalb ein Schuss, an dessen Folgen die E verstarb, ehe ihr der von P eilig herbeigerufene Notarzt noch helfen konnte.
Strafbarkeit der Beteiligten?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
1.Handlungsabschnitt: Die Versenkung des Segelbootes A. § 303 StGB
T könnte dadurch, dass er mit einem Beil ein Loch in den Rumpf des Segelbootes schlug, eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begangen haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Dann müsste es sich bei dem Segelboot um eine fremde Sache gehandelt haben. Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinn des § 90 BGB. Bei dem Segelboot handelte es sich um einen körperlichen Gegenstand und damit um eine Sache. Fremd sind Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Da das Segelboot im Eigentum des O stand, ist auch dieses Tatbestandsmerkmal des § 303 StGB erfüllt. T müsste die Sache zerstört haben. Eine Sache ist dann zerstört, wenn sie so wesentlich beschädigt ist, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar ist.1 Bei der Zerstörung einer Sache geht es also um die Vernichtung der Sache oder die Aufhebung ihrer bestimmungsmäßigen Brauchbarkeit durch unmittelbare Sacheinwirkung. Das Segelboot ist gesunken, nachdem T mit einem Beil ein Loch in dessen Rumpf geschlagen hatte. Es war deshalb für seinen bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr verwendbar. T hat das Segelboot des O also zerstört und damit den objektiven Tatbestand des § 303 StGB erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste auch vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsätzlich handelt, wer weiß, dass er die Merkmale des objektiven Tatbestandes erfüllt und dies auch will. T wusste, dass er das Segelboot dadurch zerstörte, dass er mit einem Beil ein Loch in dessen Rumpf schlug. Da er dies auch wollte, hat er auch den subjektiven Tatbestand des § 303 StGB erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
III. Schuld
T hat auch schuldhaft gehandelt.
IV. Ergebnis
T hat sich nach § 303 strafbar gemacht.
B. § 222
T könnte sich dadurch, dass er mit einem Beil ein Loch in den Rumpf des Segelboots schlug, und O deshalb bei dem Versuch, seine Golfausrüstung aus dem sinkenden Boot zu retten, ums Leben kam, wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Der tatbestandsmäßige Erfolg des § 222 StGB ist eingetreten; der O ist tot.
2. Der T war für den Tod des O auch ursächlich. Denn ohne die Beschädigung des Segelboots wäre der O bei dem Versuch, seine Golfausrüstung zu retten nicht in das sinkende Boot eingedrungen und bei dem Rettungsversuch nicht ertrunken. Der T hat durch die Beschädigung des Segelboots also eine Bedingung für den Tod des O gesetzt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Der Ursachenzusammenhang ist auch nicht dadurch unterbrochen worden, dass sich O bewusst in Lebensgefahr gebracht hat, wie von der älteren Lehre vom Regressverbot noch angenommen wurde. Denn eine Kausalkette wird nur dann abgebrochen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeiführt.3 Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Selbstgefährdung des O hat lediglich dazu beigetragen, dass sich die spezifische Gefährlichkeit der Beschädigung des Segelboots verwirklicht hat, beseitigt die Beschädigung des Bootes als Ursache des Todes des O aber nicht, da O sich ohne die Beschädigung des Bootes nicht in Gefahr begeben hätte. T war also für den Tod des O ursächlich.
3. T müsste den Tod des O objektiv fahrlässig, also unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt haben. Erforderlich ist dafür einmal, dass T durch sein Handeln eine rechtlich missbilligte Gefahr für den Tod des O geschaffen hat, und zum anderen, dass für ihn der Tod des O als Folge seines Handelns auch objektiv vorhersehbar und vermeidbar war. T hat durch die Beschädigung des Segelboots eine rechtlich missbilligte Gefahr für das Leben des O geschaffen. Für ihn war der Erfolgseintritt auch objektiv vorhersehbar. Denn es liegt nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Eigentümer eines beschädigten Segelboots in das sinkende Boot eindringt, um ihm gehörende Sachen zu retten. Ein verständiger Mensch hätte also erkennen können, dass der Eigentümer des beschädigten Bootes zur Rettung seines Eigentums in das sinkende Boot eindringen würde. Hätte der T das Segelboot nicht beschädigt, wäre der Erfolg auch vermieden worden. T hat sich also objektiv sorgfaltswidrig verhalten.
4. Da nach heutigem Verständnis nicht schon die Vermeidbarkeit eines Schadensverlaufs die Zurechnung begründet, sondern die Vermeidung auch objektiv Aufgabe der Person sein muss, wenn sie strafrechtlich haften soll, muss der Erfolg T auch objektiv zurechenbar sein, weil sich die von ihm geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr im Verlauf zum Erfolg realisiert. Im Erfolg muss sich also gerade die Gefahr verwirklichen, deren Verhinderung die von ihm verletzte Sorgfaltspflicht bezweckt (Schutzzweck der Norm)6, so dass die Schadensfolge deshalb nicht in den Verantwortungsbereich des Opfers oder anderer Personen fällt oder das Opfer sie – wie beim erlaubten Risiko – als Unglück tragen muss, wenn die Verhaltensfreiheit nicht zu sehr eingeschränkt werden soll. Das könnte im vorliegenden Fall deshalb fraglich sein, weil O sich bewusst selbst in Lebensgefahr gebracht hat, als er in das sinkende Boot eindrang, um seine Golfausrüstung zu retten.
a) Da der Schutzbereich der Normen, die den Rechtsgutsinhaber vor Eingriffen Dritter schützen sollen – wie z.B. die §§ 212, 223 StGB, aber auch die §§ 222 oder 229 StGB –, dort endet, wo der Verantwortungsbereich des Geschädigten beginnt, 7 ist in der neueren Rechtsprechung zwar anerkannt, dass namentlich bei den Körperverletzungs- und Tötungsdelikten der tatbestandsmäßige Erfolg einem Dritten, der dafür eine Ursache gesetzt hat, dann nicht zuzurechnen ist, wenn der Erfolg Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung ist, und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung oder Förderung der Selbstgefährdung des Opfers erschöpft. Im Hinblick auf den „Schutzbereich der Norm“ soll der Grundsatz der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs wegen bewusster Selbstgefährdung des Opfers aber dann eine Ausnahme erfahren,9 wenn der Täter durch sein pflichtwidriges Handeln die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine Gefahr für Rechtsgüter des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person begründet, und damit für das Opfer ein einsichtiges Motiv für riskante Rettungsmaßnahmen setzt.
b) In der Literatur wird gegen den Verweis des Bundesgerichtshofs auf den Schutzweck der Norm als Grund der Zurechnung des Erfolges zum Verursacher der Gefahrenlage eingewandt, dass es sich dabei um einen „Zirkelschluss“11 handele und zudem „unerfindlich“ sei, „weshalb das Fehlen der Mitwirkung und des Einverständnisses des Opfers bei der Gefahrschaffung die Erfolgszurechnung begründet, obwohl die Zurechnung grundsätzlich ausscheiden soll, wenn sich die Mitwirkung des Täters in der bloßen Veranlassung oder Förderung des Selbstgefährdungsakts erschöpft“. Als „maßgeblichen Zurechnungsgrund“12 wird stattdessen auf die Eigenverantwortlichkeit des Opfers verwiesen. Die Anwendung des „Prinzips der Eigenverantwortlichkeit“13 des Opfers ergebe, dass der Erfolg dem Täter dann objektiv zurechenbar sei, wenn er durch sein pflichtwidriges Verhalten Gefahren für Rechtgüter heraufbeschworen habe, die riskante Rettungsmaßnahmen nahe legten und das Opfer sich deshalb in rechtlicher Wertung unfrei in Gefahr begeben habe.15 Gefährde sich das Opfer aufgrund einer vom Täter durch deliktisches Verhalten geschaffenen Gefahrenlage selbst, dann habe er für die Verletzungen des Opfers so einzustehen, wie er sie auch tragen müsse, wenn er - wie es seinen Pflichten entspreche - selbst rettend eingegriffen hätte.16 Noch nicht abschließend geklärt ist aber die Frage, ob der Zurechnungszusammenhang erst dann unterbrochen ist, wenn das Opfer durch gerechtfertigten oder entschuldigten Notstand gedeckt wäre, wenn es nicht sich selbst, sondern Rechtsgüter anderer gefährdet hätte,17 oder schon dann, wenn das vom Opfer gewahrte Interesse die von ihm eingegangenen Risiken wenigstens geringfügig überwiege.18
c) Gegen die herrschende Meinung wird eingewendet dass der Retter nur seinem „Privatvergnügen“20 nachgehe, wenn er sich zur Rettung eigener oder der Güter Dritter zu riskanten Rettungsmaßnahmen entschließe. Strafrechtlicher Schutz sei jedenfalls nicht erforderlich, da niemand den Retter zur Vornahme riskanter Rettungsmaßnahmen nötige, so dass er seine Güter durch schlichte Untätigkeit schützen könne. Seine riskanten Rettungsmaßnahmen seien deshalb als eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht schutzbedürftig und der tatbestandsmäßige Erfolg dem Täter deshalb objektiv nicht zurechenbar. Es gehe zudem nicht an, dass ein zur Vornahme riskanter Rettungsmaßnahmen nicht Verpflichteter es in der Hand habe, über die Strafbarkeit dessen zu entscheiden, der die Notsituation durch sein – pflichtwidriges – Handeln verursacht habe.22
d) Der tatbestandsmäßige Erfolg ist dem T nach der Mindermeinung also objektiv nicht zurechenbar.
Da dem O ein nach rechtlicher Wertung „vernünftiges Motiv“ fehlte, als er zur Rettung von Sachen – seiner Golfausrüstung – sein Leben aufs Spiel setzte,23 ist dem T der tatbestandsmäßige Erfolg aber auch nach herrschender Meinung objektiv nicht zurechenbar, weil O sich – unabhängig um den Streit um den Maßstab – nicht im Rechtssinne unfrei in Gefahr begeben hat. Denn der Gütersaldo war negativ, da das Leben rechtlich schwerer wiegt als das Eigentum, wie schon ein Vergleich der Strafrahmen des § 212 StGB mit dem Strafrahmen des § 303 StGB ergibt.
Da die verschiedenen Ansichten im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis gelangen, ist eine Stellungnahme nicht erforderlich.
II. Ergebnis
Da der Zurechnungszusammenhang wegen der eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung des O unterbrochen ist, hat T den objektiven Tatbestand des § 222 StGB nicht erfüllt. Er hat sich deshalb nicht wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar gemacht.
C. § 229 StGB
T könnte sich dadurch, dass er mit einem Beil ein Loch in den Rumpf des Segelbootes schlug und der Feuerwehrtaucher F deshalb bei dem Versuch zu Schaden kam, den O zu retten oder zumindest die Leiche des O zu bergen, wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. T müsste den F an der Gesundheit beschädigt haben. Eine Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes.24 Maßgebend ist das Vorliegen eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden– pathologischen – Zustandes.25 Die Fraktur des Oberarmes ist ein krankhafter Zustand. Der tatbestandsmäßige Erfolg des § 229 StGB ist damit eingetreten.
2. T war für den Eintritt des Erfolges auch kausal, denn die Beschädigung des Segelboots kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
3. T hat auch objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, als er das Segelboot beschädigte. Der Erfolgseintritt war auch objektiv vorhersehbar. Denn ein verständiger Mensch hätte erkennen können, dass sich Feuerwehrleute bei einem Unglücksfall in Gefahr begeben, um möglicherweise gefährdete Menschen zu retten.
4. Der tatbestandsmäßige Erfolg müsste dem T auch objektiv zurechenbar sein. Das ist dann der Fall, wenn sich die vom Täter geschaffene Gefahr im Erfolgseintritt realisiert. a) Die herrschende Meinung rechnet den Erfolg objektiv zu, wenn für den Retter eine rechtliche Pflicht zur Vornahme der riskanten Rettungshandlung besteht. Denn bei Bestehen einer Rettungspflicht fehle es an einer freien, eigenverantwortlichen Entscheidung des Verpflichteten. Da den berufsmäßigen Retter eine erhöhte Gefahrtragungspflicht treffe, seien von ihm auch riskante Rettungsmaßnahmen zu erwarten, sodass der Verursacher der Gefahrenlage auch für die hieraus resultierenden Verletzungen einzustehen habe.27 b) Auch die Rechtsprechung rechnet den Tod von Feuerwehrleuten dem Verursacher der Gefahrenlage mit der Begründung zu, dass es bei Bestehen einer Rettungspflicht – als Garant oder nach § 323c StGB – an einem „vollständig freiwilligen Handlungsentschluss“ fehle. Auch bei hohen Risiken seien daher zwar die Folgen sachgerecht durchgeführter Rettungsmaßnahmen von Berufsrettern dem Verursacher der Gefahrenlage zuzurechnen. Über die berufsbedingte Rettungspflicht hinausgehende Risiken seien dem Verursacher der Gefahrenlage aber nur dann zurechenbar, wenn sie dem Schutz der in § 35 StGB genannten Rechtsgütern dienten, und sich der Rettungsversuch nicht als von vornherein sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Risiken verbunden darstelle, weil die Risiken der Rettung bei einer objektiven Betrachtung ex ante auch unter Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte so gewichtig seien, dass die weitere Durchführung der Rettungsaktion zu einer gänzlich unvertretbaren Gefahr für Leib und Leben der Retter führe. Dabei müsse sich der im Einsatz befindliche Feuerwehrmann das durch das arbeitsteilige Vorgehen der Feuerwehr bedingte Fehlerrisiko selbst dann zurechnen lassen, wenn er selbst nicht in das Risiko eingewilligt habe. Der Zurechnungszusammenhang sei also auch dann unterbrochen, wenn der im Einsatz befindliche Feuerwehrmann durch offensichtlich unvernünftige Entscheidungen der den Einsatz überwachenden Feuerwehrleute zu Schaden komme.
c) Während der zum Eingreifen verpflichtete Retter nach herrschender Meinung jedenfalls solange im „Rechtssinne"29 unfrei handelt, wie er keine offensichtlich unvernünftigen Risiken eingeht, und der Erfolg dem Täter deshalb objektiv zurechenbar ist, soll der Zurechnungszusammenhang nach der Gegenansicht unterbrochen sein, weil der Verpflichtete die Berufsrisiken z.B. eines Feuerwehrmanns mit seiner Berufswahl freiwillig übernommen habe und er gerade auch für die Risiken, die er in Ausübung seines Berufs eingehe, bezahlt werde. Außerdem dürfe die Rechtsordnung das von ihr durch Statuierung einer Rettungspflicht dem Verpflichteten auferlegte Risiko von Gutseinbußen nicht auf den Verursacher der Gefahrenlage abwälzen. Der Erstverursacher dürfe die Rettung nicht verhindern und werde damit im Ergebnis für etwas verantwortlich gemacht, das er rechtlich nicht unterbinden dürfe. Die Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zum Verursacher der Gefahrenlage führe schließlich auch zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen. Wenn der Erstverursacher – T – damit rechnen müsse, auch noch wegen der Tötung oder Verletzung von Feuerwehrleuten zur Verantwortung gezogen zu werden, könne ihn diese Erwägung von deren Herbeirufen abhalten.33
d) Da F sich bei seinem Rettungseinsatz nicht offensichtlich unvernünftig verhalten hat, gelangen die verschiedenen Ansichten im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass eine Stellungnahme erforderlich ist.
Der Mindermeinung ist zwar zuzugeben, dass professionelle Retter ihre Rolle regelmäßig – nicht immer – freiwillig übernehmen. Das ändert aber nichts daran, dass in der Rettungssituation von einer eigenverantwortlichen Entscheidung des professionellen Retters nicht die Rede sein kann, da er ja zur Vornahme der riskanten Rettungshandlung verpflichtet ist. Und auch bei gegebener Freiheit der Rollenwahl bestreitet niemand die Erforderlichkeit strafrechtlichen Schutzes gegenüber gefährdenden Verhaltensweisen mit dem Argument, dass der Gefährdete die Rolle frei gewählt habe und deshalb mit den Risiken seiner Berufswahl allein fertig werden muss. So ist z.B. ein Polizeibeamter infolge seiner Berufswahl immer wieder Angriffen ausgesetzt, aber nicht deshalb strafrechtlich weniger schutzwürdig, weil er die mit häufigen Gefährdungen belastete Rolle ja nicht hätte wählen müssen. 35Zu folgen ist deshalb der herrschenden Meinung. Da der tatbestandsmäßige Erfolg dem T objektiv zurechenbar ist, ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein.
III. Schuld
T hat auch schuldhaft gehandelt, weil er den tatbestandsmäßigen Erfolg nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.
IV. Ergebnis
X hat sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229) strafbar gemacht.
2. Handlungsabschnitt: Der inszenierte Selbstmord A. § 222 StGB
P könnte dadurch, dass sie mit einer vermeintlich ungeladenen, in Wirklichkeit aber scharfen Pistole auf E angelegt und abgedrückt hat, eine fahrlässige Tötung (§ 222) begangen haben.
I. Tatbestand
1. Der tatbestandsmäßige Erfolg ist eingetreten; die E ist tot.
2. Die P war für den Erfolgseintritt auch ursächlich, denn das Abdrücken der vermeintlich ungeladenen, in Wirklichkeit aber scharfen Pistole, kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 3. P müsste den tatbestandsmäßigen Erfolg auch objektiv sorgfaltswidrig herbeigeführt haben, Das ist dann der Fall, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. P hat die im Verkehr objektive Sorgfalt verletzt, weil sie die Pistole auf E richtete und abdrückte, ohne zuvor geprüft zu haben, ob die Pistole auch tatsächlich ungeladen war. Denn auf das Wort der E durfte sie sich nicht verlassen, weil sie die depressiven Verstimmungen der E kannte und deshalb damit rechen musste, dass die E plante ihrem Leben ein Ende zu setzen. Der Erfolgseintritt war auch objektiv vorhersehbar, da es nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass Menschen in depressiven Stimmungslagen zur Selbsttötung neigen. Ohne das sorgfaltswidrige Verhalten der P wäre der Erfolg auch vermeidbar gewesen. P hat sich damit auch objektiv sorgfaltswidrig verhalten.
4. Der Erfolg müsste P auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist P der tatbestandsmäßige Erfolg, wenn sich die von ihr geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr im Verlauf zum Erfolg realisiert, wenn sich also gerade die Gefahr verwirklicht, deren Verhinderung die von ihr verletzte
Sorgfaltspflicht
bezweckt
(Schutzzweck
der
Norm). Das könnte im vorliegenden Fall aber deshalb fraglich sein, weil E sich bewusst selbst in Lebensgefahr gebracht hat, als sie die P aufforderte, mit der vermeintlich ungeladenen Pistole auf sie anzulegen und abzudrücken.
a) Verkennt der unmittelbar Handelnde täuschungsbedingt, dass er das zum Tode führende Geschehen täterschaftlich beherrscht, und befindet er sich zudem noch im Irrtum über den Todeswunsch des Opfers, soll er nach herrschender Meinung gleichwohl wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar sein. Begründet wird die Fahrlässigkeitshaftung des unmittelbar Handelnden mit einem Umkehrschluss:38 Eine Strafbarkeit nach § 222 StGB komme dann nicht in Betracht, wenn die Handlung – als vorsätzliche gedacht – eine nicht-strafbare Teilnahme an einem Suizid wäre. Umgekehrt sei der Mitwirkende aber dann wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen, wenn sein Verhalten – als vorsätzliches gedacht – eine Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) darstellen würde. Der unmittelbar Handelnde habe „die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt“ inne und er wäre nach §§ 212, 216 StGB zu bestrafen, wenn er die Täuschung erkannt und trotzdem gehandelt hätte. Dass das Opfer sterben wolle, beseitige das Unrecht nicht, wie sich schon aus § 216 StGB ergebe. Deshalb sei von einer fahrlässigen aktiven Sterbehilfe und nicht von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auszugehen, 39 wenn das Opfer den „letzten der für den tödlichen Ausgang maßgeblichen Handlungsschritte dem anderen“ überlassen habe.40 In der Begründung – nicht in den Ergebnissen – wird auch danach gefragt,41 ob in casu das Opfer dem Begriff des Getöteten und die Beteiligungstat dem der Tötung […] zu subsumieren ist. Besteht daran, wie etwa beim Totschießen, kein Zweifel, dann ist es nicht haltbar, die Täterschaft zu verneinen, weil auch das Opfer selbst auf den Tod eigenverantwortlich hingewirkt hat und man natürlich frei darin ist, sein Wirken eine Selbsttötung zu nennen“.
b) Nach der Gegenansicht schließt die Wissensherrschaft des Sterbewilligen eine Fahrlässigkeitshaftung des Mitwirkenden aus, weil sie den Zurechnungszusammenhang zwischen dessen sorgfaltswidrigem Verhalten und dem tatbestandsmäßigen Erfolg unterbreche. Zur Begründung wird auf den Rechtsgedanken der mittelbaren Täterschaft verwiesen und es werden die „Konstellationen der opferseitig überlegenen Wissens- und Willenstellung“ der eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung gleichgestellt. Die Ausdifferenzierung des „typologischen Begriffs der Tatherrschaft“ ergebe, dass das „Autonomieprinzip“ dem Gefährdeten dann „strafrechtlich [die] Verantwortung für das weitere Geschehen“ abnehme, wenn der Gefährdete „über ein substantielles Mehr an Wissen verfügt“. Ein „sachgerechtes“ Verständnis von Selbstbestimmung setze zwar nicht nur die Kenntnis von der Gefährdung, sondern auch eine wesentliche „Urheberschaft“ des Bevorstehenden, also Tatherrschaft, voraus. „Wenn das Kriterium der Tatherrschaft [aber] auch im Verhältnis zum Tatopfer ausschlaggebende Bestimmungsgröße für die Zuweisung der Verantwortlichkeiten sein soll, [müsse] der Rechtsgedanke der mittelbaren Täterschaft denknotwendig in beiden Richtungen zum Tragen kommen“. „Dabei kann es […] nicht darauf ankommen, ob das ,Tatopfer’ […] auf den guten Ausgang vertraut oder einen ,Suizid in mittelbarer Täterschaft’ begehen möchte“. „Ist das Opfer […] alleinherrschend in das Geschehen involviert, so gebietet es der ihm gebührende Respekt als mündigem Rechtssubjekt, den hieraus hervorgehenden Freiheitsgebrauch samt seiner Folge ihm auch als eigenes Werk zuzuschreiben“.43 Die frei verantwortliche Selbstbestimmung des Opfers sperre deshalb die Zuschreibung des Tatgeschehens zu Lasten des hieran Beteiligten.
Nicht nur auf den Rechtsgedanken der mittelbaren Täterschaft stellen andere ab, sondern darauf, dass das Opfer „eine Selbsttötung in mittelbarer Täterschaft [durch ein vorsatzlos handelndes Werkzeug] begangen“ habe. Der unmittelbar Handelnde habe den Tod des Opfers zwar verursacht. Der Getötete habe sich aber vorsätzlich eines fahrlässig handelnden Werkzeugs bedient und sei deshalb mittelbarer Täter, so dass ihm das Verhalten des Beteiligten als seine eigene, in mittelbarer Täterschaft verwirklichte Selbsttötungshandlung zuzurechnen sei. Der an einer vorsätzlichen, verantwortlichen und täterschaftlichen Selbsttötung fahrlässig Mitwirkende sei aber straffrei. Zudem könne dasselbe Verhalten – die Tötung der E durch die P – nicht zugleich als eigenverantwortliches Verhalten der Sterbewilligen und als tatbestandsmäßige Fremdtötung durch die unmittelbar Handelnde – P – angesehen werden. 45
c) Da P sich zwar nach der herrschenden Meinung, aber nicht nach der in der Literatur vertretenen Mindermeinung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) strafbar gemacht hat, ist eine Stellungnahme erforderlich.
Die herrschende Meinung orientiert sich zu sehr an Äußerlichkeiten, und damit am situativ Zufälligen, nämlich der Eigenhändigkeit der Vornahme der verletzenden Handlung.48 Maßgebend soll sein, wer als letzter gehandelt habe. Eine Person kann sich aber auch über das Verhalten eines anderen selbst gefährden oder verletzen, wie z.B. dann, wenn dem Verletzten oder dem Gefährdeten das Handeln der anderen Person so zuzurechnen ist, als habe er es selbst vollzogen. Das ist einmal bei Arbeitsteilung der Fall, also bei der einverständlichen Fremdgefährdung. Denn eine gemeinsame Organisation ist keine Organisationsanmaßung und nur eine Organisationsanmaßung ist Unrecht, weil jedermann garantiert ist, als Person respektiert zu werden. Erst mangelnder Respekt ist die Anmaßung einer Organisation. Bei gemeinsamer Organisation maßt sich aber nur derjenige etwas an, der von dem Verabredeten abweicht. Deshalb ist die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ebenso wenig Unrecht, wie die einverständliche Fremdgefährdung.50 Setzen Gefährdender und Gefährdeter also die Gefährdung gemeinsam ins Werk, dann ist nach den bei Arbeitsteilung, also bei Mittäterschaft, Beihilfe und Anstiftung, geltenden Zurechnungsregeln die mit Einverständnis des Gefährdeten organisierte Gefährdung dem Gefährdeten so zuzurechnen, als habe er sich selbst gefährdet. Die Unterscheidung zwischen eigenhändiger und arbeitsteiliger Gefährdung – also der äußere Vollzug der Handlung – ist zurechnungspraktisch ohne Bedeutung, weil der Gefährdete auch bei der Fremdgefährdung durch sein Einverständnis selbst bestimmt, was mit seinen Gütern geschieht und der Gefährdende sich der Zweckverfolgung durch den Gefährdeten nur anpasst oder seine eigene Zweckverfolgung mit derjenigen des Gefährdeten koordiniert.51 Die einverständliche Fremdgefährdung ist deshalb nur die arbeitsteilige Variante einer eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung, so dass sich der Gefährdende auch dann an einer eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung beteiligt, wenn er als letzter handelt. So wie man aber auch einen Totschlag begehen kann, ohne selbst Hand anzulegen, indem man ein menschliches Werkzeug benutzt, so kann man sich auch über das Verhalten eines anderen selbst gefährden oder verletzen. Das ist dann der Fall, wenn der sich Gefährdende oder Verletzende für einen Zurechnungsdefekt beim unmittelbar Handelnden vorrangig zuständig ist,54 weil er den Defekt hervorgerufen oder ausgenutzt hat, um den anderen zu der verletzenden oder gefährdenden Handlung zu veranlassen. Auch in diesem Fall bestimmt allein der sich selbst Gefährdende oder Verletzende, was der Zweck ist und wie mit seinen Gütern verfahren werden soll, während der unmittelbar Handelnde die Zweckverfolgung des sich selbst Verletzenden oder Gefährdenden nur als dessen Werkzeug ins Werk setzt. Wenn zwar der Gefährdete oder der Verletzte, aber nicht der unmittelbar Handelnde das Risiko der verletzenden Handlung kennt, dann ist dem unmittelbar Handelnden nach den bei der Benutzung eines menschlichen Werkzeugs geltenden Zurechnungsregeln die Vermeidung des Erfolgs in Zurechenbarkeit ausschließender Weise mit der Folge erschwert, dass die verletzende Handlung dem Verletzten so zuzurechnen ist, als habe er sie selbst vollzogen.56 Wegen der Unterlegenheit des unmittelbar Handelnden bei der Entscheidung über den Vollzug der gefährdenden oder verletzenden Handlung ist die Verletzung die eigene – tatbestandsfreie – Tat des Verletzten an der sich der unmittelbar Handelnde nur fahrlässig beteiligt. Da eine Selbstverletzung nicht den Tatbeständen der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte unterfällt, also kein Unrecht ist, können auch Beiträge dazu ebenfalls kein Unrecht sein. Es fehlt an der Akzessorietät.57 Es wäre deshalb ein Wertungswiderspruch, wollte man die fährlässige Förderung einer Selbstverletzung bestrafen, die vorsätzliche aber nicht.58
Dagegen wird zwar eingewandt,59 dass sich die Straffreiheit des unmittelbar Handelnden nicht auf die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft stützen lasse. Denn es sei ohne weiteres möglich, dass derjenige, der als vorsatzloses Werkzeug eines Hintermanns jemanden verletze, diese Verletzung selbst auch als Fahrlässigkeitstäter zu vertreten habe. Das ist bei einer Fremdgefährdung richtig. Bei der koordinierten Gestaltung der Handlungssituation durch Täterin – P – und Opfer – E – ist Grundlage der Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges die Integration fremder Organisation in den Organisationskreis des Opfers als ein Akt der Selbstorganisation. Fremdorganisation erhält aber dann die Bedeutung von arbeitsteilig gestalteter Selbstorganisation, und fällt deshalb in die Zuständigkeit des Opfers, wenn das Opfer das Verhalten des Täters nach den Regeln der mittelbaren Täterschaft beherrscht, weil der Täter die Folgen seines Verhaltens nicht kennt, wohl aber das Opfer. Der Täter ist dann nur der verlängerte Arm des sich selbst verletzenden Opfers. Da aber eine eigenverantwortlich gewollte Selbstverletzung keinen Straftatbestand erfüllt, kann auch ihre Veranlassung oder Förderung nicht in den Schutzbereich des § 222 StGB fallen.60 § 222 StGB erfasst lediglich Fremdverletzungen, aber nicht die Förderung eigenverantwortlich gewollter Selbstverletzungen, 61 so dass selbstverletzendes Verhalten auch mangels Interpersonalitätsbezug kein Unrecht sein kann.62
Der tatbestandsmäßige Erfolg ist der P also objektiv nicht zurechenbar. Sie hat sich vielmehr nur fahrlässig an der eigenverantwortlichen gewollten Selbsttötung der E beteiligt.
II. Ergebnis
P hat sich nicht nach § 222 StGB strafbar gemacht.
Zur Vertiefung
Timpe, ZJS 2009, S. 231.