Schwerpunkt · ~300 Min.
Die unfreiwillige Tötung „im Namen der Ehre
ZJS 2009, S. 254
Sachverhalt
Der 23-jährige Arian (A) lebt zusammen mit seinem drei Jahre älteren Bruder Farid (F) und der sieben Jahre jüngeren Schwester Zohra (Z) sowie dem gemeinsamen Vater in Osnabrück-Schinkel. Die Eltern kamen vor 20 Jahren aus Afghanistan und waren dort in der Vergangenheit angesehene Bürgersleute. Nachdem jedoch die Gotteskrieger, die sog. Mudschahiddin, zunehmend mehr politischen Einfluss genommen hatten, waren zunächst der Vater und nach ihm die Mutter mitsamt der Söhne vor Krieg und Elend nach Deutschland geflohen. Allesamt halfen sie mit, die „Gemeinschaft Afghanisches Leben e.V.“ in OS-Schinkel auf die Beine zu stellen, in der die Traditionen wie familiärer Zusammenhalt, Ehre, Gehorsam und Unterordnung unter das Familienoberhaupt etc. vorgelebt und vermittelt werden. Seit nunmehr 12 Jahren hält der Vater, der mitsamt seiner Familie innerhalb der Gemeinschaft ein außerordentlich hohes Ansehen genießt, den Vorsitz des Vereins. 1990 wurde Z geboren, die seither die deutsche Staatsbürgerschaft hat; die Mutter starb bei der Geburt. Sowohl Kriegstraumata als auch der Verlust der Mutter machen seitdem der Familie sehr zu schaffen.
Seit 2 Jahren ringt die Familie mit vermeintlichen „Problemen“ ihrer Tochter Z: Andere Leute berichten wiederholt der Familie, dass die Tochter Umgang mit deutschen Jungs habe, sich auffällig schminke, ein Piercing trage und des Öfteren mit bauchfreien Tops und Miniröcken gesichtet werde. Auch in der Familie bleibt nicht unbemerkt, dass sie manchmal nächtelang fort bleibt, raucht und gelegentlich Alkohol trinkt. Schließlich nimmt sie auch schon mal Geld aus der Familienkasse, um ihren Lebensstil zu finanzieren und beizubehalten. Sowohl der Vater, als auch F und A fürchten um das Familienansehen, doch Z zeigt sich stur und unbeeindruckt. Allein ihren Brüdern F und A kann sie sich noch anvertrauen, die der Z – zumindest was alle außerfamiliären Angelegenheiten angeht – mit geschwisterlichem Beistand zur Seite stehen.
Da dem Vater zusehends die Erziehung seiner Tochter Z entgleitet, ertränkt er seinen Kummer lieber im Alkohol und redet auf seinen ältesten Sohn F ein: „Du bist jetzt das Oberhaupt, du musst auf die Familie aufpassen!“ Als dem F dann von Freunden im Oktober 2008 wahrheitswidrig erzählt wird, dass Z Drogen nehme und sie sich überdies als Prostituierte betätige, kann er seinen Zorn nicht länger unterdrücken. F, der selbst bereits mehrfach straffällig (vorwiegend Raub- und Körperverletzungsdelikte) wurde, unter Freunden als besonders gewalttätig bekannt ist und „seinen Ankündigungen stets Taten folgen“ lässt, nimmt daraufhin die ihm übertragene „Erziehung“ seiner Schwester in die eigene Hand. Angesichts einer derartigen „Entehrung“ der Familie beschließt er mithilfe seines Bruders A, die Z „aus der Welt zu schaffen“, und zwar auf die folgende Weise:
F werde zunächst die Z anrufen und unter dem Vorwand eines Treffens mit Freunden zum Hasetor-Bahnhof bitten. Sobald sie sich allein bei den Gleisen befinde, soll A aus einem Versteck auf sie zurennen und sie mit seinem Taschenmesser nieder stechen. Um sicherzustellen, dass die geplante Tat auch tatsächlich ausgeführt wird, werde F selbst auf dem Bahnhof zugegen sein und zuschauen. Bei erfolgreicher Ausführung werde F dafür sorgen, dass die Wahrheit nie ans Licht komme und auch bei der Flucht helfen. Für den Fall, dass dem A jedoch Zweifel kommen oder er gänzlich von der Tat Abstand nimmt, werde F diese selbst noch vor Ort ausführen. Dann würde er jedoch die peinliche Misere dem Vater mitteilen, was letztendlich zur Konsequenz hätte, dass A damit seinerseits „entehrt“ wäre, er sich in der Familie nicht mehr blicken zu lassen bräuchte und ihn das gleiche Schicksal wie das der Z in unbestimmter Zeit treffen könne. A weiß sich gegen seinen größeren Bruder nicht anders zu wehren und willigt erschrocken in den Plan ein.
F lockt die Z am Tage der Vollstreckung zum Hasetor-Bahnhof und versteckt sich im Dunkel des Treppenaufstiegs, so dass er auch von A nicht wahrgenommen wird. Als A seine Schwester alleine an den Gleisen stehen sieht, rennt er – von Z unbemerkt – mit erhobenem Taschenmesser auf Z zu und sticht, ohne ein Wort zu sagen, wuchtig von hinten auf sie ein. Er trifft mit dem Stich in den Rücken, wobei dieser das Herz trifft. Einen tödlichen Ausgang aufgrund des Messerstichs sieht A sicher voraus. Z stirbt. Während F die Flucht gelingt, wird A noch am Tatort von der Polizei festgenommen.
In seiner Vernehmung sagt A aus, dass er davon ausgehe, mit seiner Tat der Familie etwas Gutes getan zu haben. Wenn nicht er, so hätte doch in jedem Fall der ebenfalls anwesende F die Z getötet; diese wäre also ohnehin gestorben. Weiter meint A, dass er sich angesichts der in der Gemeinschaft vermittelten Traditionen, denen er sich noch immer besonders verbunden fühle, rechtens verhalten habe. Es könne nicht angehen, dass die Z die Familienehre durch ihr Verhalten so sehr „beschmutze“ und ungestraft davonkomme. Wegen der vielfachen vorangegangenen Ehrverletzungen sei letztlich nur noch der Tod eine angemessene Reaktion gewesen. Jedenfalls müsse aber der Umstand, dass es seine „unfreie“ Entscheidung zur Tötung war, bei A irgendwie Berücksichtigung finden. Aus Furcht vor familiärer wie auch persönlicher Entehrung könne ihm ein Schuldvorwurf letztlich nicht gemacht werden.
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# Lösungsvorschlag
Lösung
A. Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB
A könnte gem. § 212 Abs. 1 StGB eines Totschlags schuldig sein, indem er mit seinem Taschenmesser der Z in den Rücken stach.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Z ist tot. Eine taugliche Tötungshandlung liegt in dem Messerstich vor. Voraussetzung für die Bejahung des objektiven Tatbestands ist, dass A die Z in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise getötet hat.3
Kausal ist nach der sog. conditio-sine-qua-non-Formel jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.4 Maßgeblich sei hiernach, dass der Erfolg auf eben diese Weise, unter den geschehenen Tat- und Begleitumständen und zu dieser genauen Zeit eingetreten ist. Denkt man sich nach dieser Maßgabe den Messerstich des A hinweg, so entfällt auch der konkrete Erfolgseintritt bei Z und eine ursächliche Verbindung zwischen wirklich Geschehenem und Erfolg wäre ohne weiteres zu bejahen.
Fraglich ist aber, ob sich etwas dadurch ändert, dass F ankündigte, bei etwaigen Zweifeln des A die Tat selbst auszuführen. Tatsächlich ist F als gewalttätige Person bekannt, die ihren „Ankündigungen stets Taten folgen lässt“, und auch persönlich zur Tatzeit am Tatort anwesend gewesen. Es ließe sich daran zweifeln, ob die Kausalität des Erfolges entfällt, wenn auch ohne die Täterhandlung der Taterfolg in gleicher oder zumindest vergleichbarer Weise auf Grund eines hypothetischen Kausalverlaufs, namentlich durch (rechtswidriges) Handeln eines Dritten als bereitstehende Reserveursache, eingetreten wäre. Die vorherrschende Ansicht verneint ausnahmslos die tatbestandliche Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe und stützt sich dabei auf die überzeugenden Argumente, dass es zum einen keinen Entzug des strafrechtlichen Schutzes geben dürfe, nur weil das Rechtsgut ohnehin in einer aussichtslosen Lage ist, und zum anderen strafrechtliches Unrecht nur in der Verursachung des Verletzungserfolges als ein wirkliches, objektiv feststehendes Ereignis bestehen könne.7
Nach Ansicht von Frister sind in den Fällen der hypothetischen Kausalität bereits Einschränkungen in der Kausalitätsdefinition vorzunehmen.9 Frister will zwar einzelne Reserveursachen beschränkt berücksichtigen, nicht aber die bereit stehende Reservehandlung eines Dritten, wenn der Entschluss (des Dritten) zur rechtswidrigen Reservehandlung noch nicht betätigt worden ist.10 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass F zu einer eigenhändigen Tötung der Z noch nichts unternommen hat. Eine irgendwie geartete Betätigung seines vermeintlichen Tötungsentschlusses ist nicht festzustellen, so dass nach Frister keine Einschränkung der Kausalität vorzunehmen ist. Ähnlich verfährt Hoyer, der eine alleinige kausale Erfolgszurechnung beim Dritten wegen seiner bereit stehenden Reservehandlung nur dann als gegeben ansehen will, wenn er die Bestandschancen des betroffenen Rechtsgutsobjekts auch tatsächlich schmälert. Ein solches Tätigwerden des F, das bereits auf die eigenhändige Tötung der Z gerichtet ist, und eine Schmälerung des Lebens von Z ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, so dass auch hiernach keine kausale Erfolgszurechnung bei F bejaht werden kann, die den A entlastet. Nach Samson und Rudolphi sollen hypothetische Kausalverläufe grundsätzlich erst in der objektiven Zurechnung bei der Frage, inwieweit sich eine rechtlich missbilligte Gefahr in dem tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat,14 Berücksichtigung finden. Angesichts des von ihnen vorgebrachten Arguments, dass der Bestand und die Unversehrtheit der einzelnen tatbestandlichen Schutzobjekte niemals völlig gesichert sei, könne auch die Sinnhaftigkeit strafrechtlicher Normen, durch deren Befolgung die zu schützenden Rechtsgüter tatsächlich vor Schaden zu bewahren, jedenfalls nicht in den Fällen der gleichzeitig angelegten Erfolgsverwirklichung greifen.15 Beide nehmen jedoch auch eine Ausnahme für den Fall einer bereitstehenden Reservehandlung eines Dritten an, und zwar aus der Überlegung, dass sowohl Täter als auch Ersatztäter verpflichtet seien, die erfolgsverursachende Handlung zu unterlassen und allein der Umstand, dass neben dem Täter noch andere willens sind, die Rechtsordnung zu übertreten, eine Strafnorm für den Täter nicht suspendieren könne.16 Die dargestellten Einzelansichten berücksichtigen hiernach, ebenso wenig wie die überwiegend vertretene Ansicht, die im Tatzeitpunkt bereitstehende (rechtswidrige) Reservehandlung des F. Ein Streitentscheid, welche der Ansichten vorzugswürdig erscheint, ist damit entbehrlich. Die Voraussetzungen der Kausalität/objektiven Zurechnung und mithin der objektive Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB sind erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
A handelte in Kenntnis sämtlicher Tatumstände des § 212 Abs. 1 StGB und wusste um den tödlichen Ausgang seines Messerstichs. In diesem sicheren Wissen um die Todesfolge kommt zugleich die Überwindung einer für die Tötung erhöhten Hemmschwelle zum Ausdruck, 17 so dass – über einen Körperverletzungsvorsatz hinaus – ein Tötungsvorsatz des A gegeben ist.
II. Rechtswidrigkeit
Zu prüfen ist, ob A sich auf allgemein anerkannte Rechtfertigungsgründe berufen kann.
1. Notwehr gem. § 32 StGB
Gem. § 32 Abs. 2 StGB müsste hierfür ein Verteidigungshandeln des A vorgelegen haben, das erforderlich war, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.18 Abweichend vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut muss zunächst zwingend ein notwehrfähiges Rechtsgut betroffen sein. Nach überwiegendem Verständnis sind hier alle rechtlich geschützten Interessen erfasst.19 Bei ehrenrührigen Angriffen ist laut Rechtsprechung regelmäßig ein beleidigungsfähiges Verhalten i.S.d. §§ 185 ff. StGB gefordert.20 Diesbezüglich könnte die „Familienehre“ betroffen sein, zu dessen Wiederherstellung der A entschlossen war. Dieses Rechtsgut wird zwar von der ganz h.M.21 verneint und der „Familie“ insoweit die Beleidigungsfähigkeit als Institution abgesprochen, als immer nur alle Familienmitglieder angesprochen sind und daher keine Beleidigung einer Personengemeinschaft vorliege. Vorzugswürdig ist die differenzierende Ansicht, die bei möglichen Ehrangriffen auf einzelne Familienmitglieder eine „Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung“ annehmen will. Die Familie der Z erfüllt im vorliegenden Fall die hierfür gestellten Voraussetzungen der „klaren Umgrenzung des Kreises der Betroffenen“, der „zahlenmäßigen Überschaubarkeit“ und des Erfordernisses, dass sich die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung „auf alle beziehen“ muss. Hiernach ist ein notwehrfähiges Rechtsgut (Individualehre aller Familienmitglieder unter einer Kollektivbezeichnung) grundsätzlich gegeben. Der von Z ausgeübte Lebensstil steht im offenen Widerspruch zu den von der Familie gelebten Traditionen und ihr innewohnenden Werten. Ihr Verhalten ist damit als Ausdruck der Missachtung der nach afghanischen Traditionen vermittelten Familienwerte zu verstehen, so dass ein Angriff der Z auf die für notwehrfähig anerkannte Individualehre aller Familienmitglieder vorliegt.24 Dieser Angriff der Z müsste noch gegenwärtig i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB gewesen sein. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, noch andauert oder nicht beendet ist.25 Die durch das Verhalten der Z begründeten Angriffe liegen aber zeitlich so weit zurück und waren in sich abgeschlossen, dass im Tatzeitpunkt kein Fortdauern mehr anzunehmen ist. Soweit man einen fortdauernden Angriff der Z noch bejaht, etwa weil das von der Familie vorgeworfene und für ehrverletzend gehaltene Verhalten nicht allein durch die Fahrt zum Bahnhof „abgelegt“ wird, dann ließe sich zwar darüber streiten, ob ein Verhalten entgegen fremdländischer Kultur- und Wertvorstellungen überhaupt ein die deutsche Rechtsordnung verletzendes und mithin rechtswidriges Verhalten i.S.d. Notwehrvorschrift darstellt.26 Auch wenn eine solche Beeinträchtigung der Ehre jedenfalls in anderen Konstellationen eine relevante Interessenverletzung und daher einen Angriff i.S.d. § 32 StGB darstellen kann, dürfte es sich bei dem Verhalten der S um ein rechtmäßiges handeln. Es fehlt also an der Rechtswidrigkeit des Angriffs.
A kann sich somit nicht auf Notwehr gem. § 32 StGB berufen.
2. (Rechtfertigender) Notstand gem. § 34 StGB
Fraglich ist, ob die Tat des A aufgrund einer Notstandssituation gem. § 34 StGB gerechtfertigt ist. Von Bedeutung ist hierfür, ob eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für eines der in § 34 Abs. 1 StGB genannten Rechtsgüter vorlag.
Als Gefahr i.S.d. § 34 StGB – und zugleich weitergehend als der Angriff i.S.d. § 32 StGB – wird ein objektiver Zustand verstanden, in dem bestimmte tatsächliche Umstände nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern eine erhöhte Wahrscheinlichkeit seiner Schädigung – Eintritt oder Intensivierung eines Schadens, Fortdauer einer schädigenden Einwirkung – begründen.27 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Gefahr ist das objektive Urteil eines verständigen Beobachters aus dem Verkehrskreis des Handelnden.28 Das den afghanischen Familienwerten widersprechende Verhalten der Z und die durch den Sachverhalt begründete Erkenntnis, dass Z sich von ihrer Familie nicht belehren und erfolgversprechend in ihrem Handeln umlenken lässt, führt zusehends eine Verstärkung der bereits in der Vergangenheit eingetretenen Ehrverletzungen herbei, so dass eine Gefahr für das Erhaltungsgut der Individualehre der einzelnen Familienmitglieder vorliegt. Gegenwärtig ist eine solche Gefahr nach allgemeiner Auffassung jedenfalls auch dann, wenn die schädigende Einwirkung über die Augenblicksgefahr infolge eines gefahrdrohenden Zustands von längerer Dauer jederzeit eintreten kann (sog. Dauergefahr).29 Über die bereits eingetretenen Ehrverletzungen hinaus sind auch zukünftig wiederholte Ehrverletzungen durch Z zu erwarten, so dass die Gegenwärtigkeit i.S. eines andauernden Zustands zu bejahen ist. Fraglich ist aber, ob die von Z ausgehende Gefahr für A nicht anders als durch die Tötung abwendbar war. Die Gesetzesfassung „nicht anders abwendbare Gefahr“ deutet nach h.M.30 nicht etwa auf eine Einschränkung der Notwehrlage, sondern auf eine solche der Notstandshandlung hin. Hiernach muss die Notstandshandlung zur Abwendung der Gefahr erforderlich und zum Schutz des Erhaltungsguts (hier Ehre der Familienmitglieder) geeignet und im Hinblick auf das Eingriffsgut (hier Leben der Z) so schonend wie möglich sein. Zu beantworten sei diese Frage nach dem relativ mildesten Mittel unter dem Aspekt eines mit diesem möglicherweise verbundenen zusätzlichen Verletzungsrisikos.31 Auch wenn in der Vergangenheit familiäre Versuche des Umlenkens des Verhaltens von Z und damit interne „Gefahr“-Beseitigungsmaßnahmen fehlgeschlagen sind, verbietet sich ein endgültiger und mithin unumkehrbar lebensvernichtender Eingriff. Als Argument gegen eine sofortige Tötungsmaßnahme kann jedenfalls eingewendet werden, dass vor der Tatverwirklichung die Tötung gegenüber dem Opfer zunächst als „Warnung“ hätte in Aussicht gestellt werden müssen (vgl. die Warnschuss-Fälle). Zuvörderst hätten jedoch karitative oder zumindest religiös motivierte Einrichtungen durch die Familienmitglieder eingeschaltet werden können, um den von Z ausgehenden Gefahrzustand für das Familienkollektiv auf andere Weise als durch Tötung zu beseitigen. Während in tatsächlicher Sicht die Tötung eines Familienmitglieds zum Schutz und zur Wiederherstellung der Ehre zwar grundsätzlich eine geeignete Maßnahme darstellt, fehlt es aber offensichtlich an einer möglichst schonenden Eingriffshandlung.32 Die von Z ausgehende Gefahr war für A anders abwendbar. Allerdings ist es auch denkbar, zu Gunsten des A die von seinem Bruder F ausgehende Nötigungssituation zu berücksichtigen.33 Die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben des A ist jedoch problematisch. Im Unterschied zur oben erwähnten Dauergefahr wäre es noch vorstellbar darauf abzustellen, dass der Eintritt des drohenden Schadens zwar in Zukunft zu erwarten wäre, es aber feststünde, dass dieser nur durch sofortiges Handeln abgewendet werden könnte.34 Dass A die Z sogleich auf dem Bahnhof töten müsste, um damit einem vermeintlich gleichen Schicksal zuvorzukommen, belegt der Sachverhalt insoweit aber nicht. Danach wird lediglich deutlich, dass F eine Tötung des A nicht konkret in Aussicht gestellt hat und dem A vornehmlich für den Fall seiner Weigerung eine Entehrung innerhalb der Familie bevorstehen soll. Eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des A ist daher abzulehnen. Indem F durch seine Äußerungen auf den A nötigend einwirkt, liegt darin ersichtlich eine gegenwärtige Gefahr für die persönliche Ehre des A vor. Die Tötung der Z erweist sich aber nach dem oben Gesagten auch hier nicht als mildestes Mittel zur Gefahrabwendung. Auf die von § 34 StGB geforderte Interessenabwägung kommt es daher nicht an.35
Eine Rechtfertigung aufgrund der von F ausgehenden Nötigungssituation scheidet nach alledem auch aus. Die (umstrittene) Frage, ob sich A den Nötigungsnotstand berufen kann und inwieweit diesem rechtfertigender oder entschuldigender Charakter zukommt, kann hier offenbleiben.36
Ein (objektiver) Rechtfertigungstatbestand ist nicht gegeben.
3. Erlaubnistatbestandsirrtum
Des Weiteren fragt sich, ob und ggf. inwieweit es sich auswirkt, dass A davon ausgeht, sich rechtens verhalten zu haben. Um diese Fehlvorstellung als sog. Erlaubnistatbestandsirrtum einstufen zu können, müsste A irrig Tatsachen angenommen haben, die im Fall ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden.38 Für das Notstandsrecht gem. § 34 StGB bedeutet dies, dass bei A eine Vorstellung über einen Sachverhalt vorgelegen haben muss, der im Fall seines Vorliegens zur Annahme der Verwendung des mildesten Mittels sowie zum Überwiegen des geschützten Interesses (Ehre der Familienmitglieder) gegenüber dem beeinträchtigten Interesse (Leben der Z) geführt hätte.39 A stellt sich jedoch keinen abweichenden Sachverhalt vor und irrt nicht über Tatsachen, sondern stellt sich lediglich vor, die Tötung der Schwester vorrangig aus Gründen der vermeintlichen Wiederherstellung der Familienehre, zumindest aber aufgrund der von F erzwungenen Nötigungssituation vornehmen zu dürfen.
Damit irrt A nur über Rechtsansichten; ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nicht vor.
4. Zwischenergebnis
A handelte nach alledem rechtswidrig.
III. Schuld
Als Entschuldigungsgründe sind der (entschuldigende) Notstand gem. § 35 StGB und ein Erlaubnisirrtum nach § 17 StGB denkbar.
1. (Entschuldigender) Notstand gem. § 35 StGB
Ein entschuldigender Notstand gem. § 35 Abs. 1 StGB bezüglich einer vermeintlichen Gefahr für die Familienehre/persönliche Ehre scheidet schon mangels Aufzählung dieses Gutes im Gesetz aus.40 Eine zu Gunsten des Täters zulässige Analogie, nach der auch die Ehrverletzung zu einer Tötung berechtigen soll, wird nach ganz herrschender Auffassung unter maßgeblicher Berufung auf den Ausnahmecharakter des § 35 StGB zu Recht abgelehnt.
2. Erlaubnisirrtum
A könnte sich jedoch über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (§ 34 StGB) geirrt haben und seine Schuld infolge dessen wegen eines Erlaubnisirrtums ausgeschlossen sein. A nimmt an, dass seine Tötungshandlung zur Wiederherstellung der Ehre sowie wegen des durch F ausgeübten Drucks und dem bei Weigerung drohenden Ehrverlusts angemessen und erlaubt sei. Diese Verhaltensweise ist zwar durch das Notstandsrecht (§§ 34, 35 StGB) nicht gedeckt, doch sieht A die traditionellen Überzeugungen für verbindlich an und verkennt in dieser Ausnahmesituation die Grenzen der möglichen Rechtfertigung durch den Notstand. Die Behandlung dieses Erlaubnisirrtums richtet sich nach § 17 StGB. Eine Schuld des A entfiele daher gänzlich, wenn der Irrtum unvermeidbar war, vgl. § 17 S. 2 StGB. An die vom Gesetz vorgesehene Unvermeidbarkeit des Irrtums stellen Rechtsprechung und Literatur jedoch hohe Anforderungen. Bekanntlich müssen etwaige Zweifel in der Bewertung des eigenen Tuns durch Nachdenken und ggf. durch Einholung von Rat beseitigt werden.42 Diese Erwartungshaltung richtet sich an alle Bundesbürger; speziell von Zugereisten – jedoch ungeachtet etwa fehlender Vermittlung der Strafrechtsnormen durch die in ihrem Lebenskreis gültigen Sozialnormen – wird zumindest verlangt, dass sie sich von Beginn ihres inländischen Aufenthalts an um wesentliche Kenntnisse des Kernstrafrechts bemühen.43 Dazu zählt auch, sich mit Inhalt und Umfang der Rechtfertigungsgründe vertraut zu machen. Soweit anfängliche Selbstzweifel bei A noch gegeben waren, traten diese durch die Tatausführung jedoch völlig in den Hintergrund. Dass A womöglich bei vorherigem Fragen des Vaters oder bei Mitgliedern des Umfelds kein alternatives Vorgehen hätte angeraten bekommen, führt indes nicht schon zur Unvermeidbarkeit. Auf diese Ratschläge der eigenen Kulturvorstellungen verhafteten Personenkreise darf er sich als Zugereister bei – wie hier – schon langem Aufenthalt in einem anderen Rechts- und Kulturkreis gerade nicht verlassen.
Der Irrtum war somit für A vermeidbar.44
IV. Ergebnis
Nach alledem ist A eines Totschlags an Z gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig. Allerdings handelte A in einem vermeidbaren Erlaubnisirrtum, der nach § 17 S. 2 StGB eine fakultative Strafmilderung ermöglicht.
B. Mord gem. § 211 Abs. 1, 2 Var. 4 und/oder 5 StGB
A könnte durch den Messerstich in den Rücken der Z eines Mordes gemäß § 211 Abs. 1, 2 Var. 4 und/oder 5 StGB schuldig sein. Fraglich ist allein, ob A die Z heimtückisch und/oder aus sonst niedrigen Beweggründen getötet hat.45
I. Tatbestand
1. Heimtücke gem. § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums handelt heimtückisch, wer die Arg- und die hierauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers zu dessen Tötung in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt.46 In der hier vorliegenden Konstellation, dass das Opfer mit seinem eigenen früheren Verhalten ggf. den Hass des Täters auf sich gezogen hat und mit einer entsprechenden Reaktion rechnen musste, ist die Arglosigkeit zu bejahen, wenn der Täter das Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch gehindert hat, sich dem Anschlag zu erwehren oder letzteren wenigstens zu erschweren.47 Z war auf dem Bahnhofsgelände nicht in der Lage, einen konkreten Angriff durch A vorauszuahnen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass Z einen solchen durch den gewählten Treffpunkt annehmen konnte, aufgrund dessen sie in möglichen Abwehrreaktionen nicht eingeschränkt gewesen wäre. Ein die Arglosigkeit der Z und infolgedessen auch deren darauf beruhende Wehrlosigkeit ausnutzendes Vorgehen des A ist zu bejahen. Die Rechtsprechung erfordert nach ihrer o.g. Definition das (in subjektiver Hinsicht) bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit zur Durchführung der Tötung.48 Ein solches Ausnutzungsbewusstsein wird insbesondere bejaht, wenn der Täter – ausgehend von der Arglosigkeit des Opfers – gezielt das Überraschungsmoment gesucht hat, wobei dies nicht zwingend voraussetzt, dass der Täter die hilflose Lage des Opfers auch gezielt herbeigeführt hat. Dass also andere die hilflose Lage der Z herbeigeführt haben und A diese lediglich zu seinem Vorteil ausnutzte, spricht nicht von vornherein gegen ein Ausnutzungsbewusstsein bei A. Wesentlicher Bestandteil des Tatentschlusses des A zur Tötung war es, die Z hinterrücks zu überraschen und ihr keine Gegenwehr zu ermöglichen. Hinzu tritt die – ebenfalls subjektiv zu bestimmende – „feindselige“ Absicht des A, die Z gerade nicht in ihrem vermeintlichen Interesse zu töten, so dass eine heimtückische Tötung der Z nach den Voraussetzungen der Rechtsprechung zu bejahen ist.
In Ergänzung zu dieser vorgenannten Ausnutzungsformel verlangt die überwiegende Lehre noch einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch. Hiernach kann in Einzelfällen etwa ein Vertrauen innerhalb der Familie infolge von Konflikten bereits aufgehoben und ein Vertrauensbruch sogar ganz zu verneinen sein, wenn einzig und allein das Überraschungsmoment zur Tötung ausgenutzt wird.50 Soweit zahlreiche, sich oftmals nur in Nuancen unterscheidende Präzisierungen vorgeschlagen werden, erscheint diejenige Ansicht vorzugswürdig, die neben der „Heimlichkeit“52 ein „tückisches“ Vorgehen dann bejaht, wenn ein im einzelnen dargelegtes und plausibel begründetes „sozialethisches positives Verhaltensmuster“ zwischen dem Täter und dem Opfer ausgenutzt wird.53 Zwar besteht vorliegend die Besonderheit, dass nicht A, sondern F die Z zum Tatort gelockt hat. Z weist aber sowohl mit A als auch F ein vertrauliches Beziehungsmuster auf, wonach sie stets noch mit ihren Brüdern intensive und persönliche Kontakte aufrechthält. Ihr Erscheinen auf dem Bahnhofsgelände – noch dazu auf die wahrheitswidrige Vorspiegelung eines Freundestreffens – ist damit auf ein uneingeschränktes Vertrauen der Z zurückzuführen, so dass in dem Tötungsverhalten des A die notwendige „Tücke“ und wegen dieser Verschlagenheit des A auch ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch zu sehen und zu bejahen ist. Beide Ansichten gelangen hiernach zum Vorliegen einer heimtückischen Tötung der Z. Ein Streitentscheid für oder gegen das vom Schrifttum vorgeschlagene Erfordernis eines besonders verwerflichen Vertrauensbruchs kann dahingestellt bleiben.54
2. Sonst niedrige Beweggründe gem. § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB
Problematisch ist auch, ob A mit seiner Intention der Wiederherstellung der (Individual-)Ehre der Familienmitglieder „aus sonst niedrigen Beweggründen“ i.S.d. § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind hierunter alle Motive zu verstehen, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.55 Die besondere Motivation ist für die h.M. im Wege einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, welche für die Handlungstriebe des Täters maßgeblich sind, festzustellen, wobei die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters sowie seine Persönlichkeit zu berücksichtigen sind.56
Streitig ist allerdings, nach welchen Traditions- und Wertvorstellungen die für maßgeblich erklärte Gesamtwürdigung zu erfolgen hat.
Nach anfänglicher Rechtsprechung durfte die mögliche Bindung des Täters an eine fremde Kultur und besondere Ehrvorstellungen im Lebenskreis des Täters keinesfalls unberücksichtigt bleiben.57 Eine Abkehr von der Berücksichtigung der Wertvorstellungen des jeweiligen Täterkreises hin zu den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik läutete der Bundesgerichtshof dann aber im Jahre 1994 ein, der das vorherrschende Schrifttum auch gefolgt ist.59 Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen bedeutet dies: Indem A die familiären und auch persönlichen Bedürfnisse nach Respekt und Achtung der Ehre über das Leben der Z stellt, liegt nach hiesigen Wertvorstellungen – die grundlegend die Achtung der Würde eines jeden Menschen und zudem die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verfassungsrechtlich gewährleisten (Art. 1, 2 GG) – durch das Verhalten von A ein elementarer Verstoß gegen anerkannte Rechts- und Kulturgrundsätze vor. Soweit unerwünschte Verhaltensweisen von Familienmitgliedern nicht mit Besserungsgrundsätzen, sondern sogleich mit der Vernichtung des Lebens sanktioniert werden, erfolgt die Ausführung solcher Sanktionen lediglich nach patriarchisch-denkendem Gehorsam und stellt nach den Vorstellungen einer freiheitlich-demokratischen Rechtsgemeinschaft ein besonders verachtenswertes und damit auf tiefster Stufe stehendes Motiv dar.
Ein Teil des Schrifttums will die kulturellen Wertvorstellungen des Täters bei der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Niedrigkeit seines Handlungsantriebs verstärkt berücksichtigen.60 Diese Ansicht basiert auf der grundsätzlich richtigen Überlegung, dass nur auf diese Weise der Persönlichkeit des Täters innerhalb der Gesamtwürdigung von äußeren und inneren Faktoren (s.o.) hinreichend Rechnung getragen wird. Folgte man dieser Auffassung, dann darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass A durch seine Zugehörigkeit zum Netzwerk afghanischen Lebens e.V. nahezu sein gesamtes Leben nur die Werte der alten Heimat beigebracht bekommen hat und diesbezüglich nicht oder nur gering mit dem bundesdeutschen Rechts- und Sozialsystem in Berührung kam. Er kennt insoweit nichts anderes, als dass der Familienverbund im Mittelpunkt der Wertanschauungen steht und für unbedingt schützenswert erachtet wird. Denkbar ist hiernach, ein besonders verachtenswertes Motiv und mithin eine Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen abzulehnen.
Wer sich für eine solche gegensätzliche Subsumtion unter die genannten Ansichten entschieden hat, muss an dieser Stelle einen Streitentscheid führen.61 Der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann bspw. zugute gehalten werden, dass bei der rechtlichen Bewertung der anderen Mordmerkmale in § 211 Abs. 2 StGB, aber bspw. auch den Überlegungen zu Notwehr und Notstand, bislang keine (vermeintlich) abweichenden Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Täterkreises berücksichtigt werden. Die Bedeutung und Bewertung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erfolge regelmäßig durch eine sich am inländischen System ausrichtende Auslegung.62 Vereinzelt wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass in Prozessen mit mehreren Angeklagten, die ggf. noch unterschiedlichen Kulturkreisen angehören, unterschiedliche Strafen für – nach inländischen Maßstäben – ein und dasselbe Tötungsunrecht verhängt würden.63 Für die Minderheitsmeinung kann vorgebracht werden, dass erst die Berücksichtigung der vom Täter verhafteten Kultur- und Sozialvorstellungen eine wortwörtliche „Gesamt“-Berücksichtigung darstelle und auf diese Weise eine restriktive Auslegung des Mordmerkmals erreicht werden könne. Demgemäß wird etwa betont, dass es nicht überzeuge, den Täter für die Normen seiner heimatlichen Sozialordnung und der ihn prägenden und verhafteten Anschauungen verantwortlich zu machen.64
Unabhängig davon, ob man sich für oder gegen die Niedrigkeit des Handlungstriebs zur Wiederherstellung der Ehre aller Familienmitglieder entscheidet, fragt sich im Folgenden, wie es zu bewerten ist, dass A die Tat nicht ausschließlich zur Wiederherstellung der Ehre, sondern auch aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks durch F und des ihm drohenden persönlichen Ehrverlustes innerhalb der Familie begangen hat. Bei mehreren Motiven, einem sog. „Motivbündel“, ist allgemein entscheidend, welcher der den Täter veranlassende Beweggrund der Tat ihr Gepräge gibt und ob der vorherrschende Beweggrund als niedrig zu bewerten ist.65 Die Aussagen des A in seiner Vernehmung geben zwar keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welches der beiden denkbaren Motive wirklich tatlenkend war. Jedoch ist auch für das Handeln des A aus einer Drucksituation heraus zu bemerken, dass in der Vornahme der Tötung letztlich doch ein in freier Verantwortung vorgenommenes Handeln liegt, das die anfänglichen Selbstzweifel verdrängt und Ausdruck eines eigensüchtigen anstatt eines lediglich „ohnmächtigen“ Verhaltens ist. Hinzu kommt, dass A durch die Ausführung der Tat infolge der Erwartungshaltung von F letztlich dessen Motivation akzeptiert und sich selbst zu eigen macht. Ein solches „Zu-Eigen-Machen“ fremder Beweggründe rechtfertigt ebenso die rechtliche Einstufung als besonders verachtenswerte Motivation.66 Will man den zur Tötung maßgeblich veranlassenden Beweggrund des A in der von F ausgehenden Drucksituation erblicken, so ist dies als sonst niedriger Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB anzuerkennen. Wer allein das Handeln des A zur Wiederherstellung der Ehre für tatdominierend erachtet, der muss – sofern die Niedrigkeit dieses Handlungstriebs mit der Minderheitsmeinung verneint wird – „in dubio pro reo“67 eine Tötung der Z aus sonst niedrigen Beweggründen ablehnen.
II. Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig (s.o. unter A. II.)
III. Schuld
Bei Bejahung des Handlungstriebs „Wiederherstellung der Ehre“ als sonst niedrigen Beweggrund i.S.d. § 211 Abs. 2 Var. 4 StGB ist laut Rechtsprechung weiter zu prüfen, ob „ausnahmsweise“ eine Verurteilung wegen Mordes entfällt, wenn der Täter etwa die besondere Verwerflichkeit einer Tötungsmotivation von vornherein nicht mehr zu erkennen vermochte und damit in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.68 Auch wenn A in seinem Aufwachsen die heimatlichen Anschauungen im und durch das soziale Umfeld afghanischen Lebens vorgelebt bekommen hat, überwiegen für ihn die Ehrvorstellungen und verdrängen den von F ausgeübten Druck und die anfänglichen Selbstzweifel. Die zutreffende Einsicht in das Unrecht der Tat und die entsprechende Ausrichtung seines Handelns nach dieser Einsicht ist bei A gegeben.69 Soweit – wie vereinzelt vorgeschlagen – eine gegenüber der Rechtsprechung adäquatere Lösung über § 17 StGB und die vermeintlich fehlende Unrechtseinsicht denkbar ist, muss ein solcher direkter Verbotsirrtum im vorliegenden Fall aus den gleichen Erwägungen ausscheiden. Einschlägig ist hier wiederum allein ein Erlaubnisirrtum (§ 17 StGB, s.o. A. III. 2.), der jedoch für A vermeidbar war.
IV. Ergebnis
A ist eines Mordes gem. § 211 Abs. 1, 2 Var. 5 StGB (und je nach vertretener Ansicht auch Var. 4) schuldig. Allerdings handelte A in einem vermeidbaren Erlaubnisirrtum, der nach § 17 S. 2 StGB eine fakultative Strafmilderung ermöglicht.
C. Gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Die zugleich verwirklichten Straftatbestände der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 (Taschenmesser als Waffe) und 5 StGB (Stich hinterrücks ins Herz als lebensgefährdende Behandlung) sowie der Körperverletzung mit Todesfolge treten hinter §§ 212, 211 StGB unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. 71
D. Endergebnis
A hat sich wegen Mordes gem. §§ 212 Abs.1, 211 Abs. 1, 2 Var. 5 StGB (und je nach vertretener Ansicht auch Var. 4) strafbar gemacht.
Abschließende Hinweise
Zusammenfassend beinhaltet die hier vorgestellte Anfängerhausarbeit vier Schwerpunkte, namentlich 1. die rechtliche Behandlung der „hypothetischen Kausalität“ bei bereitstehender rechtswidriger Reservehandlung Dritter, 2. das Erkennen der unterschiedlichen notstandsfähigen Rechtsgüter Familien-/persönliche Ehre in §§ 34, 35 StGB, 3. das Erfordernis eines „besonders verwerflichen Vertrauensbruchs“ bei der Heimtücke und 4. die rechtliche Einordnung kultureller (fremdländischer) Wertvorstellungen als sonstige niedrige Beweggründe. Damit die Hausarbeit als bestanden gewertet werden konnte, sollten mindestens zwei der genannten Schwerpunkte vernünftig und recht ausführlich aufgearbeitet werden. Da es sich um eine Anfängerhausarbeit handelte, war besonderes Augenmerk auf die durchgängige Einhaltung des Gutachtenstils und eine ordentliche Subsumtion zu legen. – Merke: Es kommt nicht auf das „richtige“ Ergebnis, sondern vielmehr auf eine problemorientierte Darstellung an, die einen im Zweifel von selbst zu einem für überzeugend empfundenen Ergebnis führt!
Zur Vertiefung
Krack/Kische, ZJS 2009, S. 254.