Schwerpunkt · ~300 Min.

Der bestohlene Erpresser

ZJS 2008, S. 43

§ 164 StGB§ 32 StGB§ 186 StGB§ 258 StGB§ 242 StGB§ 123 StGB

Sachverhalt

A wurden Dokumente zugespielt, die Steuerunregelmäßigkeiten seines Rivalen B belegen. A stellt B in Aussicht, diese Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, wenn dieser ihm nicht binnen einer Woche 10.000 € zahlt. B will sich dem Druck jedoch nicht beugen und beschließt, sich zur Wehr zu setzen.

Tatsächlich gelingt es B, die Adresse des Hotels zu ermitteln, in welches A sich für die Tage vor der Geldübergabe einquartiert hat. Als die Luft rein ist, bricht er mit seiner Schulter die Türe von As Hotelzimmer auf. Hierbei zerspringt das Türschloss. Nach kurzer Suche findet er die fraglichen Dokumente und verstaut diese in seiner Aktentasche, um sie später an sicherem Ort zu verwahren. Um den Verdacht abzulenken, durchwühlt er sämtliche Schränke und nimmt das herumliegende Bargeld, insgesamt ca. 200 €, an sich. Zudem platziert er die Mütze der Reinigungskraft R, die er eigens zu diesem Zweck entwendet hatte, neben dem Bett. Sodann verlässt er das Hotel und feiert seinen „Erfolg“ mit dem eingesteckten Geld des A. Währenddessen nimmt die alarmierte Polizei, wie von B gewollt, Ermittlungen gegen R auf.

Einige Monate später wird Strafverteidiger S, der B in einer anderen Sache berät, in der Gerichtskantine zufälliger Zeuge eines Gesprächs zweier Staatsanwälte. Hieraus erfährt er, dass sein Mandant verschiedene Wirtschaftdelikte begangen hat; eine Hausdurchsuchung zur Beweissicherung stehe unmittelbar bevor. Obwohl S nicht an der Schuld seines Mandanten zweifelt, benachrichtigt er B, damit dieser belastendes Material beiseite schaffen kann. Obgleich die Durchsuchung aufgrund der Vorwarnung ergebnislos bleibt, wird weiter gegen B ermittelt. Durch einen Zeugen aus dem Umfeld des B kommt wenig später die Wahrheit ans Licht.

Strafbarkeit von A, B und S?

Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Mit eighteen lösen →Alle Klausuren
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.

# Lösungsvorschlag

Lösung

Erster Handlungsabschnitt: Im Hotel

A. Strafbarkeit des A

I. §§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB

A könnte sich wegen versuchter Erpressung strafbar gemacht haben, indem er B in Aussicht stellte, belastendes Material an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, falls dieser ihm nicht 10.000 € zahle.

Der Erpressungserfolg ist nicht eingetreten, da B nicht zahlte und damit keinen Vermögensnachteil erlitt. Der Versuch einer Erpressung ist strafbar gem. § 253 Abs. 3 StGB.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Der Tatentschluss des A müsste sich auf die Drohung mit einem empfindlichen Übel bezogen haben. Die angekündigte Weitergabe belastenden Materials ist grundsätzlich geeignet, einen besonnenen Menschen in der Lage des B zur Zahlung des Geldes zu bewegen.1 Eine Mindermeinung bestreitet freilich, dass in der Drohung mit einem erlaubten Verhalten (hier: die Informationsweitergabe an die Staatsanwaltschaft) ein tatbestandliches Übel liegen könne.2 Jedoch kommt es bei der Drohung nicht auf die rechtliche Bewertung der angedrohten Handlung an, sondern auf die Opferperspektive. B soll das angekündigte Verhalten als nachteilig empfinden, eine tatbestandliche Drohung liegt somit vor.3 Weiter handelt A vorsätzlich hinsichtlich der Zufügung eines Vermögensnachteils sowie mit der Absicht, sich selbst rechtswidrig zu bereichern.

b) Der Versuch einer Erpressung beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung.4 Diese Schwelle hat A mit Ausspruch des Zahlungsbegehrens bei gleichzeitiger Androhung von Konsequenzen überschritten.

2. Rechtswidrigkeit

Fraglich ist allerdings, ob die Drohung als „rechtswidrig“ im Sinne der Verwerflichkeitsklausel (§ 253 Abs. 2 StGB) anzusehen ist. Verwerflichkeit liegt vor, wenn eine Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führt, dass die Tat sozialethisch in hohem Maße missbilligenswert und deshalb sozial unerträglich ist.5 Dies erscheint hier problematisch, da die angekündigte Weitergabe von belastendem Material an die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich zulässig und erwünscht ist. Teile der Literatur lehnen daher die „Verwerflichkeit“ ab. Mit der Ankündigung erlaubten Verhaltens erweitere sich lediglich der Spielraum des Opfers, es erhalte die Möglichkeit einen rechtmäßigen Erfolg abzuwenden.6

Anders argumentiert die überwiegende Lehre, für die es ausreicht, wenn zwischen erstrebtem Vorteil (hier: der Geldzahlung) und eingesetztem Nötigungsmittel (hier: der Weitergabe belastenden Materials an die Staatsanwaltschaft) kein innerer Zusammenhang besteht, wenn ein sog. „inkonnexer Vorteil“ angestrebt wird.7 A intendiert ausschließlich eine rechtswidrige Bereicherung. Vom Erstreben eines „inkonnexen Vorteils“ ist somit auch bei Androhung rechtmäßigen Verhaltens regelmäßig auszugehen.8 Zudem ist eine solche Drohung nicht geeignet, den Spielraum des Opfers nachhaltig zu erweitern.9 Selbst bei Zahlung liegen Einritt oder Ausbleiben des Übels weiterhin in der Hand und im Gutdünken des Täters.

3. Schuld

Entschuldigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

4. Ergebnis

A hat sich gemäß §§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

II. §§ 240 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB

Die zugleich verwirklichte versuchte Nötigung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die spezielle versuchte Erpressung zurück.10

B. Strafbarkeit des B

I. § 242 StGB (hinsichtlich der Dokumente)

B könnte sich aus § 242 StGB strafbar gemacht haben, indem er die ihn belastenden Dokumente in dem Hotelzimmer des A an sich nahm.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Die Dokumente sind bewegliche Sachen (§ 90 BGB), die im Eigentum des A stehen, mithin für B fremd sind. B müsste diese Dokumente weggenommen haben. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.11 Gewahrsam verlangt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Sache, das von einem Herrschaftswillen getragen wird, wobei das Vorliegen beider Elemente nach den natürlichen Auffassungen des täglichen Lebens zu beurteilen ist (sog. sozial-normativer Maßstab). A hat trotz vorübergehender Abwesenheit weiterhin die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs, es besteht (gelockerter) Gewahrsam des A an seinen im Hotelzimmer eingebrachten Sachen. Ferner müsste B neuen Gewahrsam begründet haben. Dies ist der Fall, wenn er die tatsächliche Herrschaft über die Gegenstände derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann bzw. dieser wesentlich erschwerte Zugriffsmöglichkeiten hat.14 In fremden Gewahrsamssphären begründet der Täter neuen Gewahrsam schon dann, wenn er den fraglichen Gegenstand in seine Körpersphäre verbringt oder in mitgebrachten Behältnissen verstaut (sog. „Enklaventheorie“).15 Dies geschieht vorliegend mit dem Einstecken der Papiere in die Aktentasche.

b) B handelt vorsätzlich bzgl. der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Weiter handelt er mit Zueignungsabsicht, d.h. der Absicht (dolus directus 1. Grades), sich die Dokumente zumindest vorübergehend anzueignen sowie dem Vorsatz, dem A die Papiere dauerhaft zu entziehen (dolus eventualis genügt). A hat keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Dokumente, die erstrebte Zueignungshandlung ist somit auch rechtswidrig.

2. Rechtswidrigkeit

B könnte jedoch gem. § 32 StGB aus Notwehr gerechtfertigt sein.

a) B müsste die Tat begangen haben, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden (Notwehrlage).

aa) Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich (nicht unbedingt strafrechtlich!) geschützter Güter oder Interessen.19 In der versuchten Erpressung (s.o.) liegt ein Angriff auf die Willensentschließungsfreiheit des B, mithin auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.20 bb) Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder noch fortdauert.21 Ob der Angriff auf die Willensentschließungsfreiheit des B im Zeitpunkt der Wegnahmehandlung noch gegenwärtig ist, erscheint fraglich. Nach einer Mindermeinung ist der Angriff mit Ausspruch der Drohung beendet.22 Eine Rechtfertigung aus § 32 StGB scheide somit aus. Die zutreffende überwiegende Ansicht bietet Erpressungsopfern mehr Schutz. Der Angriff auf die Willensentschließungsfreiheit dauere an, solange der Erpresser den von ihm ausgehenden psychischen Zwang aufrechterhalte.23 Dies vermag zu überzeugen. Die Drohung des A ist in der Welt und schwebt gleichsam einem „Damoklesschwert“24 über B. Der Angriff des A war somit noch gegenwärtig. cc) Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also nicht seinerseits von einem Erlaubnissatz gedeckt ist. Die versuchte Erpressung des A ist rechtswidrig (s.o.), es liegt somit ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor.

b) B müsste zu einer tauglichen Notwehrhandlung gegriffen haben. Die Notwehrhandlung (hier: die Wegnahme der Dokumente) muss sich gegen Rechtsgüter des Angreifers richten, geeignet, erforderlich und normativ geboten sein sowie subjektiv vom Verteidigungswillen getragen werden.26 aa) Die Verteidigungshandlung richtet sich gegen Rechtsgüter des Angreifers, nämlich gegen das Eigentum des A an den Dokumenten.

bb) Die Wegnahme der Dokumente ist geeignet, den Angriff des A auf die Willensentschließungsfreiheit zu beenden. Ohne die Dokumente als Beweismittel kann A seine erpresserische Drohung nicht aufrechterhalten. Sie müsste aber auch erforderlich sein, d.h. unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellen.27 Manche Autoren verweisen das Erpressungsopfer auf die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe. B hätte den Angriff auf seine Willensentschließungsfreiheit durch ein milderes Mittel, eine Anzeige des A bei der Polizei, abwenden können.28 Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Durch eine Offenbarung der kompromittierenden Tatsachen verwirklicht sich das vom Erpresser angedrohte Übel. Mit einer Anzeige gegenüber der Polizei würde B sich notwendigerweise selbst belasten; dies ist ihn nicht zumutbar. Aus § 154c StPO lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten. Diese Norm gibt der Staatsanwaltschaft (in Abweichung vom grundsätzlich geltenden Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2 StPO) bei Schweigegelderpressung die Möglichkeit, von einer Anklage des Erpressungsopfers abzusehen. Hierbei handelt es sich freilich um eine bloße Ermessensvorschrift, die B keine Sicherheit gibt, dass eine Offenbarung für ihn folgenlos bleibt.30 Die Wegnahme der Dokumente war nach alledem eine erforderliche Notwehrhandlung.

cc) Zudem müsste die Notwehrhandlung geboten sein. Ob eine Handlung durch Notwehr geboten ist, bestimmt sich nach normativen, sozialethischen Erwägungen.31 Notwehr ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn sie dem Rechtsbewährungsgedanken widerspricht.32 Die herrschende Lehre etabliert für die Problematik der Verteidigung gegen Schweigegelderpressungen eine weitere Fallgruppe des eingeschränkten Notwehrrechts. Das Opfer (B) sei angesichts seiner Vortaten (hier: der „Steuerunregelmäßigkeiten“) nur bedingt schutzwürdig, weswegen „leichte und mittlere“ Abwehrmaßnahmen gegen den Erpresser zulässig blieben, (schwere) Gewaltmaßnahmen hingegen nicht.33 Diebstahl zählt angesichts seiner geringen Mindeststrafe zu den leichteren Delikten, die Wegnahme der Dokumente war demnach eine gebotene Verteidigungshandlung.

c) Schließlich handelt B in Kenntnis der Notwehrlage mit Verteidigungswillen.34

d) Die Handlung des B ist gerechtfertigt.

3. Ergebnis

B hat sich nicht aus § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

II. § 303 Abs. 1 StGB

B könnte sich wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht haben, indem er das Schloss beim Aufbrechen der Hoteltüre zum Zerspringen brachte. Ein zersprungenes Türschloss ist für seinen Zweck unbrauchbar, es ist mithin zerstört.35 Lebensnah ist davon auszugehen, dass B die Zerstörung des Schlosses zumindest billigend in Kauf nahm. B ist insofern nicht aus Notwehr gerechtfertigt. Die Verteidigungshandlung muss sich stets gegen Rechtsgüter des Angreifers (A) richten (s.o.). Notwehr zu Lasten Rechtsgütern unbeteiligter Dritter (hier des Hoteleigentümers) ist dem geltenden Recht fremd.

III. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB

Durch das Betreten des Hotelzimmers könnte sich B wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht haben. Unter einer Wohnung im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB sind alle Räume zu verstehen, die einer oder mehreren Personen zur Unterkunft dienen.36 Der Aufenthalt muss nicht auf längere Dauer angelegt sein, auch der Reisende „wohnt“ im Hotel.37 B hat das Hotelzimmer ohne Willen des Berechtigten (A) betreten, er ist mithin eingedrungen.38 Dass A nicht Eigentümer des Hotelzimmers ist, steht dem nicht entgegen; es genügt, dass A als Inhaber des Hausrechts die Befugnis zusteht, über Zugang und Aufenthalt in dem fraglichen Raum zu bestimmen.39

B ist jedoch aus § 32 StGB gerechtfertigt. Aufgrund der Schweigegelderpressung befand er sich in einer Notwehrlage (s.o.). Das Eindringen in das Zimmer richtet sich gegen ein Rechtsgut des Angreifers A (das Hausrecht am Hotelzimmer), es ist zur Angriffsabwehr geeignet und erforderlich. Hausfriedensbruch zählt schließlich zu den leichten Delikten, die nach h.L. als Abwehrmaßnahme gegen Schweigegelderpressungen „geboten“ sind (s.o).40

IV. § 242 i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (hinsichtlich des Geldes)

Durch das Ansichnehmen des Geldes in dem Hotelzimmer des A könnte sich B gem. § 242 Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestandsmäßigkeit

Mit dem Einstecken des Geldes hat B eine fremde bewegliche Sache weggenommen (s.o.). B handelte mit Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie mit der erforderlichen Zueignungsabsicht (s.o.).

2. Rechtswidrigkeit

Hinsichtlich der Wegnahme des Geldes scheidet eine Rechtfertigung aus § 32 StGB aus. Die Handlung richtet sich zwar gegen ein Rechtsgut des A, sie stellt jedoch kein geeignetes Mittel dar, um die Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit abzuwenden.

3. Schuld

Entschuldigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

4. Strafzumessung

B könnte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) verwirklicht haben. Bei dem Hotelzimmer handelt es sich um einen umschlossenen Raum i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Einbrechen ist das gewaltsame – nicht notwendig substanzverletzende – Öffnen von Umschließungen, wobei zudem ein gewisses Maß an Kraftaufwand vorausgesetzt wird.42 Das Aufbrechen der Eingangstüre mit der Schulter fällt unter diese Variante. Die Tat bezieht sich nicht auf eine geringwertige Sache (Grenze derzeit bei ca. 25-30 €43), § 243 Abs. 2 greift somit nicht.44 B hat sich hinsichtlich des Geldes aus § 242 Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

V. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (hinsichtlich des Geldes)

Durch das Ansichnehmen des Geldes in dem Hotelzimmer könnte B außerdem den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht haben.

Ein Diebstahl des Geldes als notwendige Vortat liegt vor (s.o.). Fraglich aber ist, ob ein vorübergehend genutztes Hotelzimmer als „Wohnung“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstanden werden kann.45 Traditionell wurde auf den weiten Wohnungsbegriff des § 123 StGB verwiesen (s.o.).46 Ein Hotelzimmer dient Menschen zumindest vorübergehend zum Aufenthalt, es wäre demnach problemlos als „Wohnung“ zu begreifen.

Vor dem Hintergrund, dass der Wohnungseinbruchsdiebstahl durch das 6. StrRG von 1998 vom Regelbeispiel zur Qualifikation mit erhöhter Mindeststrafe aufgewertet wurde, wird in Rechtsprechung und Lehre jedoch eine einschränkende Interpretation gefordert. Demnach fallen nur solche Räumlichkeiten unter den Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, „die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, -entlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten”47. Für einen gegenüber § 123 StGB engeren Schutzbereich streitet bereits die amtliche Begründung.48 Der Gesetzgeber rechtfertigte die strengere Bestrafung des Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. damit, dass der Täter die Intimsphäre des Opfers erheblich verletze und dadurch langwierige Angstzustände auslösen könne.49 Zudem würde ein Anknüpfen an den weiten Wohnungsbegriff des § 123 StGB zu unangemessenen Ergebnissen führen. Selbst der Diebstahl einer geringwertigen Sache aus einer Gartenlaube oder einem Kellerverschlag wäre mit der erhöhten Mindeststrafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) zu ahnden. Nach zutreffender Ansicht zählt ein lediglich vorübergehend genutztes Hotelzimmer nicht zu den „Wohnungen“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.50 B hat sich nicht gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

VI. § 242 StGB (hinsichtlich der Dienstmütze)

Bei der Mütze handelt es sich um eine für B fremde bewegliche Sache. Durch das Entwenden der Mütze „aus dem Personalbereich“ hat er sie auch weggenommen.

B müsste jedoch mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Hier fehlt es sowohl an der Aneignungs- als auch an der Enteignungskomponente. B handelt nicht mit der Absicht, die Mütze dem eigenen Vermögen einzuverleiben, d.h. einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zuzuführen.51 Zudem entsprach es seinem Plan, dass die Mütze gefunden wird; R sollte nicht dauerhaft aus seiner Position verdrängt werden.52 B ist somit nicht strafbar nach § 242 Abs. 1 StGB.

VII. § 164 Abs. 1 StGB

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) B könnte sich wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht haben, indem er die Mütze des R am Tatort platzierte (sog. „isolierte Beweismittelfiktion“53). Zunächst müsste B durch das gezielte Hinterlassen der Mütze eine andere Person (R) einer rechtswidrigen Tat (des Diebstahls und Hausfriedensbruchs) „verdächtigt“ haben. Hierunter wird das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts auf eine bestimmte Person verstanden.54 Ob das nonverbale Schaffen einer verdächtigen Beweislage genügt, ist umstritten. Eine Minderansicht lehnt die Anwendung des § 164 StGB auf Tatsachenmanipulationen ab. Sie beruft sich vor allem auf § 164 Abs. 2 StGB, der von „sonstigen Behauptungen tatsächlicher Art“ spricht. Hieraus folge, dass es auch in Abs. 1 zu Behauptungen, d.h. Äußerungen gegenüber einer der dort genannten Stellen, gekommen sein müsse.55 Nach h.M. verlangt „verdächtigen“ nicht das Vorliegen einer verbalisierten Mitteilung, auch das „Sprechen lassen von Tatsachen“ genüge.57 Aus dem Wortlaut des § 164 Abs. 2 StGB lässt sich lediglich herleiten, dass der Begriff des Verdächtigens auch (aber nicht nur) eine Tatsachenbehauptung voraussetzt.58 Für die herrschende Ansicht spricht zudem das kriminalpolitische Bedürfnis, gerade vor besonders tückischen – stets anonymen – Tatsachenmanipulationen zu schützen.59 Ein solches Vorgehen erscheint besonders strafwürdig, da ein fingierter, scheinbar „objektiver“ Sachbeweis regelmäßig schwerer wiegt als eine generell mit dem Makel des Subjektiven behaftete Aussage.60

Die Verdächtigung erfolgt gegenüber der Polizei, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger (§ 158 StPO). Der Wortlaut der Norm setzt nicht voraus, dass die Verdächtigung unmittelbar gegenüber der Polizei zu erfolgen hat; es genügt vielmehr, wenn diese von Dritten in Kenntnis gesetzt wird.61

b) In subjektiver Hinsicht verlangt § 164 Abs. 1 StGB ein Handeln wider besseres Wissen, d.h. Kenntnis von der Unwahrheit des Angezeigten im Zeitpunkt der Verdächtigung.62 B weiß um die Falschheit seiner Verdächtigung. Zudem handelt er in der Absicht („um zu“) ein behördliches Verfahren herbeizuführen; es kommt ihm darauf an, dass die Polizei Ermittlungen gegen R aufnimmt.

2. Ergebnis

B ist strafbar nach § 164 Abs. 1 StGB.

VIII. § 186 StGB

B könnte sich weiterhin durch seine Beweismittelmanipulation (s.o.) der üblen Nachrede zu Lasten des R strafbar gemacht haben.

Umstritten ist freilich auch hier, ob schon das Schaffen einer für den Betroffenen kompromittierenden Sachlage den objektiven Tatbestand erfüllt. Die ganz h.M. lehnt dies mit der Begründung ab, dass es sich bei §§ 186, 187 StGB um Äußerungsdelikte mit erkennbarem Drittbezug handele. Konstellationen, in denen der (falsche) Anschein erweckt werde, das Opfer selbst stehe hinter der ehrenrührigen Handlung, seien nicht tatbestandsmäßig.63 Es fehle an einem ,,Behaupten in Beziehung auf einen anderen“, weil Erklärender und Betroffener scheinbar identisch sind.64 Die Gegenansicht, die hier ein „Verbreiten“ annehmen möchte, verkennt die Eigenart des § 186 StGB als Äußerungsdelikt. B hat sich nicht nach § 186 StGB strafbar gemacht.

IX. § 145d Abs. 2 StGB

Eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 2 S. 1 StGB – Täuschung über den Beteiligten an einer Straftat – scheidet aus, weil die Beweismittelmanipulation bereits von § 164 Abs. 1 StGB erfasst ist (h.M., s.o.).

Hinweis: Wer bei § 164 StGB der Mindermeinung gefolgt ist, müsste § 145d Abs. 2 indessen bejahen.

Die Subsidiaritätsklausel des § 145d Abs. 1 StGB a.E. bezieht sich auch auf Abs. 2 („ebenso wird bestraft“).66

Hinweis: Vorsicht! Das wird in Übungsarbeiten häufig übersehen.

C. Ergebnis des ersten Handlungsabschnitts

1. A hat sich wegen versuchter Erpressung strafbar gemacht, §§ 253 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB.

2. B hat sich, jeweils auf Grundlage der h.M., strafbar gemacht aus § 242 i.V.m. §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; 303, 164 Abs. 1 StGB. Zwischen Diebstahl in einem besonders schweren Fall und § 303 StGB besteht Idealkonkurrenz; § 164 StGB steht hierzu in Realkonkurrenz.

Zweiter Handlungsabschnitt: Die angekündigte Hausdurchsuchung

A. Strafbarkeit des B

§ 258 Abs. 1 StGB

Eine Strafbarkeit des B aus § 258 Abs. 1 StGB scheidet aus, da die persönliche Selbstbegünstigung („ein anderer“) nicht tatbestandsmäßig ist.68

B. Strafbarkeit des S

I. § 258 Abs. 1 StGB

1. Tatbestandsmäßigkeit

Durch die Benachrichtigung des B könnte sich S wegen Strafvereitelung strafbar gemacht haben.

Die rechtswidrige Vortat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) liegt in den von B begangenen „verschiedenen Wirtschaftsdelikten“. Die Handlung des S müsste außerdem zu einem Vereitelungserfolg geführt haben. Nicht notwendig hierfür ist, dass die Strafverhängung endgültig verhindert wird. Es genügt vielmehr, dass sich der Vollzug des staatlichen Strafanspruchs durch die Tathandlung für geraume Zeit verzögert.69 Für den Verzögerungserfolg wird eine Zeitspanne von zumindest zehn Tagen zu verlangen sein.70 Weil die Wahrheit „wenig später“ nach der angekündigten Durchsuchung ans Licht kommt, fehlt es am Eintritt des Verzögerungserfolgs.

2. Ergebnis

S ist nicht nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar.

II. §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1 StGB

S könnte sich durch seine Mitteilung aus §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Der Versuch der Strafvereitelung ist gem. § 258 Abs. 4 StGB strafbar.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Der Tatentschluss des S richtet sich auf die Herbeiführung eines Vereitelungserfolgs. Die Benachrichtigung seines Mandanten sollte die Realisierung des staatlichen Strafanspruchs – zumindest für geraume Zeit – verzögern. Zudem erstreckte sich S` Vorsatz auf das Vorhandensein einer Vortat, da er nicht an der Schuld seines Mandanten zweifelte.

Der Tatbestand der versuchten Strafvereitelung wirft allerdings zwei grundlegende Probleme auf. Zum einen könnte die Strafbarkeit ausscheiden, weil S als Strafverteidiger zugunsten seines Mandanten handelt (aa), zum anderen ist eine Abgrenzung zwischen strafbarer Vereitelungshandlung und (strafloser) Anstiftung zur tatbestandslosen Selbstbegünstigung vonnöten (bb).

aa) Fraglich ist, ob die Warnung schon deshalb straflos bleibt, weil S sie im Interesse seines Mandanten aussprach. Nach einer literarischen Mindermeinung ist der Strafverteidiger allein den Interessen seines Mandanten verpflichtet, nicht aber dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Strafrechtspflege (sog. „Parteiinteressentheorie“).71 Der Verteidiger darf hiernach ungestraft für seinen Mandanten lügen, ihm Aussagen in den Mund legen oder Beweisquellen trüben (hier: durch Warnung vor einer Durchsuchung). Demgegenüber sieht die ganz herrschende Ansicht in dem Strafverteidiger ein unabhängiges Organ der Rechtspflege („Organtheorie“).72 Der Verteidiger darf sich nicht „um jeden Preis“ für seinen Mandanten einsetzen, er bleibt an Recht und Gesetz gebunden. Für ein solches Verständnis spricht schon die Formulierung des § 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt „ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“ ist. Zudem ist zweifelhaft, ob dem Mandanten mit der „Parteiinteressentheorie“ gedient ist.73 Kein Richter wird einem Verteidigervorbringen Beachtung schenken, wenn dieses nicht der Wahrheitspflicht unterliegt. Schließlich wäre es auch für Strafverteidiger unzumutbar, wenn sie nolens volens zu „Spießgesellen des Mandanten“74 mutierten.

Auf Grundlage der herrschenden „Organtheorie“ erfüllt (nur) pflichtgemäßes Verteidigerhandeln nicht den Tatbestand des § 258 StGB.75 S bliebe somit straflos, wenn er sich mit seiner Vorwarnung im Rahmen des strafprozessual Zulässigen bewegt hätte. Nach der Rechtsprechung hat sich der Strafverteidiger jeder aktiven Verdunkelung oder Verzerrung des Sachverhalts zu enthalten; ihm ist es verboten, Beweisquellen zu verfälschen.76 Der Verteidiger ist insbesondere nicht befugt, den Beschuldigten vor (auch zufällig erfahrenen) Durchsuchungen zu warnen, weil er damit den Untersuchungszweck gefährdet.77

bb) Fraglich ist weiterhin, ob das Verhalten des S als bloße Anstiftungshandlung zu bewerten ist. Weil B hinsichtlich seiner Selbstbegünstigung tatbestandslos handelt (s.o.), wäre die Anstiftungshandlung des S wegen des Fehlens einer Haupttat straflos! Eine vordringende Mindermeinung gelangt hier tatsächlich zu einer straflosen Teilnahme des S.78 Die Einbeziehung unselbstständiger Hilfeleistungen widerspreche dem Gesetzeswortlaut, dem Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG sowie der im StGB zwingend vorgegebenen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme.79 Zudem habe der Gesetzgeber in anderen Tatbeständen zu eindeutigen Formulierungen gegriffen, wenn das Modell des Einheitstäters gelten solle, etwa im Falle der §§ 120 Abs. 1 StGB oder § 259 StGB.80 Dagegen betrachtet die herrschende Meinung § 258 StGB zu Recht als „verselbstständigtes nachträgliches Teilnahmedelikt“, das bestimmte Formen von Teilnahmehandlungen (,,sachlichen Beistand“) zu täterschaftlichem Verhalten aufwertet.81 Es ist gerade Sinn des § 258 StGB, „Hilfe“ nach der Tat unter Strafe zu stellen.82 Wollte man dies anders sehen, so wäre § 258 StGB entgegen der gesetzgeberischen Intention seines zentralen Anwendungsbereichs beraubt.83

b) Mit der Benachrichtigung seines Mandanten hat S unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

2. Ergebnis

S hat sich wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht.

C. Ergebnis des zweiten Handlungsabschnitts

B bleibt straflos; S hat sich (auf Grundlage der h.M.) aus §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

D. Gesamtergebnis:

A hat sich wegen versuchter Erpressung strafbar gemacht, §§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB.

B ist strafbar wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung (§§ 242 i.V.m. 243 Abs.1 S. 2 Nr. 1, 52, 303, 53, 164 Abs. 1 StGB).

S ist strafbar wegen versuchter Strafvereitelung nach §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Zur Vertiefung

Loy, ZJS 2008, S. 43.

Klausuren zu denselben Themen

Ein umstrittenes Fernsehinterview · SchwerpunktBis der Arzt kommt · SchwerpunktDie unfreiwillige Tötung „im Namen der Ehre · SchwerpunktEin Jurist auf Abwegen · SchwerpunktWehrhafte Laubenpieper · SchwerpunktDer Transporter · Schwerpunkt