Strafrecht · Streitstand
Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums
§ 16 StGB§ 17 StGB§ 32 StGB
Der Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an (z.B. Putativnotwehr). Es ist umstritten, ob § 16 I StGB direkt oder analog anzuwenden ist oder ob § 17 StGB greift.
Herrschende Meinung
Eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 I StGB analog – Vorsatzschuld entfällt, ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
- Der Täter ist rechtstreu, will sich an die Werteordnung halten – er verdient nicht den Vorwurf vorsätzlichen Unrechts.
- Strukturelle Parallele zum Tatbestandsirrtum: Auch dort fehlt die Tatsachenkenntnis, die zur Tatbestandsverwirklichung gehört.
- Sachgerechte Lösung: Fahrlässigkeitsstrafe bleibt möglich.
Mindermeinung · Welzel, finale Handlungslehre
Strenge Schuldtheorie: § 17 StGB – Verbotsirrtum, weil der Täter über die Rechtswidrigkeit irrt.
- Der Tatbestandsvorsatz ist gegeben – der Täter weiß, was er tut.
- Wortlaut des § 16 I StGB: nur Tatumstände, die zum Tatbestand gehören.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der eingeschränkten Schuldtheorie ist zu folgen: Sie wird der Interessenlage des rechtstreuen Täters gerecht und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Die strenge Schuldtheorie würde den irrenden Notwehrübenden vorsätzlich bestrafen, obwohl er gerade das Recht verteidigen wollte.