Strafrecht · Streitstand

Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums

§ 16 StGB§ 17 StGB§ 32 StGB

Worum geht es?

Der Täter nimmt irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an (z.B. Putativnotwehr). Es ist umstritten, ob § 16 I StGB direkt oder analog anzuwenden ist oder ob § 17 StGB greift.

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 I StGB analog – Vorsatzschuld entfällt, ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

  • Der Täter ist rechtstreu, will sich an die Werteordnung halten – er verdient nicht den Vorwurf vorsätzlichen Unrechts.
  • Strukturelle Parallele zum Tatbestandsirrtum: Auch dort fehlt die Tatsachenkenntnis, die zur Tatbestandsverwirklichung gehört.
  • Sachgerechte Lösung: Fahrlässigkeitsstrafe bleibt möglich.

Mindermeinung · Welzel, finale Handlungslehre

Was sagt die Gegenauffassung?

Strenge Schuldtheorie: § 17 StGB – Verbotsirrtum, weil der Täter über die Rechtswidrigkeit irrt.

  • Der Tatbestandsvorsatz ist gegeben – der Täter weiß, was er tut.
  • Wortlaut des § 16 I StGB: nur Tatumstände, die zum Tatbestand gehören.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Der eingeschränkten Schuldtheorie ist zu folgen: Sie wird der Interessenlage des rechtstreuen Täters gerecht und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Die strenge Schuldtheorie würde den irrenden Notwehrübenden vorsätzlich bestrafen, obwohl er gerade das Recht verteidigen wollte.

Wird relevant in

Notwehr & rechtfertigender Notstand (§§ 32, 34 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →VerbotsirrtumStrafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumError in persona vel obiectoAberratio ictusNotwehrlage (Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff)
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