Strafrecht · Definition
Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums (§ 17 S. 2 StGB)
§ 17 StGB
Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und unter Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte – ggf. durch Einholung von Rechtsrat – das Unrecht der Tat hätte erkennen können. Vermeidbarkeit führt nur zu fakultativer Strafmilderung, nicht zum Schuldausschluss.