Strafrecht · Definition

Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums (§ 17 S. 2 StGB)

§ 17 StGB

Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens und unter Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte – ggf. durch Einholung von Rechtsrat – das Unrecht der Tat hätte erkennen können. Vermeidbarkeit führt nur zu fakultativer Strafmilderung, nicht zum Schuldausschluss.

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