Strafrecht · Definition

Rücktritt vom Versuch

§ 24 StGB

Beim unbeendeten Versuch genügt das freiwillige Aufgeben der weiteren Tatausführung; beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung freiwillig verhindern oder ernsthaft bemühen, sie zu verhindern.

Wird geprüft in

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen