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Strafrecht · Allgemeiner Teil

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

§ 24 StGB

Persönlicher Strafaufhebungsgrund — Rücktritt vom strafbaren Versuch.

Aufbau

  1. I. Kein fehlgeschlagener VersuchFehlgeschlagen, wenn der Täter den Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr erreichen kann.
  2. II. Abgrenzung unbeendeter / beendeter VersuchMaßgeblich die Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont).
  3. 1. Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung · § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB
  4. 2. Beendeter Versuch: Verhindern der Vollendung · § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB
  5. III. FreiwilligkeitAus autonomen Motiven; nicht durch zwingende äußere Umstände.
  6. IV. Rücktritt bei mehreren Beteiligten · § 24 Abs. 2 StGB

Typische Klausurfehler

  • Fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus — stets vorrangig prüfen.
  • Rücktrittshorizont: Gesamtbetrachtung, Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung.
  • Außertatbestandliche Zielerreichung (Denkzettel-Fälle): Streit um Freiwilligkeit bzw. Fehlschlag.
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata