Strafrecht · Allgemeiner Teil
Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
§ 24 StGB
Persönlicher Strafaufhebungsgrund — Rücktritt vom strafbaren Versuch.
Aufbau
- I. Kein fehlgeschlagener VersuchFehlgeschlagen, wenn der Täter den Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr erreichen kann.
- II. Abgrenzung unbeendeter / beendeter VersuchMaßgeblich die Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont).
- 1. Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung · § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB
- 2. Beendeter Versuch: Verhindern der Vollendung · § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB
- III. FreiwilligkeitAus autonomen Motiven; nicht durch zwingende äußere Umstände.
- IV. Rücktritt bei mehreren Beteiligten · § 24 Abs. 2 StGB
Typische Klausurfehler
- Fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus — stets vorrangig prüfen.
- Rücktrittshorizont: Gesamtbetrachtung, Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung.
- Außertatbestandliche Zielerreichung (Denkzettel-Fälle): Streit um Freiwilligkeit bzw. Fehlschlag.