Strafrecht · Definition

Beendeter / unbeendeter Versuch

§ 24 StGB

Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont). Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, zur Erfolgsherbeiführung noch weitere Handlungen zu benötigen – Rücktritt durch bloßes Aufgeben (§ 24 I 1 Alt. 1). Beendet ist er, wenn er den Erfolgseintritt für möglich hält – Rücktritt erfordert aktives Verhindern (§ 24 I 1 Alt. 2).

Wird geprüft in

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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