Strafrecht · Definition
Beendeter / unbeendeter Versuch
§ 24 StGB
Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont). Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, zur Erfolgsherbeiführung noch weitere Handlungen zu benötigen – Rücktritt durch bloßes Aufgeben (§ 24 I 1 Alt. 1). Beendet ist er, wenn er den Erfolgseintritt für möglich hält – Rücktritt erfordert aktives Verhindern (§ 24 I 1 Alt. 2).