Strafrecht · Definition
Beendeter / unbeendeter Versuch
Was versteht man unter „Beendeter / unbeendeter Versuch“?
Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont). Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, zur Erfolgsherbeiführung noch weitere Handlungen zu benötigen – Rücktritt durch bloßes Aufgeben (§ 24 I 1 Alt. 1). Beendet ist er, wenn er den Erfolgseintritt für möglich hält – Rücktritt erfordert aktives Verhindern (§ 24 I 1 Alt. 2).
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zur Freiwilligkeit beim Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB).
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.