eighteen
Preise

Strafrecht · Strafrecht AT

Versuch (§§ 22, 23 StGB)

§ 22 StGB§ 23 StGB§ 24 StGB

Versuch nur bei Verbrechen stets strafbar (§ 23 I) oder wenn Versuchsstrafbarkeit angeordnet (z.B. § 242 II StGB).

Aufbau

  1. A. Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 I StGB)
  2. B. TatentschlussVorsatz und ggf. besondere subjektive Merkmale müssen vollständig vorliegen
  3. C. Unmittelbares AnsetzenGemischt subjektiv-objektive Theorie — Handlung, die ohne wesentliche Zwischenakte in TB-Verwirklichung übergeht
  4. D. Rechtswidrigkeit
  5. E. Schuld
  6. F. Rücktritt (§ 24 StGB)
  7. I. Kein fehlgeschlagener VersuchVersuch nicht fehlgeschlagen, wenn Täter Vollendung noch für möglich hält
  8. II. Unbeendet (Aufgeben) / Beendet (Verhindern)
  9. III. Freiwilligkeit

Typische Klausurfehler

  • Versuchsbeginn: gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.) vs. rein subjektiv (m.M.).
  • Rücktrittshorizont: Tätervorstellung nach letzter Ausführungshandlung.
  • Fehlgeschlagener Versuch: kein Rücktritt mehr möglich.
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata