Strafrecht · Strafrecht AT
Versuch (§§ 22, 23 StGB)
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 24 StGB
Versuch nur bei Verbrechen stets strafbar (§ 23 I) oder wenn Versuchsstrafbarkeit angeordnet (z.B. § 242 II StGB).
Aufbau
- A. Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 I StGB)
- B. TatentschlussVorsatz und ggf. besondere subjektive Merkmale müssen vollständig vorliegen
- C. Unmittelbares AnsetzenGemischt subjektiv-objektive Theorie — Handlung, die ohne wesentliche Zwischenakte in TB-Verwirklichung übergeht
- D. Rechtswidrigkeit
- E. Schuld
- F. Rücktritt (§ 24 StGB)
- I. Kein fehlgeschlagener VersuchVersuch nicht fehlgeschlagen, wenn Täter Vollendung noch für möglich hält
- II. Unbeendet (Aufgeben) / Beendet (Verhindern)
- III. Freiwilligkeit
Typische Klausurfehler
- Versuchsbeginn: gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.) vs. rein subjektiv (m.M.).
- Rücktrittshorizont: Tätervorstellung nach letzter Ausführungshandlung.
- Fehlgeschlagener Versuch: kein Rücktritt mehr möglich.