Strafrecht · Definition
Untauglicher Versuch
§ 22 StGB§ 23 StGB
Beim untauglichen Versuch kann die Tat aus tatsächlichen Gründen (untaugliches Objekt, Mittel oder Subjekt) nicht zur Vollendung gelangen. Er ist gleichwohl strafbar, weil § 22 StGB auf die Tätervorstellung abstellt (Strafgrund: betätigter rechtsfeindlicher Wille). Abzugrenzen vom straflosen Wahndelikt.