Strafrecht · Definition

Untauglicher Versuch

§ 22 StGB§ 23 StGB

Beim untauglichen Versuch kann die Tat aus tatsächlichen Gründen (untaugliches Objekt, Mittel oder Subjekt) nicht zur Vollendung gelangen. Er ist gleichwohl strafbar, weil § 22 StGB auf die Tätervorstellung abstellt (Strafgrund: betätigter rechtsfeindlicher Wille). Abzugrenzen vom straflosen Wahndelikt.

Wird geprüft in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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