BGH · Strafrecht
Rücktritt vom Versuch (Gesamtbetrachtungslehre)
GSSt 1/93 · 1993-09-23
Leitsätze
Maßgeblich für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont).
Hat der Täter aus seiner Sicht alles getan, was zum Erfolgseintritt erforderlich war, liegt ein beendeter Versuch vor; sonst ein unbeendeter Versuch.
Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts hängt von der jeweiligen Versuchsart ab (§ 24 StGB).
Sachverhalt
Der Täter gab mehrere Schüsse auf das Opfer ab, hielt dann inne, obwohl noch weitere Schüsse möglich gewesen wären. Das Opfer überlebte. Streitig: Liegt ein beendeter oder unbeendeter Versuch vor?