Zweiter Abschnitt — Die Tat · Zweiter Titel — Versuch

§ 24 StGB – Rücktritt

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

§ 24 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)Versuch (§§ 22, 23 StGB)

Definitionen zu § 24 StGB

Rücktritt vom VersuchFehlgeschlagener VersuchBeendeter / unbeendeter Versuch

Streitstände

Abgrenzung unbeendeter / beendeter / fehlgeschlagener Versuch

Klausuren, in denen § 24 StGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 24 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 10.01.2024 – 6 StR 324/23Zur Freiwilligkeit beim Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StGB).…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB