Strafrecht · Streitstand

Abgrenzung unbeendeter / beendeter / fehlgeschlagener Versuch

§ 24 StGB

Worum geht es?

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Versuch fortführbar ist: Rücktrittshorizont.

Herrschende Meinung

Welche Auffassung ist herrschend?

Einzelaktstheorie (Rücktrittshorizont nach jedem Teilakt): Maßgeblich ist die Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Hält der Täter den Erfolg noch für möglich → unbeendet; hält er ihn für sicher → beendet; hält er ihn für ausgeschlossen → fehlgeschlagen.

  • Konsequente Anwendung des subjektiven Maßstabs.
  • Honoriert jeden möglichen Rücktrittsentschluss des Täters.
  • BGH st. Rspr. (Großer Senat).

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Gesamtbetrachtungslehre / Tatplantheorie: Maßgeblich ist der ursprüngliche Tatplan des Täters.

  • Tatentschluss als Bezugspunkt – Veränderungen während der Tat sind nachrangig.
  • Vermeidet, dass jeder „Fehlschlag" als Rücktrittschance zählt.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Der Einzelaktstheorie ist zu folgen: Sie entspricht dem Schutzzweck des § 24 StGB (goldene Brücke zur Rückkehr in die Legalität) und vermeidet, dass der Täter durch unrealistische Erstvorstellungen an einen einmal gefassten Plan gebunden bleibt. Maßgeblich ist die Lage im Rücktrittshorizont.

Wird relevant in

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Rücktritt vom VersuchFehlgeschlagener VersuchBeendeter / unbeendeter Versuch
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände