Strafrecht · Streitstand
Abgrenzung unbeendeter / beendeter / fehlgeschlagener Versuch
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Versuch fortführbar ist: Rücktrittshorizont.
Herrschende Meinung
Einzelaktstheorie (Rücktrittshorizont nach jedem Teilakt): Maßgeblich ist die Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Hält der Täter den Erfolg noch für möglich → unbeendet; hält er ihn für sicher → beendet; hält er ihn für ausgeschlossen → fehlgeschlagen.
- Konsequente Anwendung des subjektiven Maßstabs.
- Honoriert jeden möglichen Rücktrittsentschluss des Täters.
- BGH st. Rspr. (Großer Senat).
Mindermeinung
Gesamtbetrachtungslehre / Tatplantheorie: Maßgeblich ist der ursprüngliche Tatplan des Täters.
- Tatentschluss als Bezugspunkt – Veränderungen während der Tat sind nachrangig.
- Vermeidet, dass jeder „Fehlschlag" als Rücktrittschance zählt.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Einzelaktstheorie ist zu folgen: Sie entspricht dem Schutzzweck des § 24 StGB (goldene Brücke zur Rückkehr in die Legalität) und vermeidet, dass der Täter durch unrealistische Erstvorstellungen an einen einmal gefassten Plan gebunden bleibt. Maßgeblich ist die Lage im Rücktrittshorizont.