Strafrecht · Streitstand

Abgrenzung unbeendeter / beendeter / fehlgeschlagener Versuch

§ 24 StGB

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Versuch fortführbar ist: Rücktrittshorizont.

Herrschende Meinung

Einzelaktstheorie (Rücktrittshorizont nach jedem Teilakt): Maßgeblich ist die Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Hält der Täter den Erfolg noch für möglich → unbeendet; hält er ihn für sicher → beendet; hält er ihn für ausgeschlossen → fehlgeschlagen.

  • Konsequente Anwendung des subjektiven Maßstabs.
  • Honoriert jeden möglichen Rücktrittsentschluss des Täters.
  • BGH st. Rspr. (Großer Senat).

Mindermeinung

Gesamtbetrachtungslehre / Tatplantheorie: Maßgeblich ist der ursprüngliche Tatplan des Täters.

  • Tatentschluss als Bezugspunkt – Veränderungen während der Tat sind nachrangig.
  • Vermeidet, dass jeder „Fehlschlag" als Rücktrittschance zählt.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Einzelaktstheorie ist zu folgen: Sie entspricht dem Schutzzweck des § 24 StGB (goldene Brücke zur Rückkehr in die Legalität) und vermeidet, dass der Täter durch unrealistische Erstvorstellungen an einen einmal gefassten Plan gebunden bleibt. Maßgeblich ist die Lage im Rücktrittshorizont.

Wird relevant in

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Rücktritt vom VersuchFehlgeschlagener VersuchBeendeter / unbeendeter Versuch
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