Strafrecht · Definition
Fehlgeschlagener Versuch
§ 24 StGB
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung (Rücktrittshorizont) erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Vom fehlgeschlagenen Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB nicht mehr möglich.