Strafrecht · Definition

Fehlgeschlagener Versuch

§ 24 StGB

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung (Rücktrittshorizont) erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Vom fehlgeschlagenen Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB nicht mehr möglich.

Wird geprüft in

Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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