Schwerpunkt · ~300 Min.

Der geheime Safe

ZJS 2011, S. 501

§ 253 StGB§ 249 StGB§ 251 StGB§ 222 StGB§ 24 StGB§ 123 StGB

Sachverhalt

Harald Hartmann (H) hat in Erfahrung gebracht, dass Oswald Ohm (O) im Schlafzimmer seiner Villa hinter einem Gemälde einen verborgenen Safe mit Zahlencode in die Wand hat einbauen lassen. In diesem Safe befinden sich, wie H weiß, wertvolle Juwelen. In den frühen Morgenstunden des 21. Juli 2011 verschafft sich H mittels eines Dietrichs, ohne etwas zu beschädigen, Zutritt zur Villa und begibt sich sofort ins Schlafzimmer, wo er gegen den aus dem Schlaf hochfahrenden O seine Pistole richtet und ihn auffordert, das Versteck des Safes zu offenbaren, den Zahlencode einzugeben und ihm den Safeinhalt auszuhändigen.

O begibt sich zum Safe, öffnet diesen mittels Eingabe der Zahlenkombination und will gerade damit beginnen, die Juwelen herauszunehmen. In diesem Augenblick wird ihm aber die Gefährlichkeit der Situation voll bewusst und er erleidet einen Herzinfarkt, an dem er sofort verstirbt. H erkennt, dass O tot ist. Er hatte nicht vorhergesehen, dass das passieren könnte. Er ist erschüttert und verlässt, ohne die Juwelen an sich genommen zu haben, fluchtartig die Villa. Seit dem Betreten der Villa sind ca. sieben Minuten vergangen.

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# Lösungsvorschlag

A. Strafbarkeit des H

I. Strafbarkeit nach § 123 Abs. 1 Hs. 1 StGB

Eine Strafbarkeit des H nach § 123 Abs. 1 Hs. 1 StGB, der diese Strafnorm durch sein Eindringen in die Villa tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat, scheitert am fehlenden Strafantrag (§ 123 StGB ist absolutes Antragsdelikt, vgl. § 123 Abs. 2 StGB).

Hinweis: Die Prüfung konnte auch weggelassen werden.

II. Strafbarkeit nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, Gr. 1 Var. 3 StGB

Eine Strafbarkeit nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 (heimtückisch), Gr. 1 Var. 3 (Habgier) StGB scheitert jedenfalls am fehlenden Tötungsvorsatz.

Hinweis: Auch diese Prüfung konnte weggelassen werden.

III. Strafbarkeit nach § 249 Abs. 1 StGB

Hinweis: Da § 249 StGB nach der Rechtsprechung den §§ 253, 255 StGB als lex specialis vorgeht, sollte § 249 StGB auch vorrangig geprüft werden. Dies ist allerdings nicht zwingend, wenn man im Weiteren der Auffassung der Literatur zu §§ 249; 253, 255 StGB folgt.

Eine Raubvollendung durch Tötung mag man als fernliegend ansehen. Aus diesem Grund kann das unter „III.“ Erörterte nur von sehr guten Bearbeitungen erwartet werden.

Im Ganzen ist hervorzuheben, dass der hiesige Lösungsaufbau nicht der einzig richtige ist. Die Qualität des Gutachtens hängt davon ab, ob die §§ 249; 253, 255 StGB dogmatisch zutreffend angewandt und dabei alle Sachverhaltselemente sorgsam subsumiert worden sind.

H könnte sich, indem er dem O die Pistole vorhielt und ihn aufforderte, zum Safe zu gehen, diesen zu öffnen und ihm den Safeinhalt zu übergeben, gemäß § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Bei den Juwelen handelte es sich um für den H fremde (nämlich im Eigentum des O stehende) bewegliche Sachen. Fraglich ist, ob H diese weggenommen hat. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.1 Im Öffnen des Safes, das dem H womöglich nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zugerechnet werden könnte, liegt jedenfalls schon deshalb keine Wegnahme, weil hierdurch der Gewahrsam des O an den Juwelen zwar gelockert, nicht aber gebrochen wurde.

Jedoch könnte der Wegnahmeerfolg mit dem Tod des O eingetreten sein. In diesem Zeitpunkt hat O den Gewahrsam an den Juwelen verloren. Fraglich ist, ob H auch neuen, nämlich eigenen Gewahrsam begründet hat. Dafür spricht zwar, dass er nun, als einzig lebende Person im Schlafzimmer des H, ungehinderten Zugriff auf die Juwelen, also tatsächliche Sachherrschaft hatte. Gegen dieses Ergebnis spricht jedoch, dass das Töten einer Person nach dem natürlichen Wortsinn keine „Wegnahme“ ist, also das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) einer solchen Auslegung des § 249 StGB entgegensteht. Überdies hatte H auch keinen Sachherrschaftswillen als notwendiges (subjektives) Element des Gewahrsams, denn einen solchen Willen hatte er zwar vor dem Tod des O, danach wollte er aber keine Sachherrschaft an den Juwelen mehr. Somit fehlt es an der Begründung neuen Gewahrsams, mithin am Wegnahmeerfolg. H hat sich nicht nach § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Bei der Prüfung des § 249 StGB mit dem objektiven Diebstahlselement (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) zu beginnen, ist logisch zulässig und bot sich hier an, wenn man es verneinte. Bei – nur mit sehr guter Begründung vertretbarer – Bejahung einer Wegnahme wäre des Weiteren zu fragen, ob die erforderliche (subjektiv konnotierte) Finalität zwischen Raubmittel und Wegnahme vorlag, was eher abzulehnen ist, weil H nicht mittels Tötung, sondern mittels Übergabe Gewahrsam an den Juwelen erlangen wollte. Auch im Rahmen des subjektiven Tatbestands (wesentliche Kausalabweichung) könnte man das Problem diskutieren.

IV. Strafbarkeit nach §§ 253, 255 StGB

H könnte sich durch dieselben Handlungen nach §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht haben.

Hierfür müsste er O objektiv mittels Gewalt gegen seine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung genötigt, dadurch dessen Vermögen geschädigt haben und sich selbst bereichert haben wollen.

1. Objektiver Tatbestand

a) Gewalt ist eine Kraftausübung, die, gegebenenfalls psychisch vermittelt, körperlichen Zwang beim Opfer bewirkt.2 Das Vorhalten der Pistole ist seinem Wesen nach zunächst zwar eine Bedrohung, da die Verletzung oder Tötung mittels Abfeuerns in Aussicht gestellt wird. Weil aber das in Aussicht gestellte Übel sofort, ohne jede Zeitverzögerung, eintreten kann, geht von der vorgehaltenen Pistole, wenn auch psychisch vermittelt, Gewalt („vis compulsiva“) aus.3 H übte also Gewalt gegen eine Person aus.

Hinweis: Vertretbar ist auch, im Vorhalten der Waffe eine Drohung mit einem empfindlichen Übel zu sehen.4

b) Fraglich ist, ob H dem O hierdurch auch einen Vermögensnachteil zufügte. Ein solcher könnte hier in dem durch das Offenbaren des Safe-Verstecks, die Eingabe der Zahlenkombination und das Öffnen des Safes erzielten Zugriff des H auf die Juwelen liegen. Zwar genügt grundsätzlich auch ein bloßer „Gefährdungsschaden“ zur Bejahung eines Vermögensnachteils.5 Jedoch ist zu beachten, dass die genannten Handlungen dem H zwar den Zugriff auf den Safe-Inhalt erleichterten, es letztlich jedoch nicht zum Übergang des Gewahrsams oder Besitzes kam und deshalb die Vermögenslage des O nach dem Öffnen des Safes dieselbe wie zuvor war.6 Ein Vermögensnachteil ist durch das Offenbaren des Safe-Verstecks und die Eingabe der Zahlenkombination also nicht eingetreten.

Hinweis: Ob für die Erfüllung des Tatbestands zusätzlich eine (bewusste) Vermögensverfügung erforderlich ist (wie die Literatur herrschend fordert), kann also dahinstehen.

2. Ergebnis

H hat sich somit nicht nach §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht.

V. Strafbarkeit nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 lit. b, 22, 23 Abs. 1, 251 StGB

H könnte sich durch dieselben Handlungen nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 lit. b, 22, 23 Abs. 1, 251 StGB strafbar gemacht haben.

1. Vorprüfung

Die Tat blieb unvollendet (s.o.). Der Versuch ist strafbar nach §§ 255 i.V.m. 249 Abs. 1, 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB.

2. Tatentschluss

a) Bezogen auf den Grundtatbestand

H wollte den O mit einer Pistole bedrohen, also Gewalt gegen ihn üben. Er wollte dadurch bewirken, dass O ihm die Juwelen übergab, was sowohl nach der Rechtsprechung (objektives „Nehmen“ als Raub, objektives „Geben“ als Erpressung) als auch nach herrschender Lehre (wonach entscheidend ist, dass, wie hier, O aus Sicht des H den Verlust am Besitz der Juwelen verhindern konnte) eine hinsichtlich § 253 StGB hinreichende Vermögensverfügung darstellt. Im beabsichtigten Besitzverlust hätte auch der erforderliche Vermögensnachteil bestanden, den H bezweckte, um, als Kehrseite, die vermögenswerte Position des Juwelenbesitzes zu erlangen, sich also zu bereichern. H war also zur Begehung einer räuberischen Erpressung entschlossen.

b) Bezogen auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB

H müsste zur Verwendung einer Waffe, also eines zur Herbeiführung von Verletzungen bestimmten und geeigneten Gegenstands,8 entschlossen gewesen sein. Er hatte sich vorgenommen, den O mit einer Pistole, also einer Waffe, zu bedrohen; allein dies ist bereits ein Verwenden, da das von der Waffe ausgehende Drohpotential genutzt wird.9 H war also zur Verwirklichung dieses Qualifikationsmerkmals entschlossen.

Hinweis: § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 1 StGB (Beisichführen einer Waffe) tritt dahinter als subsidiär zurück, ist also nicht zu erwähnen.

c) Bezogen auf § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StGB

H müsste zur Verwirklichung dieser Qualifikation zur (konkreten) Gefährdung des Lebens des O entschlossen gewesen sein. Allerdings hatte er die Möglichkeit, dass O vor Schreck sterben könnte, nicht gesehen, wies also nicht das Wissenselement des Gefährdungsvorsatzes auf. Auch wollte H den O nicht gefährden, so dass der Vorsatz bezogen auf diese Qualifikation entfällt.

Hinweis: Es ist sinnvoll, diese Qualifikation zu prüfen, da sie gegebenenfalls nicht hinter der leichtfertigen Tötung, vgl. § 251 StGB, zurücktritt, sondern, weil sie Gefährdungsvorsatz fordert, einen eigenständigen (subjektiven) Unrechtsgehalt aufweist.

3. Unmittelbares Ansetzen

H setzte mittels der genannten Handlungen unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an.

Hinweis: Das kann, muss aber nicht näher ausgeführt werden.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

H handelte mangels ersichtlicher Rechtfertigungsgründe rechtswidrig und mangels ersichtlicher Gegengründe schuldhaft.

5. Erfolgsqualifikation

Fraglich ist, ob er auch die Erfolgsqualifikation § 251 StGB verwirklichte.

a) Erfolgseintritt und Kausalität

Den erforderlichen Todeserfolg beim Opfer O hat H durch die genannten Handlungen kausal herbeigeführt.

b) Objektive Leichtfertigkeit

Objektive Leichtfertigkeit, also ein objektiv besonders hohes Maß an Pflichtwidrigkeit,10 liegt in diesen Handlungen insofern, als diese strafrechtlich schwer geahndet werden und insbesondere das Richten einer Schusswaffe auf eine andere Person ein erhebliches Gefährdungspotential aufweist.

c) Objektive Zurechenbarkeit

Der Todeserfolg müsste dem H objektiv zurechenbar sein, sich also als die Realisierung einer von H gesetzten rechtlich missbilligten Gefahr darstellen. Fraglich ist also, ob H durch sein Handeln die Gefahr setzte, dass O an einem Herzinfarkt starb. Ein freiwilliges Dazwischentreten des Opfers als zurechnungsunterbrechende Figur kommt hier nicht in Betracht; auch gehört es nicht zum allgemeinen Lebensrisiko, in den frühen Morgenstunden aus dem Schlaf heraus mit einer Pistole bedroht zu werden. Als zurechnungsunterbrechende Figur kommt daher allenfalls ein atypischer Kausalverlauf in Betracht. Dass jemand bei plötzlicher, nächtlicher Bedrohung massiv erschrickt und dies zu einem tödlichen Herzinfarkt führt, liegt aber nicht außerhalb aller Lebenserfahrung, ist also nicht atypisch.11 Dem H war der Tod des O deshalb objektiv zurechenbar.

d) Spezifischer Gefahrzusammenhang

Die massive Straferhöhung, die § 251 StGB im Verhältnis zu §§ 253, 255 StGB bzw. § 222 StGB normiert, macht dogmatisch einen besonders engen Konnex zwischen Grunddelikt und schwerer Folge erforderlich.

aa) Fraglich ist zunächst, ob dieser Konnex dann bestehen kann, wenn das Grunddelikt, wie hier, nur versucht wurde. Müsste man für die Begründung des spezifischen Gefahrzusammenhangs an den grundtatbestandlichen Erfolg anknüpfen, wäre der Zusammenhang hier logisch zwingend zu verneinen. Ob demgegenüber an die grundtatbestandliche Handlung angeknüpft werden kann (oder muss), ist für jede einzelne Erfolgsqualifikation separat zu entscheiden.12 Bezogen auf § 251 StGB ist entscheidend, dass der Gesetzgeber den Wegnahme- bzw. Erpressungserfolg nicht als spezifisch lebensgefährlich gesehen hat, denn sonst hätte er konsequenterweise auch eine Todeserfolgsqualifikation mit Bezug auf § 242 StGB erlassen müssen. Danach und auch nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt die besondere Todesgefährlichkeit von Raub und räuberischer Erpressung vielmehr in der möglichen Eskalation des Raub-/Erpressungsmittels.13 Es ist deshalb für die Begründung des spezifischen Gefahrzusammenhangs an die grunddeliktische Handlung anzuknüpfen, mithin der erfolgsqualifizierte Versuch hier dogmatisch möglich.14

bb) Zu prüfen ist weiter, ob im Fall der spezifische Gefahrzusammenhang sachlich besteht, ob sich also der Tod des O als das geradezu typische Resultat der Erpressungshandlungen des H darstellt. Zwar kam es hier nicht zu einer Gewalteskalation wie etwa einem Schusswaffeneinsatz, was die naheliegendste Verwirklichung der spezifischen Gefahr der Erpressungshandlung wäre. Aber auch dass das Opfer durch die Bedrohlichkeit der Erpressungssituation psychisch erheblich belastet wird, ist geradezu typisch, besonders, wenn es nachts aus dem Schlaf heraus mit einer Pistole bedroht wird.15 Angesichts der Massivität der hiesigen Bedrohungssituation waren auch körperliche Schäden bis hin zum tödlichen Herzinfarkt als Symptome der psychischen Belastung geradezu typisch, so dass der spezifische Gefahrzusammenhang vorliegend gegeben ist.

6. Subjektive Leichtfertigkeit

H handelte auch subjektiv leichtfertig, da ihm vorzuwerfen ist, dass er die naheliegende Todesgefahr hätte erkennen können und müssen.16

Hinweis: Dass H diese Gefahr nicht erkannte, steht dem nicht entgegen, sondern lässt nur den Vorsatz entfallen. Die Verneinung der subjektiven Leichtfertigkeit ist hier ganz unvertretbar.

7. Zwischenergebnis

H hat die §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 251 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht.

8. Rücktritt

H könnte nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten sein.

Hinweis: § 24 StGB ist stets exakt nach der in Betracht kommenden Variante zu zitieren.

a) Fraglich ist zunächst, ob der Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch überhaupt möglich ist. Dagegen spricht, dass die schlimmste im Gesetz genannte Folge des Delikts, der Tod einer Person, bereits eingetreten ist.17 Für die dogmatische Möglichkeit des Rücktritts spricht aber, dass § 24 StGB mit Blick auf den anzustrebenden Rechtsgüterschutz grundsätzlich weit, also täterfreundlich auszulegen ist, damit diesem eine „goldene Brücke“ gebaut wird. Das gilt auch beim erfolgsqualifizierten Versuch, da hier das durch das Grunddelikt geschützte Rechtsgut (Vermögen) noch unverletzt, also schützenswert ist.18 Insoweit ist es also noch privilegierungswürdig, wenn der Täter seine Tat aufgibt; außerdem kann der fahrlässig herbeigeführte Todeserfolg anderweitig (nach § 222 StGB) sanktioniert werden. Der Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch ist also dogmatisch möglich.

Hinweis: Die andere Ansicht ist vertretbar.

b) H müsste des Weiteren die Rücktrittsvoraussetzungen im Einzelnen erfüllt haben.

aa) Der Versuch dürfte nicht fehlgeschlagen sein.19 H müsste also nach seiner Vorstellung noch in der Lage gewesen sein, den Erfolg wie geplant hier und jetzt herbeizuführen.20

Den Erfolg der §§ 253, 255 StGB konnte H nicht mehr herbeiführen, nämlich den O nicht mehr zur Übergabe der Juwelen nötigen. Für die Rechtsprechung, die § 249 StGB als lex specialis zu den §§ 253, 255 StGB begreift, reicht die Möglichkeit des H, diese Spezialform der räuberischen Erpressung zu begehen, nämlich die Wegnahme der Juwelen durch die Begründung neuen Gewahrsams zu vollenden und dem O so einen endgültigen Vermögensnachteil zuzufügen, aus, um den Fehlschlag zu verneinen. Auch nach der herrschenden Lehre, die Raub und räuberische Erpressung als dogmatisch nebeneinander stehende Delikte sieht, gelangt man zu diesem Ergebnis, da sich das Umschwenken von der räuberischen Erpressung hin zum Raub als unwesentlich darstellt, wenn der Täter, wie hier, jedenfalls noch den Gewahrsam an den Juwelen erlangen könnte. Der Versuch war also nicht fehlgeschlagen.

bb) Bei diesem unbeendeten Versuch reichte es aus, dass H von der weiteren Ausführung der Tat Abstand nahm. cc) H müsste auch freiwillig gehandelt haben. Zwar erfolgte der Entschluss, die Tat abzubrechen, aufgrund eines unerwarteten Ereignisses von außen, nämlich des Todes des O. Aber auch nach Eintritt dieses Ereignisses hatte sich die Entdeckungsgefahr nicht erhöht, sondern vielmehr verringert, und auch sonst legte es die „Verbrechervernunft“ nicht besonders nahe, nun auf die Mitnahme der Juwelen zu verzichten. H handelte folglich aufgrund hinreichenden Entscheidungsspielraums, das heißt aufgrund autonomer Motive, trat also freiwillig zurück.

9. Gesamtergebnis

Eine Strafbarkeit entfällt insoweit.

VI. Strafbarkeit nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB

H könnte sich durch dieselben Handlungen nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Fraglich ist hier zunächst, ob H sich objektiv eines Menschen bemächtigte. Zwar brachte er O in seine Gewalt (s.o.). Überzeugenderweise wird aber im Sinne einer teleologischen Tatbestandsreduktion bei Zwei-Personen-Verhältnissen – wie hier – gefordert, dass der Täter eine stabile Bemächtigungslage herstellt und diese Situation – als zweiten Akt – für eine Erpressung ausnutzt. Ansonsten würde § 239a StGB in den allermeisten Fällen die §§ 249; 253, 255 StGB verdrängen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt war; auch der sehr hohe Strafrahmen der Norm spricht für diese Tatbestandsreduktion.21 Das wenige Minuten dauernde Bedrohen mit einer Pistole stellt jedenfalls keine stabile Bemächtigungslage dar, die für einen zweiten Akt der Erpressung ausgenutzt wurde; vielmehr erfolgte beides in einer Handlung. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt; H ist nicht strafbar nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB.

Hinweis: Die teleologische Reduktion kann auch im Rahmen des subjektiven Tatbestands angesprochen werden,22 wenn man davon ausgeht, dass zwar objektiv eine Bemächtigungslage vorliegt, diese aber nicht zu einer Erpressung ausgenutzt werden soll.

VII. Strafbarkeit nach § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB

Aus demselben Grund entfällt eine Strafbarkeit wegen derselben Handlung nach § 239b Abs. 1 Alt. 1 StGB.

VIII. Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB

H könnte sich durch dieselbe Handlung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

H übte Gewalt gegen den O (s.o.). Er zwang ihn hierdurch, das Versteck des Safes zu offenbaren und den Zahlencode einzugeben. Er erfüllte also den objektiven Tatbestand.

2. Subjektiver Tatbestand

H erfüllte, indem er vorsätzlich handelte, auch den subjektiven Tatbestand.

3. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf § 240 Abs. 2 StGB waren sowohl das gewählte Mittel als auch das angestrebte Ziel verwerflich. H handelte also rechtswidrig.

4. Schuld

H handelte auch schuldhaft.

5. Ergebnis

Er hat sich nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

IX. Strafbarkeit nach § 239 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Eine Strafbarkeit nach § 239 Abs. 1 Alt. 2 StGB entfällt jedenfalls auf Konkurrenzebene, da vorliegend die Freiheitsberaubung nur Nötigungsmittel war und keine darüber hinausgehende Funktion innehatte, ihr Unrechtsgehalt also in dem des § 240 Abs. 1 StGB aufgeht. Mithin verbleibt auch kein Raum für die Anwendung des § 239 Abs. 4 StGB.

X. Strafbarkeit nach § 222 StGB

H hat sich nach dem oben zu § 251 StGB Festgestellten (Strafbarkeitsentfall nur wegen des Rücktritts) nach § 222 StGB strafbar gemacht.

XI. Strafbarkeit nach § 241 Abs. 1 StGB

H könnte sich nach § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem O die Pistole vorhielt. Der objektive Tatbestand ist verwirklicht, denn H brachte durch das Vorhalten der Pistole konkludent zum Ausdruck, dass er O töten, also ein Verbrechen (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB) an ihm begehen könnte. H handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und hat sich entsprechend strafbar gemacht. Hinweis: Die unter VI. bis XI. geprüften Delikte sind zwar „Nebenkriegsschauplätze“. Aber nur ein auch insoweit vollständiges Gutachten kann mit „gut“ oder „sehr gut“ bewertet werden.

B. Ergebnisse und Konkurrenzen

H hat § 240 Abs. 1 StGB, § 222 StGB und § 241 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Taten waren vom selben Handlungswillen getragen und spielten sich im selben situativen Kontext ab, erfolgten also in Handlungseinheit. Aufgrund des jeweils eigenständigen Unrechtsgehalts (unterschiedliche Rechtsgüter: Leben, Freiheit der Willensbetätigung, Freiheit von Furcht) stehen sie zueinander in Idealkonkurrenz, § 52 StGB.

Hinweis: Fehlen die Konkurrenzen, die auch in der Praxis eine wichtige Rolle spielen, kann dies zu empfindlichen Punktabzügen führen.

Zur Vertiefung

Steinberg/Stam, ZJS 2011, S. 501.

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