Schwerpunkt · ~300 Min.
Der Umwelt zuliebe
ZJS 2024, S. 1825
Sachverhalt
A, B, C und D sind Aktivist*innen der Gruppe „Ecology Frist“ (EF) und kämpfen für Tier- und Klimaschutz. Als A hört, dass es in der Nähe von Berlin einen Stall mit Massentierhaltung gibt, in dem Tiere unter gesetzeswidrigen Bedingungen gehalten werden und sie zudem erfahren hat, dass angesichts zu weniger Veterinärstellen bei der zuständigen Behörde jeder Stall sehr selten überprüft wird, sodass für den Betreiber Kontrollen in der Praxis so gut wie nie zu erwarten sind, beschließt sie, im Stall Filmaufnahmen zu machen, um die Öffentlichkeit aufzurütteln. Sie fährt zusammen mit B mit dem Fahrrad zu dem Stall, dessen Tor abgeschlossen ist. A öffnet dieses mit einem Nachschlüssel und filmt zahlreiche verletzte Tiere. B steht währenddessen vor dem Stall Schmiere, wobei er stolpert und sich ein Bein bricht. Weil ihr Handy keinen Empfang hat und B nicht zurückradeln kann, versucht A die Tür zu einem im Stall befindlichen Büroraum, in dem sich – von außen sichtbar – ein Festnetzanschluss befindet, mit dem Nachschlüssel zu öffnen. Da der Schlüssel hier jedoch nicht passt, schlägt sie die sich in der Tür befindliche Sichtscheibe ein, woraufhin es ihr gelingt, die Tür zu öffnen. A ruft mit dem dortigen Festnetzanschluss einen Rettungswagen, der B ins nächste Krankenhaus bringt.
Als B wieder gesundet ist, wollen sich die vier auf Aktivitäten in Berlin gegen den Ausbau der Stadtautobahn konzentrieren. Auf einem Gelände, auf dem zahlreiche Bäume stehen, soll eine Verbindung zwischen zwei Teilstrecken gebaut werden. Die Bäume sind für den Klimawandel zwar irrelevant, haben aber Einfluss auf das Mikroklima im Kiez; und mit der Fertigstellung der Autobahnverbindung würde der Verkehr wahrscheinlich massiv zunehmen, was insgesamt für das Klima schädlich wäre. Das Gelände gehört der Autobahngesellschaft (ABG), die es eingezäunt hat. Um hineinzugelangen, geben sich C und D – an dem Tag, an dem die Fällung nach Medienberichten stattfinden soll – gegenüber dem Mitarbeiter M der ABG als diejenigen aus, die die Baumfällarbeiten vornehmen sollen; M glaubt das und lässt sie ein. C und D klettern jeweils auf einen hohen Baum und setzen sich in den Wipfel. Der zwischenzeitlich erschienene Geschäftsführer G der ABG verweist C und D des Geländes und erteilt ihnen Hausverbot; angesichts der Gefahren bei einer Bergung von C und D sieht G vorerst davon ab, sein Hausverbot durchzusetzen. Die Baumfällarbeiten werden verschoben. Daraufhin klettern C und D wieder herunter.
Zusammen mit A und B wollen sie dann das nächste „Ding“ machen. Konkret stellen sie sich alle vier auf einer Autobahn in Charlottenburg so auf die Fahrbahn, dass die unmittelbar danach kommenden Autofahrer zum Halten gebracht werden; hinter diesen Pkw staut sich der nachfolgende Verkehr über 500 Meter. Für die Autofahrer kommt es zu einer Verzögerung des Verkehrs von ca. einer halben Stunde. Damit wollen sie auf die Probleme des Klimawandels aufmerksam machen und zugleich ein Tempolimit auf Autobahnen fordern (auf der Berliner Stadtautobahn gilt ein solches freilich schon). Autofahrer F1 verlangsamt seine Fahrt, als sich vor ihm D auf die Straße setzt, denkt dann aber, er sei zu Unrecht in seiner Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt und dürfe deshalb weiterfahren, auch wenn es zu einer Verletzung des D komme. Obwohl er für möglich hält, D über den Fuß zu fahren, fährt er daher weiter und passiert D haarscharf, ohne ihn zu berühren. Autofahrer F2, dessen Auto direkt vor C zum Stehen gekommen war, geht zu C und sagt, sie solle verschwinden; C tut dies nicht und klebt sich – damit F2 sie nicht wegtragen kann – mit der Hand auf den Asphalt. Zwischenzeitlich sind einige Polizeibeamte im Anmarsch, was auch F2 mitbekommt. Weil er befürchtet, die Räumung der Straße durch die Polizei werde lange dauern, möchte er „seine Freiheit“ selbst in die Hand nehmen; er reißt den Arm der C so heftig hoch, dass die Hand vom Asphalt abgerissen wird, und trägt sie – gerade als die ersten Polizisten vor Ort ankommen – zur Seite; dabei wird aber der kleine Finger der rechten Hand der C, einer Jurastudentin und Rechtshänderin, so verletzt, dass er auf Dauer steif bleibt. Bevor F2 weiterfahren kann, stellt ihn Polizist P zur Rede.
Als sich die vier nach dieser Aktion wieder treffen, kommt es zu einem Eklat, weil D, der, bis C sich vor wenigen Tagen von ihm getrennt hat, mit dieser zusammen gewesen ist, bei der Aktion mitbekommen hat, dass C inzwischen mit P liiert ist. D brüllt C vor den beiden anderen an und nennt sie „Verräterin“; als C entgegnet, ihr Privatleben gehe hier wohl niemanden etwas an, stürzt sich der körperlich kräftige D in akuter Gefühlsaufwallung auf sie und würgt sie massiv; er möchte ihr einen Denkzettel verpassen, hält aber letztlich für möglich, dass sie sterben könnte. Erst als ihn A und B anschreien, er werde lange ins Gefängnis kommen, wenn er nicht aufhöre, nimmt er die Hände von C, die zunächst noch benommen ist. Nachdem sich C wieder gefangen hat, wird ihr klar, was geschehen war; sie gerät angesichts des Wutausbruchs von D in Panik und tritt ihm daher mit ihrem Stiefel wuchtig in den Unterleib.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Strafbarkeit gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB durch das Besteigen der
Strafbarkeit gem. §§ 240, 25 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch das Sich-auf-die-
Strafbarkeit gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB durch das
Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das Abreißen der
Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB durch das
Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB durch das Treten in
lediglich Individualrechtsgüter geschützt.2 Mangels Betroffenheit eines Individualrechtsguts liegt ein solcher Angriff hier mithin nicht vor. Eine Rechtfertigung durch Notwehr gem. § 32 StGB ist somit nicht gegeben.
b) Notstand gem. § 34 StGB
Die Tat könnte gem. § 34 StGB durch Notstand gerechtfertigt sein.
aa) Notstandslage
Dafür müsste eine Notstandslage also eine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen. Hier käme der Tierschutz als notstandsfähiges Rechtsgut in Frage. Grundsätzlich können, im Gegensatz zur Notwehr, beim Notstand gem. § 34 StGB auch Rechtsgüter der Allgemeinheit notstandsfähig sein.3 Die Notstandsfähigkeit des Tierschutzes könnte sich aus Art. 20a GG ergeben. Dieser entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels, Schutz der Umwelt und der Tiere, zu interpretieren.4 Allerdings ist ein Teil der Literatur der Auffassung, dass nur solche kollektiven Rechtsgüter, die sich auf individuelle Rechtsgüter zurückführen lassen beziehungsweise direkt mit dem Wohl des Einzelnen verbunden sind, notstandsfähige Rechtsgüter sein können.5 Demnach wäre Tierschutz gerade nicht notstandsfähig.6 Diese Einschränkung ist jedoch gerade unter dem Gesichtspunkt des Ranges des Tierschutzes als verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut und des Bedürfnis des effektiven Rechtsschutzes abzulehnen.7 Tierschutz ist somit als notwehrfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB anzusehen. Es müsste auch eine Gefahr für dieses Rechtsgut vorliegen. Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.8 Hier werden die Tiere unter rechtswidrigen Bedingungen gehalten. Der Tierschutz ist somit bereits beeinträchtigt. Eine Gefahr liegt somit vor. Diese Gefahr ist in Form einer Dauergefahr hier auch gegenwärtig.
bb) Notstandshandlung
Die Tat, das Betreten des Stalls, um dort zu filmen, müsste auch eine geeignete und erforderliche Notstandhandlung i.S.d. § 34 StGB gewesen sein.9 Geeignet ist hierbei jede Handlung, die nicht gänzlich ungeeignet ist, die Gefahr abzuwenden.10 Erforderlich ist die Handlung, wenn sie das mildeste Mittel unter gleichwertig effektiven darstellt.11 Eine Gefahr für das Rechtsgut ist nach § 34 StGB insbesondere dann anders abwendbar, wenn rechtzeitige staatliche Hilfe möglich ist.12 Abzustellen ist darauf, ob im Einzelfall ein Einschalten der zuständigen Behörden (Veterinärämter und Staatsanwaltschaften) aussichtslos gewesen ist.
Vorliegend wird angesichts weniger Veterinärstellen jeder Stall nur selten überprüft, sodass Kontrollen für den Betreiber in der Praxis so gut wie nie zu erwarten sind. Aussichtslosigkeit ist aber wohl erst dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass staatliche Einrichtungen gar nicht in der Lage sind, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern.13 Zwar könnte die Seltenheit der Kontrollen Anhaltspunkt dafür sein, dass die Betreiber der Stellen darauf vertrauen dürfen, nicht kontrolliert zu werden, sodass Ihre Entscheidung zur gesetzeskonformer Tierhaltung sich der Steuerungsmöglichkeit der zuständigen Behörden gänzlich entzieht. Allerdings finden tatsächlich Kontrollen statt, dieser Umstand allein kann durch seine abschreckende Wirkung ein solches Vertrauen der Betreiber stören und so ihr Handeln steuern. Auch wenn häufigere Kontrollen die gesetzeskonforme Tierhaltung wohl besser gewährleisten würden, so ist die bloße Seltenheit der Kontrollen noch kein Anhaltspunkt dafür, dass staatliche Steuerungsmöglichkeit nicht besteht. Gerade auch nur seltene Kontrollen können ein wirksames Mittel sein, Steuerungsmöglichkeit effizient zu gewährleisten. Die Gefahr war somit anders abwendbar.14
3. Erlaubnistatbestandsirrtum
In Frage käme weiterhin ein Erlaubnistatbestandsirrtum. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, die wenn sie vorlägen, sein Verhalten rechtfertigen würden.15 A irrt hier darüber, dass die mangelnden Kontrollen eigenes Handeln erforderlich machen würden. Demnach irrt er aber gerade nicht über die Umstände der Tat, sondern lediglich über deren rechtliche Einordnung. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt somit nicht vor.
4. Schuld
Infrage kommt eine Entschuldigung der Tat aufgrund des Irrtums gem. § 17 S. 1 StGB. Dies scheitert jedoch da ein solcher Irrtum für A vermeidbar gewesen wäre.
5. Ergebnis
A hat sich gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB Strafbar gemacht. Die Strafe kann gem. §17 S. 1 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Der gem. § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
II. Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 1 StGB durch Einschlagen der Glasscheibe
A könnte sich weiterhin durch das Einschlagen der Glasscheibe wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Durch das Einschlagen der in der Tür befindlichen Sichtscheibe hat A eine fremde bewegliche Sache nicht nur unerheblich an ihrer Substanz verletzt und ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt und mithin beschädigt.
b) Subjektiver Tatbestand
A handelte auch vorsätzlich in Kenntnis aller Tatumstände mit zielgerichtetem Willen und somit mit dolus directus 1. Grades gem. § 15 StGB.
2. Rechtswidrigkeit
a) Aggressivnotstand gem. § 904 BGB
Die Tat könnte gem. § 904 BGB als Aggressivnotstand gerechtfertigt sein.
Hierzu müsste zunächst eine Notstandslage, also eine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen.17 Das Rechtsgut des körperlichen Wohlbefindens des B ist durch das gebrochene Bein bereits erheblich beeinträchtigt. Ein gebrochenes Bein lässt ohne medizinische Hilfe eine Intensivierung des Schadens ernstlich befürchten und ist somit auch gegenwärtig.
A müsste auch die notwendige, nach einer Güter-/Interessensabwägung verhältnismäßige und angemessene Notstandshandlung vorgenommen haben. Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden, und das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel darstellt.18 Das Erreichen medizinischer Hilfe ist nicht anders als durch das Einschlagen der Fensterscheibe möglich gewesen. Die Handlung war somit erforderlich. Der Eingriff ist verhältnismäßig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Die körperliche Unversehrtheit des B überwiegt als höchstpersönliches Rechtsgut gegenüber dem bloßen Sachinteresse an der Scheibe.19 Die Handlung war somit auch verhältnismäßig. Die Handlung war auch nicht unangemessen. A handelte darüber hinaus auch subjektiv mit Abwendungswillen.
3. Ergebnis
A hat sich nicht gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB durch Einsteigen in das Büro
Indem A in das Büro einstieg, könnte sie sich wegen Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
A ist unbefugt in das Büro eingedrungen. A handelte auch vorsätzlich in Kenntnis aller Tatumstände mit zielgerichtetem Willen und somit mit dolus directus 1. Grades gem. § 15 StGB.
2. Rechtswidrigkeit
Die Tat könnte aber wiederum durch den Aggressivnotstand gem. § 904 BGB gerechtfertigt sein. A stieg nur in das Büro ein, um das gegenüber dem Hausrecht überwiegende Rechtsgut des körperlichen Wohlbefindens des B zu schützen. Auch bezüglich des Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB handelte er somit im rechtfertigenden Aggressivnotstand.
3. Ergebnis
A ist somit nicht gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar.
B. Strafbarkeit des B
Strafbarkeit gem. §§ 123, 25 Abs. 2 StGB durch das „Schmiere Stehen“
Indem B vor dem Stall „Schmiere stand“, könnte er sich gem. §§ 123, 25 Abs. 2 StGB wegen Hausfriedensbruch in Mittäterschaft strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
B hat zwar selbst den Stall nicht betreten, das Betreten der A könnte ihm aber gem. § 25 Abs. 2 StGB im Wege der Mittäterschaft zurechenbar sein. § 123 StGB ist kein eigenhändiges Delikt, sodass die allgemeinen Regeln über die Mittäterschaft anwendbar sind.20 Fraglich ist daher, ob das Verhalten des B als täterschaftlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn B Tatherrschaft gehabt hat,21 beziehungsweise, die Tat als eigene wollte.22 B selbst hat den Stall nicht betreten und wollte die Tat nicht als eigene, sondern lediglich die Tat des A unterstützen. Die Tatherrschaft setzt zumindest voraus, dass die Person wenigstens ein Teilstück des gemeinschaftlich beschlossenen Tatablaufs und Tatausführung wesentlich mitgestaltet.23 Hier hat A selbst und ohne Zutun von B die Tür geöffnet und den Stall zum Filmen betreten. Der Erfolg dieser Tat war auch nicht abhängig davon, ob B den A im Falle rechtzeitig warnt oder nicht. B hat somit durch sein bloßes Zum-Stall-Fahren und „Schmiere stehen“ gerade keinen Einfluss auf die Ausführung der Tat, also das Betreten des Stalls zum Filmen gehabt und diese auch nicht wesentlich mitgestaltet. B hatte somit keine Tatherrschaft. Eine täterschaftliche Beteiligung liegt damit nicht vor.
2. Ergebnis
B hat sich somit nicht gem. §§ 123, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Strafbarkeit gem. §§ 123, 27 StGB durch das „Schmiere Stehen“
II. 1.
Tatbestand
Indem B vor dem Stall „Schmiere stand“, könnte er sich gem. §§ 123, 27 StGB wegen Beihilfe zum Hausfriedensbruch strafbar gemacht haben.
a) Objektiver Tatbestand
Der Hausfriedensbruch der A gem. § 123 StGB ist eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat einer anderen. Diese hat B durch das „Schmiere Stehen“ zumindest psychisch gefördert.
b) Subjektiver Tatbestand
B handelte auch vorsätzlich mit zielgerichtetem Willen und somit mit dolus directus 1. Grades gem. § 15 StGB bezüglich der Haupttat der A und der Beihilfehandlung.
2. Rechtswidrigkeit
a) Notwehr
Eine Notwehr gem. § 32 StGB liegt mangels notwehrfähigen Rechtsgutes nicht vor.
b) Notstand
Die Tat ist mangels Erforderlichkeit auch nicht gem. § 34 StGB gerechtfertigt.
3. Erlaubnistatbestandsirrtum
Mangels Irrtums über Tatumstände liegt auch bei A kein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.
4. Schuld
Ein entschuldigender Irrtum ist gem. § 17 S. 1 StGB wegen seiner Vermeidbarkeit nicht gegeben.
5. Ergebnis
B hat sich gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 27 StGB schuldig gemacht. Die Strafe kann gem. § 17 S. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Der gem. § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
C. Gesamtergebnis erster Tatkomplex
A ist strafbar gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB.
B ist strafbar gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 27 StGB.
Zweiter Tatkomplex: Das Geschehen auf dem Gelände der Autobahngesellschaft (ABG) A. Strafbarkeit von C und D
I. Strafbarkeit gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB durch das Besteigen der Bäume auf der Baustelle
Indem C und D die Bäume auf der Baustelle bestiegen, könnten sie sich gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB wegen Hausfriedensbruch in Mittäterschaft strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
C und D müssten hierzu in befriedetes Besitztum eingedrungen sein. Das Gelände ist aufgrund der Einzäunung befriedetes Besitztum der ABG. Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten.24 Hier hat M als Berechtigter dem Betreten des Grundstücks jedoch zugestimmt. Einem Eindringen könnte hier somit ein tatbestandsauschließendes Einverständnis durch M entgegenstehen. M stimmte zwar nur in der fälschlichen Annahme, C und D seien diejenigen, die die Baumfällarbeiten durchführen sollten, dem Betreten zu. Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Einverständnis wegen des tatsächlichen Charakters nur die natürliche Willensfähigkeit des Betroffenen voraussetzt. Daraus folgt, dass für gewöhnlich ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis gleichwohl ein wirksames, tatbestandsausschließendes Einverständnis darstellt.25 So liegt der Fall auch hier, M hat C und D die Befugnis zum Betreten gegeben, der Irrtum des M ist unbeachtlich.
2. Ergebnis
Eine Strafbarkeit gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 StGB scheidet somit aufgrund des tatbestandsausschließenden Einverständnisses aus.
II. Strafbarkeit gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB durch das Verweilen auf dem Gelände der ABG
C und D könnten sich dadurch, dass sie das Gelände der ABG trotz Aufforderung nicht verlassen haben, wegen Hausfriedensbruch in Mittäterschaft gem. §§ 123 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
G hat als Berechtigter C und D die Befugnis entzogen und ein Hausverbot erteilt. Trotzdem haben C und D das Grundstück nicht verlassen. Ein unbefugtes Verweilen liegt somit vor.
b) Subjektiver Tatbestand
C und D handelten auch mit zielgerichtetem Willen und in Kenntnis der Aufforderung, mit dolus directus 1. Grades und somit vorsätzlich gem. § 15 StGB.
2. Rechtswidrigkeit
Die Tat müsste auch rechtswidrig sein (siehe oben).
a) Notwehr gem. § 32 StGB
Infrage kommt hier zunächst eine Rechtfertigung durch Notwehr gem. § 32 StGB. Hierzu müsste zunächst eine Notwehrlage, das heißt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges (siehe oben) Rechtsgut vorliegen. Der Naturschutz als solches stellt als Rechtsgut der Allgemeinheiten jedoch gerade kein Individualrechtsgut dar.
Lediglich der Schutz des Mikroklimas und damit auch der eigenen Gesundheit umfasst das Recht auf körperliche Unversehrtheit und ist somit ein von § 32 StGB umfasstes Individualrechtsgut. Ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit müsste aber auch gegenwärtig sein. Hier würden Gefahren für die Gesundheit von C und D, wenn überhaupt erst in ferner Zukunft auftreten. Der Angriff ist somit zu diesem Zeitpunkt wohl noch nicht gegenwärtig.
b) Notstand gem. § 34 StGB
Infrage kommt weiterhin eine Rechtfertigung durch Notstand gem. § 34 StGB.
aa) Notstandslage
Hierzu bedarf es zunächst einer Notstandslage, also einer Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (siehe oben). Als solches kommt hier das Weiterbestehen der besetzten Bäume, das Mikroklima im Kiez und der Klimawandel, der durch das zu erwartende steigende Verkehrsaufkommen zunehmen wird, infrage.26
bb) Notstandshandlung
Das Besetzen der Bäume müsste auch eine geeignete und erforderliche Notstandshandlung darstellen. Zwischen dem Besetzen der Bäume und dem Schutz der Rechtsgüter bestand ein direkter Zusammenhang. Es diente somit dem Rechtsgüterschutz. Das Setzen in die Bäume war zudem zumindest nicht gänzlich ungeeignet, die Gefahr abzuwenden, dass die Bäume gefällt werden, sich dadurch das Mikroklima verschlechtert und der Klimawandel sich verschärft. C und D stand hier auch kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung, die Gefahr abzuwenden.
cc) Verhältnismäßigkeit
Das Besetzen der Bäume müsste auch verhältnismäßig (siehe oben) gewesen sein. Der Erhalt einzelner Bäume als auch das Mikroklima überwiegen zumindest nicht wesentlich gegenüber den durch Besetzung der Bäume beeinträchtigten Eigentumsrechten der ABG.
Bezüglich des Schutzes vor dem Klimawandel könnte zunächst fraglich sein, ob ein solches Fernziel einer Demonstration durch den Staat überhaupt bewertbar ist, da Versammlungsfreiheit vor allem das Recht teils unbeliebter Minderheiten ist.27 Hier ist der Klimaschutz aber gerade nicht bloßes Fernziel, sondern die Handlungen von C und D sollen den Bau einer Autobahn direkt behindern und die Verschärfung des Klimawandels dadurch direkt verhindern.28
Der Klimaschutz und damit das Verhindern des Klimawandels mit seinen wissenschaftlich nachgewiesenen Folgen für die globale Gemeinschaft überwiegt gegenüber dem bloßen Eigentumsrecht der ABG an dem Gelände wesentlich.
Lediglich für das Rechtsgut des Klimaschutzes ist somit Verhältnismäßigkeit gegeben.
dd) Angemessenheit
Die Notstandshandlung müsste auch angemessen gewesen sein. Eine Notstandshandlung ist angemessen, wenn das Verhalten des Notstandstäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit, als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheint.30
Hier können insb. das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip sowie das staatliche Monopol über das Ordnungsrecht der Angemessenheit der Handlungen entgegenstehen. Durch das Besetzen der Bäume setzen sich C und D gerade über die rechtmäßig beschlossene Genehmigung und das darin zum Ausdruck kommende staatliche Monopol über das Ordnungsrecht hinweg. Zwar kann dem wiederum die staatliche Pflicht zum Schutz der Umwelt aus Art. 20a GG entgegengehalten werden,31 der der Staat durch die Genehmigung eventuell nicht nachkommt, allerdings ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus dem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG eine Begrenzung des Rechtes, eine solche staatliche Pflicht gegen die Staatsgewalt durchzusetzen, auf die in Art. 20 Abs. 4 GG normierten Fälle. Die Pflicht zum Schutz der Umwelt ist aber gerade nicht teil der in Art. 20 GG normierten Ordnung. Die Handlungen von C und D waren somit nicht angemessen.
c) Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG
Aus dem Widerstandsrecht ergibt sich mangels der Betroffenheit der Ordnung des Art. 20 GG keine direkte Rechtfertigung.
3. Schuld
C und D handelten auch schuldhaft.
4. Ergebnis
C und D sind strafbar gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Der gem. § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
III. Strafbarkeit gem. § 240 Abs. 1 StGB durch das Im-Baum-Sitzen
Indem C und D sich in den Baum gesetzt haben und dadurch die Baumfellarbeiten verhinderten, könnten sie sich gem. § 240 Abs. 1 StGB wegen Nötigung strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Gewalt
C und D könnten Gewalt angewendet haben. Die Definition des Gewaltbegriffs ist umstritten.32 Eine Auslegung, die eine rein psychische Zwangswirkung auf das Opfer ausreichen lässt, verstößt jedoch gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG.33 Im bloßen In-den-Baum-Setzen entfaltet sich kein physischer, sondern lediglich psychischer Zwang, der das Fällen der Bäume verhindert. In dem Im-Baum-Sitzen ist keine Gewalt zu sehen.
bb) Drohung mit einem Empfindlichen Übel
C und D könnten gem. § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB mit empfindlichem Übel gedroht, das heißt ein solches in Aussicht gestellt haben. C und D stellen durch ihr bloßes Im-Baum-Sitzen aber kein Übel in Aussicht.
2. Ergebnis
C und D sind nicht strafbar gem. § 240 Abs. 1 StGB.
Gesamtergebnis zweiter Tatkomplex
C und D sind strafbar gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
Dritter Tatkomplex: Das Geschehen auf der Stadtautobahn
A. Strafbarkeit von A, B, C und D
I. Strafbarkeit gem. §§ 240, 25 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch das Sich-auf-die-Autobahn-Stellen
Indem A, B, C und D sich auf die Autobahn stellen, woraufhin sich das Verkehr 500 Meter staute, könnten sie sich gem. §§ 240, 25 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB wegen gemeinschaftlicher Nötigung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
A, B, C und D könnten Gewalt (siehe oben) angewendet haben. A, B, C und D blockieren durch das Stehen auf der Autobahn die Fahrer in den Pkw. Zwar besteht in Blockadefällen gegenüber dem ersten Fahrer mangels physischen Zwangs noch keine Gewalt; sobald sich jedoch hinter dem ersten Fahrer weitere Fahrzeuge aufstauen, lässt sich darin eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sehen, sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung.“.34 Die Täterschaft ergibt sich hierbei aus der psychischen Zwangslage entstehenden Steuerungsherrschaft über den ersten Fahrer als Tatmittler.
Indem A, B, C, und D sich auf die Straße stellen, haben sie mittelbar, gegenüber den in der zweiten Reihe stehenden Fahrern der Fahrzeugen Gewalt ausgeübt. Da das Blockieren einer Fahrbahn allein wohl noch nicht ausreicht, um eine solche Zwangslage zu erreichen, bedarf es einer wechselseitigen Zurechnung der Tatbeiträge gem. § 25 Abs. 2 StGB.
Durch die Blockade haben A, B, C und D die Fahrer in der zweiten Reihe mittelbar mit Gewalt dazu gebracht, die Weiterfahrt zu unterlassen. Der Nötigungserfolg ist somit eingetreten.
b) Subjektiver Tatbestand
A, B, C und D handelten auch vorsätzlich mit zielgerichtetem Willen und somit mit dolus directus 1. Grades gem. § 15 StGB, bezüglich der mittäterschaftlichen Blockade in mittelbarer Täterschaft der nachfolgenden Autos.
2. Rechtswidrigkeit
a) Notwehr gem. § 32 StGB
In Frage kommt eine Rechtfertigung gem. § 32 StGB. Hierzu müsste ein notwehrfähiges Rechtsgut gegenwärtig und rechtswidrig angegriffen werden (siehe oben). Der Klimaschutz als solches ist lediglich Rechtsgut der Allgemeinheit und damit nicht notwehrfähig.35 Weitere Gefahren für andere Rechtsgüter als Folgen aus dem Klimawandel, wie Schäden an der körperlichen Unversehrtheit, sind zu diesem Zeitpunkt jedoch wohl nicht gegenwärtig.36 Eine Rechtfertigung gem. § 32 StGB scheitert somit mangels gegenwärtiger Gefährdung eines Individualrechtsguts.
b) Notstand gem. § 34 StGB
Infrage kommt eine Rechtfertigung gem. § 34 StGB.
aa) Notstandslage
Hierzu müsste zunächst eine Notstandslage, das heißt eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen (siehe oben). Infrage kommt somit der Klimaschutz bzw. das Weltklima (siehe oben). Die Schutzwürdigkeit dieses Rechtsguts ergibt sich aus Art. 20a GG.37 Für dieses Rechtsgut müsste auch eine gegenwärtige Gefahr vorliegen (siehe oben). Es ist hinreichend wissenschaftlich bewiesen, dass der Klimawandel weiter voranschreitet. Eine Gefahr der Verschlechterung des Klimas ist somit auch gegenwärtig.38 Somit liegt eine Notstandslage vor.
bb) Notstandshandlung
Das Blockieren der Autobahn müsste auch eine geeignete, verhältnismäßige und angemessene Notstandshandlung gewesen sein.
Durch die Blockade der Straße besteht kein direkter Zusammenhang zwischen Aktion und Rechtsgüterschutz. Wohl wird durch die Blockade und den dadurch entstehenden Stau zunächst mehr klimaschädliches CO2 in die Atmosphäre emittiert. Erst das mittelbare Fernziel, dadurch auf den Klimawandel aufmerksam zu machen und ein Tempolimit zu erreichen, könnte das Klima schützen. Fraglich ist, ob ein solches Fernziel für die Prüfung der Geeignetheit Berücksichtigung finden sollte. Einerseits könnte die Berücksichtigung derartiger Fernziele das Kriterium der Geeignetheit entgrenzen und es so als Tatbestandsmerkmal der Notstandhandlung obsolet machen.39 Andererseits müssen gerade in Situationen, in denen eine Abwendung der Gefahr fast aussichtslos erscheint, auch Mittel zum Einsatz kommen können, bei denen nur eine geringe Erfolgschance besteht.40 Die Blockade war mithin auch geeignet, das Klima zu schützen.
cc) Interessenabwägung
Der Eingriff müsste auch nach einer Interessenabwägung verhältnismäßig gewesen sein (siehe oben). Bezüglich des geschützten Interesses des Klimaschutzes stellt sich zunächst wieder die Frage der Bewertbarkeit von Fernzielen einer Demonstration durch den Staat, da die Versammlungsfreiheit vor allem das Recht teils unbeliebter Minderheiten ist.41 Hier kann dieser Streit jedoch unentschieden bleiben, da in jedem Fall der Klimaschutz und damit das Verhindern des Klimawandels, mit seinen wissenschaftlich nachgewiesenen Folgen für die globale Gemeinschaft,42 gegenüber der nur leichteingeschränkten Fortbewegungsfreiheit PKW Fahrern wesentlich überwiegt. Das Blockieren war im Hinblick auf das hohe Schutzgut des Klimas somit auch verhältnismäßig.
dd) Angemessenheit
Die Notstandshandlung müsste auch angemessen gewesen sein (siehe oben). Hier können insb. das Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip sowie das staatliche Monopol über das Ordnungsrecht entgegen einer Angemessenheit der Handlungen angeführt werden. Zwar kann dem wiederum die staatliche Pflicht zum Schutz der Umwelt aus Art. 20a GG43 entgegengehalten werden, allerdings ergibt sich auch hier aus dem Umkehrschluss aus dem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG eine Begrenzung des Rechtes, eine solche staatliche Pflicht durchzusetzen, auf die in Art 20 Abs. 4 GG normierten Fälle. Die Handlungen von A, B, C und D waren somit nicht angemessen.
ee) Zwischenergebnis
Die Blockade war somit auch nicht gem. § 34 StGB gerechtfertigt.
3. Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB
Die Blockade müsste zudem auch verwerflich gewesen sein. Verwerflich ist die Nötigung, wenn das Nötigungsmittel, der damit verfolgte Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation als verwerflich anzusehen ist.44 Verwerflichkeit ist bei der Anwendung von Gewalt indiziert. Hier wurde die Gewalt zwar nicht unmittelbar jedoch mittelbar durch den psychischen Zwang erzeugt. Der Verwerflichkeit könnte aber entgegenstehen, dass der verfolgte Zweck von überragendem öffentlichem Interesse ist. Fraglich ist hier jedoch wiederum die Bewertbarkeit eines solchen Fernziels einer Demonstration durch den Staat vor dem Hintergrund der Versammlungsfreiheit als Recht politischer Minderheiten.45 Hierzu kommt es darauf an, ob die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen und das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen betrifft. In diesem Fall kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist.46 Einerseits sind die betroffenen Pkw-Fahrer auch für CO2-Ausstoß und damit für den Klimawandel mitverantwortlich, dessen Bekämpfung durch den BVerfG-Beschluss überragende öffentliche Wichtigkeit attestiert wurde.47 Die Pkw-Fahrer in der Fortbewegungsfreiheit einzuschränken und ihnen so diese Verantwortlichkeit aufzuzeigen, könnte somit auch nach diesem Maßstab nicht als verwerflich angesehen werden.48 Andererseits spricht die zufällige Auswahl Betroffener ohne Ansehung des genutzten Fahrzeugs und seines jeweiligen Emissionsausstoßes dafür, dass es sich um eine rein politische Aktion handelt, in der einzelne unbeteiligte Dritte zur Verwirklichung politischer Ziele instrumentalisiert werden, die damit als verwerflich anzusehen ist.49 Die Tat ist somit auch als verwerflich anzusehen.
b) Unmittelbares Ansetzen
F1 müsste zur Tat auch unmittelbar angesetzt haben. F1 hat durch das „haarscharfe“ Vorbeifahren die Rechtsgüter des D auch unmittelbar gefährdet und somit zur Tat angesetzt, § 22 StGB.
3. Rechtswidrigkeit
Die Handlung könnte jedoch gerechtfertigt sein.
a) Notwehr gem. § 32 StGB
Infrage kommt eine Rechtfertigung durch Notwehr gem. § 32 StGB. Zunächst müsste hierzu eine Notwehrlage vorliegen. Die Blockade durch D versetzt F1 in eine psychische Zwangslage und droht somit ungerechtfertigt, die Willensfreiheit und Fortbewegungsfreiheit des F1 zu beinträchtigen. Somit liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut des F1 und somit eine Notwehrlage vor. aa) Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung müsste auch erforderlich gewesen sein. Erforderlichkeit ist gegeben, wenn keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Verfügung standen.50 Hier käme ein Ansprechen oder sogar Wegtragen der D als mögliches milderes Mittel in Betracht. Dieses wäre wohl aber durch die dadurch entstehende Verzögerung weniger effektiv. Es gilt der Grundsatz, das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Das Vorbeifahren war erforderlich.
5. Schuld
In Frage kommt auch ein Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB. F1 hält seine Notwehrhandlung für geboten. Dieser Irrtum war jedoch vermeidbar. Eine Entschuldigung gem. § 17 S. 1 StGB liegt mithin nicht vor.
6. Rücktritt
Der Versuch ist fehlgeschlagen. F1 ist somit nicht zurückgetreten.
II. Ergebnis
F1 hat sich gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
C. Strafbarkeit von F2
I. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das Abreißen der Hand von dem Asphalt
Indem F2 die Hand von C von dem Asphalt abriss, könnte er sich gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Zunächst müsste F2 die C körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Das dauerhafte Steifbleiben des Fingers stellt eine negative Abweichung vom körperlichen Normalzustand,52 eine Gesundheitsschädigung, dar. Das Abreißen der Hand von der Straße ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.
bb) § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Weiterhin könnte die Erfolgsqualifikation des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingetreten sein. Hierzu müsste C ein wichtiges Glied dauerhaft nicht mehr gebrauchen können. Ein wichtiges Glied ist jeder in sich abgeschlossener und mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbundene Körperteil, der eine herausgehobene Funktion erfüllt.54 Der kleine Finger der rechten Hand ist ein abgeschlossener durch ein Gelenk mit dem Rumpf verbundenes Körperteil. Allerdings müsste er auch eine herausgehobene Funktion erfüllen. C ist Rechtshänderin und Jurastudentin, und als solche auf ihre rechte Hand zum Schreiben angewiesen. Allerdings ist das Schreiben wohl auch ohne vollfunktionsfähigen kleinen Finger möglich. Der Kleine Finger ist somit kein wichtiges Glied i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Der qualifizierende Erfolg ist somit nicht eingetreten.
b) Subjektiver Tatbestand
Zumindest bezüglich des Abreißens der Hand handelte F2 auch vorsätzlich mit zielgerichtetem Willen und somit mit dolus directus 1. Grades. Vorsatz gem. § 15 StGB liegt somit vor.
2. Rechtswidrigkeit
Die Tat müsste auch rechtswidrig gewesen sein.
a) Notwehr gem. § 32 StGB
Die Tat könnte durch Notwehr gerechtfertigt sein. Auch die Blockade von C stellt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Willens- und Fortbewegungsfreiheit des F2 dar (siehe oben). Mithin liegt auch gegenüber F2 eine Notwehrlage vor.
Das Abreißen der Hand müsst auch erforderlich gewesen sein. Erforderlichkeit ist gegeben, wenn keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Verfügung standen.55 F2 hat die C zunächst angesprochen. Wegtragen ist durch Ankleben unmöglich geworden. Allerdings war hier die Polizei „bereits im Anmarsch“. F2 hätte als milderes Mittel auf die Polizei warten können. Dies gilt gerade mit Hinblick auf den Vorrang des Gewaltmonopols des Staates.56 Das Abwarten müsste auch gleich effektiv gewesen sein. Grundsätzlich gilt, Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Allerdings war hier die Polizei zum gleichen Zeitpunkt vor Ort als F2 die Hand abriss. Ohne Verzögerung hätten also auch die Polizisten Abwehrmaßnahmen ergreifen können. Das Abreißen der Hand war somit nicht erforderlich.
b) Ergebnis
Die Tat von F2 ist nicht gerechtfertigt.
3. Schuld
Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. F2 handelte also auch schuldhaft.
II. Ergebnis
F2 hat sich gem. § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Der gem. § 230 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
D. Gesamtergebnis dritter Tatkomplex
A, B, C und D haben sich gem. §§ 240, 25 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB wegen gemeinschaftlicher Nötigung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht.
F1 hat sich gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
F2 hat sich gem. § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht.
Vierter Tatkomplex: Das Geschehen beim Wiedertreffen
A. Strafbarkeit von D
I. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB durch das Würgen der C
Indem D die C würgte, könnte er sich gem. §§ 212 Abs. 1, 23 Abs. 1 Var. 1, 22, 12 Abs. 1 StGB wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht haben.57
1. Vorprüfung
C ist nicht tot. Der Taterfolg ist also nicht eingetreten. Der Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB ist ein Verbrechen, die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 Var. 1 StGB.
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
D müsste Tatentschluss gehabt haben. D wollte C zwar nur einen „Denkzettel“ verpassen, hielt es aber für möglich, dass C durch das Würgen sterben könnte. Er nahm ihren Tod somit billigend in Kauf und hatte Tatentschluss in Form eines dolus eventualis gem. § 15 StGB.
b) Unmittelbares Ansetzen
D hat durch das Würgen die Rechtsgüter der C auch unmittelbar gefährdet und somit zur Tat angesetzt, § 22 StGB.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
D handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
4. Rücktritt gem. § 24 StGB
D könnte vom Versuch zurückgetreten sein. Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen. Die erforderliche Rücktrittshandlung bestimmt sich danach, ob der Versuch beendet oder unbeendet war.58 D hätte die C nach seiner Vorstellung noch weiter würgen müssen, um den Taterfolg herbeizuführen. Der Versuch war also unbeendet. Erforderliche Rücktrittshandlung war somit das Aufgeben der Tat gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB; Aufgeben liegt vor, wenn der Täter von seiner Tat endgültig Abstand genommen hat.59 Hier könnte das bloße Nichtweiterhandeln den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB genügen.
Problematisch ist, dass D der C durch das Würgen bereits den gewünschten „Denkzettel“ verpasst hat. Bei der Erreichung eines solchen außertatbestandlichen Ziels wird diskutiert, ob § 24 StGB überhaupt Anwendung finden soll. Nach einer Ansicht handelte der Täter nicht freiwillig, denn es ergibt für ihn keinen Sinn, das Opfer zu töten, da er sein primäres Ziel bereits erreicht hat.60 Anderer Ansicht nach spricht der Wortlaut des § 24 StGB, Ablassen von der „Tat“, gegen eine solche Auslegung. Nur auf die Tat als solches nicht auf andere Ziele kann sich auch der dementsprechende Vorsatz beziehen.61
Auch ist in teleologischer Hinsicht so der Opferschutz besser berücksichtigt, sodass ein Rücktritt auch nach Erreichung eines „Denkzettels“ noch möglich ist. Die Befürchtung von Strafverfolgung schließt die Freiwilligkeit nicht aus.62 D handelte auch freiwillig. Somit liegt ein Aufgeben der Tat gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB vor. D ist strafbefreiend zurückgetreten.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
D handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
D hat sich gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit gem. § 185 StGB durch die Bezeichnung der C als „Verräterin“
Indem D die C Verräterin nannte, könnte er sich wegen Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Hierzu müsste D die C beleidigt, das heißt seine Verachtung ihr gegenüber kundgetan haben.63 Durch die Bezeichnung der C als Verräterin hat D seine eigene Missachtung gegenüber C kundgegeben und sie mithin beleidigt.
b) Subjektiver Tatbestand
D handelte auch vorsätzlich.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld
D handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
3. Ergebnis
D hat sich wegen Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht. Der gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
B. Strafbarkeit von C
I. Strafbarkeit gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB durch das Treten in den Bauch der D
Indem C dem D in den Bauch trat, könnte sie sich gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
C müsste D körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Der Tritt in den Bauch stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt und ist somit eine Gesundheitsschädigung. C hat den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB somit erfüllt. Weiterhin könnte C ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendet haben (siehe oben). Der Tritt mit dem beschuhten Fuß in den Bauch kann zu erheblichen Verletzungen der inneren Organe führen und ist somit ein gefährliches Werkzeug.
b) Subjektiver Tatbestand
C handelte auch vorsätzlich in Kenntnis aller Tatumstände mit zielgerichtetem Willen und somit mit dolus directus 1. Grades gem. § 15 StGB.
2. Rechtswidrigkeit
C müsste auch rechtswidrig gehandelt haben.
a) Notwehr gem. § 32 StGB
Infrage kommt eine Rechtfertigung gem. § 32 StGB. Hierzu bedarf es einer Notwehrlage. Zwar lag hier ein rechtswidriger Angriff auf das Rechtsgut Leben der C vor (siehe oben), allerdings war dieser Angriff zum Zeitpunkt des Tritts bereits beendet. Weitere Angriffe sind nicht zu befürchten. Der Angriff war somit nicht mehr gegenwärtig. Mangels Notwehrlage ist die Tat somit nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt.
b) Notstand gem. § 34 StGB
Der Tritt könnte gem. § 34 StGB, der auch Dauergefahren erfasst, gerechtfertigt sein. Allerdings hat D hier seinen Angriff freiwillig abgebrochen. Eine Dauergefahr ist vorliegend nicht gegeben.
3. Schuld
D müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Die Tat könnte gem. § 33 StGB als Notwehrexzess entschuldigt sein. Hier hat D die Grenzen der Notwehr in zeitlicher Hinsicht überschritten. Somit liegt ein extensiver Notwehrexzess vor. Fraglich ist, ob § 33 StGB lediglich intensive oder auch extensive Exzesse erfasst. Einer Ansicht nach liegt mangels Gegenwärtigkeit der Notwehr, keine Notwehr vor, deren Grenzen überschritten werden können.64 Nach einer anderen Ansicht kann, solange der rechtswidrige Angriff noch im Raum steht, dieser als Anknüpfungspunkt für einen Exzess dienen. Es ist also ein Streitentscheid erforderlich. Die letztgenannte Ansicht erlaubt keine klare Abgrenzung. Wann ein Angriff noch „im Raum steht“ bleibt unklar. Eine Gefährdung eines Rechtsguts liegt nicht mehr vor. Demnach ist der erstgenannten Ansicht zu folgen.
Hinweis: Die andere Ansicht, die den nachzeitigen-extensiven Notwehrexzess auch erfasst sieht, ist vertretbar.
Zur Vertiefung
Heger/Aust, ZJS 2024, S. 1825.