Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenübungsklausur: Ehe (es fünf vor zwölf ist)

ZJS 2024, S. 1890

§ 22 StGB§ 24 StGB§ 212 StGB§ 25 StGB

Sachverhalt

F und M führen seit vielen Jahren eine mittlerweile nicht mehr glückliche Ehe. Diese Tatsache und die schon langanhaltende Arbeitslosigkeit des M führen dazu, dass M gewohnheitsmäßig seine Frustration bereits jeden Vormittag gegen 10 Uhr in Alkohol ertränkt. Eines Tages beschließt F, „der Ehe endlich ein Ende zu setzen“. In dem Wissen, dass M zu dieser Zeit den Inhalt der im Kühlschrank vorgekühlten Wodka-Flasche konsumiert, besorgt sie am Morgen vor ihrer Arbeit in der Apotheke ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament, welches in Verbindung mit Alkohol erst zur Bewusstlosigkeit und dann wenige Stunden später zum Tod führt. Sie fährt sodann nochmals nach Hause, gibt das Medikament der Wodka-Flasche bei und macht sich auf den Weg zur Arbeit. Um 9 Uhr desselben Tages nimmt auch M sich vor, F nicht mehr „zur Last“ zu fallen und sein Leben zu beenden. Auch er besorgt sich in der Apotheke ein Medikament, das er in die Wodka-Flasche gibt. Von der vorangegangenen Beimischung durch F weiß er nichts. Er schreibt einen Abschiedsbrief, den er auf seinem Schreibtisch platziert. Sodann setzt er sich in seinen Lieblingssessel im Wohnzimmer und konsumiert den gesamten Inhalt der Flasche. Um 11:54 Uhr lebt M noch immer. Mit Blick auf die Uhr stellt er erschrocken fest, dass F bald zurückkommen wird. Er erkennt, dass sein Suizidversuch missglückt ist, und möchte schleunigst den Abschiedsbrief beseitigen, damit F von alledem keine Kenntnis erlangt. Auf dem Weg zum Schreibtisch stolpert er über die Türschwelle zum Büro und schlägt mit dem Kopf auf der Tischkante auf. Er bricht sich das Genick und ist sofort – um 11:55 Uhr – tot. F hatte es sich um 11:30 Uhr anders überlegt und frühzeitig Feierabend gemacht. Schon während der Fahrt rief sie einen Krankenwagen. Kurze Zeit später trifft sie, in der Hoffnung, M noch retten zu können, zuhause ein. Dort erkennt sie sofort, dass M bereits verstorben ist. Im Rahmen der Ermittlungen stellt sich heraus, dass die jeweiligen Medikamente, die für sich genommen zum Tod geführt hätten, sich in ihrer Wirkweise gegenseitig aufgehoben haben.

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# Lösungsvorschlag

I. Strafbarkeit gem. § 212 Abs. 1 StGB (durch Beigabe des Medikaments in die Wodka-Flasche)

F könnte sich wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie das Medikament der Wodka-Flasche beigab.

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Objektiver Tatbestand

Dazu müsste F den Tod des M kausal und objektiv zurechenbar verursacht haben.

aa) Erfolg

M, ein anderer Mensch, ist tot.

bb) Kausalität

Diesen Tod hat F verursacht, wenn das Präparieren nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Tod des M entfällt (condicio-sine-qua-non-Formel).1 Denkt man sich die Beimischung des Medikaments hinweg, hätte M entsprechend seinem Plan den Wodka (nur) mit dem vom ihm zugesetzten Mittel getrunken, es wäre nicht zur Neutralisation der Wirkstoffmenge durch die Medikamentenbeigabe durch F gekommen, und er wäre also ebenso verstorben.

Die strikte Anwendung der condicio-Formel führt dann aber – vermeintlich – zu einem falschen Ergebnis: Nach ihr wäre keine der beiden Bedingungen (Beigabe durch F/Beigabe durch M) letztlich kausal. Betrachtet man die Handlung der F, wäre der Tod des M dennoch durch sein eigenes Beimischen eingetreten. Denkt man letzteres hinweg, entfällt auch dann nicht der tatbestandsmäßige Erfolg, da die Beigabe der F kausal würde.

Existieren – wie hier – zwei für sich (ex ante) erfolgsgeeignete Bedingungen, handelt es sich nach herrschender Auffassung um einen Fall der sog. „alternativen Kausalität.“2

In diesen Fällen wird die condicio-Formel – im Anschluss an Welzel – von der herrschenden Auffassung dahingehend modifiziert, dass von mehreren Bedingungen jede für den Erfolg ursächlich ist, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.4 Demnach können die beiden Medikamentengaben hier freilich einzeln, nicht aber gleichzeitig hinweggedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfällt. Sie waren also beide kausal.

Gegen die Umformulierung der condicio-Formel in den Fällen der alternativen Kausalität wird eingewandt, sie sei überflüssig, da bei genauer Betrachtung kein Unterschied zur kumulativen Kausalität vorliege.5 Denn entscheidend sei im Rahmen der Kausalitätsfeststellung nicht eine etwaige Erfolgsgeeignetheit (ex ante), sondern allein der Umstand, dass sich tatsächlich mehrere Ursachen (ex post) im Erfolg verwirklicht haben.6 Da dies aber denknotwendig dazu führe, dass sich jeweils nur ein Teil der jeweiligen Bedingung im Erfolg verwirklichen könne, bestehe in Wahrheit kein Unterschied zur kumulativen Kausalität.7 Das von der h.M praktizierte Hinzudenken des „bereitstehenden“ Teiles der jeweils anderen Bedingung sei ein unzulässiges Hinzudenken eines hypothetischen Kausalverlaufs.8

Allerdings unterscheidet der vorliegende Fall sich von den klassischen Konstellationen alternativer Kausalität. Denn während dort – wie bei der kumulativen Kausalität – in concreto ex post nur jeweils ein Teil der jeweiligen Bedingung sich im Erfolg verwirklicht, heben sich hier zwei Medikamentengaben in ihrer Wirkung auf. Man kann daher nicht behaupten, nach dem Hinwegdenken der Medikamentengabe der F denke man einen Teil der Medikamentengabe des M sowie dessen übriges Verhalten in unzulässiger Weise hinzu, denn offenbar hat die Beimischung des Medikaments durch M die Wirkung des durch F beigegebenen Medikaments neutralisiert, ist also vollumfänglich wirksam geworden. Damit handelt es sich aber gerade nicht um einen hypothetischen Kausalverlauf. Es bleibt daher grds. dabei, dass jedenfalls im vorliegenden Fall die condicio-Formel umzuformulieren ist, um zum zutreffenden Ergebnis der Ursächlichkeit der Medikamentengabe der F für den Tod des M zu gelangen.

Hiernach ist F kausal geworden.

Fraglich ist aber darüber hinaus, ob das Verhalten der F auch dann noch als kausal angesehen werden kann, wenn man den Umstand einbezieht, dass M sich nur das Genick brach, weil er seinen Abschiedsbrief beseitigen wollte, ohne den er nicht zum Schreibtisch gegangen und gestolpert wäre. Er verstarb somit nicht unmittelbar an der Medikamentengabe der F.

(1) Erfolg in seiner konkreten Gestalt

Es wird vorgeschlagen, ganz konkret auf die Folge des tatsächlichen Geschehensablaufs, wie er sich ereignete, abzustellen (Erfolg in seiner konkreten Gestalt).

F präparierte die Flasche, was die Wirkung des von M später zugesetzten Mittels aufhob und dessen Suizid vereitelte, weshalb er sich zum Schreibtisch begab und dort stolperte.

Der Sturz auf den Tisch, der zum Tod durch Genickbruch führte, wäre mithin ohne das Handeln der F ausgeblieben. Diese physisch-mechanische Todesfolge stellt sich faktisch anders dar als die von M anvisierte biochemische Herbeiführung des Todes, weshalb das Handeln der F für den konkreten Tod durch Genickbruch als kausal angesehen werden kann.

Was nun aber den Erfolg in der konkreten Situation ausmachen soll, kann beinahe beliebig bestimmt werden, weshalb das Kriterium sich Kritik ausgesetzt sieht.10

(2) Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

Alternativ wollen manche Vertreter in der Literatur daher positiv danach fragen, ob der Erfolg mit dem Täterverhalten durch eine Reihe von Veränderungen naturgesetzmäßig verbunden ist.11 Das wird man hier noch bis zum Ausbleiben der medikamentösen Wirkung im Alkohol bejahen können. Allerdings beruht der Eintritt des Erfolges (Tod durch Genickbruch) (auch) auf einem Willensentschluss des M. Ein allgemeines Kausalgesetz, das den Geschehensablauf ab dem gescheiterten Suizid vorsieht, existiert freilich nicht. Der Meinung wird daher entgegengehalten, sie könne über die Hürde der Verursachung menschlichen Verhaltens nicht hinweghelfen.12 Das erweist sich jedoch nur scheinbar als Problem: Lässt man für diese Fälle einen empirischen Zusammenhang im Einzelfall genügen, kann Kausalität auch vorliegen, ohne auf ein allgemeines Naturgesetz zu rekurrieren.13 M hat den durch F mitbedingten gescheiterten Selbstmordversuch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, sich zum Tisch zu begeben, um den Brief zu entfernen. Die Beimischung des Medikaments durch F wirkte also in dem Verhalten des M fort, weshalb er gerade keine neue Kausalkette in Gang setzte (sog. überholende Kausalität),14 die den kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten der F unterbrechen würde.15

In diesem Sinne ist F folglich auch nach dieser Ansicht kausal geworden.

Wenn auch keiner der dargestellten Ansätze restlos überzeugen kann, war das Handeln der F nach allen Auffassungen kausal für den Tod des M, sodass ein Streitentscheid unterbleiben kann. Das ist (nur) dann der Fall, wenn ein von F gesetztes, rechtlich missbilligtes Risiko sich im Erfolg verwirklicht hat.16

(1) Setzung des rechtlich missbilligten Risikos

Fraglich ist, ob F durch die Beigabe das rechtlich missbilligte Risiko gesetzt hat, dass M durch den Konsum des Gemischs verstirbt. Dies könnte dann zu verneinen sein, wenn die Gabe der F ex post gerade nicht dazu führte, dass M an der Wodkamischung verstirbt (siehe sogleich (2)). Dann würde ihre Gabe den Tod des M (durch die Wodkamischung) nämlich gerade verhindern. Das Verhindern eines Todes kann aber keineswegs rechtlich missbilligt sein. Freilich muss das Verhalten des M jedoch hier außer Acht gelassen werden, da es sich bei der Setzung des rechtlich missbilligten Risikos um eine Prognosefrage handelt, in Rahmen derer auf eine objektiv ex ante-Sicht abzustellen ist. Indem F das Medikament dem Wodka beigab, hat sie folglich das rechtlich missbilligte Risiko gesetzt, dass M durch die Wodkamischung verstirbt.

(2) Realisierung im Erfolg

Fraglich ist aber, ob sich auch gerade dieses Risiko (Intoxikation infolge der Beigabe durch F) im Tod durch den Genickbruch infolge des Stolperns realisiert hat. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht der Fall ist. Nicht so einfach ist die Begründung für dieses Ergebnis:

In Betracht kommt zunächst, dass M sich eigenverantwortlich selbst gefährdet, indem er die von ihm manipulierte Flasche austrank und sich zum Schreibtisch begab, wobei er stolperte. Diese Fallgruppe schließt die objektive Zurechnung deshalb aus, weil der Erfolg wertungsmäßig aufgrund autonomen Opferhandelns nicht (mehr) als Werk des Täters erscheint. Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist nach h.M. zunächst, dass M Tatherrschaft über den unmittelbar tödlichen Akt innehatte.18

Als eigenverantwortliche Selbstgefährdung käme höchstens das eigene Präparieren und Konsumieren der Wodkamischung in Form eines versuchten Suizids in Betracht. Dies ist jedoch nicht das unmittelbar zum Tode führende Verhalten. Dazu führte nämlich erst sein Stolpern beim Gang zum Schreibtisch. Hierbei handelt es sich aber um einen nicht (mehr) vom Willen des M beherrschten Umstand, weshalb insoweit eine Nicht-Handlung vorliegt. Eine solche kann eine Selbstgefährdung nicht begründen.

Die objektive Zurechnung wird damit jedenfalls nicht durch eine Selbstgefährdung des M ausgeschlossen. Damit ist im Umkehrschluss allerdings noch nicht gesagt, dass das von F gesetzte Risiko sich im Erfolg verwirklich hat.

Freilich beherrschte auch F das Stolpern nicht. Zwar besaß sie gegenüber M bis zu dem Zeitpunkt, an dem M dem Wodka selbst etwas beimischte, einen Wissensvorsprung über den Inhalt der Flasche. Allerdings schuf sie damit eine ganz andere Gefahr, nämlich die, dass M durch das Austrinken in Unkenntnis der Medikamentenbeimischung sterben werde. Das Geschehen (Manipulation der Flasche durch M, Willensentschluss nach dem gescheiterten Suizid, Gang zum Schreibtisch, Stolpern, Genickbruch), das auf ihre Präparierung hin folgte, ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung dagegen nicht mehr in Rechnung zu stellen.19 Es handelt sich damit um einen atypischen Kausalverlauf.

Demnach hat sich jedenfalls nicht eine durch F geschaffene Gefahr im Tod des M verwirklicht.

3. Tatentschluss

Weiterhin müsste F zur Tat entschlossen gewesen sein. Der Tatentschluss umfasst bei § 212 StGB den Vorsatz des Vollendungsdelikts, sodass F mindestens mit dolus eventualis gehandelt haben müsste. F stellte sich vor, dass M durch das Konsumieren des Wodkas sterben werde. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie auch noch keine Kenntnis davon haben, dass M sich am Vormittag selbst entschließen würde, der Flasche das von ihm erworbene Medikament zuzugeben, um sich das Leben zu nehmen. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung durch eine solche Manipulation stellte sie sich also gerade nicht vor.

einer frühzeitigen Festlegung die Erkenntnis darüber, welcher Normabschnitt des § 25 StGB in Überschrift und Obersatz zu zitieren ist. Somit steht dann auch fest, nach welchen Kriterien die Täterschaft und potenzielle Zurechnungsfragen zu beantworten sind. Weil Konstellationen wie im vorliegenden Fall aber auch im Rahmen von wissenschaftlichen Systematisierungsversuchen immer wieder anders eingeordnet werden (dazu sogleich vertiefender), ist eine Zuordnung zu der einen wie der anderen Täterschaftsform gut vertretbar.

herbeiführung durch das Opfer selbst bewirkt wird.“24 Sodann wird aber im Rahmen des unmittelbaren Ansetzens eine Sonderkonstellation „Distanzfälle (z.B. Sprengfallen, Giftfallen oder Distanzdelikte)“25 gebildet. Gerade eine Giftfalle ist aber einer der klassischen Fälle (zu denen auch der Sirius-Fall gehört) des „Opfers als Tatmittler gegen sich selbst“27.28 Insofern werden die allgemeinen Grundsätze dann doch modifiziert. Dies liegt daran, dass es bei den Distanzfällen oft an der – von manchen zum unmittelbaren Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft vertretenen Theorien – erforderlichen Einwirkung auf den Tatmittler fehlt. Für eine systematischen Aufarbeitung siehe Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 2, 2003, § 29 Rn. 226, der solche Fälle als eine „Sonderform des beendeten Versuchs“ bezeichnet. Zur Falllösung ausführlich Rotsch, Strafrechtliche Klausurenlehre, 4. Aufl. 2022, Fall 2 Rn. 16 ff.

c) Modifizierte Einzellösung

Die modifizierte Einzellösung überträgt die bei beendeter Tathandlung ohne Einsatz eines vom Opfer unterschiedenen menschlichen Werkzeugs vertretene Alternativ-Formel auf die mittelbare Täterschaft. Nach ihr ist ein unmittelbares Ansetzen anzunehmen, „wenn der Täter entweder den Geschehensverlauf aus seinem eigenen Herrschaftsbereich entlassen hat oder das Opfer in der Weise unmittelbar gefährdet wird, dass in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung auf seine Sphäre eingewirkt wird“34. Entscheidend ist demnach das „Losschicken“ des Tatmittlers. Wie bereits festgestellt, fehlt es an einer Einwirkung und somit an einem Losschicken. Insofern setzt der mittelbare Täter schon vorher unmittelbar an, nämlich dann, wenn er die Kontrolle über das weitere Geschehen verliert, also spätestens dann, wenn der Tatmittler den weiteren Kausalverlauf übernimmt.

Nach dieser Auffassung stellt das Präparieren wohl noch eine bloße Vorbereitung dar. Indem F zur Arbeit gefahren ist, hat sie dann die Kontrolle über das weitere Geschehen verloren und den Kausalverlauf in die Hände des M gelegt. Auch nach der modifizierten Einzellösung hat F somit unmittelbar angesetzt.

d) BGH

Der BGH sieht in solchen Fällen, in denen „dem Opfer eine Falle gestellt wird, in die es erst durch eigenes Zutun geraten soll“35, lediglich „eine der mittelbaren Täterschaft verwandte Struktur“36.

e) Zwischenergebnis

F setzte nach allen Ansichten gem. § 22 StGB unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an. Ein Streitentscheid, durch welches Verhalten dies letztendlich geschah, ist insoweit entbehrlich.

4. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass F rechtswidrig handelte.

5. Schuld

Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass F auch schulhaft handelte.

6. Strafbefreiender Rücktritt, § 24 StGB

F könnte jedoch vom versuchten Totschlag zurückgetreten sein, indem sie es sich um 11:30 Uhr anders überlegt, frühzeitig Feierabend gemacht und auf der Fahrt nach Hause bereits einen Krankenwagen gerufen hatte, in der Hoffnung, M noch retten zu können.

a) Kein Fehlschlag

Nach h.M. schließt ein fehlgeschlagener Versuch bereits von vornherein einen Rücktritt aus.39 Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.40 Entscheidend ist somit allein die Vorstellung der F. Sie ging davon aus, dass M bereits bewusstlos war und sein Tod nahte. Sie stellte sich mithin vor, dass der Tod des M ohne ihr Zutun zeitnah eintritt. Insofern ist der Versuch nach ihrer Vorstellung nicht fehlgeschlagen. Ein Rücktritt ist weiterhin möglich.

§ 24 Abs. 2 StGB modifiziert die Rücktrittsanforderungen des Abs. 1, wenn „an der Tat mehrere beteiligt“ sind. Die Beteiligung ist in § 28 Abs. 2 StGB zwar legaldefiniert und erfasst sowohl Täter als auch Teilnehmer. Umstritten ist jedoch, ob der Begriff der Beteiligung i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB auf § 24 Abs. 2 StGB übertragbar ist.44 Daran anschließend stellt sich sodann die Frage, ob § 24 Abs. 2 StGB auch auf den mittelbaren Täter anwendbar ist, da der Tatmittler selbst in der Regel aufgrund eines Defizits nicht selbst Täter ist.

aa) Daher ist nach einer Auffassung die Anwendung des § 24 Abs. 2 StGB auf die Fälle des „Täters hinter dem Täter“45 zu beschränken, da es nur dann überhaupt weitere strafbare Beteiligte gibt.46 bb) Sowohl der BGH als auch die herrschende Literatur bejahen eine Anwendung von § 24 Abs. 2 StGB grundsätzlich.47 Einschränkend wird darauf abgestellt, dass der mittelbare Täter den weiteren Geschehensablauf aus der Hand gegeben haben muss, weil die unmittelbare Handlungsherrschaft dann nicht mehr bei ihm liege.48 Darin komme (erst) die erhöhte Gefährlichkeit infolge der Beteiligung mehrerer zum Tragen, sodass § 24 Abs. 2 StGB anzuwenden sei.49

cc) Andere hingegen bestimmen den Rücktritt des mittelbaren Täters stets nach Abs. 1, da der Tatmittler Werkzeug und daher gerade nicht „beteiligt“ sei.50

Ein Streitentscheid kann aber dann dahinstehen, wenn sich bei § 24 Abs. 2 StGB keine anderen Anforderungen an die Rücktrittshandlung der F ergeben als nach § 24 Abs. 1 StGB.51

Der Tod des M ist zwar eingetreten, jedoch kann er F nicht zugerechnet werden (siehe oben). Insofern wird die Tat – also der Tod des M durch Intoxikation – ohne Zutun der F nicht vollendet. Diese Voraussetzung sehen freilich sowohl § 24 Abs. 1 S. 2 StGB als auch § 24 Abs. 2 S. 2 StGB vor, sodass der o.g. Streitentscheid dahinstehen kann. Um strafbefreiend vom Versuch zurückzutreten, müsste sie sich folglich jedenfalls freiwillig und ernsthaft bemüht haben, die Vollendung zu verhindern.

F hatte es sich um 11:30 Uhr anders überlegt und frühzeitig Feierabend gemacht. Sie ging davon aus, dass M bisher lediglich bewusstlos ist und hatte daher die Hoffnung und den Willen, M noch zu retten. Daher rief sie bereits auf dem Heimweg den Krankenwagen. Folglich hat sie sich ernsthaft und freiwillig, d.h. aus autonomen Motiven heraus,52 bemüht, den Tod des M zu verhindern und ist somit – sei es nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB oder nach § 24 Abs. 2 S. 2 StGB – strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten.

7. Ergebnis

F ist nicht wegen versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar.

Gesamtergebnis

F ist straflos.

Zur Vertiefung

Hartwig/Pommerenke, ZJS 2024, S. 1890.

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