Grundstudium · ~300 Min.
Zwischenprüfungsklausur: Rund um die WG-Party
ZJS 2025, S. 1965
Sachverhalt
Bianca (B) möchte gerne ihre Freunde in ihre WG einladen, um eine Party zu feiern. Leider ist sie knapp bei Kasse und kann diesen Plan nicht finanzieren. Sie beschließt deshalb, die notwendigen Lebensmittel in einem Supermarkt „mitgehen< zu lassen.
Am folgenden Tag begibt sich B zu diesem Zweck in ihren nahegelegenen Stammsupermarkt, der der S-GmbH gehört. Dort nimmt sie einen für die Kunden des Supermarkts bereitstehenden Einkaufskorb und schlendert durch die Regale. Sie legt zwei Tüten „Taki-Chips< (je 6 €) und eine Dose gesalzene Erdnüsse (1,50 €) in den Korb. Nun braucht sie nur noch etwas zum Trinken. Allerdings steht ihre Lieblingsspirituose – im Gegensatz zu „billigen< alkoholischen Getränken – in einem verschlossenen Glasschrank, der einige höherpreisige Spirituosen enthält. Das Personal öffnet diesen zwar auf Nachfrage von Kunden, aber B möchte keine unnötige Aufmerksamkeit auf sich lenken. Sie nimmt daher eine Büroklammer aus ihrer Hosentasche und öffnet damit geschickt die Tür des Schrankes, ohne das Schloss oder den Schrank zu beschädigen. B legt eine Flasche Rum im Wert von 40 € in den Einkaufskorb und verschließt den Schrank wieder.
Da B keinen Rucksack dabeihat, geht sie zum Tisch mit wöchentlich wechselnden Angebotswaren und nimmt eine Sporttasche, die laut Etikett 20 € kostet. Mit Kraft reißt sie das Etikett von der Tasche und lässt es zu Boden fallen, damit es so aussieht, als gehöre die Sporttasche ihr. Sodann packt B die Chipstüten und die Flasche Rum aus dem Korb in die Sporttasche. Lediglich die Erdnüsse lässt sie im Korb. Anschließend verschließt B die Sporttasche. Ihr Plan ist es, die Sachen so unauffällig an der Kasse vorbeizuschmuggeln, ohne diese zu bezahlen. Die Tasche hängt sie über ihre Schulter, als käme sie gerade vom Sport. Tatsächlich hasst B Sport abgrundtief und will die Tasche nur verwenden, um die Lebensmittel nach Hause zu transportieren. Die Tasche will sie am folgenden Tag zurückbringen und wieder auf den Warentisch legen. An der Kasse bezahlt sie nur die im Einkaufskorb liegenden Erdnüsse. Anschließend verlässt B den Supermarkt unbehelligt. Zuhause stellt sie fest, dass eine der Chipstüten aufgegangen ist. Die Tasche ist jetzt mit Flecken und Krümeln verunreinigt. Dies hatte B nicht vorhergesehen. Da sie schon die ersten Gäste erwartet und sie eigentlich auch keine Lust hat, die Tasche zu reinigen, verzichtet sie auf die Rückgabe und legt die Tasche in ihren Schrank.
Die Party von B ist ein voller Erfolg. Es ist deshalb schon früher Morgen, als sich einige der Gäste, Bs Freundin Alexandra (A) mit ihrem Freund Fabian (F), auf den Heimweg machen. F, der nichts getrunken hat, fährt die beiden mit seinem Auto nach Hause. Während der Fahrt sehen F und A auf dem Gehweg den reinrassigen schwarzen Pudel Mephisto (M), der dem Rentner Raimund (R) gehört. M hat mehrere Hundezuchtwettbewerbe gewonnen und einen Wert von 3.000 €. M ist vor einer Bäckerei angeleint, während R Brötchen kauft. Da A Hunde mit Locken nicht mag und findet, dass in der Stadt viel zu viele Hunde gehalten werden, ruft sie F zu, er solle den „blöden Pudel< überfahren. Seiner Freundin zuliebe will F diesen Plan umsetzen und hält zielgerichtet mit dem Auto auf M zu. Nur weil M plötzlich zur Seite läuft, verfehlt das Auto ihn in letzter Sekunde. F geht zwar davon aus, dass er M durchaus doch noch überfahren könnte, indem er zurücksetzt und wieder anfährt. Das ist ihm aber zu viel Aufwand, weshalb er – trotz der Proteste von A, die M tot sehen will – nach Hause fährt.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
§ 242 Abs. 1 StGB an der Sporttasche durch das Entfernen des Etiketts, das Über-
Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt B Gewahrsam an der Sporttasche erlangt hat. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles und ebenfalls nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.6 Neuer Gewahrsam liegt vor, wenn der neue Gewahrsamsinhaber die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung des bisherigen Inhabers ausüben kann und dieser nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen.7 Zunächst riss B das Etikett der Sporttasche ab. Dass ein zum Verkauf bereitliegender Gegenstand kein Etikett mehr hat, kommt immer wieder in Supermärkten oder anderen Geschäften vor. Nach der Verkehrsanschauung wird durch den Verlust des Etiketts allein keine andere Betrachtung des Gewahrsams an der Tasche gerechtfertigt. Der Gewahrsam liegt immer noch beim Ladeninhaber. Anschließend hing B sich Tasche über die Schulter und trug diese, als ob sie gerade vom Sport käme. Durch das Überhängen könnte B eine Gewahrsamsenklave geschaffen haben. Eine Gewahrsamsenklave entsteht, wenn der Täter den Gegenstand so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird, da der alte Gewahrsamsinhaber zur Wiedererlangung in den „Tabubereich< eindringen müsste und dies rechtfertigungsbedürftig wäre.8 Dies gilt vor allem für kleinere Gegenstände, die unter der Kleidung oder in einem Behältnis verborgen werden können.9 Bei handlichen, unauffälligen Sachen wie Geldscheine oder Schmuckstücke reicht regelmäßig bereits das Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen aus.10 Die Sporttasche ist zwar kein besonders kleiner Gegenstand, der in der Kleidung versteckt werden kann, aber sie ist leicht und einfach zu transportieren. Durch das Entfernen des Etiketts und das Über-der-Schulter-Tragen will B bei einem Dritten den Eindruck erwecken, dass es ihre eigene Sporttasche sei. Andererseits trägt sie die Sporttasche offen, sodass der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber (noch) nicht in einen Tabubereich eindringen muss, um sie wiederzuerlangen. Gerade das offene Wegtragen von (kleineren) Gegenständen begründet in der Regel noch keinen neuen Gewahrsam.11 Folglich hat B keine Gewahrsamsenklave geschaffen. Des Weiteren erscheint es nach der Verkehrsauffassung nicht völlig unüblich, eine Sporttasche, die man kaufen möchte, ihrem Verwendungszweck nach über der Schulter zu tragen, und nicht in einen Einkaufskorb zu legen, oder mit beiden Händen vor sich herzutragen. Dies mag ungewöhnlich sein, allerdings könnte das Personal jederzeit noch kontrollieren, ob die Tasche zum Sortiment gehört oder nicht.12 Etwas anderes könnte allerdings gelten, da B das Etikett entfernt hat. Es ist nun nicht mehr erkennbar, ob die Sporttasche aus dem Sortiment stammt oder von B mitgebracht wurde.13 Nach der Verkehrsanschauung wirkt es nun so, als ob es sich um die eigene Sporttasche der B handelt. Folglich hat B durch das Abreißen des Etiketts und das Über-der-Schulter-Tragen der Tasche bereits den Gewahrsam an ihr erlangt.
Hinweis: Eine andere Ansicht ist ebenso gut vertretbar. Entscheidend ist, dass die Studierenden den Sachverhalt ordentlich auswerten und entsprechend argumentieren. Man könnte auch darauf abstellen, dass das Vorhandensein eines Etiketts bzw. die Erkennbarkeit des Etiketts eine Zufälligkeit ist, die nicht über den Gewahrsam entscheiden kann. Außerdem kann das Ladenpersonal jederzeit B ansprechen und so kontrollieren, ob die Sporttasche aus dem Sortiment stammt oder nicht. Dass B die Sporttasche über der Schulter trägt, mag ungewöhnlich sein, aber sie trägt die Tasche immer noch im Supermarkt herum. Die Kasuistik zur Wegnahme ist umfassend und stark einzelfallbezogen, weshalb vor allem der Argumentationsweg und nicht das Ergebnis wichtig sind. Jedenfalls mit dem Verlassen des Supermarkts hat B Gewahrsam an der Tasche erlangt.
des Gewahrsamsbruchs, § 8 S. 1 StGB, wollte B die Sporttasche nur zum Transport benutzen und am nächsten Tag zurückbringen. Somit fehlt ihr grundsätzlich der Vorsatz zur dauerhaften Enteignung. Etwas anderes könnte sich daraus ergeben, dass B, als sie Zuhause ankommt, die Tasche wegwirft. Allerdings muss der Enteignungsvorsatz zum Zeitpunkt der Tat, d.h. des Gewahrsamsbruchs, § 8 StGB, vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt – beim Über-der-Schulter-Tragen der Tasche – fehlte bei B der Enteignungsvorsatz. Dass B den Eigentümer später (sogar) tatsächlich enteignet, ist deshalb nicht relevant.18 Also handelte B ohne Enteignungsvorsatz und damit auch ohne Zueignungsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt.
c) Ergebnis
B hat sich nicht wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie das Etikett von der Sporttasche abriss, die Sporttasche über der Schulter trug und anschließend den Supermarkt verließ.
bar ist, weil sie nicht verschlossen ist.20 Versteckt der Täter allerdings die Sachen im Herrschaftsbereich des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers, dann reicht dies noch nicht aus, um Gewahrsam zu begründen.21 Dies gilt sogar dann, wenn der Täter die Gegenstände in der Verpackung anderer Ware verbirgt.22
Die Sporttasche der B ist verschlossen. Weiterhin verhält sich B so, als ob es ihre eigene Sporttasche wäre. Das Öffnen der Tasche und das Hineingreifen durch Mitarbeitende des Supermarktes wäre ein möglicher Eingriff in die Tabusphäre der B, da sich in der Sporttasche Kleidung oder Unterwäsche der B befinden könnte, und damit rechtfertigungsbedürftig. Dies unterscheidet die Situation von dem Verbergen der Gegenstände in der Verpackung anderer Ware. Folglich hat B durch das Einstecken der Sachen und dem Verschließen der Sporttasche den Gewahrsam an den zwei Chipstüten und der Flasche Rum begründet. Dies geschah auch ohne ein Einverständnis und war somit ein Bruch. Also hat B die zwei Chipstüten und die Flasche Rum weggenommen.
4. Strafzumessung, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Var. 1 StGB
B könnte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Var. 1 StGB verwirklicht haben, indem sie den Glasschrank mit einer Büroklammer öffnete.
a) Objektive Voraussetzungen
Der Schrank könnte ein verschlossenes Behältnis darstellen. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.24 Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.25
Der Glasschrank dient der Aufnahme von Sachen und ist nicht dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden. Dieser ist auch verschlossen. Somit stellt der Glasschrank ein verschlossenes Behältnis dar.
Der Glasschrank müsste die Sachen gegen die Wegnahme besonders sichern. Das Behältnis muss somit ein objektiv besonderes Hindernis für die Wegnahme darstellen und diese nicht unwesentlich erschweren.26 Außerdem muss die Schutzvorrichtung vom Täter überwunden und nicht umgangen werden.27 Im Glasschrank stehen gerade höherpreisige Spirituosen. Diese können, ohne dass der Schrank durch das Personal geöffnet wird, nicht eingesteckt oder mitgenommen werden. Man könnte daran denken, dass der Schrank dem Jugendschutz (siehe § 9 JSchG) dienen könnte. Allerdings stehen nur besonders teure Spirituosen in dem Schrank, während günstigere alkoholische Getränke im Regal stehen. Außerdem wird der Jugendschutz an den Kassen sichergestellt. Folglich dient der Glasschrank dem Schutz vor der Wegnahme und hat keinen weiteren Zweck. Weiterhin war der Schrank verschlossen und konnte nicht ohne Weiteres geöffnet werden. B musste eine Büroklammer verwenden, um das Schloss zu öffnen. Dies stellt grundsätzlich ein wesentliches Hindernis für die Wegnahme dar. Andererseits wird der Glasschrank für Kunden geöffnet. Eine Wegnahme kann auch nach dem ordnungsgemäßen Öffnen des Schrankes durch das Personal noch stattfinden. Allerdings werden die meisten verschlossenen Behältnisse eine ordnungsgemäße Öffnungsweise haben. Ferner weiß das Personal dann auch, dass der Kunde eine höherpreisige Flasche dabeihat und diese bezahlen muss. Die Wegnahme der B wird durch den verschlossenen Schrank deutlich erschwert im Vergleich zu der Wegnahme einer Flasche, die einfach im Regal steht. Der verschlossene Glasschrank stellt ein objektives Hindernis für die Wegnahme dar und sichert die Sachen damit besonders gegen die Wegnahme. Die objektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels liegen vor.
b) Subjektive Voraussetzungen
B handelte in Kenntnis aller objektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels und hatte somit das erforderliche vorsatzähnliche Bewusstsein, §§ 15, 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog.
c) Keine Geringwertigkeit, § 243 Abs. 2 StGB
Die Anwendung des Regelbeispiels könnte aufgrund der Geringwertigkeit der Sachen ausgeschlossen sein, § 243 Abs. 2 StGB. Eine Ansicht sieht die Grenze bei 25 €28, eine andere Ansicht bei 50 €29. Die Flasche Rum hat einen Wert von 40 € und die zwei Chipstüten haben einen Wert von 12 €. Beim Diebstahl mehrerer Sachen in natürlicher Handlungseinheit ist deren Wert zusammenzurechnen.30 Der Rum und die Chips haben zusammen einen Wert von 52 €. Folglich ist die Grenze der Geringwertigkeit nach beiden Ansichten überschritten. Die Anwendung des Regelbeispiels ist nicht gem. § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen.
und bestimmt und lässt den Aussteller erkennen. Folglich handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde.
bb) Gehören
Das Beweisführungsrecht liegt bei der S-GmbH und nicht bei B.
cc) Tathandlung
B könnte die Urkunde vernichtet haben. Eine Urkunde wird vernichtet, wenn sie so zerstört wird, dass anschließend das ursprüngliche Beweismittel nicht mehr existiert.33 B reißt das Etikett von der Sporttasche ab und lässt es zu Boden fallen. Dadurch hat die zusammengesetzte Urkunde aufgehört als Beweismittel zu existieren.34 Also hat B die Urkunde vernichtet.
b) Subjektiver Tatbestand
B handelte vorsätzlich hinsichtlich der objektiven Tatumstände. Darüber hinaus müsste sie auch mit Nachteilszufügungsabsicht gehandelt haben, wobei dolus directus 2. Grades ausreichend ist.35 Nachteil ist jede Beeinträchtigung eines fremden Beweisführungsrechts.36 B weiß, dass die S-GmbH ohne das Etikett Probleme hat, nachzuweisen, dass die Sporttasche aus ihrem Sortiment stammt, und will gerade diesen Effekt erzeugen. Andererseits kommt es ihr vor allem darauf an, durch das Entfernen den Diebstahl zu ermöglichen. Diese weitergehende Absicht schließt allerdings sicheres Wissen bezüglich des fremden Beweisführungsrechts nicht aus. Folglich handelte B auch mit Nachteilzufügungsabsicht.
2. Rechtswidrigkeit
B handelte rechtswidrig.
3. Schuld
B handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
B hat sich wegen Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie das Etikett abriss.
IV. § 303 Abs. 1 StGB durch das Hineinlegen der Chips in die Tasche
B könnte sich gem. § 303 Abs. 1 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht haben, indem sie die Chips in die Sporttasche legte. Allerdings wäre die Tasche leicht zu reinigen gewesen, sodass keine Substanzverletzung und damit keine Beschädigung vorliegt. Auch handelte B offensichtlich ohne Vorsatz. Eine Sachbeschädigung durch das Hineinlegen der Chips liegt daher nicht vor. aa) Grobe Einwirkung von einigem Gewicht
Erste Voraussetzung ist eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht.40 F fährt auf den Gehweg und hält zielgerichtet auf M zu, um diesen zu überfahren. Dies stellt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht dar.
bb) „Pervertierungsabsicht<
F müsste mit „Pervertierungsabsicht< gehandelt haben. Der Führer muss das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eisetzten und insoweit in der Absicht handeln, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren< und dadurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen.41 F möchte M überfahren und somit töten. Er setzt sein Kfz bewusst zweckwidrig als „Waffe< ein, und pervertiert so den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr. Folglich handelte F mit Pervertierungsabsicht.
cc) Schädigungsvorsatz
Außerdem müsste F mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt haben.42 F wollte M überfahren und töten. Er handelte mit dolus directus 1. Grades und hatte somit Schädigungsvorsatz.
b) Gefährdungsteil
Weiterhin müsste es zu einer konkreten Gefahr für eine für F fremde Sache von bedeutendem Wert gekommen sein. Zunächst müsste M eine fremde Sache von bedeutendem Wert sein. Tiere sind Sachen im strafrechtlichen Sinne. Dies kann mit § 90a S. 3 BGB zivilrechtlich-akzessorisch oder eigenständig strafrechtlich durch §§ 324a Abs. 1 Nr. 1, 325 Abs. 1, 5 Nr. 1 StGB begründet werden.43 Der Pudel M hat einen Wert von 3.000 € und überschreitet die Wertgrenze von 750 €44 oder 1.000 €45. Weiterhin steht M im Eigentum des R und ist somit eine für F fremde Sache von bedeutendem Wert. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Sicherheit einer Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls< nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.46 M läuft plötzlich zur Seite, weshalb das Auto ihn in letzter Sekunde verfehlt. Es hing somit nur noch vom Zufall ab, ob M verletzt wird oder nicht. Eine konkrete Gefahr liegt vor.
c) Konkreter Gefahrzusammenhang
Außerdem ist ein konkreter Gefahrzusammenhang zwischen dem verkehrsfeindlichen Inneneingriff und der Gefährdung notwendig. Im konkreten Gefährdungserfolg des M hat sich gerade die Gefahr des Eingriffs durch F realisiert. Der konkrete Gefahrzusammenhang liegt damit vor.
d) Vorsatz
F hatte Kenntnis aller Umstände des gesetzlichen Tatbestandes und wollte M sogar töten (siehe oben). Folglich handelte er vorsätzlich.
2. Ergebnis
F hat sich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf M zu fuhr.
eine Weise zur Tatbestandsverwirklichung führen, dass die Rechtsgüter des Opfers bereits konkret gefährdet erscheinen.48 F fuhr hier auf M zu und verfehlte diesen nur, weil M zur Seite trat. Nach seiner Vorstellung der Tat hat F bereits alle erforderlichen Handlungen vorgenommen, die nach seinem Tatplan zur Tatbestandsverwirklichung führen sollten. Er hat auch die Schwelle zum „Jetzt-geht9slos < überschritten und die Rechtsgüter waren auch konkret gefährdet. F hat unmittelbar angesetzt.
4. Rechtswidrigkeit
F handelte rechtswidrig.
5. Schuld
F handelte schuldhaft.
6. Kein Rücktritt, § 24 Abs. 1 StGB
F könnte gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB von der versuchten Sachbeschädigung zurückgetreten sein, indem er darauf verzichtete, den Hund im zweiten Anlauf zu überfahren.
a) Kein Fehlschlag
Der Versuch dürfte nicht fehlgeschlagen sein. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.49 Umstritten ist, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist.
Nach der Einzelaktstheorie ist jede auf den Erfolg abzielende Handlung einzeln zu betrachten.50 F verfehlte M hier und F weiß, dass er den Erfolg durch das erste Anfahren nicht mehr herbeiführen kann. Folglich wäre der Versuch fehlgeschlagen. Nach der Gesamtbetrachtungslehre ist auf den Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen und zu fragen, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt den Tatbestand mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur verwirklichen kann.51 Nach seiner Vorstellung von der Tat geht F davon aus, dass er M noch überfahren könnte, indem er zurücksetzt und wieder anfährt. Folglich denkt F, dass er den Tatbestand ohne relevante zeitliche Zäsur verwirklichen könnte, und der Versuch ist nicht fehlgeschlagen. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen und der Streit muss entschieden werden. Gegen die Einzelaktstheorie spricht, dass sie einen natürlichen Lebensvorgang künstlich auseinanderreißt.52 Des Weiteren spricht der Wortlaut des § 24 StGB dagegen, der vom Täter nur das Aufgeben der weiteren Tatausführung verlangt.53 Außerdem wird durch die Gesamtbetrachtungslehre dem Täter ein Anreiz zum Rücktritt gegeben, was wiederum dem Opferschutz dient.54 Dementsprechend wird der Gesamtbetrachtungslehre gefolgt. Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen.
Hinweis: Mit entsprechender Argumentation ist eine a.A. vertretbar. Dann wäre der Rücktritt ausgeschlossen.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist die Verwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch F (siehe oben).
bb) Bestimmen
A müsste F zur Tat bestimmt haben. Bestimmen bedeutet das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter.57 Die genauen Anforderungen an das Bestimmen sind umstritten. Nach einer Ansicht (Verursachungstheorie) genügt die Verursachung des Tatentschlusses durch jedes Mittel.58 A hat F zugerufen, er solle den Pudel überfahren. Dadurch hat sie den Tatentschluss bei F verursacht. Also hat nach dieser Ansicht A den F zur Tat bestimmt.
Eine andere Ansicht (Kommunikationstheorie) fordert eine Willensbeeinflussung durch einen offenen geistigen Kontakt.59 Der Zuruf durch A stellt einen offenen geistigen Kontakt dar. Auch nach dieser Ansicht hat A den F zur Tat bestimmt.
Einschränkend fordert eine dritte Ansicht das Vorliegen eines „Unrechtspaktes<. Der Anstifter muss dem Angestifteten ein Versprechen abnehmen, die Tat auszuführen, und dieser muss sich unterordnen.60 F will seiner Freundin zuliebe den Pudel überfahren. Es kommt aber zu keinem Versprechen und F ordnet sich der A auch nicht unter. Ein Unrechtspakt liegt nicht vor und folglich hat A den F nach dieser Ansicht nicht zur Tat bestimmt.
b) Subjektiver Tatbestand
A müsste Vorsatz bezüglich der Haupttat sowie des Bestimmens gehabt haben. Für die Haupttat muss der Anstifter die Tat zumindest in ihren Grundzügen – Unrechtsgehalt und wesentliche Angriffsrichtung – erfasst haben.65 A wollte, dass F den M überfährt. Sie kannte den Unrechtsgehalt der Tat und ihre Angriffsrichtung. Also hatte A Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. Außerdem wusste A, dass sie den Tatentschluss bei F hervorgerufen hatte, und hatte somit auch Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens.
2. Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig.
3. Schuld
A handelte schuldhaft.
4. Ergebnis
A hat sich wegen Anstiftung zum gefährlichen Eingriff im Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 26 StGB strafbar gemacht haben, indem sie F zurief, dass er M überfahren solle.
II. §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 26 durch das Zurufen
Durch dieselbe Handlung könnte sich A wegen Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 26 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Als Haupttat kommt die versuchte Sachbeschädigung durch F in Betracht. Dieser ist zwar strafbefreiend zurückgetreten, die versuchte Sachbeschädigung stellt aber dennoch eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat dar.66
b) Bestimmen
Zu dieser Tat bestimmte A den F auch (siehe oben).
c) Subjektiver Tatbestand
A hatte sowohl Vorsatz bezüglich der Haupttat als auch bezüglich des Bestimmens (siehe oben).
2. Rechtswidrigkeit
A handelte rechtswidrig.
3. Schuld
A handelte schuldhaft.
Zur Vertiefung
Schneider/Nazli, ZJS 2025, S. 1965.