Strafrecht · Definition
Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)
§ 22 StGB
Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen (gemischt subjektiv-objektive Theorie der h.M.).