Strafrecht · Definition

Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)

§ 22 StGB

Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen (gemischt subjektiv-objektive Theorie der h.M.).

Wird geprüft in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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