Strafrecht · Definition

Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)

§ 22 StGB

Was versteht man unter „Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)“?

Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen (gemischt subjektiv-objektive Theorie der h.M.).

Rechtsprechung zu diesen Normen

HochsitzfallBGH 4 StR 234/65 · BGHSt 20, 318Rücktritt vom Versuch (Gesamtbetrachtungslehre)BGH GSSt 1/93 · BGHSt 39, 221Sirius-FallBGH 1 StR 1/83 · BGHSt 32, 38

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat 3 StR 306/23Beschluss vom 31.10.2023 · zu § 22 StGB

1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht. 2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Strafsenat 1 StR 146/23Beschluss vom 18.10.2023 · zu § 22 StGB

Bei § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat AK 35/23, StB 34/23Beschluss vom 11.07.2023 · zu § 22 StGB

1. Zu den Voraussetzungen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. 2. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 22 StGB · Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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