Strafrecht · Definition
Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)
Was versteht man unter „Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)“?
Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen (gemischt subjektiv-objektive Theorie der h.M.).
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht. 2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Bei § 75a Abs. 1 Alt. 1 IfSG i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 28. Mai 2021 handelt es sich um ein Allgemeindelikt.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Zu den Voraussetzungen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. 2. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.