Strafrecht · Definition

Zueignung (Zueignungsabsicht)

§ 242 StGB§ 246 StGB

Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Erforderlich sind Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) und Enteignungsvorsatz (dolus eventualis genügt).

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Unterschlagung (§ 246 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)Absetzen / Absatzhilfe (§ 259 StGB)Taugliche Vortat (Hehlerei, § 259)Täuschung (§ 263 StGB)Irrtum (§ 263 StGB)Vermögensverfügung (§ 263 StGB)
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