Strafrecht · Definition

Zueignung (Zueignungsabsicht)

§ 242 StGB§ 246 StGB

Was versteht man unter „Zueignung (Zueignungsabsicht)“?

Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Erforderlich sind Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) und Enteignungsvorsatz (dolus eventualis genügt).

Rechtsprechung zu diesen Normen

Selbstbedienungsladen (Gewahrsam)BGH 1 StR 132/63 · BGHSt 19, 387

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 338/20Beschluss vom 03.03.2021 · zu § 242 StGB

Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 15/20Beschluss vom 28.04.2020 · zu § 242 StGB

Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Strafsenat 6 StR 191/23Beschluss vom 29.11.2023 · zu § 246 StGB

Zur Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 242 StGB · Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 246 StGB · Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Unterschlagung (§ 246 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)Absetzen / Absatzhilfe (§ 259 StGB)Taugliche Vortat (Hehlerei, § 259)Täuschung (§ 263 StGB)Irrtum (§ 263 StGB)Vermögensverfügung (§ 263 StGB)
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