Strafrecht · Definition
Zueignung (Zueignungsabsicht)
§ 242 StGB§ 246 StGB
Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Erforderlich sind Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) und Enteignungsvorsatz (dolus eventualis genügt).