Strafrecht · Definition
Zueignung (Zueignungsabsicht)
Was versteht man unter „Zueignung (Zueignungsabsicht)“?
Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Erforderlich sind Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) und Enteignungsvorsatz (dolus eventualis genügt).
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zur Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.