Strafrecht · Definition
Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)
§ 246 StGB
Bei der Unterschlagung muss sich der Zueignungswille durch ein nach außen erkennbares Verhalten objektiv manifestieren, aus dem ein Beobachter auf den Willen schließen kann, sich die Sache anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.