Strafrecht · Definition

Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)

§ 246 StGB

Was versteht man unter „Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)“?

Bei der Unterschlagung muss sich der Zueignungswille durch ein nach außen erkennbares Verhalten objektiv manifestieren, aus dem ein Beobachter auf den Willen schließen kann, sich die Sache anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Selbstbedienungsladen (Gewahrsam)BGH 1 StR 132/63 · BGHSt 19, 387

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Strafsenat 6 StR 191/23Beschluss vom 29.11.2023 · zu § 246 StGB

Zur Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 246 StGB · Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Unterschlagung (§ 246 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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