Strafrecht · Definition

Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)

§ 246 StGB

Bei der Unterschlagung muss sich der Zueignungswille durch ein nach außen erkennbares Verhalten objektiv manifestieren, aus dem ein Beobachter auf den Willen schließen kann, sich die Sache anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.

Wird geprüft in

Unterschlagung (§ 246 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Zusammengesetzte UrkundeInbrandsetzen (§ 306 StGB)Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)Gewalt (§ 240 StGB)Verwerflichkeit (§ 240 II StGB)Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
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