Strafrecht · Definition
Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)
Was versteht man unter „Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)“?
Bei der Unterschlagung muss sich der Zueignungswille durch ein nach außen erkennbares Verhalten objektiv manifestieren, aus dem ein Beobachter auf den Willen schließen kann, sich die Sache anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zur Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.