BGH · Strafrecht

Selbstbedienungsladen (Gewahrsam)

1 StR 132/63 · 1963-12-10

Leitsätze

Gewahrsam i.S.d. § 242 StGB ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite nach der Verkehrsanschauung bestimmt wird. In Selbstbedienungsläden besteht eine sog. Gewahrsamslockerung; das Verstecken der Ware in der Kleidung des Täters begründet eine neue, gegenüber dem ursprünglichen Inhaber faktisch andere Sachherrschaft (Bruch des Gewahrsams).

Sachverhalt

Ein Kunde steckte in einem Selbstbedienungsladen Waren in seine Jackentasche und versuchte, das Geschäft ohne Bezahlung zu verlassen. Streitig: Hat er bereits Gewahrsam an den Waren begründet?

Zitierte Normen

§ 242 StGB§ 246 StGB

Prüfungsschemata dazu

Diebstahl (§ 242 StGB)Unterschlagung (§ 246 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GewahrsamWegnahmeZueignung (Zueignungsabsicht)Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)Geringwertige SacheManifestation der Zueignung (§ 246 StGB)
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