Strafrecht · Definition
Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)
§ 242 StGB§ 246 StGB
Seit dem 6. StrRG genügt auch die Absicht, die Sache einem Dritten zuzueignen. Der Täter muss die Sache dem Vermögen des Dritten einverleiben wollen (Aneignungskomponente zugunsten des Dritten) und den Berechtigten dauerhaft enteignen wollen.