Strafrecht · Definition

Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)

§ 242 StGB§ 246 StGB

Seit dem 6. StrRG genügt auch die Absicht, die Sache einem Dritten zuzueignen. Der Täter muss die Sache dem Vermögen des Dritten einverleiben wollen (Aneignungskomponente zugunsten des Dritten) und den Berechtigten dauerhaft enteignen wollen.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Unterschlagung (§ 246 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

FahrlässigkeitTatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare Täterschaft
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