Strafrecht · Vermögensdelikte
Unterschlagung (§ 246 StGB)
§ 246 StGB
Zueignung einer fremden beweglichen Sache ohne Wegnahme – Auffangdelikt mit formeller Subsidiarität.
Aufbau
- I. Fremde bewegliche Sache
- II. ZueignungObjektive Manifestation des Zueignungswillens nach außen.
- III. Rechtswidrigkeit der Zueignung
- IV. Vorsatz · § 15 StGB
- V. Veruntreuende Unterschlagung · § 246 Abs. 2 StGBSache anvertraut – Qualifikation.
- VI. Formelle Subsidiarität · § 246 Abs. 1 a.E. StGB
Typische Klausurfehler
- Manifestationstheorien: Nach der weiten h.M. genügt jedes Verhalten, das den Zueignungswillen nach außen erkennbar macht (Verkauf, Verbrauch, Bestreiten des Besitzes).
- Wiederholte Zueignung derselben Sache: Tatbestandslösung (keine zweite Zueignung möglich) vs. Konkurrenzlösung (mitbestrafte Nachtat) – BGH tendiert zur Tatbestandslösung.
- Formelle Subsidiarität gegenüber JEDEM mit schwererer Strafe bedrohten Delikt – auch gegenüber Raub oder Betrug, nicht nur Diebstahl.
- Anders als § 242 verlangt § 246 keinen Gewahrsamsbruch – die Sache kann sich bereits im Gewahrsam des Täters befinden (Fundunterschlagung).