Strafrecht · Vermögensdelikte

Unterschlagung (§ 246 StGB)

§ 246 StGB

Zueignung einer fremden beweglichen Sache ohne Wegnahme – Auffangdelikt mit formeller Subsidiarität.

Aufbau

  1. I. Fremde bewegliche Sache
  2. II. ZueignungObjektive Manifestation des Zueignungswillens nach außen.
  3. III. Rechtswidrigkeit der Zueignung
  4. IV. Vorsatz · § 15 StGB
  5. V. Veruntreuende Unterschlagung · § 246 Abs. 2 StGBSache anvertraut – Qualifikation.
  6. VI. Formelle Subsidiarität · § 246 Abs. 1 a.E. StGB

Typische Klausurfehler

  • Manifestationstheorien: Nach der weiten h.M. genügt jedes Verhalten, das den Zueignungswillen nach außen erkennbar macht (Verkauf, Verbrauch, Bestreiten des Besitzes).
  • Wiederholte Zueignung derselben Sache: Tatbestandslösung (keine zweite Zueignung möglich) vs. Konkurrenzlösung (mitbestrafte Nachtat) – BGH tendiert zur Tatbestandslösung.
  • Formelle Subsidiarität gegenüber JEDEM mit schwererer Strafe bedrohten Delikt – auch gegenüber Raub oder Betrug, nicht nur Diebstahl.
  • Anders als § 242 verlangt § 246 keinen Gewahrsamsbruch – die Sache kann sich bereits im Gewahrsam des Täters befinden (Fundunterschlagung).

Definitionen zu diesem Schema

Zueignung (Zueignungsabsicht)Drittzueignung (§§ 242, 246 StGB)Manifestation der Zueignung (§ 246 StGB)
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