Strafrecht · Definition

Geringwertige Sache

§ 248a StGB§ 242 StGB§ 246 StGB

Was versteht man unter „Geringwertige Sache“?

Bei Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen wird die Tat nur auf Strafantrag verfolgt, sofern nicht besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Wertgrenze wird von der Rechtsprechung im niedrigen zweistelligen Eurobereich angesetzt; maßgeblich ist der objektive Verkehrswert im Tatzeitpunkt.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Selbstbedienungsladen (Gewahrsam)BGH 1 StR 132/63 · BGHSt 19, 387

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 338/20Beschluss vom 03.03.2021 · zu § 242 StGB

Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 15/20Beschluss vom 28.04.2020 · zu § 242 StGB

Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Strafsenat 6 StR 191/23Beschluss vom 29.11.2023 · zu § 246 StGB

Zur Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 248a StGB · Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 242 StGB · Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 246 StGB · Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →Unterschlagung (§ 246 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

GewahrsamTatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare Täterschaft
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