Strafrecht · Definition
Gewahrsam
Was versteht man unter „Gewahrsam“?
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite und Beschränkung sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person, getragen von einem generellen Herrschaftswillen, in den Grenzen der Verkehrsanschauung.