Strafrecht · Definition

Gewahrsam

§ 242 StGB

Was versteht man unter „Gewahrsam“?

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite und Beschränkung sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Selbstbedienungsladen (Gewahrsam)BGH 1 StR 132/63 · BGHSt 19, 387

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 4. Strafsenat 4 StR 338/20Beschluss vom 03.03.2021 · zu § 242 StGB

Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Strafsenat 5 StR 15/20Beschluss vom 28.04.2020 · zu § 242 StGB

Versuchsbeginn beim Einbruchdiebstahl.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 242 StGB · Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person, getragen von einem generellen Herrschaftswillen, in den Grenzen der Verkehrsanschauung.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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