Strafrecht · Definition

Gewahrsam

§ 242 StGB

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite und Beschränkung sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.

Klausurformel – so schreibst du es

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person, getragen von einem generellen Herrschaftswillen, in den Grenzen der Verkehrsanschauung.

Wird geprüft in

Diebstahl (§ 242 StGB)Vermögensdelikte · Prüfungsschema ansehen →

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TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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