Strafrecht · Definition
Gewahrsam
§ 242 StGB
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite und Beschränkung sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.
Klausurformel – so schreibst du es
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer natürlichen Person, getragen von einem generellen Herrschaftswillen, in den Grenzen der Verkehrsanschauung.